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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2021 D-4691/2021

December 15, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,416 words·~12 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4691/2021

Urteil v o m 1 5 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Rumänien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2021 / N (…).

D-4691/2021 Sachverhalt: dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl ersuchte, dass das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit Verfügung vom 17. November 2008 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Entscheid mit Urteil D-7409/2008 vom 1. Dezember 2008 stützte, dass der Beschwerdeführer seit dem vorgenannten Entscheid fünf weitere Asylgesuche stellte (3. April 2011, 16. April 2012, 9. Mai 2013, 7. August 2016, 30. Juni 2017), welche weder zur Asylgewährung noch zur Einräumung einer vorläufigen Aufnahme führten, soweit darauf überhaupt eingetreten wurde, dass er am 29. April 2019 erneut ein Asylgesuch einreichte, welches vom SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2019 abgelehnt wurde, wobei die Vorinstanz auch die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren wiederum vom SEM angehört wurde, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2773/2019 vom 27. Juni 2019 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 16. August 2021 beim SEM ein weiteres Asylgesuch einreichte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, die von ihm dargelegte Verfolgungssituation in Ungarn und Rumänien würde weiterhin bestehen, weshalb er erneut in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass im (…) 2021 sein Buch «(…)» veröffentlicht worden sei, dass es unverändert seine Absicht sei, die Aktivitäten der «(…)» offenzulegen und zu unterbinden, dass er seit (…) hauptsächlich in Ungarn gelebt und zu Rumänien keine wirkliche Verbindung mehr habe,

D-4691/2021 dass er sich seit (…) bis heute während nur ungefähr (…) in Rumänien aufgehalten habe, wobei er in jener Zeit von zwei schwarz gekleideten Kriminellen bedroht und mit Geldforderungen konfrontiert worden sei, dass die Täterschaft habe entkommen können, dass er sodann gesundheitliche Probleme geltend machte, welche im Zusammenhang mit seiner Bedrohungssituation stehen würden, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 – eröffnet am 20. Oktober 2021 – als Mehrfachgesuch qualifizierte, dieses unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob, dass es zur Begründung seines negativen Entscheids im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer habe die im neuerlichen Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen bereits weitgehend in den früheren Asylverfahren vorgebracht, weshalb es sich erübrige, auf den Grossteil der schon in früheren Verfahren dargelegten Vorbringen wiederholt einzugehen, und auf die Erwägungen in den entsprechenden Verfügungen und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen sei, dass seine Befürchtung, wonach er aufgrund seiner im (…) erfolgten Publikation «(…)» Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei, sowie die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung als nicht asylrelevant zu qualifizieren sei, dass sich sodann aus dem geltend gemachten Übergriff von zwei Kriminellen keine staatlicherseits gelenkte Verfolgung gegen ihn ableiten lasse, es sich offenbar um eine rein kriminelle Tat handle und er es unterlassen habe, den Übergriff den rumänischen Sicherheitskräften zur Anzeige zu bringen, zumal solche Vorfälle auch in Rumänien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, weshalb das Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant zu werten sei, dass sodann Nachteile, welche eine Person nicht im Heimatstaat, sondern in einem Drittstaat erleide, nicht als asylrelevante Verfolgung erachtet würden, dass bezüglich des Wegweisungsvollzugs festzuhalten sei, dass es sich beim aus Rumänien stammenden Beschwerdeführer um einen Bürger der

D-4691/2021 Europäischen Union beziehungsweise der EFTA handle, weshalb er grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge, dass dieser Umstand jedoch der Anordnung der Wegweisung nicht entgegenstehe, da er sich nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhalte, sondern – soweit ersichtlich – alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist sei, dass dem Vollzug der Wegweisung keine individuellen Gründe entgegenstünden und dieser auch als zumutbar zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 (Postaufgabe: 26. Oktober 2021) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beziehungsweise deren Kassation beantragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen moniert, die Asylbehörden hätten seine Asylgründe niemals geprüft und ihre Entscheidung ohne Durchführung einer Anhörung gefällt, dass er sowohl von den ungarischen als auch den rumänischen Organisationen weiterhin verfolgt und behelligt werde, dass er im Rahmen seines achten Asylgesuchs lediglich ergänzen könne, dass er von den vorgenannten Organisationen weiterhin «(…)» und «(…)» werde, dass seine im Jahr (…) festgestellten (…) auf solche gegen ihn gerichtete Anschläge zurückzuführen seien, dass die schweizerischen Behörden den Tatbestand der «überstaatlichen, heimlichen Verfolgungen» nicht zu erkennen vermöchten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 bestätigte,

