Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D468/2012 law/auj Urteil v om 2 7 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], Sri Lanka, […], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2011 / N […].
D468/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der aus Z._______ (Distrikt Jaffna) stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie eigenen Angaben zufolge am 10. Dezember 2008 von Colombo über Qatar nach Italien flog und am 19. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen vorbrachte, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten ihn zusammen mit einem Bruder und zwei Kollegen im März 2005 gezwungen, an einem zweiwöchigen Training teilzunehmen, dass er in der Folge für die LTTE Plakate geklebt, Fahnen aufgehängt und Flugblätter verteilt habe, dass Unbekannte im Dezember 2006 den Bruder, der sich verstärkt für die LTTE engagiert habe, getötet hätten, und auch die beiden Kollegen, die mit ihm das Training absolviert hätten, von einer militanten Gruppe ermordet worden seien, dass zwei weitere Brüder LTTEMitglieder gewesen und im Jahr 1991 bei Gefechten ums Leben gekommen seien, dass man ihn verdächtigt habe, an der Vorbereitung eines Anschlags der LTTE auf einen Wachtturm beteiligt gewesen zu sein, und Soldaten ihn aus diesem Grund am 2. Februar 2008 festgenommen, in einem Camp festgehalten, gefoltert und am nächsten Tag freigelassen hätten, dass das Militär ihn mehr als 15mal, letztmals am 5. Juni 2008, mitgenommen und geschlagen habe, dass er schliesslich Jaffna im Juli 2008 verlassen habe und nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in Trincomalee aus Sri Lanka ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 – eröffnet am 27. Dezember 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis am 9. Februar 2012 zu verlassen, und die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
D468/2012 dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die sri lankischen Behörden hätten den Beschwerdeführer nicht ernsthaft der aktiven Unterstützung der LTTE verdächtigt, da sie ihn jeweils kurze Zeit nach den geltend gemachten Festnahmen wieder freigelassen hätten, dass angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszugehen sei, dass die Behörden heute – mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs – ein ernsthaftes Interesse daran hätten, gerade ihn zu verfolgen, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben, die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer am 16. Januar 2012 ausgestellten Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur materiellen Begründung der Beschwerde unter Hinweis auf einen Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2010 und ein Themenpapier der SFH vom 22. September 2011 zur Situation von Rückkehrenden aus dem Ausland ausführte, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in einem Militärlager im Norden des Landes inhaftiert, verhört und gefoltert zu werden, dass er mit eigenen Augen gesehen habe, wie der Geheimdienst seinen Bruder getötet habe, und er befürchte, ihm könnte dies auch widerfahren, dass seine Familie arm sei, seine Mutter, die Ehefrau und die Kinder keine aktuellen Einkünfte hätten und von Ersparnissen lebten,
D468/2012 dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2012 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er ferner feststellte, dass aufgrund der Begründung der Beschwerde davon auszugehen ist, dass sich diese lediglich gegen den in den Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet und das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2011 – soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend – in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Instruktionsrichter sodann die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 17. Februar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2012 den Kostenvorschuss leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] AsylG i. V. m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D468/2012 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 7 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der erhobene Kostenvorschuss am 15. Februar 2012 innert angesetzter Frist geleistet wurde und somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung in der nur im Vollzugspunkt angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2011 in Rechtskraft erwachsen sind, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
D468/2012 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für eine ihm in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen), dass sich die Ausführungen in der Beschwerde zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs grösstenteils in einer allgemeinen Zusammenfassung zweier Berichte der SFH zur Situation von aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen erschöpfen und nur am Rande auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, dass zwar die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist (vgl. zur
D468/2012 Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8, Amnesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AIIndex: POL 10/001/2011]) und insbesondere unklar ist, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird, dass aber alleine die Rückkehr als abgewiesener Asylsuchender in den Norden Sri Lankas ohne fehlende Identitätspapiere (vgl. Beschwerde S. 3) die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden nicht in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen vermag, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf nahe Kontakte des Beschwerdeführers zu den LTTE während seines Aufenthaltes in der Schweiz ergeben (vgl. BVGE 6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.4 S. 26 ff. i.V.m. E. 10.4.2 S. 35 f.) und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er den srilankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt diesbezüglich in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen könnte, dass sich schliesslich weder aus den unsubstanziierten Befürchtungen vor einer Inhaftierung und Folter in Militärlagern noch aus der geltend gemachten Tötung eines Bruders durch Unbekannte beziehungsweise den Geheimdienst (vgl. Beschwerde S. 4) eine Gefährdung des Beschwerdeführers selbst ableiten lässt, zumal sich dieser widersprüchlich zu den Tätern sowie zum Motiv und den Umständen der Tat geäussert hat (vgl. act. A12/12 S. 4 ff., Beschwerde S. 4), dass demnach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde im Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen sowohl im Hinblick auf die allgemeine Menschenrechtslage als auch in individueller Hinsicht als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM sich bei der Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf das vorstehend bereits erwähnte Grundsatzurteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 gestützt hat,
D468/2012 dass gemäss diesem Urteil im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) – aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo er bis im Juli 2008 gelebt hat – keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, jedoch angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist (vgl. BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1), dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und diese vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, die aktuell vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren erscheinen (vgl. BVGE E 6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Grossteil seines Lebens von der Geburt bis am 5. Juli 2008 an seinem im Distrikt Jaffna gelegenen Herkunftsort Z._______ verbracht hat (vgl. BFMact. 1/10 S. 1), dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers an der Befragung zur Person (BzP) am 7. Januar 2009 im Zeitpunkt seiner Ausreise seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder sowie sechs Brüder im Herkunftsort Z._______ lebten (vgl. act. A1/10 S. 3), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 23. September 2009 zu Protokoll gab, noch fünf Brüder, die Mutter und zwei Schwestern würden in Z._______ auf einem Grundstück der […] leben, und seine Ehefrau und die Kinder seien aufgrund von – nicht näher bezeichneten – Schwierigkeiten auf diesem Territorium nach Y._______ gegangen (vgl. act. A12/12 S. 3), dass den anlässlich einer ergänzenden Anhörung am 12. März 2010 gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass immer noch fünf seiner ursprünglich elf Brüder sowie die Mutter und eine Schwester in Z._______ wohnen (vgl. act. A15/12 S. Antw. 16),
D468/2012 dass vor diesem Hintergrund mangels anderweitiger konkreter Angaben in der Beschwerde davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dort nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, an das er auch nach mehrjähriger Landesabwesenheit wird anknüpfen können, dass das Haus des Beschwerdeführers offenbar durch den Tsunami völlig zerstört worden war (vgl. act. A 12/12 S. 7 Antw. 35), mittlerweile jedoch gemäss eigenen Aussagen an der ergänzenden Anhörung von einem Hilfswerk ein neues Haus gebaut wurde (vgl. act. 15/12 S. 5 Antw. 29) und der Beschwerdeführer somit bei seiner Rückkehr über eine eigene Unterkunft für sich und seine Familie verfügen wird, dass der über Berufserfahrung als Fischer verfügende Beschwerdeführer (vgl. act. A1/10 S. 2) eigenen Angaben zufolge im Rahmen der Wiederaufbauhilfe nach dem Tsunami ferner ein Boot erhalten hat (vgl. act. A15/12 S. 5 Antw. 29) und es ihm somit möglich sein wird, sich an seinem Herkunftsort wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass zur als Vollzugshindernis geltend gemachten Armut der Familie zum einen festzuhalten ist, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), dass die erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte Armut der Familie zum anderen im Widerspruch zu den vorstehend erwähnten Angaben des Beschwerdeführers an der ergänzenden Anhörung vom 12. März 2010 steht, wonach er sowohl über ein Haus als auch ein Boot verfügt, und die angebliche Armut der Familie auch nicht mit den in den früheren Befragungen gemachten Aussagen zu vereinbaren ist, wonach seine Frau und die Kinder genügend Geld hätten (vgl. act. A12/12 S. 4 Antw. 13) und er seine Ausreise selber finanziert habe (vgl. act. A1/10 S. 7), dass aufgrund der Akten ausser Schmerzen beim Sitzen (vgl. act. A15/12 S. 11) keine Hinweise auf ernsthafte aktuelle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers vorliegen, dass sich demnach aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
D468/2012 Rückkehr in den Heimatstaat aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, und er somit die vorstehend zitierten, von der Rechtsprechung formulierten Kriterien zur Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka erfüllt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. Februar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D468/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: