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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2009 D-4660/2006

April 9, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,153 words·~11 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Vollzug

Full text

Abtei lung IV D-4660/2006 {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4660/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 13. März 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 17. März 2005 vom BFM im Empfangszentrum B._______ befragt und am 15. April 2005 vom BFM ebenfalls in B._______ zu seinen Asylgründen angehört. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Februar 2004 in C._______, Provinz Ghazni, gelebt. Sein Onkel, ein Anführer der Nehzat-Partei, der ebenfalls in C._______ gelebt habe, habe ungefähr Mitte der 90er Jahre Afghanistan Richtung Iran verlassen, da er Probleme mit der Gruppierung Sepah und dessen Anführer Akbari bekommen habe. Im November 2003 hätten Mitglieder der Sepah begonnen, ihn - den Beschwerdeführer - und seine Familie aufgrund der Probleme, die sein Onkel mit dieser Gruppierung gehabt habe, zu bedrohen. In seiner Abwesenheit seien im Januar oder Februar 2004 drei vermummte Personen in das Haus seiner Familie eingedrungen, hätten seine Eltern geschlagen und nach ihm gefragt. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, hätten ihm seine Eltern geraten, das Land zu verlassen, da sein Leben in Gefahr sei. Aus diesem Grund sei er zu seinem in Teheran wohnenden Onkel geflohen, wo er sich über ein Jahr aufgehalten habe. Da er über kein legales Aufenthaltsrecht im Iran verfügt habe, habe er sich entschieden, nach Europa auszureisen. Via die Türkei und ihm ansonsten unbekannte Länder sei er schliesslich illegal in die Schweiz eingereist. C. Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte am 4. April 2005 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durch. Im Bericht vom 7. April 2005 bestätigte der Experte im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eindeutig in Afghanistan sozialisiert worden sei und der Ethnie der Hazara angehöre. D-4660/2006 D. Mit Verfügung vom 18. April 2005 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten aufgrund ihrer Unsubstanziiertheit und Realitätsfremdheit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Beispielsweise sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, substanziierte Angaben zu seinen Verfolgern beziehungsweise zur politischen Ausrichtung der Gruppierung Sepah zu machen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zulässig, zumutbar und möglich, zumal in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. E. Mit Beschwerde vom 6. Mai 2005 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung der Vorinstanz hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzumutbar sei und das BFM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechsmittelschrift wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2005 eingereicht. Als Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass eine Rückkehr nach Afghanistan für ihn zum jetzigen Zeitpunkt viel zu gefährlich sei. Bis heute weise die ARK in ihrer ständigen Praxis daraufhin, dass in Afghanistan ausser in der Region Kabul eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Im Update über die Entwicklung in Afghanistan vom März 2004 bezeichne die Schweizerische Flüchtlingshilfe die Sicherheitssituation in Afghanistan als gefährlich und schwierig einzustufen. Die Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, landesweit Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Bis zu seiner Flucht aus Afghanistan habe er in seinem Dorf C._______ in der Provinz Ghazni gelebt. Wenn er dorhin zurückkehren müsste, wäre er in Gefahr, da ihn niemand vor weiteren Angriffen schützen würde. Auch nach Kabul könne er nicht gehen, da es dort schon zu viele D-4660/2006 Flüchtlinge gebe und er in Kabul zudem niemanden kenne und auch keine Verwandten dort habe. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2005 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und er nur den angeordneten Vollzug der Wegweisung anfechte. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 6. September 2007 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Bestätigungsschreiben des Bamian Vereins vom 28. Juli 2007 dem neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein. I. Mit Eingabe vom 24. April 2008 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Todesschein vom 16. März 2008 bezüglich der angeblich am 30. Dezember 2007 verstorbenen Frau des Beschwerdeführers (inklusive englischer Übersetzung), eine Bestätigung der Witwenschaft des Beschwerdeführers vom 9. April 2008 sowie einen Briefumschlag zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- D-4660/2006 waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 8. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Nachdem im vorliegenden Urteil dem Prozessbegehren vollumfänglich entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung jedoch in Kopie diesem Urteil beigelegt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Ziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur die Prüfung, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-4660/2006 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6). 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4 Die ARK hatte sich in ihrer Rechtsprechung in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 4.5 Die Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 kann heute nach wie vor als gültig angesehen werden und wird vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara D-4660/2006 angehört und bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland in der Provinz Ghazni gelebt hat, die südlich von Kabul liegt. Die Provinz Ghazni figuriert nicht unter den in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Provinz Ghazni muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. 4.6 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers leben alle seine Verwandten in der Region Ghazni. Auch aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass er sonst irgendwo im Land über ein Beziehungsnetz verfügt, das ihm eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnte. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen. 4.7 Angesichts dieser Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. 5. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. April 2005 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG). D-4660/2006 6. 6.1 Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung einer solchen zu Gunsten einer Festsetzung aufgrund der Akten zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt. Die dem Beschwerdeführer vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-4660/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 18. April 2005 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Juni 2005) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 9

D-4660/2006 — Bundesverwaltungsgericht 09.04.2009 D-4660/2006 — Swissrulings