D-4691/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass wenn Personen erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden, subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und kein Asyl gewährt wird (Art. 54 AsylG),

D-4691/2021 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör geltend macht, indem das SEM ohne Durchführung einer Anhörung entschieden habe, im Übrigen habe die Vorinstanz die Sache auch diesmal nicht geprüft, dass diese Rügen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, dass gemäss Art. 29 VwVG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann, einschliesslich dem Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.), dass mit diesem Anspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, wobei die Begründung sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1), dass im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG innert fünf Jahren nach Abschluss des früheren Asylverfahrens keine Anhörung durchgeführt wird (vgl. auch BVGE 2014/39), der Beschwerdeführer im Rahmen des letzten Verfahrens D-2773/2019 angehört wurde, womit im aktuellen Verfahren umso weniger die Notwendigkeit zur Durchführung einer erneuten Anhörung bestand, dass sich in den Akten weder Hinweise auf eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf andere formelle Mängel finden, dass insbesondere der Vorwurf, die geltend gemachten Asylgründe seien nicht geprüft worden, offensichtlich unbegründet ist, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht einverstanden ist, nichts ändert, http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

D-4691/2021 dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass demzufolge das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass der Vollständigkeit halber zunächst mit dem SEM darauf hinzuweisen ist, dass angesichts der bereits durchlaufenen Asylverfahren auf die früheren Vorbringen und die vor dem am 27. Juni 2019 abgeschlossenen Verfahren entstandenen Beweismittel (teils bis in die 90er-Jahre zurückreichend) nicht weiter einzugehen ist, dass sodann die Entgegnungen auf Beschwerdeebene auch in materieller Hinsicht nicht zu überzeugen vermögen, dass – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – in der angefochtenen Verfügung nicht suggeriert wird, nur staatliche Verfolgung könne zur Asylgewährung in der Schweiz führen, dass an der vom Beschwerdeführer mehrfach kritisierten Stelle (Seite 4 Passus 7) des angefochtenen Entscheides lediglich frühere Erwägungen wiedergegeben werden, welche indessen mit der vorliegenden Beschwerde nicht (mehr) angefochten werden können, dass die Vorinstanz von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ausging, nicht von fehlender Glaubhaftigkeit, dass das SEM zutreffend ausführte, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung könne nur dann angenommen werden, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die befürchtete Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, dass es mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangte, weder aus den geltend gemachten medizinischen Schwierigkeiten noch aus der neuen Publikation liessen sich konkrete Anhaltspunkte für eine begründete Verfolgungsfurcht ableiten, dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene daran nichts zu ändern vermögen,

D-4691/2021 dass insbesondere auch der neuerliche Hinweis auf die bereits mehrfach geltend gemachten Behelligungen (er werde weiterhin «(…)» und (…) ausgesetzt und wiederholter Verweis auf die im Jahr (…) erlittenen (…) welche auf die an ihm verübten Anschläge zurückzuführen seien) zu keinem anderen Ergebnis führen, dass hinsichtlich der Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit des rumänischen Staates vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesrat sämtliche EU- Staaten und damit auch Rumänien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass bereits mit Entscheid vom 31. Mai 2019 festgestellt und mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2773/2019 vom 27. Juni 2019 rechtskräftig bestätigt wurde, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, dass die Vorbringen im vorliegenden Verfahren keine andere Einschätzung rechtfertigen, da in Bezug auf Rumänien weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb bei einem Vollzug der Wegweisung in diesen Staat das flüchtlingsrechtliche

D-4691/2021 Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind, dass mit dem erwähnten Urteil D-2773/2019 des Weiteren die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Rumänien bestätigt wurde, dass der Vorinstanz seither keine Gründe dargetan wurden, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nunmehr als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass die Vorinstanz – unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Schwierigkeit zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit – zu Recht auf die Möglichkeit der erneuten finanziellen Unterstützung durch seine (…) sowie der staatlichen Unterstützungshilfe verwiesen hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Rumänien schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm – sofern notwendig – obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die aktuellen aber jedenfalls nur temporären Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Reiseverkehr allenfalls im Rahmen der Rückführungsmodalitäten nach Rumänien zu beachten sind, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten praxisgemäss auf Fr. 1500.– festzusetzten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-4691/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

Versand:

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