Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4666/2011/sed Urteil v om 2 6 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011.
D4666/2011 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer wandte sich am 8. April 2009 (Datum des Eingangs bei der schweizerischen Vertretung; Datum Stellung des Visumsantrags: 6. April 2009) mit einem in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die schweizerische Vertretung in Colombo und ersuchte darin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. Zur Begründung brachte er vor, er sei srilankischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz). Im Jahre 2003 habe er sich der D._______ angeschlossen und sich in verschiedenen wohltätigen Projekten dieser Organisation engagiert. Im Hinblick auf die bevorstehenden Lokalwahlen habe er sich anfangs des Jahres 2006 für eine unabhängige Gruppierung als Kandidat aufstellen lassen. Am 17. März 2006, noch vor den Wahlen, sei sein Wahlkampfbüro von Anhängern der regierenden Partei verwüstet worden. Nachdem er deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet habe, seien die mutmasslichen Täter zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn tätlich angegriffen. In der Folge habe er B._______ verlassen und sei nach Colombo gegangen. Seine Verfolger hätten ihn dort aber aufgespürt und ihn in ihren Gewahrsam genommen. Er habe bald aus der Haft fliehen können und sich danach in Colombo versteckt gehalten. Nach Erhalt eines Arbeitsvisums für Katar sei er nach Doha gegangen. Doch sei er auch dort von unbekannten Personen angegriffen worden und habe die dabei erlittenen Verletzungen bei der E._______ in Doha behandeln lassen müssen. Am 3. März 2008, nach Abschluss der medizinischen Behandlungen, sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Seine Eltern hätten für ihn eine Unterkunft bei F._______, einem der herrschenden Partei angehörigen (…)Minister der Ostprovinz, organisiert. Er – der Beschwerdeführer – habe diesen dann im Hinblick auf die Wahlen in der Ostprovinz vom 10. Mai 2008 unterstützt. Am 2. Mai 2008 sei er von ihm unbekannten Männern attackiert worden, was er auf dem Polizeiposten von B._______ gemeldet habe. Die gleichen Männer hätten am 26. Mai 2008 auf ihn geschossen und ihn dabei verletzt. Nach der Erstbehandlung im Spital von B._______ sei er ins G._______ überführt worden. Er habe genug von seinem jetzigen Leben; er könne sich nirgendwo in Sri Lanka frei und sicher bewegen.
D4666/2011 Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche, zum Teil mit englischen Übersetzungen versehene oder in englischer Sprache gehaltene, in der Eingabe einzeln aufgeführte Unterlagen in Kopie sowie zwei Fotos im Original zu den Akten. A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom 22. April 2009 bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo dem Beschwerdeführer den Eingang seines Gesuches vom 8. April 2009 und forderte ihn gleichzeitig auf, seine Vorbringen bis zum 6. Juni 2009 näher zu begründen und zur Untermauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. A.c Der Beschwerdeführer liess sich am 18. Mai 2009 (Eingang des Schreibens auf der schweizerischen Vertretung in Colombo: 26. Mai 2009) vernehmen. Dabei wiederholte er seine bereits in der Eingabe vom 8. April 2009 gemachten Ausführungen und brachte im Weiteren – unter Beilage zusätzlicher Unterlagen in Kopie – vor, F._______ sei entfernt mit ihm verwandt und habe für einen führenden Ministerposten kandidiert. Der diensthabende Beamte auf dem Posten von B._______ habe sich aus politischen Gründen geweigert, seine Anzeige gegen die Unbekannten, von denen er – der Beschwerdeführer – am 2. Mai 2008 mit dem Tod bedroht worden sei, entgegenzunehmen. Den weiteren Angriff vom 28. Mai 2008 habe er nicht nur auf dem Polizeiposten, sondern auch verschiedenen humanitären und menschenrechtlichen Organisationen (UNHCR, IKRK und H._______ gemeldet. Anhänger der Regierungspartei versuchten aber weiterhin, ihn zu entführen oder zu töten. Er erhalte anonyme Telefonanrufe und auch seine betagten Eltern würden belästigt. Aufgrund dieser Probleme sei er von der Menschenrechtsorganisation H._______ im I._______ in J._______/K._______ untergebracht worden. A.d Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 2. September 2009, am 15. September 2009 für eine Befragung auf der schweizerischen Vertretung in Colombo zu erscheinen, nicht nachgekommen war, forderte die schweizerische Vertretung den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2009 auf, bis zum 15. Oktober 2009 schriftlich zu bestätigen, dass er an der Weiterführung des Asylverfahrens noch interessiert sei.
D4666/2011 Mit Telefax vom 13. Oktober 2009 teilte der Beschwerdeführer der schweizerischen Vertretung in Colombo mit, er habe sich in letzter Zeit an einem anderen Ort verstecken müssen und daher den Brief vom 2. September 2009 nicht erhalten, sei jedoch nach wie vor an der Weiterführung des Asylverfahrens interessiert. A.e Am 11. November 2009 wurde der Beschwerdeführer schliesslich auf der schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich befragt. Dabei ergänzte er seine bisherigen Aussagen folgendermassen: Er sei Angehöriger der (muslimischen) Ethnie der Moors und habe als "Computer Operator" gearbeitet. Die politische Gruppierung, für die er sich im Jahre 2006 als Kandidat habe aufstellen lassen, habe die "United National Party" (UNP) unterstützt. Während seines Aufenthaltes in Katar sei er von zwei Männern, von denen der eine tamilisch, der andere singhalesisch gesprochen habe, angegriffen worden. Das Büro von F._______, in welchem er sich nach der Rückkehr aus Katar versteckt habe, habe sich in L._______ (Distrikt K._______) befunden. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo am 13. Juli 2011 mit eingeschriebener Post versandt und vom Beschwerdeführer am 18. Juli 2011 entgegengenommen) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit am 15. August 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangener und bereits am folgenden Tag dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, in englischer Sprache abgefasster und mit einer deutschen Übersetzung versehener Rechtsmitteleingabe sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Zur Begründung verwies er auf die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Probleme und hielt an deren Wahrheitsgehalt fest. Der Umstand, dass ihm die H._______ Schutz gewähre und ihn auch bei der Stellung des Asylantrages unterstützt habe, zeige offensichtlich, dass sich seine Situation in Sri Lanka verschlimmert habe. Anlässlich der Befragung auf der schweizerischen Vertretung habe er offenbar die
D4666/2011 Umstände nicht genügend klar darlegen können, und seine Aussagen seien wohl auch falsch interpretiert worden. Auch nach der Niederschlagung des Terrorismus durch die Regierung fänden noch kleinere Anschläge statt, so dass sein Leben immer noch in grosser Gefahr sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo am 13. Juli 2011 mit eingeschriebener Post verschickt und vom Beschwerdeführer am 18. Juli 2011 entgegengenommen worden war. Die am 15. August 2011 bei der schweizerischen Vertretung eingegangene Beschwerde (Art. 21 Abs. 1 VwVG, wonach bei Auslandverfahren das Datum der Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung massgeblich ist) ist somit rechtzeitig eingereicht worden. 1.3. Der Beschwerde fehlt die gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG erforderliche Unterschrift. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal das Couvert, in welchem die Beschwerdeschrift der schweizerischen Vertretung in Colombo übergeben worden war, unzweideutig den Namen
D4666/2011 des Beschwerdeführers als Absender enthält und überdies davon auszugehen ist, die Schrift auf dem besagten Couvert stimme mit derjenigen auf der Eingabe vom 13. Oktober 2009 sowie mit der Unterschrift auf dem Befragungsprotokoll vom 11. November 2009 überein, so dass den analog im Verwaltungsverfahrensrecht geltenden obligationenrechtlichen Grundsätzen von Art. 11 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) Genüge getan ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2c). 1.4. Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme des vorstehend genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels – frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
D4666/2011 3.2. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer nicht nur Gelegenheit, seine Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentieren, er wurde am 11. November 2009 auf der schweizerischen Vertretung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu seinen politischen Tätigkeiten und zu seiner seit März 2006 bestehenden, mit zahlreichen in Kopie eingereichten Unterlagen dokumentierten Verfolgungssituation zu machen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, E. 2.2.g. S. 131 ff.; angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
D4666/2011 ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. 5. 5.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2011 vorab zutreffend fest, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. 5.1.1. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuches um Bewilligung zur Einreise und zur Gewährung des Asyls geltend, er fürchte um sein Leben, weil er im Frühjahr 2006 als Kandidat an Wahlen teilgenommen und im Jahre 2008 einen entfernten Verwandten in seinem Wahlkampf unterstützt habe. Er erhalte telefonische Drohungen und sei bereits mehrmals angegriffen und auch verletzt worden. 5.1.2. Das BFM führte dazu aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse aus den Jahren 2006 bis 2009 sowie die damit verbundenen anonymen Bedrohungen fielen in die Zeit des Krieges zwischen der srilankischen Regierung und den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE). Seit dem Kriegsende im Mai 2009 befinde sich Sri Lanka jedoch wieder unter Regierungskontrolle, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Gleichzeitig sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen markant zurückgegangen und es bestünden keine Hinweise auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Gruppierungen mehr. 5.1.3. Angesichts der veränderten Zustände in Sri Lanka und der Tatsache, dass die Behörden Übergriffe Dritter auf Privatpersonen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ahnden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute Angriffen der von ihm geschilderten Art und Weise nicht schutzlos ausgeliefert wäre. Dies gilt umso mehr als er – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – mit F._______, einem der "United People's Freedom Alliance" (UPFA) von Präsident Mahinda Rajapaksa angehörenden einflussreichen Politiker verwandt ist; dieser soll dem Beschwerdeführer bereits nach der
D4666/2011 Rückkehr aus Katar Unterkunft geboten und dessen Unterstützung im Wahlkampf vom Frühjahr 2008 in Anspruch genommen haben, und es ist davon auszugehen dass er dem Beschwerdeführer auch bei weiteren Schwierigkeiten beziehungsweise bei allfälliger Untätigkeit von Behördenmitgliedern zur Seite stehen würde. 5.1.4. Wie das BFM ebenfalls zutreffend feststellte, verfügt der Beschwerdeführer gemäss den Akten über kein besonderes Gefährdungsprofil, das eine zukünftige Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liesse beziehungsweise zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. An dieser Feststellung vermögen auch die zahlreichen eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal diese lediglich dazu dienen, die für die Jahre 2006 bis 2009 geltend gemachten Ereignisse zu untermauern, ohne jedoch Hinweise auf eine allenfalls heute noch bestehende Verfolgungssituation zu geben. Auch die sich bei den Akten befindenden Unterlagen betreffend den Tod eines Mannes namens M._______ im August 2009 vermögen zu keinen anderen Erkenntnissen zu führen, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern der gewaltsame Tod des angeblichen Verwandten überhaupt in einem Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen stehen könnte. 5.2. Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, zumindest an einem Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden erhebliche Zweifel. In der Tat vermochte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung auf der schweizerischen Vertretung nicht überzeugend darzulegen, weshalb ausgerechnet er, einer von unzähligen unabhängigen – und schliesslich nicht gewählten – Kandidaten für die Lokalwahlen vom Frühjahr 2006 den genannten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sein sollte (vgl. Protokoll der Befragung vom 11. November 2009 S. 7). Des Weiteren kann angesichts der Tatsache, dass F._______ ein Mitglied der UPFA beziehungsweise der zur UPFA gehörenden "Sri Lanka Freedom Party" (SLFP) und überdies stellvertretender Minister in der jetzigen Regierung ist, auch nicht geglaubt werden, dass dieser – wie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. Protokoll der Befragung vom 11. November 2009 S. 9) – diesem in Bezug auf die Anzeigen auf dem Polizeiposten von B._______ und in Bezug auf die Verfolgung durch Angehörige der herrschenden Partei keinerlei Hilfe hätte leisten können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer – wäre er tatsächlich behördlich gesucht worden – nicht möglich gewesen
D4666/2011 wäre, mit seinem Reisepass legal über den Flughafen von Colombo zu Arbeitszwecken nach Katar und einige Monate später wieder zurück nach Sri Lanka zu reisen, ohne dabei von den heimischen Behörden festgenommen worden zu sein. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu qualifizieren. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es braucht auch nicht auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz oder auf die weiteren, knappen Vorbringen in der Beschwerde (etwa auf die durch nichts belegte Bemerkung, die anlässlich der Befragung auf der schweizerischen Vertretung gemachten Aussagen seien "sehr wahrscheinlich falsch interpretiert" worden oder auf die in keinem Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgungssituation stehende Aussage, in Sri Lanka fänden "immer noch kleinere Anschläge" statt) eingegangen zu werden, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift enthaltenen entsprechenden Bemerkung lässt der angebliche "Schutz durch die H._______ und deren Hilfe beim Asylantrag" beziehungsweise die Einreichung der Visitenkärtchen zweier H._______Mitarbeiter in Kopie und der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Korrespondenz an die Adresse der besagten Organisation hat schicken lassen, keinesfalls auf eine Verschlimmerung der Situation für den Beschwerdeführer schliessen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
D4666/2011 verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
D4666/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: