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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2026 D-4692/2024

May 29, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,499 words·~27 min·4

Summary

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2024

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4692/2024

Urteil v o m 2 9 . M a i 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Irina Wyss

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Milan Egloff, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2024.

D-4692/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und stellten am 5. Februar 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Auf dem Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» vom 9. Februar 2024 gaben sie an, dass sie am 26. November 2021 aus der Ukraine ausgereist seien. Am 24. Februar 2022 hätten sie polnische Arbeitsvisa besessen. Ihren festen Wohnsitz hätten sie jedoch zu diesem Zeitpunkt in der Ukraine gehabt. Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie ukrainische Reisepässe, eine ukrainische Identitätskarte der Beschwerdeführerin und polnische Arbeitsvisa zu den Akten. C. Am 9. Februar 2024 fand den Akten zufolge eine mündliche summarische Kurzbefragung statt. D. Am 19. Februar 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden und um Beantwortung der Fragen, ob ihnen in Polen Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt worden seien und falls ja, bis wann, sowie ob die polnischen Arbeitsvisa zum aktuellen Zeitpunkt noch gültig seien und falls ja, bis wann. Zudem fragte es an, ob diese Bewilligungen / Visa auf Antrag erneuert würden. E. Die polnischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 22. Februar 2024 zu. Zudem führten sie aus, die polnischen Visa der Beschwerdeführenden seien von Gesetzes wegen verlängert worden, womit sie berechtigt seien, erneut nach Polen zu reisen. Auf Nachfrage des SEM gaben sie an, die polnischen Visa seien bis am 4. März 2024 verlängert worden. F. Mit Schreiben vom 5. April 2024 übermittelte das SEM den Beschwerdeführenden ein Schreiben betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes und zur Wegweisung sowie zum Wegweisungsvollzug nach Polen. Zudem ersuchte es die Beschwerdeführerin mitzuteilen, welche

D-4692/2024 Medikamente sie aktuell einnehme und ob sie diese bereits während ihres Aufenthalts in Polen eingenommen habe. G. Nachdem das SEM beim kantonalen Migrationsamt nach der aktuellen Adresse der Beschwerdeführenden gefragt hatte, liess es am 24. Mai 2024 der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden des Rechtsschutz Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ (nachfolgend Rechtsschutz) das am 5. April 2024 an die Beschwerdeführenden direkt gesandte Schreiben zur Stellungnahme zukommen. H. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dem SEM mit, dass es nicht möglich gewesen sei, mit den Beschwerdeführenden in Kontakt zu treten und deshalb keine Stellungnahme eingereicht werden könne. Zudem informierte sie darüber, dass kein Vertretungsmandat mehr bestehe. I. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 – eröffnet am 4. Juli 2024 – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. J. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren, sie seien aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerde-

D-4692/2024 führenden auf, dem Gericht innert Frist den Namen eines Rechtsbeistands mitzuteilen. L. Mit Eingabe vom 29. August 2024 teilte der jetzige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Gericht sein Mandat mit und reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. M. Am 10. September 2024 ordnete die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und ordnete einen Schriftenwechsel an. Das SEM reichte am 23. September 2024 eine Vernehmlassung und die Beschwerdeführenden am 4. Oktober 2024 eine Replik ein. N. Am 23. Oktober 2024 reichte der Rechtsbeistand ein fremdsprachiges, als «Wohnsitzbestätigung» bezeichnetes Dokument ein. Damit sei belegt, dass die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz seit dem Jahr 2018 stets in der Ukraine gehabt hätten. O. Nach Aufforderung der Instruktionsrichterin duplizierte das SEM am 29. November 2024. Der Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden reichte am 10. Dezember 2024 eine Triplik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-

