Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4673/2015 plo
Urteil v o m 2 . Februar 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N________
D-4673/2015 Sachverhalt: A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 27. Januar 2015 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 5. Februar 2015 und der Anhörung vom 17. März 2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus Somalia zu stammen und in B.________ geboren zu sein, jedoch nach der Flucht aus B._______, bei der sein Vater getötet worden sei, den grössten Teil seiner Kindheit im zweigeteilten C._______ verbracht zu haben. In C.________ sei er im Alter von acht Jahren aus wirtschaftlichen Gründen von seiner Mutter getrennt und von seiner Tante D.______ väterlicherseits aufgezogen worden. Seine Mutter und seine Geschwister lebten nun als Flüchtlinge in Äthiopien. In C._____ und in B._______ lebten noch weitere Verwandten (zwei Tanten väterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits; ein Bruder in einem Dorf in der Nähe von B._______; vgl. SEM- Protokoll A6 S. 5). Im Juni 2014 sei er zweimal von der „PS Puntland Militärorganisation“ angesprochen und zur Zusammenarbeit angefragt worden, wobei er abgelehnt habe. Neben der Furcht, von der PS zwangsrekrutiert zu werden, habe er sich aufgrund einer Blutrache bedroht gefühlt. In B._______ sei sein Vater für den Tod eines Jungen verantwortlich gemacht worden und die Familie des Opfers wolle sich nun an ihm, dem Beschwerdeführer, rächen. B. Mit am 29. Juni 2015 eröffneter Verfügung vom 24. Juni 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2015 ab, ordnete dessen Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Am 29. Juli 2015 reichte die Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine auf die Wegweisung und deren Vollzug beschränkte Beschwerde ein. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beantragung des Verzichts auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht.
D-4673/2015 D. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Replik vom 15. Oktober 2015 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zur Argumentation der Vorinstanz. G. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 machte die Rechtsvertreterin geltend, im November 2015 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Bruder M., der eine Zeit lang in der Region B.________ gelebt habe und mit dem der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit wieder habe Kontakt aufnehmen können, in Mogadischu bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei. Im Weiteren befinde sich der Beschwerdeführer seit dem 23. September 2015 wegen posttraumatischer Belastungsstörung in psychiatrischer Behandlung, ein entsprechendes ärztliches Zeugnis werde nachgereicht. H. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 wurde ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vom 20. Januar 2016 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
D-4673/2015 Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (eingeschlossen Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26). 3. Die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 ist, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
D-4673/2015 STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-4673/2015 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2 In der angefochtenen Verfügung erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Norden Somalias als zumutbar. Sie wies darauf hin, dass in Somaliland (Nordwesten Somalias) die Clans Friedensabkommen geschlossen und die Vertreter der drei Provinzen des Nordostens (Puntland) eine regionale Regierung gebildet hätten. In Puntland, der Herkunftsregion des Sub-Clans D._______ (Clan-Familie E._______), dem der Beschwerdeführer angehöre, seien Strukturen geschaffen worden, welche mit denjenigen eines etablierten Staates gleichgesetzt werden könnten. Somalis, die freiwillig in den relativ sicheren Teil Somalias (Puntland und Republik Somaliland) zurückkehrten, hätten keine Schwierigkeiten bei der Einreise oder Niederlassung. Der Beschwerdeführer habe somit die Möglichkeit, den Nordosten Somalias zu erreichen, der ihm Schutz und Sicherheit biete. Von Djibouti aus gebe es mehrmals pro Woche Linienflüge unter anderem nach B._______ . Der Beschwerdeführer sei ein beinahe volljähriger, gesunder Mann, der über eine solide Grundschulbildung verfüge. Er habe zuletzt mit seiner Tante väterlicherseits und deren Familie in C.________ gewohnt, wo noch weitere Angehörige von ihm lebten. Sein volljähriger Bruder arbeite in der Hafenstadt B._______ in Puntland. Auch er könne den Beschwerdeführer im Bedarfsfall unterstützen. Ausserdem lebten drei weitere Tanten des Beschwerdeführers in B.________. Schliesslich deute der Umstand, dass 6100 Dollar für die Reise des Beschwerdeführers bezahlt worden seien, darauf hin, dass der Beschwerdeführer einem finanzstarkem Umfeld angehöre. Aufgrund der Wichtigkeit der Clan-Zugehörigkeit im Kontext Somalias könne zudem davon ausgegangen werden, dass Mitglieder des Clans des Beschwerdeführers über Möglichkeiten verfügten, dem Beschwerdeführer allfällige Unterstützung zu bieten. Aus diesen Gründen könne von einer sicheren Existenzgrundlage im Heimatstaat ausgegangen werden. 6.3 In der auf den Vollzug der Wegweisung beschränkten Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Tante E._______ des Beschwerdefüh-
D-4673/2015 rers sich im Gefängnis befinde und sich offenbar nicht mehr um den Beschwerdeführer kümmern könne. Sie habe sich Geld ausgeliehen gehabt, um den Beschwerdeführer in Libyen, wo dieser auf dem Weg nach Europa verhaftet worden sei, freizukaufen, und habe das geliehene Geld nicht mehr zurückgeben können. Im Weiteren handle es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Tanten in C.________ nicht um Schwestern seiner Mutter, sondern um entfernte Verwandten, welche er nie kennengelernt habe und deren Namen ihm unbekannt seien. Der Beschwerdeführer habe im südlichen Teil der Stadt und damit nicht in Puntland selbst gelebt, die genannten weiteren Verwandten im nördlichen Teil der Stadt. In C._______ käme es täglich zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, so auch im Quartier des Beschwerdeführers. Der Bruder F.____ lebe nicht in B.________ selbst, sondern in einem kleinen Dorf in dieser Region, und der Beschwerdeführer habe keine Beziehung zu ihm. Den in B.______B lebenden drei Tanten sei der Beschwerdeführer nie begegnet, er kenne auch deren Namen nicht. Bestandteil der Reisekosten von 6100 Dollar sei auch das Geld, welches die Tante E.______ habe bezahlen müssen, um den Beschwerdeführer in Libyen aus der Haft freizukaufen. Schliesslich zeige der Beschwerdeführer in der Schweiz ein auffälliges, wohl autistisches Verhalten und bedürfe daher besonderer Betreuung. 6.4 In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Quartier G.______ gelebt zu haben (vgl. A6 S. 4), welches sich im Norden der Stadt C.________ befinde und somit unter Kontrolle Puntlands stehe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, von der PS Puntland angesprochen worden zu sein, welche wohl kaum in der Provinz I.______ anzutreffen sei. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Puntland aufgewachsen sei. Im Weiteren gebe es in C._______ nicht derartige gewaltsame Auseinandersetzungen wie vom Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdeführer verfüge über eine grosse Anzahl Verwandter in Puntland, und der Clan, dem der Beschwerdeführer angehöre, habe ihn bei der Ausreise unterstützt. Es sei davon auszugehen, dass der Kontakt mit dem Bruder möglich sei, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben immer wieder seine Tante E._______angerufen habe und auch zu anderen Familienangehörigen bereits telefonischen Kontakt gehabt habe. Ohnehin sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kaum oder überhaupt keinen Kontakt zu seiner Mutter habe. Es sei nicht einsehbar, warum der Kontakt 2010 plötzlich abgebrochen sei und auch nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer nicht in die Obhut seiner Mutter begeben habe, als er nach Äthiopien gereist sei. Die Erklärung,
D-4673/2015 dort zu wohnen, sei für ihn schwierig gewesen, da bereits seine Geschwister dort gelebt hätten, sei nicht plausibel. Ohnehin erscheine fraglich, ob die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers überhaupt in Äthiopien leben würden. Im Weiteren handle es sich bei der erstmaligen Angabe in der Beschwerde, wonach seine Tante K.S. im Gefängnis sei, um eine blosse Behauptung. 6.5 In ihrer Replik gab die Rechtsvertreterin an, ihr Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nicht im nördlichen Stadtteil C.______ gelebt habe, beruhe auf einem Versehen. Allerdings wohnten die in C.______ lebenden Tanten im von der Verwaltung von I._______ administrierten Teil der Stadt, den der Beschwerdeführer nie kennengelernt habe. Seine Mutter lebe tatsächlich in Äthiopien, was der Beschwerdeführer stets widerspruchsfrei geschildert habe. Die Vorinstanz habe, obwohl dazu verpflichtet, keinerlei nähere Abklärungen hinsichtlich der konkreten Situation des unbegleiteten Minderjährigen vorgenommen. Im Weiteren machte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 geltend, im November 2015 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Bruder F.______., der eine Zeit lang in der Region B._______ gelebt habe und mit dem der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit wieder habe Kontakt aufnehmen können, in K._______ bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei. 6.6 Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 wurde der in Aussicht gestellte ärztliche Bericht des behandelnden Arztes vom 20. Januar 2016 eingereicht. Darin werden in allgemeiner Form die Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgeführt und ohne nähere, individuell auf den Beschwerdeführer bezogene Begründung festgestellt, dass die Kriterien vorliegend erfüllt seien. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Prognose ohne Behandlung ungünstig sei, mit Behandlung jedoch kurz- oder mittelfristig eine Stabilisierung eintreten sollte. Die Rechtsvertreterin wies mit Bezug auf einen Länderbericht der britischen Migrationsbehörde zu Somalia vom 5. August 2013 darauf hin, dass in Somalia lediglich fünf Gesundheitszentren existierten (darunter auch in B.______) und aufgrund der unzureichenden medizinischen Versorgung im Bereich der psychischen Gesundheit in den Gemeinden verschiedene traditionelle Heiler anzutreffen seien. 6.7 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer ganz offensichtlich über Verwandte in C._______ und B._______.
D-4673/2015 Die nachträgliche Behauptung in der Beschwerde, wonach sich seine Tante E._______ im Gefängnis befinde, erscheint nachgeschoben und wenig glaubhaft. Auch der plötzliche Tod des Bruders F______. erscheint unglaubhaft und ist auch mit keinerlei Beweismitteln belegt (z. B. Todesurkunde). Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen steht fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sowohl in C.______ als auch in B.______ über mehrere Tanten verfügt (vgl. A6 S. 5). Die nachträglichen Behauptungen in der Beschwerde, wonach es sich bei den in C._______ lebenden Verwandten nicht um Schwestern seiner Mutter, sondern um entfernte Verwandte handle und der Beschwerdeführer die in B_______ lebenden Tanten nie kennengelernt habe und auch deren Namen nicht kenne, sind als realitätsfremd zu erachten. Was die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass diese aufgrund des kaum überzeugenden ärztlichen Zeugnisses ungenügend substanziiert sind. Im Übrigen bestehen sowohl in B______ als auch in C_______ Gesundheitszentren. Somit ist von der Behandelbarkeit allfälliger psychischer Beschwerden auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers auszugehen. Es gibt daher keine individuellen Gründe, welche gegen den Wegweisungsvollzug des in der Zwischenzeit volljährig gewordenen Beschwerdeführers sprechen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
D-4673/2015 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er weiterhin prozessual bedürftig ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. 8.2 Dem Beschwerdeführer wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Es wurde, obwohl in Aussicht gestellt, keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘600.– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4673/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘600.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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