Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4664/2011 Urteil v om 2 9 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Eritrea, zurzeit im Sudan vertreten durch B._______, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2011 / N _______.
D4664/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2011 (Datum Eingang BFM) durch ihren als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebenden Bruder B._______ (N _______) ein Asylgesuch stellen liess, dass darin beantragt wurde, es sei der Beschwerdeführerin zur Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren, dass ihr die für die Reise benötigten Reisepapiere auszustellen seien, dass der Eingabe eine Vollmacht vom 1. März 2011 sowie ein fremdsprachiges Schreiben (beides Faxkopien) beilagen, dass zu Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin sei illegal aus Eritrea ausgereist und befinde sich zurzeit ohne Bewilligung in Libyen, dass die Situation in Libyen unerträglich geworden sei, da die Beschwerdeführerin in ständiger Angst vor Übergriffen, Diskriminierungen, Verhaftung und Rückschaffung nach Eritrea lebe, dass Asylsuchende in Libyen nicht auf einen effektiven Schutz durch das UNHCR zählen könnten, dass die Versorgung mit Lebensmitteln seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Libyen ebenfalls schwierig geworden und die Bewegungsfreiheit aufgrund der Sicherheitsrisiken sehr eingeschränkt sei, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea eine unverhältnismässig harte Bestrafung drohen würde, unter anderem wegen ihrer illegalen Ausreise, dass der Bruder der Beschwerdeführerin seit fast viereinhalb Jahren in der Schweiz lebe und die Geschwister ein enges Verhältnis pflegten, weshalb eine Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe, dass das BFM dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. April 2011 mitteilte, die schweizerische Vertretung in Tripolis sei im Februar 2011 geschlossen worden, weshalb das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zurzeit nicht weiterbehandelt werden könne,
D4664/2011 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2011 mitteilen liess, sie sei vor dem Bürgerkrieg in Libyen geflüchtet und befinde sich inzwischen in Khartoum, Sudan, weshalb das BFM gebeten werde, das Gesuch weiter zu behandeln, dass das BFM dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juni 2011 mitteilte, gemäss einem Schreiben der Schweizer Botschaft in Khartoum vom 23. März 2010 (welches der Verfügung beigelegt wurde) sei eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich, weshalb von einer solchen abgesehen werde, dass das BFM dem Vertreter der Beschwerdeführerin gleichzeitig Gelegenheit gab, zur Vervollständigung des Sachverhalts mehrere konkrete Fragen zu beantworten, dass der Vertreter zudem aufgefordert wurde, das eingereichte fremdsprachige Schreiben der Beschwerdeführerin in eine Amtssprache zu übersetzen, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juli 2011 (Datum Eingabe BFM) eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten reichte, dass darin im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei am 1. Juli 2009 zum Militärdienst eingezogen worden, wo sie sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, dass sie aus diesem Grund am 29. Juni 2010 aus dem Militärcamp desertiert und in den Sudan geflüchtet sei, dass die in Eritrea verbliebenen Eltern von den Behörden zur Zahlung einer hohen Busse aufgefordert worden seien, dass sich die Beschwerdeführerin (nach vorübergehendem Aufenthalt in Libyen) jetzt wieder im Sudan aufhalte, sich jedoch nicht beim UNHCR gemeldet und keinen Flüchtlingsausweis habe, weil sie erst kurze Zeit im Sudan lebe, dass sie dort von einem in Israel lebenden Onkel unterstützt werde,
D4664/2011 dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juli 2011 ablehnte und ihr die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung anführte, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche die sofortige Einreise der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lassen würde, dass zwar aufgrund der Akten zu schliessen sei, die Beschwerdeführerin habe in Eritrea ernsthafte Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt, dass sich die Beschwerdeführerin jedoch seit April 2011 im Sudan aufhalte und seitens der Beschwerdeführerin keine Angaben dazu gemacht worden seien, weshalb ihr ein weiterer Verbleib im Sudan nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, dass daher keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre, dass es der Beschwerdeführerin gegebenenfalls zuzumuten wäre, beim UNHCR im Sudan um Schutz und Aufnahme in einem Flüchtlingslager zu ersuchen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder zwar über einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz verfüge, dass sie sich jedoch offenbar ohne ernsthafte Probleme im Sudan aufhalten könne und dort durch einen in Israel lebenden Onkel unterstützt werde, dass der Anknüpfungspunkt zur Schweiz bei dieser Sachlage nicht überwiege, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige und es ihr zuzumuten sei, weiterhin im Sudan zu bleiben,
D4664/2011 dass vorliegend auch die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllt seien, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben liess, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
D4664/2011 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, dass es indessen dennoch als Asylgesuch aus dem Ausland zu behandeln ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen
D4664/2011 Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge in Eritrea aus dem Militärdienst desertiert und in der Folge illegal aus ihrem Heimatland ausgereist ist, dass daher nicht auszuschliessen ist, sie wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass sie sich jedoch inzwischen seit April 2011 im Sudan aufhält, dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin verfüge im Sudan über kein soziales Netzwerk, halte sich in Khartoum auf, wo sie jedoch als Asylsuchende nicht bleiben dürfe und sei als alleinstehende Frau der Gefahr (sexueller) Übergriffe ausgesetzt, weshalb auch eine Rückkehr in ein Flüchtlingscamp nicht zumutbar sei, dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan tatsächlich generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFHLänderanalyse vom 16. Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz), dass seitens der Beschwerdeführerin indessen lediglich generelle Schwierigkeiten von alleinstehenden, weiblichen Asylsuchenden im Sudan geschildert werden, dass hingegen nicht geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin selbst habe im Sudan konkret mit ernsthaften Problemen zu kämpfen, dass insbesondere keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei im Sudan von sexueller, religiöser oder anderweitig motivierter Gewalt betroffen oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu befürchten,
D4664/2011 dass es ihr ohne weiteres zuzumuten ist, sich beim UNHCR als Asylsuchende registrieren zu lassen und sich in eines der vom UNHCR betriebenen Flüchtlingscamps zu begeben, sollte sie den von ihr selbst gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in Khartoum als untragbar erachten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ausserhalb eines Flüchtlingscamps im Übrigen auf eine gewisse Selbständigkeit ihrerseits hinweist und zudem darauf schliessen lässt, sie verfüge im Sudan durchaus über ein gewisses Beziehungsnetz, dass insbesondere in Khartoum eine grosse eritreische Diaspora besteht und die Beschwerdeführerin bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe angehen könnte, dass sie zudem den Akten zufolge von ihrem in Israel lebenden Onkel unterstützt wird und davon auszugehen ist, auch ihr in der Schweiz lebender Bruder (ihr Vertreter im vorliegenden Verfahren) könnte gegebenenfalls einen finanziellen Beitrag zu ihren Unterhaltskosten im Sudan leisten, dass die Beschwerdeführerin zwar mit ihrem Bruder über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, dass geltend gemacht wird, Bruder und Schwester verbinde eine besonders enge Beziehung, welche mittels telefonischen Kontakts gepflegt werde, dass jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder besonders eng ist, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, die beiden hätten sich seit mehreren Jahren nicht mehr persönlich gesehen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG daher nicht zum Ergebnis führt, dass gerade die Schweiz der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass der Beschwerdeführerin demnach der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist und ihr die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
D4664/2011 dass im Weiteren im vorliegenden Fall keine besonderen Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG geltend gemacht werden und auch von Amtes wegen keine solchen ersichtlich sind, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D4664/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: