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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2012 D-4670/2011

July 12, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,626 words·~13 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4670/2011

Urteil v o m 1 2 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 / N (…).

D-4670/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachstehend: die Botschaft) gerichteter Eingabe vom 18. Mai 2009 sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. In ihrer Eingabe machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei Tamilin und lebe zurzeit mit ihren Kindern in Colombo. Am 8. September 2008 sei ihr Ehemann von Unbekannten von zu Hause in K. (Jaffna Distrikt) entführt und umgebracht worden. Drei tamilische Zeitungen hätten über diesen Vorfall berichtet. Auch habe sie sich wegen dieses Mordes an verschiedene behördliche und nichtstaatliche Organisationen gewandt. Zudem sei eine polizeiliche Untersuchung durchgeführt worden. Ihre Kinder stünden seit diesem Ereignis unter Schock und würden unter Angstzuständen leiden. Aus diesen Gründen sei sie am 6. November 2008 nach Colombo umgezogen, wo es ebenfalls schwierig sei, sich ohne eigenes Einkommen um den Unterhalt der Familie zu kümmern. Gegenwärtig werde sie von Verwandten unterstützt, deren Hilfe sie auf längere Zeit jedoch nicht erwarten könne. Zur Untermauerung der Vorbringen fanden explizit aufgelistete Unterlagen in Kopie als Beweismittel Eingang in die Akten (P 1 – P 23 gemäss Auflistung im schriftlichen Asylgesuch). Die Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Mai 2009 unter Fristansetzung auf, ihre Vorbringen schriftlich und detailliert vorzutragen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien allfällige weitere ihren Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. Die Beschwerdeführerin wiederholte und präzisierte gegenüber der Botschaft mit Eingabe vom 14. Juni 2009 ihre Vorbringen und führte aus, nie Drohungen von irgendwelchen Gruppen oder Personen ausgesetzt gewesen zu sein. Die finanzielle Situation und diejenige in Bezug auf die Sicherheit der Kinder erlaube keine Verlegung des Wohnsitzes von Colombo an einen anderen Ort. Ferner sei die in Kanada und Grossbritannien lebende Verwandtschaft (Schwager, Geschwister) nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Als Beweismittel fanden explizit aufgelistete Unterlagen von Identitätspapieren der Familie der Beschwerdeführerin Eingang in die Akten.

D-4670/2011 B. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Botschaft mit Schreiben vom 25. Januar 2011 mitgeteilt, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in ihrer Angelegenheit als erstellt erachte, weshalb eine Anhörung in der Botschaft nicht als notwendig erscheine. Ferner führte es aus, dass es in Beachtung sämtlicher entscheidender Faktoren im Zusammenhang mit Auslandsgesuchen sowie gestützt auf ihren Sachvortrag gedenke, das Asylgesuch abzuweisen und ihr die Einreise in die Schweiz zu verweigern, da sie insbesondere keines Schutzes im Sinne des Asylgesetzes bedürfe. Unter Fristansetzung wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Februar 2011 ihre Stellungnahme ein. Unter anderem führte sie darin aus, einige ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten wären bereit sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz zu unterstützen. C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland. Mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2007/30 wurde ausgeführt, dass aufgrund der schriftlichen Eingaben und in Berücksichtigung der Eingabe vom 18. Februar 2011 im Rahmen des rechtlichen Gehörs der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu betrachten sei und deshalb auf eine Anhörung habe verzichtet werden können. Den Verlust des Ehemannes bedauere das BFM. Beim geschilderten Übergriff handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Der sri-lankische Staat gelte als schutzfähig. Für die Beschwerdeführerin bestehe die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgungen Dritter zu ersuchen, was sie gemäss eigenen Angaben getan habe. Auch sei eine polizeiliche Untersuchung in diesem Zusammenhang durchgeführt worden. Für die Erklärung der Beschwerdeführerin, sich weiterhin um ihre Sicherheit zu sorgen, gebe es keine faktische Garantie der Schutzgewährung für langfristigen individuellen Schutz einer potenziell bedrohten Person. Ferner seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würde. Diese Schlussfolgerung werde unter anderem auch dadurch belegt, dass die Beschwerdeführerin persönlich keine Probleme mit den Behörden geltend mache. Für die ge-

D-4670/2011 genwärtige Lage der Beschwerdeführerin habe das BFM grosses Verständnis. Die Gewährung der Einreise setze allerdings mittelbare oder unmittelbare Verfolgungsmassnahmen voraus, die aus einem der in Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Gründe erfolgen würde, was in ihrem Falle nicht zutreffe. Auch soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin als Witwe und alleinerziehende Mutter nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen in einer schwierigen Lage befinde. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern, da diese lediglich ihre Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Die Botschaft übermittelte am 26. Juli 2011 mit eingeschriebener Sendung der Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011. D. Mit Beschwerde vom 10. August 2011 (Eingang Botschaft: 12. August 2011) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie verwies grundsätzlich auf den bereits geltend gemachten Sachverhalt und bat darum, das Asylgesuch nochmals zu prüfen und positiv darüber zu befinden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der

D-4670/2011 vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre

D-4670/2011 Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Colombo zu ihrem Asylgesuch vom 18. Mai 2009 nicht angehört. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 25. Januar 2011 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bst. A Abschnitt 3 und 4 hiervor) konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Die Beschwerdeführerin beantwortete die ihr gestellten Fragen jeweils ausführlich und unterlegte ihre Angaben aufforderungsgemäss mit entsprechenden Beweismitteln. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in sämtlichen ihrer Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ge-

D-4670/2011 währung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 4.3 Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb auf eine persönliche Anhörung verzichtet wurde. Damit ist sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nachgekommen (vgl. II/Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).

D-4670/2011 6. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder einreise- noch asylrelevant sind. Die von ihr geschilderte, ihren Ehemann betreffende Verfolgungssituation durch unbekannte Dritte fällt, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nicht unter Art. 3 AsylG. Dass ihr anbegehrter Schutz in diesem Zusammenhang vom Staat zuteil wurde bejahte sie. Die nicht näher ausgeführten Befürchtungen um ihre Sicherheit erweisen sich unter diesem Gesichtspunkt betrachtet als unbegründet. Aus der Eingabe vom 14. Juni 2009 geht ausserdem hervor, dass sie nie Drohungen seitens irgendwelcher Gruppierungen oder Personen ausgesetzt gewesen ist. Individuell konkret und gezielt gegen sie gerichtete nachteilige Massnahmen staatlicher Organe machte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht geltend. Den im Zusammenhang mit ihrem Sachvortrag eingereichten Beweismitteln ist keine weitere Bedeutung beizumessen, da in casu diesen die asylrechtlicher Relevanz abzusprechen ist. Letztlich lassen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf die allgemeine in Sri Lanka herrschende Situation und die von ihr als widrig empfundenen Lebensumstände reduzieren, was indes keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann ferner auch auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Sachverhalt bleibt unverändert. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumetation unterbleibt oder erweist sich als unzutreffend wie beispielsweise die Ausführungen, wonach gemäss angefochtener Verfügung Sri Lanka jetzt die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren habe. Diese Formulierung findet sich in den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung eben gerade nicht. Vielmehr wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ein solches Unterfangen keinem Staat gelingen würde. Es ist festzustellen, dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin fehlen. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermochte. Das BFM hat

D-4670/2011 demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4670/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Botschaft in Colombo und an das BFM.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Alfred Weber

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