Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D466/2012 Urteil v om 3 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Irak, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2012 / (…).
D466/2012 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth nie aus Suleimaniya – suchte erstmals am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei (…) verfolgt worden. Mit Verfügung vom (…) lehnte das BFM das Asylgesuch ab, weil die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht am (…) mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. B. Am (…) reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiederwägungsgesuch betreffend den Wegweisungsvollzug ein. Zur Begründung machte er (…) geltend und reichte (…) zu den Akten. Mit Verfügung vom (…) lehnte das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom (…) als rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am (…) abgewiesen. II. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2011, ergänzt durch ein Schreiben vom 7. September 2011 betreffend eine gleichzeitig als Beweismittel eingereichte (…), ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Zur Begründung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv geworden, indem er sich für die linken Bewegungen in Kurdistan einsetze, da er zu einer Verbesserung der Situation der Menschen in seiner Heimat beitragen wolle. Er sei Mitglied eines populären kurdischen Chatraums auf B._______ namens C.______, übernehme dort verschiedene Funktionen und unterstütze den Raum auch finanziell. Zudem äussere er sich in diesem Chatraum immer wieder kritisch über die kurdische Regierung. Auch auf D._______ habe er eine Gemeinschaft gegründet und führe in diesem Rahmen regierungskritische Gespräche mit anderen Teilnehmern. Dadurch sei er zu einer bekannten Persönlichkeit in den kurdischen elektronischen Medien geworden und würde daher von den kurdischen Behörden als Erzfeind betrachtet. Sein PC sei von Hackern
D466/2012 angegriffen worden, wobei persönliche Informationen, Fotos und andere Dokumente gestohlen worden seien. Zudem habe der Geheimdienstapparat der E._______ auch Informationen und private Fotos von ihm auf D._______ gestohlen. Schliesslich sei er auf D._______ von Unbekannten bedroht und auf B._______ mit seinem echten Namen angesprochen worden, was bestätige, dass man ihn trotz seines Decknamens kenne. Die eingereichte (…) enthalte verschiedene Screenshots des erwähnten Chatraums, Fotos von ihm mit einem populären oppositionellen Aktivisten und solche, die ihn an einer Demonstration zeigten, sowie verschiedene Videos. Aus all diesen Gründen würde er bei einer Rückkehr nach Kurdistan verfolgt. D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 – eröffnet am 20. Januar 2012 – trat das BFM auf das Wiederaufnahmebegehren, welches es als (zweites) Asylgesuch entgegennahm, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter praxisgemässer Anordnung einer einmonatigen Ausreisefrist an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen, welches am (…) rechtskräftig abgeschlossen worden sei, ohne dass er in der Zwischenzeit in seine Heimat zurückgekehrt sei. Seine Eingabe vom 10. Januar 2011 samt der nachfolgenden Beweismittelschreiben sei demnach nicht als Wiederaufnahmebegehren, sondern als zweites Asylgesuch zu qualifizieren, zumal er darin klar, verständlich und in hinreichendem Umfang Tatsachen und Umstände darlege, die seiner Ansicht nach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigten. Bei dieser Sachlage sei in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die subjektiven Nachfluchtgründe festzustellen, dass der wesentliche Sachverhalt hinreichend erstellt sei und aus einer allfälligen Anhörung des Beschwerdeführers keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Auch könne gemäss der erwähnten Praxis (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.15.6 S.769 ff.) in casu auf eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden, weil der diesbezügliche Anspruch bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen worden sei. Zwar sei gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) anzunehmen, dass die Behörden der E._______ beziehungsweise der
D466/2012 F.______ im Nordirak im Ausland irakische Oppositionsparteien beobachteten, wobei indes der Umfang und die Intensität dieser Überwachung von Exilkurden nur schwer abzuschätzen sei. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Beweismittel sei nicht davon auszugehen, dass er mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten einen Bekanntheitsgrad erreicht habe, der geeignet wäre, die nordirakischen Behörden auf ihn aufmerksam zu machen und ihn als konkrete Gefährdung für diese zu qualifizieren. Zwar habe er an kurdischen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen und sei auf den eingereichten Fotos und Videoaufnahmen teilweise erkennbar. Indes würde er an keiner Stelle namentlich genannt und sei den Aufnahmen auch nicht zu entnehmen, dass er sich bei diesen Demonstrationen besonders und über das Mass der anderen Teilnehmenden hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit exponierte Führungsposition innegehabt hätte. Auch habe er nicht geltend gemacht, die Aufnahmen seien in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Der von ihm angegebene YoutubeLink, auf welchem eine unbekannte Person seine Bilder angeblich veröffentlicht habe, führe zu keinem Treffer. Schliesslich deuteten auch die geltend gemachten Aktivitäten in den elektronischen Medien nicht auf ein derart herausragendes politisches Profil, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Der angebliche Hackerangriff und Datendiebstahl durch den Geheimdienst der E._______ sein in keiner Weise belegt. Ebenso wenig lägen Hinweise darauf vor, dass die Kontaktaufnahme einer unbekannten Person im Chatraum oder die angeblich über D._______ erhaltene Drohung im Zusammenhang mit den kurdischen Behörden stehen würde. Insgesamt sei nicht von einem Profil des Beschwerdeführers auszugehen, welches dessen subjektive Furcht, bei einer Rückkehr in die Heimat einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden, als objektiv begründet erscheinen lassen würde, umso weniger, als er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht geltend gemacht habe, bereits in seiner Heimat Schwierigkeiten mit der E._______ gehabt zu haben. Zusammenfassend lägen demnach keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder die für die Gewährung vorüber gehenden Schutzes relevant sein könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche in der nordirakischen Provinz, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, keine Situation allgemeiner Gewalt und
D466/2012 sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Schliesslich könnte der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe beantragen. E. Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung vom 10. Januar 2012 aufzuheben, festzustellen, dass er subjektive Nachfluchtgründe aufweise und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Sistierung des Wegweisungsvollzugs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt, wobei die zuständige Fremdenpolizeibehörde anzuweisen sei, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung der Beschwerde zu verzichten; über die Aussetzung des Vollzugs sei umgehend zu entscheiden. Schliesslich wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden – in Kopie – ein Arztschreiben (dessen Original wurde einen Tag später beigebracht), ein Arbeitszeugnis, ein Referenzschreiben und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 31. Januar 2012 trafen die vorinstanzlichen Akten vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
D466/2012 Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägungen 1.4 und 5.6 – einzutreten. 1.4. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 42 AsylG) und das BFM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Deshalb ist auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf die in diesem Zusammenhang gestellten Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. E) nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
D466/2012 4. Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2011 – in Übereinstimmung mit der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – zu Recht als zweites Asylgesuch qualifizierte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff., BVGE 2008/57 E.3.1 S. 779 f.). 5. 5.1. Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 10. Januar 2012 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind. 5.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5.3. Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren, das rechtskräftig abgeschlossen wurde. 5.4. Der Prüfung, ob (in der Zwischenzeit) Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen, wobei auch subjektive Nachfluchtgründe unter den engen Verfolgungsbegriff in diesem Sinne fallen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769; BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780). 5.5. Es ist zu prüfen, ob der vorliegende Nichteintretensentscheid mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vereinbar ist. 5.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Entscheid (BVGE 2009/53) festgehalten, dass allein der Umstand, dass in einem
D466/2012 weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich solche Hinweise, müsse das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten (a.a.O E. 6). Mithin ist auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe aufweise, und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten. 5.7. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz ist durch die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eingereichten Schriftsätze und Beweismittel (vgl. vorstehend Bst. C) ausführlich dokumentiert. Wie bereits dargelegt, ist eine umfassende Darlegung exilpolitischer Aktivitäten und deren Untermauerung mit Beweismitteln in einem weiteren Asylgesuch nicht gleichzusetzen mit der Pflicht des BFM, eine förmliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen und einen materiellen Entscheid zu fällen. Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall in Berücksichtigung der aktuellen Lage im Nordirak zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. 6. 6.1. Das BFM ist auf das zweite, mit dem Vorliegen subjektiver Nach fluchtgründe begründete Asylgesuch nicht eingetreten. Diesbezüglich wird in der Beschwerde eingewendet, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz komme einem materiellen Entscheid gleich, weil das Bundesamt zu dessen Begründung ausgeführt habe, die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers habe nicht zu einem Bekanntheitsgrad seiner Person geführt, der geeignet sei, die nordirakischen Behörden auf ihn aufmerksam zu machen (vgl. Be schwerde S. 5 f.).
