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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2012 D-4674/2012

September 28, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,287 words·~6 min·1

Summary

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 25. August 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4674/2012

Urteil v o m 2 8 . September 2012 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______, Kongo (Kinshasa), zurzeit C._______, Gesuchstellerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist / Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 25. August 2012 / N _______.

D-4674/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2012 – eröffnet am nachfolgenden Tag – das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 7. August 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. September 2012 (Eingang bei der Flughafenpolizei D._______) gegen den vorerwähnten Entscheid des BFM Beschwerde erhob, dass die Beschwerde von der Flughafenpolizei zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, dass die Verfügung des BFM gemäss Empfangsbestätigung am 26. August 2012 eröffnet wurde, womit die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen am 31. August 2012 ablief, dass die Beschwerde am 1. September 2012 und somit verspätet eingereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4541/2012 vom 6. September 2012 auf die unzulässige Beschwerde aufgrund verspäteter Einreichung nicht eintrat, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. September 2012 (Poststempel) um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte und unter anderem einen provisorischen Austrittsbericht des Spitals E._______ vom 27. August 2012 und ein ärztliches Zeugnis vom 28. August 2012 betreffend Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 26. August 2012 bis am 1. September 2012 einreichte, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, aufgrund einer notfallmässigen Hospitalisierung vom 26. bis 28. August 2012 sei sie nicht in der Lage gewesen, eine Beschwerde einzureichen, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 14. September 2012 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme per sofort aussetzte (vgl. Art. 56 VwVG),

D-4674/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat, dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorliegend einzutreten ist, da die Beschwerdefrist – wie im Folgenden ausgeführt wird – verpasst ist, die Gesuchstellerin legitimiert ist und das Gesuch den formellen Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt, dass vorliegend die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Akten feststeht und von der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 7. September 2012 bestätigt wird, dass die Rechtsmitteleingabe vom 1. September 2012 verspätet eingereicht wurde, dass die Gesuchstellerin geltend machte, sie sei vom 26. bis 28. August 2012 hospitalisiert und deshalb nicht in der Lage gewesen, eine Beschwerde einzureichen, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Rechtsvertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen der ihm angesetzten Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],

D-4674/2012 VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass eine Erkrankung derart sein muss, dass die Partei durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 112 V 255 E. 2; EVGE 1969 S. 150), dass die Gesuchstellerin grundsätzlich berechtigt ist, die Rechtsmitteleingabe erst gegen Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen, dass deshalb für die Beantwortung der Frage, ob die Gesuchstellerin unverschuldet vom fristgerechten Handeln abgehalten worden sei, die letzte Zeit vor Ablauf der Frist von besonderer Bedeutung ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 E. 4.1 S. 136), dass die Gesuchstellerin gemäss provisorischem Austrittsbericht vom 27. August 2012 am 28. August 2012, also drei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist, aus dem Spital entlassen wurde, dass als Diagnose {…….} aufgeführt, als Therapie eine {…….} am 26. August 2012 durchgeführt und bezüglich des weiteren Prozederes klinische Verlaufskontrollen empfohlen wurden,

D-4674/2012 dass die Gesuchstellerin für die Zeit vom 26. August 2012 bis 1. September 2012 zwar krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde, indessen für die Zeit unmittelbar nach dem Spitalaustritt bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht hervorgeht, inwiefern sie davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln beziehungsweise eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen, zumal dem Arztzeugnis vom 28. August 2012 nicht zu entnehmen ist, die Gesuchstellerin sei im fraglichen Zeitraum über ihre Arbeitsunfähigkeit hinaus auch handlungsunfähig gewesen, und auch das Fristwiederherstellungsgesuch keine diesbezügliche Begründung enthält, dass das Fristversäumnis der Gesuchstellerin somit nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist – unabhängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung Fristwiederherstellungsgesuch) die Kosten von total Fr. 400.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4674/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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