D-4692/2024 men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde, dass das SEM in der Verfügung nicht auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingegangen sei und somit seine Begründungspflicht verletzt habe. Zudem habe es den rechtserheblichen Sachverhalt aus verschiedenen Gründen nicht richtig abgeklärt. Einerseits sei es fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie in Polen eine gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten. Anderseits habe es in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass ihnen Polen ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren werde. Sie hätten einen solchen Status aber gar nie erhalten. Des Weiteren habe das SEM sich in der Verfügung auf eine angeblich am 9. Februar 2024 durchgeführte Befragung bezogen. Im Aktenverzeichnis der vorinstanzlichen Akten sei zwar ein Dokument vorhanden, das an diesem Datum erstellt worden sei. In dieses hätten sie aber trotz mehrfacher Nachfrage keine Einsicht erhalten. Ein anderes Protokoll scheine es nicht zu geben. Wenn diese Befragung vom 9. Februar 2024 in der Verfügung aufgeführt werde, hätten sie auch entsprechend Akteneinsicht erhalten müssen. Aus diesen Gründen müsse die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. 3.2.2 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, dass es sich bei der in der Verfügung erwähnten Befragung um die schriftliche Kurzbefragung handle, die im Aktenverzeichnis mit «A3» paginiert sei. Diese sei den Beschwerdeführenden gemeinsam mit den anderen Akten postalisch und per

D-4692/2024 E-Mail zugesendet worden. Weitere Befragungsprotokolle seien nicht vorhanden. 3.2.3 In der Replik setzt der Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden dem entgegen, dass nicht ersichtlich sei, woher die Informationen stammen würden, welche die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt anführe. Die Beschwerdeführenden seien nie persönlich befragt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil festgehalten, dass die standardisierte schriftliche Kurzbefragung und ein in jenem Fall versendeten Schreiben mit drei Fragen für eine vollständige Sachverhaltserstellung nicht genügten, sofern der Entscheid zuungunsten der Beschwerdeführerenden ausfalle. Die schriftliche Kurzbefragung bilde zusammen mit den Reisedokumenten die einzige Entscheidgrundlage, was gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ungenügende Sachverhaltsabklärung darstelle. Des Weiteren wird beanstandet, dass das Schreiben betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 24. Mai 2024 dem Rechtsschutz und nicht den Beschwerdeführenden direkt zugestellt wurde. Sie hätten nicht gewusst, dass sie für die Dauer des Schutzstatusverfahrens eine Rechtsvertretung gehabt hätten, seien nicht über ihr Recht auf juristischen Beistand informiert worden und hätten keine Vollmacht unterzeichnet. Das Schreiben an den Rechtsschutz sei demnach als nicht zugestellt zu betrachten. Zudem erstaune, dass sich das SEM zuerst an das kantonale Migrationsamt gewandt habe, um ihre Wohn-adresse ausfindig zu machen, und anschliessend das Schreiben doch dem Rechtsschutz zugestellt habe. Zumindest hätten die Beschwerdeführenden die Zustellung einer Kopie an sie selbst erwartet; dies umso mehr, als der Rechtsschutz dem SEM am 12. Juni 2024 mitgeteilt habe, dass es nicht möglich gewesen sei, mit den Beschwerdeführenden Kontakt aufzunehmen und das Mandat zur rechtlichen Vertretung nicht mehr bestehe, weshalb für die Beschwerdeführenden keine Stellungnahme eingereicht werden könne. Da kein Vertretungsmandat bestanden habe, habe sich die Juristin Verfahrenshandlungen in ihrem Namen angemasst. Die Vorinstanz hätte das Schreiben nach der abschlägigen Antwort des Rechtsschutzes direkt ihnen zustellen müssen. Vor diesen Hintergrund sei die Aussage des SEM, es sei innert Frist keine Stellungnahme eingegangen, überraschend. Dieses Vorgehen verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

D-4692/2024 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BIN- DER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 49 N. 29). 3.3.2 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (Art. 26 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Begründungspflicht, die sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEU- BÜHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). 3.4 Im Hinblick auf die angebliche fehlende Berücksichtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die von ihr

D-4692/2024 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der summarischen mündlichen Befragung vom 9. November 2023 erwähnt wurden (vgl. SEM-Akte A1 [die Beschwerdeführerin sei dreimal in die Ukraine zurückgekehrt wegen gesundheitlicher Probleme]). In den schriftlichen Kurzbefragung beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie ein akutes medizinisches Problem habe, das behandelt werden müsse, mit «nein» (vgl. SEM-Akte A3). Auf dem «Zusatzblatt Eintritt Ukraine» vermerkte sie sodann, dass sie regelmässig Medikamente einnehmen müsse, und kreuzte an, sie könne später im Kanton behandelt werden (vgl. SEM-Akte A3). Weitere Hinweise auf eine schwere Erkrankung sind in den vorinstanzlichen Akten nicht vorhanden. Entsprechend führt das SEM in der Verfügung zwar kurz, aber in genügender Weise aus, dass die Beschwerdeführerin, sofern sie vorbringe, bestimmte Medikamente einzunehmen, auf das polnische Gesundheitssystem verwiesen werde, das über eine sehr gute medizinische Infrastruktur verfüge und welches sie bei einer Rückkehr nach Bedarf in Anspruch nehmen könne (vgl. SEM-Akte A22 III Ziff. 2). Das SEM hat somit den zu jenem Zeitpunkt bekannten medinischen Sachverhalt entsprechend gewürdigt. Angesichts des Umstands, dass es sich bei Polen um einen Staat handelt, in welchen der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist (vgl. dazu weiter unten E. 8.3) war das SEM nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen. Demnach liegt betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Begründungspflichtverletzung vor. 3.5 Die Beschwerdeführenden bringen weiter zu Recht vor, dass das SEM in seiner Verfügung fälschlicherweise ausgeführt habe, es sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen Polen nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte (vgl. SEM-Akte A22 II Ziff. 3 unten). Diese Aussage ist unzutreffend, da die Beschwerdeführenden in Polen keinen vorübergehenden Schutz, sondern Arbeitsvisa erhalten haben (vgl. SEM-Akte A3). Es liegt die Vermutung nahe, dass es sich hier um einen Redaktionsfehler aufgrund der Verwendung eines falschen Textbausteins handelt, zumal das SEM weiter oben in der Verfügung ausdrücklich aufgeführt, dass ihnen in Polen bis im November 2023 gültige Visa ausgestellt worden seien, und sie während ihres längeren Aufenthalts in Polen offiziell registriert gewesen seien und somit über eine gültige Aufenthaltsalternative verfügten (vgl. SEM-Akte A22 I Ziff. 2 und II Ziff. 3 oben). Damit fand die zutreffende Begründung ebenfalls Niederschlag in der angefochtenen Verfügung. Dass die Beschwerdeführenden in Polen über eine gültige Aufenthaltsalternative verfügten, erwähnt das SEM im Zusammenhang mit der offiziellen Registrierung bei den polnischen Behörden aufgrund ihrer Arbeitsvisa sowie der

D-4692/2024 von den polnischen Behörden erhaltenen Zusage, wonach die polnischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt hatten (vgl. SEM-Akte A22 II Ziff. 3 [«Sie beide verfügen somit über eine Aufenthaltsalternative»]). Diese Aussage beschlägt aber die materielle Einschätzung, und es handelt sich nicht um die Frage einer korrekten Sachverhaltserhebung. Demnach liegt, auch wenn in der Verfügung – nebst den korrekten Erwägungen – unzutreffende Sachverhaltselemente genannt werden, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 3.6 3.6.1 In den Akten ist ein Dokument "Schriftliche Kurzbefragung Ukraine" (vgl. SEM-Akte A3) vorhanden, in dem die Beschwerdeführenden angegeben hatten, sie hätten die Ukraine am 26. November 2021 verlassen und sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in Polen, Tschechien und Deutschland aufgehalten. Zudem liegt in den Akten ein weiteres Dokument mit diesem Datum («Communication_Triage, entretien sommaire oral»; summarische Kurzbefragung vom 9. Februar 2024, A1), wonach die Beschwerdeführenden am selben Datum summarisch zu ihren Aufenthalten in Drittländern befragt worden seien. In diesem Dokument sind verschiedene Angaben zu ihren Aufenthalten in mehreren Ländern aufgeführt. Es wurde im Aktenverzeichnis als Dokument «B» klassifiziert, was einem internen Aktenstück entspricht, und den Beschwerdeführenden deshalb im Rahmen der Akteneinsicht nicht zugestellt. Diese Aktenlage spricht einerseits gegen die in der Replik getroffene enthaltene Aussage, die Beschwerdeführenden seien nie persönlich befragt worden, andererseits aber auch gegen die Argumentation des SEM in der Vernehmlassung, wonach nebst der Akte A3 keine weiteren Befragungsprotokolle vorhanden seien. 3.6.2 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung unter anderem damit, dass die Beschwerdeführenden sich von November 2021 bis Februar 2024 in Polen und Tschechien aufgehalten hätten, womit sich ihr Lebensmittelpunkt am 24. Februar 2022 nicht mehr in der Ukraine befunden habe. Zudem führt es aus, dass die Beschwerdeführenden auch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, weil sie in Polen eine Aufenthaltsbewilligung gehabt hätten und wieder erlangen könnten. Damit begründet es seine Argumentation in der Hauptsache mit den Angaben der Beschwerdeführenden in der schriftlichen Kurzbefragung (vgl. Akte A3). Dieses Dokument war den Beschwerdeführenden (im Gegensatz zur Aktennotiz der summarischen Kurzbefragung) aber bekannt. Die genauen Reisedaten hingegen – beispielsweise wo sich die Beschwerdeführenden vor dem 24. Februar 2022 befunden haben und wo sie gearbeitet haben – waren

D-4692/2024 für die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht relevant. Da sich das SEM nicht massgeblich auf den Inhalt der summarischen mündlichen Kurzbefragung vom 9. Februar 2024 gestützt hat, war es auch nicht verpflichtet, dessen Inhalt den Beschwerdeführenden vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis zu bringen (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f. e contrario). Was den Hinweis in der Replik auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-5631/2022 vom 14. Februar 2023) betrifft, wonach die standardisierte schriftliche Kurzbefragung sowie ein vom SEM verfasstes Schreiben mit drei unterbreiteten Fragen für die Erstellung des Sachverhalts nicht genügten, ist festzustellen, dass in jenem Fall einerseits in Form einer Einzelfallbeurteilung fraglich geblieben war, ob der ehemalige Schutzstatus der Beschwerdeführerin überhaupt noch gültig war und entsprechende Abklärungen des SEM für das Gericht nicht nachvollziehbar erschienen, und andererseits auch andere für den Wegweisungsvollzug massgebliche Punkte wie gravierende gesundheitliche Probleme der Kinder der Beschwerdeführerin nicht genügend haben dargelegt werden können. Die Konstellation jenes Verfahrens unterscheidet sich somit grundlegend von der vorliegend zu beurteilenden. Im Gegensatz dazu durfte das SEM im vorliegenden Fall mit den Angaben der Beschwerdeführenden in der schriftlichen Kurzbefragung sowie dem ihnen gewährten rechtlichen Gehör (vgl. dazu nachfolgend E. 3.7) von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgehen. 3.7 3.7.1 Art. 102h Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) sieht vor, dass jeder asylsuchenden Person ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren im BAZ eine Rechtsvertretung zugeteilt wird, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die Unterzeichnung einer Vollmacht für das Vertretungsverhältnis ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht konstitutiv (vgl. Urteil des BVGer E-3023/2024 vom 21. November 2024 E. 4.2). Nachdem die Beschwerdeführenden den Akten zufolge nicht erklärt haben, auf die ihr zugewiesene Rechtsvertretung verzichten zu wollen, hat die Vorinstanz ihr Schreiben vom 24. Mai 2024 korrekterweise dem Rechtsschutz zukommen lassen. 3.7.2 Die Rechtsvertretung konnte ihren Angaben zufolge mit den Beschwerdeführenden keinen Kontakt aufnehmen und reichte aus diesem Grund keine Stellungnahme sie betreffend ein. Aus welchem Grund sie nach dem offenbar erfolglosen Kontaktversuch mit dem Schreiben das Mandatsverhältnis für beendet erklärte, kann den Akten nicht entnommen werden. Hierzu ist festzuhalten, dass die Frage der Qualität der Begleitung

D-4692/2024 durch die zugewiesene Rechtsvertretung das Innenverhältnis zwischen Asylsuchenden beziehungsweise Gesuchstellenden betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes und der Rechtsvertretung betrifft und dem Gericht in diesem Zusammenhang keine generelle Aufsichtsfunktion zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-3825/2023 vom 12. Juli 2023 S. 3). Ob vorliegend die Rechtsvertretung rechtsgenüglich ihren Vertretungspflichten nachgekommen ist, kann daher offenbleiben. 3.7.3 Es ist den Beschwerdeführenden aus der aus ihrer Sicht mangelhaften Mandatsführung ihrer Rechtsvertretung – auch angesichts der folgenden Erwägungen – kein Rechtsnachteil erwachsen, da es ihnen möglich war, innert der Rechtsmittelfrist gehörig Beschwerde zu führen und sie im Rahmen von zwei Schriftenwechseln mittels ihres Rechtsbeistandes nochmals ausführlich ihre Standpunkte haben darlegen können. Das Schreiben betreffend rechtliches Gehör gilt somit als korrekt zugestellt, und das rechtliche Gehör wurde rechtsgenüglich gewährt. 3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Rückweisungsantrag der Beschwerdeführenden ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: «Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte,

D-4692/2024 welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren» (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführenden nicht zu der vom Bundesrat definierten Personengruppen gehörten, da sie am 24. Februar 2022 nicht mehr in der Ukraine gewohnt hätten. Sie hätten sich ihren Angaben zufolge – abgesehen von wenigen zeitlichen Unterbrüchen von November 2021 bis Februar 2024 – in Polen und in Tschechien aufgehalten, weshalb ihr Lebensmittelpunkt am 24. Februar 2022 nicht mehr in der Ukraine gewesen sei. Ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes sei zudem auch abzuweisen, wenn die betroffene Person in einem anderen Staat über eine Schutzalternative verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei (sog. Subsidiaritätsprinzip). Sie seien während ihres längeren Aufenthalts in Polen bei den polnischen Behörden offiziell registriert worden. Zudem hätten die polnischen Behörden am 22. Februar 2024 ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführenden verfügten demnach über eine gültige Aufenthaltsalternative, und das SEM gehe davon aus, dass sie nach Polen zurückkehren und sich dort sicher und dauerhaft aufhalten könnten. 5.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten in Polen keine gültige Aufenthaltsbewilligung. Die Visa, die sie dort erhalten hätten, seien an eine Arbeitsstelle gebunden, und eine solche könnten sie nicht finden. Ohne Arbeit sei es wiederum nicht möglich, eine Wohnung zu erhalten. Die Beschwerdeführerin leide zudem an einer Infektion des «Human immunodeficiency virus» (kurz: HIV) und an einer zerebralen Toxoplasmose. Sie benötige deswegen eine spezielle Medikation und habe in Polen ohne Mindestzahlung bei der Versicherung in der Höhe von drei Monatsraten keine Medikamente erhalten. Diese Versicherungssumme könnten sie aber ohne Einkommen nicht aufbringen. Eine Rückkehr nach Polen führe demnach zu einem Behandlungsunterbruch von mehreren Monaten und damit zu schweren gesundheitlichen Problemen. 5.3 In der Vernehmlassung verweist das SEM darauf, dass die polnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten und somit bereit seien, ihren Aufenthalt in Polen ein weiteres Mal zu regeln. Im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hält es fest, dass die Beschwerdeführenden mit oder ohne Erwerbs-

D-4692/2024 tätigkeit in Polen eine Krankenversicherung abschliessen und deren Leistungen bei der Behandlung der erwähnten Krankheitsbilder in Anspruch nehmen könnten. Polen verfüge über eine sehr gute medizinische Infrastruktur. Demnach spreche die Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5.4 In der Replik wird entgegnet, die Beschwerdeführenden hätten während ihrer temporären Arbeitsaufenthalte in Polen und Tschechien jeweils bei Bekannten gelebt und keine eigenen Wohnungen bezogen. Ihren ständigen und offiziellen Wohnsitz hätten sie weiterhin in der Ukraine behalten, weshalb sie zur Gruppe schutzberechtigter Personen gehörten. Die Zustimmung der polnischen Behörden zur Rückübernahme erweise sich als überholt, da ihre Arbeitsvisa inzwischen abgelaufen seien. 5.5 In der Duplik führt das SEM aus, dass die Beschwerdeführenden gemäss einer aktuellen Rückmeldung der polnischen Behörden vom 26. November 2024 in Polen über eine offizielle Aufenthaltsbewilligung verfügten. Zudem hätten die polnischen Behörden damit ihre Zustimmung zu ihrer Rückübernahme erneut bestätigt. Da die Beschwerdeführenden über eine sichere und dauerhafte Schutzalternative in Polen verfügten, sei ihre Argumentation betreffend ihren festen Wohnsitz in der Ukraine irrelevant. 5.6 In der Triplik wird dem entgegnet, es sei unklar, um welche Art polnischer Bewilligung es sich handle und bis wann diese gültig sei. Die Beschwerdeführenden hätten nie eine Arbeitsstelle gefunden, weshalb ihre Arbeitsbewilligung erloschen sei. Auch hätten sie in Polen nie einen Schutzstatus erhalten. Der Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung würde zudem nichts an den medizinischen Problemen der Beschwerdeführerin ändern. Selbst wenn in Polen soziale Einrichtungen für Personen ohne Aufenthaltsstatus und ohne finanzielle Mittel existieren sollten, sei davon auszugehen, dass es mehrere Monate dauern würde, bis eine entsprechende Versorgung gewährleistet wäre. Dies würde bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer komplexen Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer medizinischen Notlage führen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige, waren hingegen am 24. Februar 2022 den Akten zufolge nicht in der Ukraine wohnhaft. Eine Verweigerung des vorübergehenden Schutzes ist somit bereits aus diesem Grund gerechtfertigt. Die Beschwerdeführenden gaben diesbezüglich an, sie hätten vor dem 24. Februar 2022 in Polen

D-4692/2024 beziehungsweise Tschechien jeweils bei Freunden gewohnt. Sie verfügten zu diesem Zeitpunkt über in Polen gültige Arbeitsvisa. In der schriftlichen Kurzbefragung (vgl. SEM-Akte A3) führten sie zwar aus, sie hätten ihren festen Wohnsitz am 24. Februar 2022 in der Ukraine gehabt. Allerdings vermerkten sie ebenfalls, dass sie bereits am 26. November 2021 aus der Ukraine ausgereist seien und sich danach und vor ihrer Einreise in die Schweiz in Polen, Tschechien und Deutschland aufgehalten hätten. Es gibt somit – abgesehen von ihrer Angabe auf dem Formular, ihren festen Wohnsitz am 24. Februar 2024 in der Ukraine gehabt zu haben – keine konkreten Anhaltspunkte, dass sich ihr Wohnsitz seit ihrer Ausreise aus der Ukraine im November 2021 tatsächlich noch in der Ukraine befunden hätte. Auch den umfassenden Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann nicht ansatzweise entnommen werden, dass sie sich vor dem beziehungsweise am 24. Februar 2022 noch für längere Zeit in der Ukraine aufgehalten oder gar dort gewohnt hätten. Daran ändert auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Auszug aus einem ukrainischen Melderegister nichts, wonach die Beschwerdeführenden seit dem Jahr 2018 an derselben Adresse in der Ukraine gemeldet seien. Die Beschwerdeführenden fallen demnach in keine der vom Bundesrat in der Allgemeinverfügung definierten Personenkategorien. 6.2 6.2.1 Selbst wenn von einem Wohnsitz in der Ukraine ausgegangen würde, wäre dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutzes, dass Personen mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen sind, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Voraussetzung dafür ist, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz in einem europäischen Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1).

D-4692/2024 6.2.2 Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz legal mit einem Arbeitsvisum in Polen aufgehalten haben und Polen ihrer Rückübernahme zugestimmt hat, verfügen sie in diesem Staat – wie das SEM zu Recht festhält – über eine Schutzalternative und können dorthin zurückkehren. Ihre Einwände, ihre Visa seien ausgelaufen und sie fänden weder eine Arbeitsstelle noch eine Wohnung, erweisen sich als unbehilflich. Die polnischen Behörden haben einer Rückübernahme zuerst am 22. Februar 2024 (vgl. SEM-Akte A11) und nochmals am 26. November 2024 (vgl. Beilage zur Duplik) vorbehaltslos und unbefristet zugestimmt, obwohl ihnen bekannt war, dass sich die Beschwerdeführenden seit Februar 2024 in der Schweiz befinden, ihr Arbeitsvisum befristet war und sie in Polen noch keinen Schutzstatus erhalten haben. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden nicht nach Polen zurückkehren und sich anschliessend legal dort aufhalten dürfen. Es ist nicht weiter Sache des SEM nachzufragen, welchen konkreten Aufenthaltstitel die Beschwerdeführenden in Polen erhalten werden. Massgebend ist einzig, ob eine Rückführung in diesen Drittstaat möglich ist und ob dieser die Beschwerdeführenden wieder aufnimmt (vgl. Urteil des BVGer E-881/2025 vom 28. März 2025 E. 4.5). 6.3 Das SEM hat demnach das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 7. Da die Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind und insbesondere auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. sowie Art. 74 Abs. 2 AsylG), sind die Voraussetzungen für die vom SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz gegeben (Art. 69 Abs. 4 AsylG und Art. 76 Abs. 4 i.V.m. Art. 50 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] analog). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-4692/2024 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement- Verbots zu verneinen ist. Des Weiteren sind Unzulässigkeitsgründe im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK weder ersichtlich noch machen die Beschwerdeführenden solche geltend. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 8.3 8.3.1 Polen gehört zu den Staaten, in die der Wegweisungsvollzug vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG; Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). 8.3.2 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene geltend, die Beschwerdeführerin leide an HIV und zerebraler Toxoplasmose. Einerseits wurde diese Krankheit trotz gegenteiliger Ankündigung (vgl. Beschwerdeschrift S. 2) bislang nicht belegt. Andererseits ist – wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung festhält – in diesem Zusammenhang auf das funktionierende Gesundheitssystem in Polen zu verweisen (vgl. dazu unter vielen Urteil des BVGer D-1892/2025 vom 30. April 2025 E. 10.3.3 m.w.H.) sowie auf die Möglichkeit, eine Krankenversicherung abzuschliessen. Selbst wenn ein solcher Abschluss an die Vorausleistung von mehreren Monatsprämien geknüpft sein sollte, ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, in Polen auf der Grundlage ihrer erneuerbaren Arbeitsvisa beziehungsweise Aufenthaltsbewilligungen eine Arbeitsstelle

D-4692/2024 zu suchen oder die für den Abschluss einer Krankenversicherung erforderlichen Beträge (nötigenfalls) mithilfe ihrer Freunde und Bekannten, die sie ihren Angaben zufolge über mehrere Jahre hinweg beherbergt und unterstützt haben, erhältlich zu machen. Die Beschwerdeführenden bringen demnach weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdestufe Gründe vor, welche die gesetzliche Vermutung des zumutbaren Wegweisungsvollzugs nach Polen umzustossen vermögen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich, da die Beschwerdeführenden in Besitz von gültigen ukrainischen Reisepässen sind (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Ar. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 102m AsylG gut. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist demnach ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten aktualisierten Kostennote vom 10. Dezember 2024 werden ein Arbeitsaufwand von insgesamt 5,75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–, Übersetzungskosten von Fr. 48,19 sowie Auslagen in der Höhe

D-4692/2024 von Fr. 39.20 ausgewiesen. Die Aufwendungen erscheinen gerechtfertigt; der Stundenansatz hingegen ist – wie in der Zwischenverfügung vom 21. August 2024 kommuniziert – auf Fr. 150.– zu kürzen. Dem Rechtsvertreter ist demnach unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'027.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4692/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Milan Egloff, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'027.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:

D-4692/2024 — Bundesverwaltungsgericht 29.05.2026 D-4692/2024 — Swissrulings