D466/2012 6.2. Das Bundesamt hat alle vom Beschwerdeführer geltend ge machten und mit Beweismitteln belegten exilpolitischen Aktivitäten ge würdigt und ist dabei zum Schluss gekommen, er würde bei einer Rückkehr in den Nordirak aufgrund dieser Vorbringen keinen staat lichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Nach Überprüfung der Akten erweisen sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend Bst. D) als zutreffend und vermag auch das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erkennen, umso weniger, als der Beschwerdeführer seinen im Rahmen des ersten Asylverfahrens gemachten Aussagen zufolge nie politisch tätig war beziehungsweise auch nicht ansatzweise eine politische Ge sinnung oder Schwierigkeiten mit der E._______ geltend gemacht hatte, sondern jenes Asylgesuch mit einer Verfolgung von (…) begründet hatte. Aufgrund der Akten lässt sich zum einen offensichtlich nicht auf ein herausragendes oppositionelles Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz schliessen. Zum andern handelt es sich bei dem angeblichen Hackerangriff, dem Datendiebstahl auf D._______ und der Aufdeckung der Identität des Beschwerdeführers im Chatraum, woraus er eine gezielte Verfolgung durch die nordirakischen Behörden ableitet, lediglich um durch nichts belegte Behauptungen. Demgegenüber sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, umso weniger als sie sich in Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken. 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Somit kann festgestellt werden, dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
D466/2012 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2. 8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
D466/2012 Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3. 8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Bei Kurden, welche aus kurdisch dominierten
D466/2012 Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammen – namentlich aus Kirkuk und Mosul – bleibt die Zumutbarkeit des Vollzugs ebenfalls im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Da sich die Sachlage seit Ergehen des erwähnten Grundsatzurteils nicht wesentlich verändert hat, ist auf die dortigen Erwägungen zu verweisen. Auch das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi AsylumSeekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report – Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. 8.3.3. 8.3.3.1 Eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer in der Stadt Suleimaniya in der gleichnamigen Provinz geboren, wo er sich bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat am (…) aufhielt. Seine Eltern und seine Geschwister (…) halten sich nach wie vor in Suleimaniya auf, wo er (…) besucht hat. Mithin besitzt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration sowohl in materieller als insbesondere auch in persönlicher Hinsicht behilflich sein könnte. Nebst seiner Muttersprach (…) verfügt er auch über Kenntnisse der (…) Sprachen. Trotz fehlender Berufsausbildung ist der Beschwerdeführer gemäss dem von ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitszeugnis vom (…) im Rahmen seines Aufenthalts in der Schweiz offensichtlich (zumindest während einer gewissen Zeitdauer) erwerbstätig gewesen, und wird in dem gleichzeitig eingereichten Referenzschreiben vom (…) erwogen, ihn als Mitarbeiter zu beschäftigen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Suleimaniya in eine existenzbedrohende Situation. 8.3.3.2 Gemäss dem zusammen mit der Beschwerde unter der Überschrift (…) eingereichten Schreiben vom (…) von G.______ betreut dieser den Beschwerdeführer seit dem (…) psychiatrisch. Darin wird das Krankheitsbild des Patienten mit "von Anfang an einerseits depressiv, andererseits traumatisch geprägt mit den entsprechenden Symptomen wie Lust und Freudlosigkeit, Antriebsverlust, Dünnhäutigkeit, Angst,
D466/2012 innere Unruhe, reduzierte mnestische (das Gedächtnis betreffend, Anm. des Gerichts) Funktionen, Gedankenkreisen, Ein und Durchschlafstörungen, intensive Albträume, Suizidalität" beschrieben; es hätten alle zehn Tage bis alle vier Wochen Therapiesitzungen stattgefunden und zusätzlich sei eine Kombination von Psychopharmaka eingesetzt worden; durch den Erhalt des Ausweisungsentscheids sei das vom Patienten am meisten Befürchtete eingetroffen und habe sich die psychiatrische Symptomatik massiv verschlimmert, wobei insbesondere die Suizidalität wieder akut geworden sei, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Transportfähigkeit nicht gegeben sei; abschliessend wird die aktuelle psychiatrische Medikation (…) erwähnt. Was den Beweiswert des erwähnten Arztschreibens anbelangt, erstaunt, weshalb die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers erst auf Beschwerdeebene vorgebracht werden, obwohl dieser angeblich bereits seit dem (…) fachärztlich betreut wird. Ungeachtet dieser Einschränkung vermögen weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers noch das erwähnte Arztschreiben zur Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung zu führen. Diesbezüglich ist – wenn vom beschriebenen Krankheitsbild auszugehen wäre vorweg auf die entsprechenden Erwägungen des im Wiedererwägungsverfahren des Beschwerdeführers ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) zu verweisen, zumal seither in diesem Zusammenhang im Nordirak keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist. So ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, welche sich vorab auf Berichte von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen stützen (vgl. exemplarisch SFH, Irak: Behandlung von PTSD in Erbil, Bern 10. März 2010, und UK Border Agency, Country of Origin Information Report Iraq, 10. Dezember 2009; vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5.6 S. 70 f.), heute in den kurdisch dominierten Provinzen des Nordiraks die medizinische Grundversorgung zumindest in den Städten gewährleistet, wobei allerdings in vielen Bereichen veraltete Anlagen, eine ungenügende Infrastruktur sowie ein Mangel an gewissen Medikamenten und qualifiziertem Personal ein Problem darstellt. Dies betrifft auch die Behandlung von psychischen Krankheiten, welche im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen der letzten Jahre im Zunehmen begriffen sind, wobei Experten bereits im Jahre 2003 davon ausgingen, dass bis zu 50 Prozent der irakischen Bevölkerung von verschiedenen Formen Posttraumatischer Belastungsstörungen betroffen sind. Gemäss Einschätzung der World Health Organization (WHO) hat
D466/2012 sich allerdings die Situation im Bereich der psychiatrischen Versorgung in den letzten Jahren tendenziell verbessert und es bestehen inzwischen mindestens eine psychiatrische Klinik sowie in verschiedenen öffentlichen und privaten Spitälern spezielle Abteilungen, in denen Psychiatriepatienten kostenlos medikamentös betreut werden, wobei die meisten gebräuchlichen Medikamente in Suleimaniya erhältlich sind. In öffentlichen Spitälern von Suleimaniya, Dohuk und Erbil können sodann Psychiatriepatienten bis zu einem Monat hospitalisiert werden. Weitere Verbesserungen soll schliesslich ein von der WHO in Zusammenarbeit mit den kurdischen Behörden und mit der Unterstützung der Niederlande initiiertes Projekt bezüglich der psychosozialen Versorgung bringen. Obwohl nach dem Gesagten nach wie vor eine gewisse Zurückhaltung bei der Rückführung von kranken Personen in die kurdisch dominierten Provinzen des Nordiraks geboten erscheint (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5.8 S. 72), kann im Falle des Beschwerdeführers festgestellt werden, dass er in seinem Heimatstaat mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf sich alleine gestellt ist. Selbst wenn die medizinische Behandlung psychischer Leiden nicht schweizerischen Standards entspricht, ist die Versorgung des Beschwerdeführers grundsätzlich gesichert und – gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG – auch erschwinglich. Der gemäss dem Arztschreiben vom 25. Januar 2012 wieder akut gewordenen Suizidalität und einer allfälligen Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers könnte bis zum Übertritt in heimatstaatliche Betreuungsstrukturen medikamentös beziehungsweise allenfalls mit einer adäquaten medizinischen Begleitung während der Rückführung begegnet werden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der gesamten Situation eine konkrete, auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht gegeben (vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). 8.3.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – auch als zumutbar bezeichnet werden. 8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG sowie
D466/2012 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ist aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandlos geworden, weshalb darüber nicht zu befinden ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite)
D466/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: