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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2020 D-4659/2018

June 26, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,825 words·~24 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4659/2018 law/fes

X_START Urteil v o m 2 6 . Juni 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (..), B._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treuhand GmbH, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018.

D-4659/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen, iranische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie aus C._______ (Provinz Kermanshah) mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen am 23. Oktober 2014 mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater E._______ (N […]), den Kindern beziehungsweise Schwestern F._______ (N […]) und G._______ (N […]) sowie dem Schwiegersohn beziehungsweise Schwager H._______ (N […]) den Iran in Richtung Türkei. Von dort reisten sie via Griechenland und weitere Länder am 7. November 2015 von Deutschland herkommend in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Am 24. November 2015 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdeführerinnen und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sog. Befragung zur Person, BzP). Am 8. Mai 2018 wurden die Beschwerdeführerinnen einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin (Mutter) an, sie sei nur wegen den Problemen ihres Ehemannes aus dem Iran ausgereist. Ungefähr im Oktober 2014 habe sie sich in der Küche befunden, als sie ein Klopfen an der Haustüre registriert habe. Ihre älteste Tochter F._______ habe die Tür geöffnet und wenig später habe sie beide anwesenden Töchter verletzt vorgefunden. Ihr Mann habe einen Sack über dem Kopf und Handschellen getragen. Sie habe sich um die verletzten Töchter gekümmert, während ihr Mann von Unbekannten weggeführt worden sei. Die Tochter G._______ habe sie ins Spital gebracht. Am Nachmittag seien sie mit G._______ nach Hause gekommen. Ihr Ehemann sei verschwunden geblieben und in den folgenden Tagen habe sie keinerlei Nachricht gehabt. Nach rund zwölf Tagen habe sie erfahren, dass ihr Ehemann sich mittlerweile bei einem Freund befindet. Sie sei zu ihm gereist. In den folgenden Tagen seien von ihnen Passfotos gemacht und ihre Körpergrösse gemessen worden. Danach seien sie alle zusammen ausgereist. Ausser dass ihre Religion von den iranischen Behörden nicht akzeptiert werde, habe sie keine Schwierigkeiten im Iran gehabt. B._______ (Tochter) macht geltend, sie sei wegen den Problemen des Vaters ausgereist. Sie habe selber keine Probleme gehabt, ausser dass sie wegen ihrer Religion schikaniert worden sei.

D-4659/2018 Die Beschwerdeführerinnen reichten das Original ihres iranischen Reisepasses, ihre Karte Melli (Identitätskarte) und ihre Shenasnameh (Personenstandsausweis) zu den Akten. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 25. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche vom 7. November 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 6. August 2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht von I._______ ein Schreiben zugestellt, in welchem darum ersucht wird, den „Entscheid der Wegweisung aus humanitären Gründen“ nochmals zu prüfen und aufzuheben. E. Mit Verfügung vom 17. August 2018 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerinnen auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und einen Kostenvorschuss einzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 20. August 2018 reichten die Beschwerdeführerinnen handelnd durch ihren inzwischen mandatieren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverbesserung ein und liessen beantragen, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem liessen sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. G. Am 21. August 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebescheinigung vom 15. August 2018 betreffend die Beschwerdeführerinnen ein. H. I._______ teilten mit Schreiben vom 27. August 2018 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Familie der Beschwerdeführerinnen inzwischen

D-4659/2018 von Dr. iur. Reza Shahrdar vertreten werde, weshalb sie darum bitten, ihre Eingabe vom 6. August 2018 als gegenstandslos zu betrachten. I. Mit Verfügung vom 3. September 2018 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht ein und stellte fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass von der Kostenvorschussleistungspflicht hiess er gut und stellte fest, es werde in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 17. August 2018 kein Kostenvorschuss erhoben. J. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 gab der Instruktionsrichter dem SEM die Gelegenheit eine Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift einzureichen. K. In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2018 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. L. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 30. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Am 4. März 2019 liessen die Beschwerdeführerinnen einen Datenträger mit diversen Filmaufnahmen und Bilder einreichen, welche die politischen Aktivitäten der Familie bei der bei der Demokratischen Partei Kurdistan- Iran-Schweiz (DPK-I-Schweiz) belegen würden und machten geltend, insbesondere die kurdischen Parteien seien unter strenger Beobachtung der iranischen Sicherheitsorgane. N. Am 8. Juli 2019 wurde ein weiterer Datenträger betreffend das exilpolitische Engagement der Familie eingereicht.

D-4659/2018 O. Mit Urteil D-4569/2018 vom 19. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Schwiegersohnes beziehungsweise Schwagers H._______ vom 6. und 8. August 2018 ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt des in der Verfügung vom 3. September 2018 behandelten Antrags, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen – einzutreten.

D-4659/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Akten des Schwiegersohnes beziehungsweise Schwagers (N [..]) wurden beigezogen. 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen des Ehemannes beziehungsweise Vaters E._______ (D-4494/2018) und denjenigen der beiden Töchter beziehungsweise Schwestern F._______ und G._______ (D-4523/2018 und D-4660/2018) koordiniert behandelt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-

D-4659/2018 matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6. 6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es zu den Vorbringen der Mutter aus, bereits an den Ausführungen ihres Ehemannes zum geltend gemachten Sachverhalt der Entführung durch Unbekannte bestünden aufgrund seiner unsubstantiierten Schilderung massive Zweifel in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Anlässlich ihrer eigenen Darlegung des geltend gemachten Sachverhaltes sei es ihr nicht gelungen, diese Zweifel zu entkräften. Das Vorbringen, wonach sie Zeugin einer Festnahme ihres Ehemannes geworden sei, könne ihr nicht geglaubt werden, da ihre diesbezüglichen Schilderungen auffallend unsubstantiiert, oberflächlich und ohne jegliche Erlebnisprägung ausgefallen seien. Aussagen von Personen, welche von tatsächlich erlebten einschneidenden Vorfällen berichten, würden in aller Regel eine Vielzahl von so genannten Realkennzeichen aufweisen. Solche seien insbesondere eine detaillierte Schilderung, ein freies assoziatives Erzählen, lnteraktionsschilderung, wie Dialoge, sowie inhaltliche Besonderheiten. Ihre Schilderungen enthielten keinerlei derartige Realkennzeichen und liessen die vertiefende Substanz und eine erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen: So schildere sie den Ablauf des Ereignisses ohne jegliche Beschreibung innerer Vorgänge, Überlegungen oder Gedanken (vgl. Akte A31/13 F30 ff.). Ihre Schilderungen würden über weite Strecken viel mehr ausweichend, pauschal, oberflächlich und ohne die Erwähnung von Details

D-4659/2018 ausfallen. Es falle auf, dass sie die Situation nicht aus einer Ich-Perspektive erzähle und ihre Schilderung keinerlei Erlebnisprägung aufweise. Beschreibungen von inneren Vorgängen, wie beispielsweise Emotionen, Vermutungen über Täterschaft, Ursache der Geschehnisse oder Verbleib ihres Ehemannes liessen sich trotz mehrmaliger Nachfrage keine in ihren Aussagen finden (vgl. Akte A31/13 F32 ff., F35). Auch die Schilderung der Situation, als sie ihren Ehemann nach mehrtägiger Abwesenheit unter unbekannten Umständen wieder treffe, falle äusserst pauschal, oberflächlich und ohne jegliche Substanz aus (vgl. Akte A31/13 F53). Trotz erneuter Aufforderung, detailliert das Erlebte zu schildern, würden sich ihre Äusserungen in substanzlosen Erzählungen und stereotypen Aussagen ohne jegliche Erlebnisprägung erschöpfen (vgl. Akte A31/13 F32 ff.). Ihr Antwortverhalten lasse demnach vielmehr den Verdacht aufkommen, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Schliesslich werde die Vermutung, wonach sie das angeblich fluchtauslösende Ereignis wenige Tage vor der Ausreise lediglich zur Erhöhung der Chancen auf eine Asylgewährung erfunden habe, durch den Umstand bestärkt, dass ihre iranischen Reisepässe Anfangs September 2014, also rund sechs Wochen vor der Ausreise ausgestellt worden seien. Dies führe zum Verdacht, dass sie die Ausreise längerfristig geplant habe und aus einem anderen als dem von ihr geltend gemachten Beweggrund den Iran verlassen habe. Hierfür spreche auch der Umstand, dass sie gemäss dem Stempel im Pass am 23. Oktober 2014 auf legalem Weg – und nicht wie von ihr geltend gemacht illegal – aus dem Iran aus- respektive in die Türkei eingereist seien (vgl. Akte A31/13 F53 ff., vgl. entsprechende Stempel im Reisepass S. 7 und S. 40). Ihre diesbezügliche Erklärung, wonach der Pass mitsamt den Stempeln vom Schlepper organisiert worden sei und einer Fälschung gleichkomme, vermöge indes nicht zu überzeugen. So hätten Fachabklärungen zur Echtheit des Dokumentes keinerlei objektive Fälschungsmerkmale ergeben. Auch die Aussage ihres Ehemannes, wonach er innert zwei bis drei Tagen rund 50-60 Millionen Tuman für die überstürzte Ausreise einer sechsköpfigen Familie organisiert habe, lasse eher die Vermutung aufkommen, dass sie die Reise bereits viel früher geplant und organisiert habe und aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen den Iran verlassen habe (vgl. Akte A29/17 F112 ff.). Demnach würden ihre Vorbringen, wonach ihr Ehemann kurz vor ihrer gemeinsamen Ausreise Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe und sie Zeugin der Festnahme ihres Ehemannes geworden seien, die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen.

D-4659/2018 Folglich erübrige sich die Prüfung der Asylrelevanz. Diesbezüglich sei in ihrem persönlichen Falle allerdings ausdrücklich ein Vorbehalt aufgrund der fehlenden Gezieltheit anzumerken. Das SEM stelle ihre Herkunft aus Kermanshah und eine allfällige Zugehörigkeit zur Yarsan-Gemeinde nicht in Frage. Das SEM anerkenne auch die generell schwierige Situation der Yarsan im Iran. Bei den von ihr geschilderten Vorfällen – sofern diese zutreffen – handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Die von ihr genannten Benachteiligungen, wie die nicht vorhandene Möglichkeit der öffentlich ausgelebten Religiosität, mögen zutreffen. Dennoch würden diese Probleme keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken) darstellen. Vielmehr scheine ihre Religiosität nicht sehr ausgeprägt gewesen zu sein und ihren Alltag nur am Rande geprägt zu haben (vgl. Akte A31/13 F44 ff.). Auch die Schilderungen der Tochter B._______ zum Ausleben der Religiosität im Alltag liessen darauf schliessen, dass der Glaube in ihrem familiären Alltag nur am Rande eine Rolle gespielt habe (vgl. Akte A33/7 F15 ff., F23). Hierfür spreche auch B._______ Aussage, wonach ihre Familie im Rahmen ihres zweieinhalbjährigen Aufenthaltes in der Schweiz lediglich ein einziges Mal eine religiöse Gabe vollzogen habe, obwohl ihre Familie den Glauben hier frei ausleben könne (vgl. Akte A33/7 F23). Demnach seien in ihren Aussagen keinerlei Hinweise erkennbar, wonach sie innerhalb der Glaubensgemeinschaft über ein derart gerichtetes Profil verfügt habe, welches zu einem Interesse der Behörden respektive einer asylrelevanten Verfolgung hätte führen können (vgl. Akte A31/13 F40 ff.). So schildere sie, dass sie zwar ihre Religion nicht gänzlich frei habe ausüben können, dass sie aber keine Probleme mit Dritten oder den Behörden gehabt habe, da sie ihre Religionszugehörigkeit stets für sich behalten habe. Zwar würden im Allgemeinen Yarsan auf dem Arbeitsmarkt oder im Bildungsbereich benachteiligt, gemäss ihren eigenen Aussagen seien sie und ihre Familie aber hiervon nicht betroffen gewesen (vgl. Akte A31/13 F43 ff.). So schildere sie vielmehr die allgemein schwierige Situation der Yarsan und die Benachteiligung Angehöriger ihrer Religionsgemeinschaft auf dem Arbeitsmarkt. Sie selber sei aber nie betroffen gewesen von derartigen Benachteiligungen, da sie keine derartige berufliche Karriere angestrebt habe. Den von ihr beschriebenen Ereignissen mangle es demnach einerseits an Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Anderseits fehle es ihren Vorbringen an hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Bedrohung, weshalb ihre Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung

D-4659/2018 als unbegründet einzustufen sei. Demnach seien ihre Vorbringen, wonach sie als Angehörige der Yarsan im Iran in einer schwierigen Lage gewesen sei, nicht asylrelevant. Folglich erübrige sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Gemäss konstanter Rechtsprechung entfalte die blosse Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie noch keine Asylrelevanz. Das SEM verkenne die teils schwierige Lage der Kurden und die in Einzelfällen überharte Bestrafung aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie (Kurdenmalus) in Iran keineswegs. Dennoch seien in ihrem individuellen Fall keinerlei Hinweise erkennbar, welche auf ein Profil hindeuten würden, welches zu einem derartigen Malus führen könnte. So scheine sie nicht aus einem politisch aktiven Umfeld zu stammen und sei niemals politisch tätig gewesen oder in irgendeiner anderen Form besonders aufgefallen. Sie selber sei lediglich Hänseleien in Folge ihrer kurdischen Ethnie ausgesetzt gewesen (vgl. Akten A6/12 S. 7 und A31/13 F37 ff., F51, F67 ff.). Demnach mangle es auch diesen Schwierigkeiten zum einen an Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Zum andern sei auch ihre Furcht, als Angehörige der kurdischen Ethnie bei einer Rückkehr in den Iran Probleme zu bekommen als unbegründet zu erachten. Demzufolge würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass ihr Asylgesuche abzulehnen seien. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin (Mutter) sei mit ihrer ganzen Familie, das heisse ihrem Ehemann und den drei Kindern, in die Schweiz eingereist. Insgesamt seien vier Verfügungen erlassen worden. Alle drei Verfügungen betreffend Mutter und die drei Töchter hätten genau denselben Vorwurf, die fehlende Substanz. Der Beschwerdeführerin werde vorgeworfen, Asylgründe nachgeschoben zu haben. Dies sei aber schlicht und einfach falsch. Aufgrund der höheren Gesuchszahlen im Jahre 2015 hätten die SEM-Mitarbeiter kaum gründliche Anhörungen gemacht. Im Protokoll der BzP auf Seite 2 werde unmissverständlich darauf hingewiesen. Es sei in höchstem Masse willkürlich, wenn die Behörde nun, fast drei Jahre später, die selbstproduzierten Mängel – als fehlende Substanz oder nachschieben von Asylgründen – den Beschwerdeführerinnen unterstelle. Anlässlich der BzP sei bezeichnenderweise der Beschwerdeführerin gesagt worden, dass eine ausführliche Befragung bevorstehe und dass sie sich sehr kurz äussern solle. Die iranischen Pässe – samt Stempel der Familienmitglieder – seien von einem Schlepper organisiert worden. Wie er diese – offenbar in ausgezeichneter

D-4659/2018 Qualität gemacht habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Bezeichnenderweise hätten die Beschwerdeführerinnen die Pässe nicht dabeigehabt und erst später zu den Akten gereicht. Im Hinblick darauf, dass von iranischen Gesuchstellern – so der Rechtsvertreter – unabhängig vom Wahrheitsgehalt der jeweiligen Verfolgungsvorbringen äusserst selten Pässe abgegeben würden, müsse auf die Redlichkeit der Beschwerdeführerin und nicht umgekehrt geschlossen werden. Das SEM selbst behaupte immer und seit Jahrzenten, im Iran sei alles wegen Korruption von Beamten leicht zu erwerben und zu fälschen. Die Beschwerdeführerinnen hätten im Übrigen nicht in ärmlichen Verhältnissen gelebt und hätten zudem genug hilfsbereite Freunde und Bekannte. Die Summe von 50-60 Mio. Tuman wären ausserdem im Jahre 2015 ungefähr Fr. 17'000.– 20'000.– gewesen. Eine solche Summer innert wenigen Tagen zu besorgen, sei weder schwierig noch aussergewöhnlich. Allein in den umliegenden Nachbarländern würden iranische Touristen jährlich ungefähr acht Milliarden Dollar ausgeben, dies unabhängig von Pilgerreisen nach Mekka oder Kerbala. Das SEM setze offenbar Elend und Armut voraus, was einfach nicht stimme und tatsächlichen Verhältnissen im Iran widerspreche. Zudem sei nochmals auf die Familieneinheit und die besondere Situation von Frauen in islamischen Ländern hinzuweisen. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerinnen als Einzelpersonen in die islamische Republik Iran sei – auch nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – unzumutbar. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen brachten zur Asylbegründung vor, dass sie selber keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt haben. Sie seien wegen den Problemen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters ausgereist. Zudem seien sie als Angehörige der Yarsan Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Schliesslich machten sie während dem Beschwerdeverfahren erstmals exilpolitische Tätigkeiten geltend. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit heutigem Urteil D-4494/2018 die Beschwerde des Ehemannes beziehungsweise des Vaters der Beschwerdeführerinnen abgewiesen und dessen Festnahme durch die iranischen Behörden, die Inhaftierung mit Folter und die Flucht als unglaubhaft beurteilt. Dem Vorbringen der Mutter, Zeugin der Festnahme ihres Ehemannes gewesen zu sein, ist deshalb der Boden entzogen. Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM werfe der Beschwerdeführerin (Mutter) vor, Asylgründe nachgeschoben zu haben, trifft dies nicht zu. Das SEM hat die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen damit begründet, dass ihre

D-4659/2018 Schilderung bezüglich der Festnahme unsubstantiiert und ohne Realkennzeichen ausgefallen sind. B._______ gab anlässlich der Anhörung an, sie habe selber keine Probleme gehabt und sei damals noch sehr jung gewesen. Vom Vorfall mit ihrem Vater habe sie nichts mitbekommen. Sie habe nur seine Narben gesehen, als sie ihn wiedergesehen habe (vgl. Akte A33/7 F13 ff.). Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vermögen deshalb nicht zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der (Un-)Glaubhaftigkeit der Festnahme ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters zu führen. Ansonsten machten die Beschwerdeführerinnen keine gegen sie gerichtete Verfolgung beziehungsweise eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Verfolgung des Vaters geltend. 7.2 Insofern die Beschwerdeführerinnen Benachteiligungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Yarsan geltend machten, sind diese einerseits zu wenig intensiv, als dass sie asylrechtliche Relevanz entfalten würden, andererseits fehlt es an einer konkreten Bedrohung. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung des SEM zu verweisen. 7.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführerinnen hätten keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen machten mit Eingabe vom 4. März 2019 und 8. Juli 2019 erstmals exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz geltend. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend

D-4659/2018 die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]). 8.3 Am 4. März 2019 und 8. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen auf zwei Datenträgern verschiedene Fotos und zwei Videos ein. Daraus geht jedoch nicht hervor, inwiefern sich die Beschwerdeführerinnen exilpolitisch engagierten und auf welchen Fotos sie überhaupt ersichtlich sein sollen. Inwiefern sich die Beschwerdeführerinnen dabei regimekritisch geäussert haben, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insgesamt liegen deshalb keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerinnen im Iran als Regimekritikerinnen ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten wären und eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten. 8.4 Somit erfüllen die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. 9. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Beschwerden ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters und der Töchter beziehungsweise Schwestern (vgl. E. 4) werden mit heutigen Urteilen ebenfalls abgewiesen, womit deren Wegweisungsvollzug ebenfalls rechtskräftig wird. Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

D-4659/2018 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerinnen – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. aus der Praxis des EGMR etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführerinnen drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-4659/2018 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerinnen seien bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Da die Beschwerden ihrer Angehörigen mit heutigem Datum auch abgewiesen werden, müssen die Beschwerdeführerinnen nicht als alleinstehende Frauen in den Iran zurückkehren, sondern reisen mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater und den Töchtern beziehungsweise Schwestern zurück in den Iran. Bereits vor der Ausreise ist der Ehemann beziehungsweise Vater für den Unterhalt seiner Familie aufkommen. Wie in der Beschwerde bestätigt wird, hatten die Beschwerdeführerinnen nicht in ärmlichen Verhältnissen gelebt. Sie besassen ein Auto und ein eigenes Haus in D._______ und die Töchter beziehungsweise Schwestern haben weiterführende Schulen besucht. B._______ hat sodann im Jahr 2019 in der Schweiz ein Betriebspraktikum in einem (…) angefangen und konnte somit berufliche Erfahrungen sammeln. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 10.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 10.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

D-4659/2018 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 3. September 2018 gutgeheissen. Von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist nicht auszugehen. Somit haben die Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4659/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-4659/2018 — Bundesverwaltungsgericht 26.06.2020 D-4659/2018 — Swissrulings