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Bundesverwaltungsgericht 27.12.2017 D-4664/2017

December 27, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,534 words·~43 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4664/2017 law/gnb

Urteil v o m 2 7 . Dezember 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (…).

D-4664/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im (…) 2015. Über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland sei er am 13. November 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 27. November 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 25. April 2017 und 15. Juni 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei gab er bezüglich seiner Person und Herkunft im Wesentlichen an, er sei in B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, geboren und aufgewachsen. Die Schule habe er nie besucht. Im Alter von 12 Jahren sei er nach Kabul gezogen und habe dort eine dreijährige Lehre als (…) absolviert und anschliessend drei Jahre als (…) gearbeitet. Im Jahre (…) [(…) oder (…)] sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe während (…) Jahre in der Stadt E._______ in einem Laden selbständig als (…) gearbeitet. An einem Vormittag Mitte (…) hätten er in und sein Bruder F._______ vor dem Laden gearbeitet, als G._______, der Bruder seines Mitteilhabers, Sohn eines mächtigen Grundbesitzers und einflussreicher (…), sie aufgesucht habe. G._______ habe (…) gegen einen Mann ermittelt, der einer berüchtigten Bande um den (…) Kommandanten H._______ angehört habe. Kurze Zeit später hätten vier bewaffnete Männer – ein fünfter Mann sei draussen im Auto geblieben – das Geschäft gestürmt und hätten G._______ mitgenommen. Ihm selber sei mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden, so dass er bewusstlos auf den Boden des Ladens gefallen sei. Er und sein Bruder hätten drei der Entführer, darunter den Sohn des Kommandanten H._______, erkannt und deren Namen der Polizei mitgeteilt. Alle drei würden der Gefolgschaft des Kommandanten angehören und seien für ihre Untaten, Entführungen und Erpressungen in der Region bekannt. Am Mittag habe er den Laden zugemacht und am Nachmittag seine Eltern und Schwestern zu einer Trauerfeier gefahren. Als er in der Nacht zusammen mit seinem Vater – die Mutter und Schwestern seien bei Verwandten der Mutter geblieben – zurück nach Hause gefahren sei, seien plötzlich vier Personen, wobei er einen der Entführer erkannt

D-4664/2017 habe, auf zwei Motorrädern an ihnen vorbeigefahren und hätten anschliessend aus einer Entfernung von circa 100 Metern angefangen, auf sie zu schiessen. Er und sein Vater hätten das Auto verlassen und seien zunächst zusammen zu Fuss geflüchtet, hätten sich dann aber aus den Augen verloren. Er sei bis zu einem Kunden gerannt, der ihn zu seinem Onkel nach I._______ gefahren habe. Diesem Onkel habe er alles erzählt und ihm alles Weitere überlassen. Der Onkel habe zunächst die Distriktbehörde von J._______ kontaktiert, denen die Angelegenheit bereits bekannt gewesen sei; sie habe jedoch gegen diese gefährlichen Leute nichts unternehmen wollen. Der Onkel habe ihn daraufhin zu einem Freund gebracht und anschliessend mit dem Polizeiposten in I._______ Kontakt aufgenommen; der dortige Kommandant habe eine Untersuchung jedoch abgelehnt, weil er die Tätergruppe für sehr gefährlich gehalten und der Vorfall nicht in seinem Zuständigkeitsgebiet stattgefunden habe. Noch in derselben Nacht habe sich der Onkel auf den Weg nach J._______ aufgemacht, um die Lage zu überprüfen und die beiden Brüder (des Beschwerdeführers), darunter jenen, der am Vormittag vor dem Laden zugegen gewesen sei, in Sicherheit zu bringen. Anschliessend sei der Onkel nach B._______ gefahren, wo er erfahren habe, dass der Vater (des Beschwerdeführers) von den Entführern erwischt und von Anwohnern verletzt aufgefunden worden sei. Daraufhin habe der Onkel den Vater im Spital aufgesucht. Am nächsten Morgen habe der Onkel mit den Dorfältesten in B._______ Kontakt aufgenommen, welche ihrerseits gleichentags den Kommandanten H._______ aufgesucht hätten. Dieser habe damit gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) und seine Familie zu töten, weil er und sein Bruder dem Grundbesitzer als Zeugen hätten dienen können wegen der Entführung von dessen Sohn G._______. Letzterer sei im Übrigen ein paar Tage später tot aufgefunden worden. Etwa sechs bis sieben Tage nach seiner Ausreise hätten (…) sein Heimatdorf attackiert und viele Stammesangehörige getötet und vergewaltigt. Deswegen sei sein Vater in ein Spital in Kabul verlegt worden und seine Familie zunächst nach K._______ und anschliessend in die Grenzregion von L._______ geflüchtet. Weil sie auch danach ständig Drohungen seitens der Gruppe um den Kommandanten H._______ erhalten hätten, hätten sie das Land schliesslich auch verlassen müssen und würden nun in Pakistan leben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira im Original sowie Kopien zweier Spitalberichte über den Zustand seines Vaters, die aufgrund einer polizeilichen Anfrage erstellt worden seien, zu den Akten.

D-4664/2017 B. Mit Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 – eröffnet am 20. Juli 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 10. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Akteneinsicht. Am 14. August 2017 kam die Vorinstanz diesem Gesuch nach. E. Mit Eingabe vom 21. August 2017 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person von Frau MLaw Angela Stettler eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. F. Mit Schreiben vom 23. August 2017 liess der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung vom 21. August 2017 nachreichen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut. Antragsgemäss wurde Frau MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt.

D-4664/2017 H. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 4. September 2017 zur Beschwerde vernehmen. I. Am 7. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 4. September 2017 zur Kenntnis gebracht. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. September 2017. Gleichzeitig reichte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-4664/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung zunächst aus, die Erläuterungen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen seien äusserst ausführlich ausgefallen, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. Hingegen würden sich einige nicht unwesentliche Ungereimtheiten herausstellen, die Anlass zu Bedenken geben würden. So sei seine sehr stringente Darlegung nur schlecht mit seinen biographischen Angaben, nie die Schule besucht zu haben, zu vereinbaren. Auch das schöne Schriftbild auf dem Personalienblatt lasse stark daran zweifeln, dass er lediglich mit Kollegen „ein bisschen schreiben und lesen gelernt“ habe. Es passe ferner nicht ins Bild einer kaum schriftkundigen Person, dass er sich während der Rückübersetzung der Zusatzanhörung Fragen notiert oder den Mitarbeiter des SEM auf Google verwiesen habe. Ferner sei aufgefallen, dass er als angeblich ausgebildeter (…) nicht in der Lage gewesen sei zu erklären, weshalb ein (…) so genannt werde. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in der BzP ausgeführt, dass er sieben Jahre lang in Kabul bei seiner Familie gewohnt habe, um dort zu arbeiten. Ein Onkel mütterlicherseits und dessen Familie würden nach wie vor in Kabul leben. In der Anhörung habe er in massivem Widerspruch dazu erklärt, weder Onkel noch Tanten mütterlicherseits zu haben. Während seines sechsjährigen Aufenthalts in Kabul habe er bei Bekannten übernachtet, für die er auch gearbeitet habe. Im Zusammenhang mit der Zustellung von Dokumenten aus Afghanistan habe er sodann zunächst erklärt, die Tazkira sei aus der Provinz D._______ nach Kabul geschickt worden, von

D-4664/2017 wo sie sein Onkel väterlicherseits in die Schweiz geschickt habe, um diese Aussage später mehrfach zu revidieren. Ein solch situativ angepasstes Antwortverhalten sei charakteristisch für weite Teile der Erst- und Zusatzanhörung und lasse den Schluss zu, dass er Vorhalte mit spontanen, jedoch zweifelhaften Antworten zu umgehen versuche. Die Ausflüchte des Beschwerdeführers seien auch als Versuch zu werten, ein in Kabul mutmasslich bestehendes Beziehungsnetz zu verschleiern. Für eine vermutete Wohnsitzalternative in Afghanistan, namentlich in der Hauptstadt Kabul, spreche auch die Unterbringung des Vaters in einem Kabuler Spital, zumal aus den eingereichten Arztberichten keine medizinische Notwendigkeit für einen solchen Transfer hervorgehe und die Aussage, die Verlegung habe wegen einem Angriff der (…) erfolgen müssen, zeitlich nicht zutreffen könne. Des Weiteren habe er sich widersprüchlich zur Reisedauer und zur Existenz respektive zum Verbleib seiner Tazkira geäussert. Auch in den Schilderungen zu den Asylgründen seien Widersprüche zu Tage getreten. In der Erstanhörung habe er dargelegt, dass er während der Entführung niedergeschlagen worden sei, als er habe aufstehen und dazwischen gehen wollen. Die Täter hätten G._______ zusammengeschlagen. In der Zusatzanhörung habe er hingegen erklärt, er sei aufgestanden, jedoch ohne intervenieren zu wollen, und er habe in der Bundesanhörung nicht gesagt, dass G._______ zusammengeschlagen worden sei. Ferner habe er zunächst ausgeführt, dass sein Bruder die Mitnahme von G._______ durch die Entführer beobachtet habe, um diese Antwort bei der darauffolgenden Frage gleich wieder zu negieren. Auf die Frage, wie sein Onkel alle seine unternommenen Schritte in einer einzigen Nacht habe bewerkstelligen können, habe er in widersprüchlicher und revidierender Art zu Protokoll gegeben, dass es fraglich sei, ob sein Onkel alles selbst erledigt habe oder seine Brüder ihm dabei geholfen hätten und ob er alles telefonisch erledigt habe oder sich selbst zu den jeweiligen Orten und Personen begeben habe. Im Übrigen sei schwer verständlich, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder nach dem einschneidenden Übergriff und dem Schlag mit dem Gewehrkolben, der die Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers verursacht habe, den Laden bis zur Mittagszeit weitergeführt hätten. Die Aussagen des Beschwerdeführers, sie hätten noch Sachen zu erledigen gehabt, die Zeit benötigt hätten, und er habe es nicht für nötig erachtet, sich verarzten zu lassen, da es in Afghanistan auch keine richtigen Kliniken oder einen Arzt gebe, den man sofort konsultieren könne, würden erstaunen, da sich das Hauptspital (…) in derselben Stadt befinde, sehr zweifelhaft sei, dass

D-4664/2017 der Schlag mit dem Gewehrkolben keine grossen Schmerzen verursacht habe und er sich aufgrund der Denunzierung der berüchtigten Täter in grosser Angst befunden habe. Des Weiteren erscheine unplausibel, dass der Beschwerdeführer nach der Entführung einer ihm bekannten Person nicht einmal versucht habe, deren Angehörigen zu kontaktieren. Im weiteren Verlauf der Zusatzanhörung und auf Nachfrage, weshalb sich sein Onkel nicht an den Vater des entführten G._______ gewandt habe, habe er wiederum ausweichende und revidierende Aussagen zu Protokoll gegeben. Es mute zudem merkwürdig an, dass er alle Schritte, die sein Onkel in der Sache unternommen habe, habe angeben können, jedoch nicht habe wissen wollen, ob dieser den gemäss eigenen Aussagen mächtigen und einflussreichen Grundbesitzer kontaktiert habe oder nicht. Es wäre nämlich anzunehmen, dass gerade dieser, der den Beschwerdeführer und dessen Bruder angeblich als Zeugen hätte haben wollen, am ehesten hätte helfen können beziehungsweise wollen. Darüber hinaus sei fraglich, wie sowohl der Beschwerdeführer einen der Entführer auf dem Motorrad als auch jener ihn in seinem Auto gleich hat erkannt haben können, als sie sich in einer finsteren Nacht auf der Strasse gekreuzt hätten. Überdies erstaune die Reaktion von ihm und seinem Vater, sich gleich aus dem Wagen zu werfen und davonzurennen statt schnell davonzufahren, nachdem von hinten auf sie beziehungsweise ihr Auto geschossen worden sei. Ferner habe er nicht konkretisieren können, wie er seinen Vater plötzlich verloren respektive seine Abwesenheit plötzlich bemerkt habe. An innerer Logik mangle es zudem seinen Ausführungen, wonach er einerseits – noch als die Schüsse auf ihn gefallen seien – verstanden habe, aus welchem Grund auf ihn geschossen worden sei, und andererseits zu Protokoll gegeben habe, sich später bei seinem Kunden zu Hause überlegt zu haben, wer auf ihn geschossen haben könnte. Die Antwort auf entsprechenden Vorhalt sei situativ anpassend und revidierend ausgefallen. Ein ähnliches Antwortverhalten habe er in Bezug auf die Frage gezeigt, wie die Täter mitbekommen hätten, dass er als Zeuge gegenüber der Polizei aufgetreten sei und woher er wisse, wie die Täterschaft in den Besitz der Polizeirapporte gelangt sei. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen – auch im Sinne einer allfäl-

D-4664/2017 ligen Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden. Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 sei eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten. Trotzdem könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und voll und ganz arbeitsfähig. Er habe eine dreijährige Berufslehre als (…) abgeschlossen und danach diese Tätigkeit (…) Jahre lang ausgeübt, wovon er (…) Jahre selbständig ein Geschäft geführt habe. Während der drei Jahre der Lehre und den drei darauf folgenden Jahren sei er in Kabul wohnhaft gewesen. In Anbetracht der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers, über keine Schulbildung und keine Verwandtschaft in Kabul zu verfügen, sei von einer Wohnsitzalternative in Kabul auszugehen. Zwar lebe der grösste Teil der Familie heute angeblich in Pakistan und er habe nur über den Aufenthaltsort von einem Onkel in Afghanistan konkrete Angaben machen können. Angesichts seiner offensichtlichen Verschleierungsversuche sei aber davon auszugehen, dass zumindest weitere Familienangehörige in Kabul leben würden. Insgesamt sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er entgegen seinen Aussagen über ein intaktes und umfangreiches soziales Netz in Kabul verfüge. Davon abgesehen müsste ihm – nach einem sechsjährigen Aufenthalt in der Hauptstadt und seinen dabei gesammelten Erfahrungen – eine gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung ohnehin nicht schwer fallen. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst präzisiert, der Beschwerdeführer sei mit 14 Jahren nach Kabul gezogen. Sodann sei die Argumentation der Vorinstanz widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wenn sie einerseits geltend mache, die sehr stringente Darlegung der Asylgründe sei nur schlecht mit einer fehlenden Schulbildung zu vereinbaren, und sich andererseits auf den Standpunkt stelle, die Aussagen seien in etlichen Punkten widersprüchlich und nicht plausibel. Der Beschwerdeführer stamme aus einem Kulturkreis, in dem die mündliche Erzählung einen wichtigen Stellenwert einnehme. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, Analphabet zu sein, sondern mit Freunden und im Geschäft im Eigenstudium Schreiben und Lesen gelernt zu haben. Schliesslich sei plausibel, dass der Beschwerdeführer, welcher aus einer ländlichen Region Afghanistans stamme, nicht habe zur Schule gehen können, sondern seinen Eltern zu Hause habe helfen müssen. Es sei sodann kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seinen Beruf falsch hätte angeben sollen. Bezüglich den Familienangehörigen in Kabul müsse es zu einem Missver-

D-4664/2017 ständnis gekommen sein und anstatt Cousin des Vaters sei Onkel festgehalten worden. Bereits in der BzP habe der Beschwerdeführer vom Cousin seines Vaters in Kabul gesprochen. Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Erstanhörung, dass ihm seine Tazkira durch seinen Onkel zugestellt worden sei, sei lediglich allgemeiner Natur gewesen. Der Onkel habe die Tazkira und die Arztberichte mit der Hilfe von Drittpersonen von E._______ über Kabul in die Schweiz schicken lassen, wobei der Chauffeur namens M._______ – ein geläufiger Name – den Brief zum Schwager oder Schwiegervater des Beschwerdeführers [recte: des Onkels) nach Kabul gebracht habe. Dieser habe dann den Namen des Chauffeurs als Absender notiert. Dass der Beschwerdeführer angebe, zwei seiner Onkel seien unbekannten Aufenthaltes, bestätige vielmehr, dass er nicht versuche, ein allfälliges Beziehungsnetz zu verschleiern. Den Spitalberichten könne entnommen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers im Dorf B._______ des Distrikts C._______ wohnhaft und zwecks Untersuchung ins Spital von Kabul geschickt worden sei. Die Versetzung habe somit nicht aus eigenem Wunsch beziehungsweise Initiative von angeblichen Verwandten in Kabul stattgefunden. Ferner sei im EASO Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan von 2016 bestätigt worden, dass es im (…) 2015 zu Konflikten zwischen den (…) und den (…) im Bezirk C._______ gekommen sei, wobei mehrere Personen gestorben und Häuser in Brand gesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass der Transfer seines Vaters nach Kabul aus diesem Grund erfolgt sei, wobei er das genaue Datum nicht gekannt habe. Das Haus der Familie sei beim Angriff der (…) tatsächlich niedergebrannt, weshalb der Beschwerdeführer zunächst geglaubt habe, seine Tazkira sei verbrannt. Er habe sich anlässlich der BzP schlicht nicht erinnert, dass sich die Tazkira am Arbeitsplatz befunden habe. Bezüglich der Reisedauer habe er immer angegeben, dass es sich bei den (…) Monaten um eine ungefähre Angabe handle, wobei es sich hier um einen Nebenpunkt handle, der nicht entscheidend für die Glaubhaftigkeit der äusserst ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers sei. Ohnehin dürften Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung nur dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten der Asylvorbringen von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen würden oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannte würden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden seien.

D-4664/2017 Des Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstanhörung den Vorfall der Entführung von G._______ in der freien Schilderung dargelegt und alle Ereignisse erwähnt, welche zu seiner Ausreise geführt hätten, weshalb er die einzelnen Anlässe nicht sehr ausführlich habe schildern können. Es könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er die einzelnen Ereignisse anschliessend mit präzisierenden Angaben ergänzt habe. Er habe anlässlich der Zusatzanhörung erklärt, dass er intuitiv in dem Moment aufgestanden sei, als die bewaffneten Männer G._______ entführt hätten. Anlässlich der Erstanhörung sei es diesbezüglich zu einer ungenauen Protokollierung gekommen. Das Handgemenge habe er in der Erstanhörung verkürzt damit beschrieben, dass G._______ von den Entführern geschlagen worden sei. Bezüglich der Schilderungen zu seinem Bruder habe er gesagt, sein Bruder habe nicht gesehen, wohin die bewaffneten Männer G._______ gebracht hätten. Er habe sodann nie gesagt, dass sein Onkel alle seine Schritte in einer Nacht habe bewerkstelligen können. Er habe auch nie zu Protokoll gegeben, dass sich sein Onkel persönlich zu jeder einzelnen der erwähnten Stellen begeben habe. Bei der Beurteilung der Plausibilität der Vorbringen wende die Vorinstanz eindeutig eine westliche Einstellung an. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei noch bis am Mittag im Geschäft geblieben, weil es nach der Einvernahme durch die Polizei ohnehin schon fast Mittag gewesen sei und er die durch die Entführung entstandene Unordnung habe aufräumen sowie die wichtigsten Geschäfte habe erledigen müssen. Er habe nicht mit sofortigen Behelligungen durch die Bande des Kommandanten H._______ rechnen müssen und in dem Moment keine starken Schmerzen empfunden. Die Spitäler beziehungsweise Ärzte würden nur schwere Notfälle sofort behandeln. Darüber hinaus sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in erster Linie an sich und seine Familie und nicht an die Familie von G._______ gedacht habe. So habe er zuerst alles in Ordnung bringen müssen, um sein Geschäft schliessen zu können, und danach habe er seine Familie zur Beerdigung fahren müssen. Anschliessend hätten sich die Ereignisse überstürzt und er habe gar nicht die Gelegenheit gehabt, sich an den Bruder oder den Vater von G._______ zu wenden. Er habe sich überdies so wenig wie möglich in den Streit zwischen der Bande und G._______ beziehungsweise dessen Vater einmischen wollen und hätte selbst den Vorfall gar nicht der Polizei gemeldet. Es sei auch verständlich, dass er den Kontakt zwischen seinem Onkel und dem Grundbesitzer am darauffolgenden Tag nicht sofort erwähnt habe, da er über die genauen Umstände des Treffens sowie über den Inhalt des Gesprächs nicht informiert gewesen sei. Dass er über das Treffen nicht genau informiert sei, sei

D-4664/2017 verständlich, weil sich sein Onkel nicht mit der Bitte um Schutz an den Grundbesitzer gewandt und es bei deren Gespräch nicht um den Versuch der Schutzgewährung für den Beschwerdeführer und dessen Familie gehandelt habe. Der Grundbesitzer habe auch vom Onkel oder anderen Familienmitgliedern nie verlangt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder ihm als Zeugen fungieren sollen. Diesbezüglich scheine bei der Vorinstanz ein Missverständnis entstanden zu sein. Es sei davon auszugehen, dass der Grundbesitzer die Fehde mit dem Kommandanten H._______ ohnehin nicht mithilfe von staatlichen Behörden, sondern mit Selbstjustiz habe regeln wollen. Was das Verhalten des Beschwerdeführers und seines Vaters anbelange, so hätten sie nicht ohne Licht im Dunkeln weiterfahren können, wären aber mit Licht erkennbar gewesen für die Männer auf den Motorrädern. Ein Auto auf einer nicht betonierten Strasse sei nicht schneller als Motorräder, weshalb die Entscheidung, zu Fuss über das Ackerland zu flüchten, rationell gewesen sei. Da der Beschwerdeführer um sein Leben gefürchtet habe, sei verständlich, dass er sich nicht ständig umgedreht habe, um nach seinem Vater zu sehen, weil er dadurch weniger schnell hätte laufen können. Als er gemerkt habe, dass sein Vater nicht mehr hinter ihm gewesen sei, sei ihm bewusst gewesen, dass er diesen in der Dunkelheit sowieso nicht hätte finden können und auch alleine keine Chance gehabt hätte, ihn zu befreien. Seine körperlichen Empfindungen in diesem Moment habe er genau dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Erklärung des Beschwerdeführers, sein Auto habe oft vor seinem Laden gestanden, weshalb es von einem der Entführer beim Kreuzen erkannt worden sei, revidierend beziehungsweise situativ angepasst sein sollte. Mit Rapport habe der Beschwerdeführer sodann nicht einen schriftlichen Bericht, sondern lediglich die Aussagen von ihm und seinem Bruder über die Entführung im Sinne eines mündlichen Berichts gemeint. Es könne nicht von ihm erwartet werden zu wissen, wie der Kommandant H._______ an diese Informationen gelangt sei. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunktes seiner Erkenntnis, dass die Bande um den Kommandanten H._______ hinter den Schüssen gestanden habe, getäuscht. Erst auf dem Weg zu seinem Kunden und nach seiner Ankunft dort habe er sich Gedanken über den Vorfall machen können. Die Täuschung sei angesichts der Länge seiner freien Schilderung sowie der Tatsache, dass er ex ante davon erzählt habe, wann er zu dieser Erkenntnis gelangt sei, verständlich.

D-4664/2017 Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine widersprüchlichen, sondern ergänzende Angaben gemacht, und seine Fluchtgründe seien plausibel. Seine Schilderungen würden sich auch durch mehrere Realkennzeichen auszeichnen. Die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Vorliegend würden die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Die dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr unbestrittenermassen ernstlich und unmittelbar drohende Verfolgung beruhe auf einem politischen Motiv, da auf der Hand liege, dass der Kommandant H._______ die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei als Verweigerung seiner Autorität und politische Opposition betrachte. Schliesslich bestehe für Angehörige von Personengruppen mit hohem Risikoprofil keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur in Afghanistan, was auch für die Städte Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif gelte. Der Vollzug der Wegweisung sei auch für den Fall, dass das Gericht nicht vom Vorliegen eines flüchtlingsrelevanten Motivs ausgehen sollte, unzulässig, da zumindest eine reale Gefahr der Folterung und unmenschlicher Behandlung beziehungsweise Tötung bestehe. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul trage die Vorinstanz in ihrem Entscheid weder der Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul noch den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung. Im Falle des Beschwerdeführers sei weiter zu berücksichtigen, dass er der Ethnie der Hazara angehöre, welche als Schiiten besonders im Fokus der Taliban und anderen kriminellen Gruppen stünden. Auch das Bundesverwaltungsgericht beurteile bei Angehörigen der Hazara die Voraussetzungen der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative (gesicherter Wohnraum und soziales Netz) besonders streng. Die Familie des Beschwerdeführers habe nie in Kabul gewohnt, sondern im Dorf B._______ in der Provinz D._______. Nach dem Angriff der (…) im (…) 2015 seien seine Eltern, Schwestern und zwei Brüder zuerst nach K._______, dann nach L._______ und schliesslich nach Pakistan geflüchtet. Von den beiden anderen Brüdern habe er zuletzt Nachrichten aus dem Iran erhalten. Es lebe kein Onkel des Beschwerdeführers in Kabul, sondern nur der Cousin seines Vaters. Ein Onkel lebe im Distrikt I._______, ein weiterer Onkel sei verstorben und von den beiden anderen kenne er seit den Angriffen im (…) 2015 den Aufenthaltsort nicht mehr. Somit verfüge er in Kabul weder über

D-4664/2017 ein familiäres oder soziales Netz noch über eine Wohnmöglichkeit. Die Ansicht der Vorinstanz, nach einem sechsjährigen Aufenthalt in Kabul und angesichts seiner dabei gesammelten Erfahrungen würde ihm eine gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung auch ohne familiäres Netz nicht schwer fallen, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine gesellschaftliche und berufliche Integration in Kabul nur mit der Unterstützung von Bekannten und Verwandten möglich sei. Eine Rückkehr in den Distrikt C._______, wo der Beschwerdeführer seinen (…) geführt habe, sei nicht zumutbar, da es sich um eine der unsichersten Provinzen handle. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dem Personalienblatt sei zu entnehmen, dass dieses vom Beschwerdeführer selbständig ausgefüllt worden sei. Das Protokoll der BzP sei ihm rückübersetzt und von ihm unterzeichnet worden, weshalb er sich auf seine Aussagen behaften lassen müsse. Angesichts seines Aussageverhaltens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul – sofern er vor seiner Ausreise nicht ohnehin schon dort gewohnt haben sollte – zumindest über eine Wohnsitzalternative verfüge und ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan somit zumutbar sei. Sodann sei die mangelnde Plausibilität der Ausführungen des Beschwerdeführers in keiner Weise durch eine allfällige westliche Einstellung des entscheidenden Fachspezialisten oder die unterschiedlichen Lebensumstände zu erklären. Weiter erschliesse sich nicht, inwiefern der Beschwerdeführer „wegen seiner politischen Anschauung“ an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sein solle. 4.4 In seiner Replik wird daran festgehalten, dass ein der englischen Sprache mächtiger Asylsuchender das Personalienblatt auf der Rückseite für den Beschwerdeführer ausgefüllt habe und nicht er persönlich. Die Schrift auf der Rückseite entspreche auch nicht seiner Schrift. In Bezug auf die in Kabul lebende Person wird ebenfalls daran festgehalten, dass es anlässlich der BzP zu einem Missverständnis den Verwandtschaftsgrad betreffend gekommen und es nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer den Fehler anlässlich der Rückübersetzung nicht bemerkt habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz immer noch die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Verwandschaftsnetz in Kabul bezweifle. Wenn er tatsächlich eine Wohnsitzalternative in Kabul verheimlichen wollte, würde es keinen Sinn machen, den Wohnsitz eines Onkels mütterlicherseits in Kabul abzustreiten, im gleichen Zug jedoch anzugeben, der Cousin seines Vaters wohne in Kabul und er habe bei diesem gelebt und gearbeitet. Die Einwände betreffend angeblich nicht logischem Verhalten

D-4664/2017 des Beschwerdeführers hätten in der Beschwerde ausgeräumt werden können. Ferner sei notorisch, dass sich Menschen nicht immer logisch verhalten würden. Das Kriterium der Plausibilität solle sich auf die Überprüfung von verifizierbaren Fakten beschränken. Bezüglich politischem Motiv sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer diese Anschauungen tatsächlich vertrete oder ob sie ihm lediglich von den Verfolgern zugeschrieben würden. Es liege auf der Hand, dass der Kommandant H._______ die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei als Verweigerung seiner Autorität und als politische Opposition betrachte. Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zum in Kabul wohnhaften Cousin seines Vaters gehabt habe. Es sei deshalb nicht sichergestellt, dass der Beschwerdeführer erneut von diesem entfernten Verwandten aufgenommen würde. Die strengen Anforderungen an das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen oder familiären Netzes in Kabul seien nicht erfüllt. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

D-4664/2017 5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass eine stringente Darlegung der Asylgründe über drei Seiten hinweg Widersprüche mit den übrigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht ausschliesst. Im Zusammenhang mit dem angeblich nie stattgefundenen Schulbesuch fällt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ins Gewicht, dass ein schönes Schriftbild, das selbständige Notieren von Stichworten, der Verweis auf Google und eine gute Erzählfähigkeit in ihrer Kumulation – auch bei Anerkennung eines höheren Stellenwertes der mündlichen Erzählung in der afghanischen Kultur – auf einen gewissen Grad an schulischer Bildung schliessen lassen. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer behauptete, seine in der Zusatzanhörung gemachten Notizen in der Pause entsorgt zu haben, wobei er bemerkenswerterweise nicht in der Lage war zu sagen, ob er sie weggeworfen oder die Toilette runtergespült habe (vgl. Akten SEM A26/23 S. 20 A142). In Bezug auf das Personalienblatt erscheint zumindest wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Rückseite mit den lateinischen Buchstaben nicht allein ausgefüllt hat, zumal dort zwei verschiedene Schriftbilder auszumachen sind; dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest einen Teil selbst ausgefüllt hat. Insgesamt erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nie eine Schule besucht haben will. Daran vermag auch der Hinweis auf die ländliche Gegend, aus der er stamme, nichts zu ändern. Überwiegend glaubhaft erscheint hingegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Beruf eines (…) erlernt hat. Seine Erklärung in der Beschwerde, er habe die Frage nach dem (…) falsch verstanden und gemeint, es werde nach (…) gefragt, erscheint angesichts seiner diesbezüglichen Antworten in der Erstanhörung plausibel, selbst wenn diese etwas umständlich und ungenau ausfielen (vgl. Akten SEM A22/21 S. 18 A122 ff.). 5.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der BzP auf die Frage nach Verwandten in Kabul geantwortet habe, in Kabul würden sein Onkel mütterlicherseits und dessen Familie leben (vgl. Akten SEM A6/11 S. 5 3.01). Das Protokoll der BzP wurde rückübersetzt und vom Beschwerdeführer unterschrieben. Es ist nicht vorstellbar, wie es unter diesen Umständen zu einem Missverständnis gekommen und „Onkel mütterlicherseits“ anstatt „Cousin

D-4664/2017 des Vaters“ festgehalten worden sein soll. Der Beschwerdeführer äusserte sich denn auch in der Erstanhörung nachweislich aktenwidrig, als er behauptete, er sei in der BzP „nicht nach seinen Verwandten und so“ gefragt worden (vgl. Akten SEM 22/21 S. 18 A127). Vielmehr macht es den Anschein, als habe der Beschwerdeführer im Nachhinein versucht, einen nahen Verwandten mit Wohnsitz in Kabul durch einen Entfernteren zu ersetzen. 5.5 Was die Zusendung der Dokumente aus Afghanistan anbelangt, vermag der Erklärungsversuch in der Beschwerde nicht zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer in der Zusatzanhörung lediglich die pauschale Angabe in der Erstanhörung ergänzt habe, die Tazkira sei durch seinen Onkel in die Schweiz geschickt worden. Es erscheint offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen jeweils spontan entsprechend der gerade gestellten Frage anpasste und dabei ein unplausibles Begründungskonstrukt erschuf. Dieses wird in der Beschwerde nochmals ausgebaut, wenn argumentiert wird, in Afghanistan würden alle Leute Chauffeur genannt, welche auch nur gelegentlich Personen oder Objekte transportieren würden. Mit dem SEM ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht, ein in Kabul mutmasslich bestehendes Beziehungsnetz zu verschleiern. Der Hinweis auf zwei Onkel, deren Aufenthalt unbekannt sei, ist nicht geeignet, vom Gegenteil zu überzeugen. 5.6 Sodann lässt sich dem zweiten Spitalbericht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers zwecks Untersuchung vom Spital N._______ ins Spital in Kabul überführt worden sein soll. Vielmehr ist die Rede von einer Einlieferung in die Notfallabteilung. Sodann spricht der Bericht des Spitals in Kabul davon, dass Wunden genäht werden mussten, was angesichts der vorherigen Hospitalisierung im Spital N._______ und der bereits dort erfolgten Wundbehandlung (inkl. Nähen) erstaunt. Auch die übrigen Beschreibungen der Verletzungen in den beiden Berichten sind nicht deckungsgleich. Aufgrund dieser Ungereimtheiten ergeben sich Zweifel, ob die Hospitalisationen des Vaters des Beschwerdeführers tatsächlich stattgefunden haben. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen. Sollte der Transfer nach Kabul tatsächlich stattgefunden haben, wäre dieser mangels medizinischer Notwendigkeit und da nicht als durch einen Angriff der (…) erklärbar als Indiz für ein in Kabul bestehendes Beziehungsnetz zu werten.

D-4664/2017 5.7 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei zunächst davon ausgegangen, seine Tazkira sei während des Hausbrandes zerstört worden, der Onkel habe das Dokument aber im Laden gefunden, erscheinen entgegen der Ansicht der Vorinstanz zumindest nicht abwegig. Was hingegen die widersprüchlichen Angaben zur Reisedauer anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur in der BzP, sondern auch in der Erstanhörung erklärte, die Reise habe (…) Monate gedauert (Akten SEM A22/21 S. 8 A76), womit der Verweis auf die Rechtsprechung zu Widersprüchen in der BzP und der Anhörung ins Leere läuft. Angesichts der Vielzahl der Unglaubhaftigkeitselemente und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers ist ein solcher (zusätzlicher) Widerspruch durchaus relevant. 5.8 Der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei intuitiv aufgestanden, als die bewaffneten Männer zu G._______ gegangen seien, und es sei diesbezüglich in der Erstanhörung zu einer ungenauen Protokollierung gekommen, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere macht die Aussage des Beschwerdeführers in der Zusatzanhörung, er sei „zwischen diesen Leuten“ gewesen und habe nur aufstehen wollen (vgl. Akten SEM A26/23 S. 4 A32), den Anschein, als versuche er, einen aufgedeckten Widerspruch zu relativieren. Nach dem gleichen Muster verhält sich der Beschwerdeführer, wenn er in der Beschwerde ausführen lässt, er habe das Handgemenge in der Erstanhörung verkürzt damit beschrieben, dass G._______ von den Entführern geschlagen worden sei. Überdies äusserte er sich in der Zusatzanhörung klar aktenwidrig, als er aussagte, er habe in der Erstanhörung nicht gesagt, dass die Entführer G._______ zusammengeschlagen hätten. Zutreffend ist hingegen die Darstellung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe stets gesagt, sein Bruder habe gesehen, dass diese vier Personen G._______ mitgenommen hätten. Der Satz: „Er hat nicht gesehen, dass sie ihn wohin entführt haben“ (Akten SEM A26/23 S. 5 A41) ist in diesem Sinne zu interpretieren. 5.9 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nie gesagt, dass sein Onkel alle seine Schritte in einer Nacht habe bewerkstelligen können. Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal die entsprechende Frage in der Zusatzanhörung effektiv viel ausführlicher war und auch den nächsten Tag miteinbezog (vgl. Akten SEM A26/23 S. 16 F118). Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer, als er mit zeitlichen Ungereimtheiten seiner bisherigen Aussagen konfrontiert wurde, sogleich auf die Möglichkeit von telefonischen Kontakten und Hilfe eines Bruders des Onkels oder

D-4664/2017 anderen Leuten hinwies, obwohl er sich zuvor klar anders geäussert hatte. So sagte er beispielsweise in der Erstanhörung anlässlich der Rückübersetzung ergänzend, wobei er klar zwischen telefonischem Kontakt und persönlichem Aufsuchen unterschied: „Mein Onkel (vs) hat die Distriktbehörden in besagter Nacht kontaktiert, er hat sie aber nur angerufen. Danach ist er zu meinem Vater ins Spital gegangen. Am nächsten Morgen ist er zu den Dorfältesten gegangen und hat sie zusammengebracht und dann sind sie zu Kommandant H._______ gegangen. […]“ (vgl. Akten SEM A22/21 S. 19 nach A129). Auf Vorhalt der zeitlichen Gedrängtheit gab er in der Zusatzanhörung relativierend zu Protokoll: „[…] und ob er [der Onkel] am nächsten Tag mit den Dorfältesten telefonisch geredet hat oder ob er selber dort war… Alle diese Sachen sind mir nicht klar“ (vgl. Akten SEM A26/23 S. 16 A118). 5.10 In Bezug auf den angeblich erlittenen Schlag auf den Kopf mit dem Gewehrkolben und seine anschliessende Bewusstlosigkeit sagte der Beschwerdeführer zunächst aus: „Als ich zu mir kam, habe ich gesehen, dass mein Bruder mit dem Kommandanten und den Soldaten in der Ecke steht“, um wenig später zu erklären: „Die Polizisten haben mich in den Laden gebracht, in meinen Laden, und dort habe sie mich befragt“ (vgl. Akten SEM A26/23 S. 6 F/A45 und A48). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der Örtlichkeit widersprach, wären nach einem Schlag auf den Kopf, der eine mehr als nur eine ganz kurze Bewusstlosigkeit zur Folge hatte, typischerweise spürbare Beeinträchtigungen zu erwarten gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers, „nicht so starke“ Kopfschmerzen gehabt zu haben, bis zum Mittag im Laden geblieben zu sein, um letzte Arbeiten zu verrichten, und am Nachmittag die Eltern und Schwestern an eine Trauerfeier gefahren zu haben, hingegen keinen Arzt oder Spital aufgesucht zu haben, nicht erklärbar, was nicht an einer allfälligen westlichen Einstellung der Vorinstanz liegt. Die Zweifel werden verstärkt durch seine Vorbringen zur nächtlichen Flucht zu Fuss über Ackerländer, Wälder, Flüsse und Bäche, zumal der Beschwerdeführer in den Befragungen zu keiner Zeit geltend machte, als Folge des Schlags in irgendeiner Art beeinträchtigt gewesen zu sein. 5.11 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Antworten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Frage, wen er über den miterlebten Vorfall informiert habe, überraschen würden. Die Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer hätte den Vorfall gar nicht der Polizei gemeldet und habe sich so wenig wie möglich in den Streit zwischen der Bande des Kommandanten und G._______ beziehungsweise dessen

D-4664/2017 Vater einmischen wollen, erscheint unverständlich angesichts der Aussage des Beschwerdeführers in der Erstanhörung, ein Rückzug der Aussagen bei der Polizei wäre nicht akzeptiert worden (vgl. Akten SEM A22/21 S. 16 A105). Unter diesen Umständen hätte es – auch um des eigenen Schutzes willen – naheliegend erschienen, die Familie des entführten G._______ so bald wie möglich zu informieren. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht plausibel darzulegen, weshalb er den Kontakt zwischen seinem Onkel und dem Grundbesitzer am Tag nach der Entführung nicht sofort erwähnt habe. Ferner widerspricht er sich, wenn er in Bezug auf das Treffen zwischen seinem Onkel und dem Grundbesitzer in der Beschwerde ausführen lässt, er sei über die genauen Umstände des Treffens sowie über den Inhalt des Gesprächs nicht informiert, um sich dann sogleich dazu zu äussern, worum es beim Gespräch nicht gegangen sei (vgl. Beschwerde S. 15). Ob der Beschwerdeführer und sein Bruder dem Grundbesitzer als Zeugen hätten dienen sollen respektive ob Letzterer die Fehde mit H._______ mit Selbstjustiz regeln wollte, ändert nichts an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz. 5.12 Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem Vater zu Fuss geflüchtet sein will, nachdem dieser gemäss der Aussage in der Zusatzanhörung „nicht gut laufen konnte“ (vgl. Akten SEM A26/23 S. 11 A84) und es mit dem SEM ohnehin viel naheliegender erschienen hätte, möglichst schnell davonzufahren. Der Beschwerdeführer vermochte denn auch in der Beschwerde nicht plausibel zu erklären, wie er einen der Entführer respektive jener ihn sofort habe erkennen können, zumal das Erkennen von individuellen Fahrzeugen und Gesichtern in der finsteren Nacht (das heisst ohne Umgebungslicht) auch mit Fahrzeugscheinwerfern während der kurzen Zeit des Kreuzens kaum möglich ist. Der Beschwerdeführer äusserte sich sodann widersprüchlich, als er in der Zusatzanhörung zunächst aussagte: „Etwa 100 Meter waren sie von uns entfernt, als sie angefangen haben auf uns zu schiessen. In dieser Zeit habe ich versucht meinem Vater zu erzählen …“, um wenig später seine Aussage wie folgt zu revidieren: „Ich habe meinem Vater gar nicht so was erzählt. Ich hatte keine Zeit gehabt“ (vgl. Akten SEM A26/23 S. 9 A71 und S. 11 A81). Auch seine Begründung in der Beschwerde, er habe um sein Leben gefürchtet, weshalb er sich nicht ständig umgedreht habe, um nach seinem Vater zu sehen, weil er dadurch weniger schnell hätte laufen können, vermag vor dem Hintergrund der afghanischen Kollektivgesellschaft und der Bedeutung der Familie nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung ändern auch die Beschreibungen von körperlichen Empfindungen nichts.

D-4664/2017 5.13 Ob unter Rapport ein schriftlicher oder – wie in der Beschwerde ausgeführt – mündlicher Bericht zu verstehen ist, ändert nichts an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Weitergabe der Information an den Kommandanten H._______. Ebenso erscheinen die Vorbringen in der Beschwerde bezüglich des Zeitpunkts seiner Erkenntnis, dass die Bande um den Kommandanten hinter den Schüssen gestanden habe, ungeeignet, die sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in den Anhörungen zu erklären. 5.14 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht gehabt habe. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-4664/2017 7.3 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.3.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies ist dem Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

D-4664/2017 7.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil D-5800/2016 E. 8.4). 7.4.3 Der Beschwerdeführer stammt zwar nicht aus Kabul, lebte dort jedoch gemäss seinen Aussagen ab dem Alter von 14 Jahren bis ins Jahr (…) ([…]), wo er zunächst eine dreijährige Lehre als (…) absolvierte und danach während dreier Jahre auf diesem Beruf arbeitete. Der Beschwerdeführer verfügt sodann wie festgestellt über eine Schulbildung (vgl. E. 5.3). Er machte geltend, in Kabul über keine engen Familienangehörigen, kein familiäres oder soziales Netz und keine Wohnmöglichkeit zu verfügen. Aufgrund seiner unglaubhaften Ausführungen ist hingegen davon auszugehen, dass er während seiner Jahre in Kabul bei einem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie lebte und arbeitete (vgl. E. 5.4). In Kabul leben und arbeiten gemäss seinen Angaben sodann sein ehemaliger Geschäftspartner und dessen Bruder (vgl. Akten SEM A22/21 S. 17 A113 und A116). Aufgrund seiner offensichtlichen Versuche, weitere Kontakte in Kabul zu verschleiern (vgl. E. 5.5), ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über mehrere Verwandte und Bekannte und damit über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Damit dürfen seine Wohnsituation als gesichert betrachtet werden. Als ausgebildeter (…) verfügt er über gute berufliche Fortkommensmöglichkeiten. Zudem ist er ein junger, gesunder und alleinstehender Mann. Er machte auch nicht geltend, in Kabul wegen seiner Ethnie- oder Religionszugehörigkeit mit irgendwelchen Problemen konfrontiert gewesen zu sein. In Würdigung aller Umstände liegen somit besonders begünstigende Faktoren vor, womit der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar zu qualifizieren ist.

D-4664/2017 7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihrer Honorarnote ein Honorar von Fr. 3‘731.50 (inkl. Auslagen von Fr. 42.60 und MwSt) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 13.65 Stunden erscheint angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 250.− auf Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Die Rechtsbeiständin ist folglich durch das Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2‘257.30 (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen.

D-4664/2017 (Dispositiv nächste Seite)

D-4664/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Angela Stettler, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘257.30 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

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