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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2007 D-4656/2007

July 18, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,326 words·~12 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 2. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf...

Full text

Abtei lung IV D-4656/2007 wet/wid {T 0/2} Urteil vom 18. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Wespi, Richter Tellenbach, Richterin Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiber Widmer A._______, Staatsangehörigkeit unbekannt, alias B._______, Bhutan, zurzeit C._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 2. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N 497 871 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein bhutanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Indien, diesen Staat am 21. Mai 2007 auf dem Luftweg in Richtung Italien verliess, von wo er am 23. Mai 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er am 29. Mai 2007 im C._______ um Asyl nachsuchte, und ebenfalls dort am 4. Juni 2007 zum ersten Mal befragt sowie am 19. Juni 2007 zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er habe Bhutan im Alter von fünf Jahren verlassen, weil seine Eltern vor seinen Augen abgeführt worden seien und er davon ausgehe, dass sie getötet worden seien, dass er von einer in Indien wohnhaften bhutanischen Familie adoptiert worden sei, welche nach etwa sechs Monaten nach Nepal gezogen sei, wo er auch eingeschult worden sei, dass die Familie ihn allmählich zu hassen begonnen und er sich deshalb gezwungen gesehen habe, diese zu verlassen, woraufhin er sich vorwiegend in Kathmandu aufgehalten und dort in einem Restaurant gearbeitet habe, dass er in Kathmandu im Rahmen einer friedlichen Demonstration für gute Unterbringung und gutes Essen protestiert habe und zweimal für kurze Zeit festgenommen worden sei, dass er zwischenzeitlich wiederholt nach Indien gereist sei und schliesslich im Jahr 2003 in einem Camp in Nepal um Asyl nachgesucht habe, dass ihm in Indien ein Freund gesagt habe, er würde ihn gegen Bezahlung eines bestimmten Geldbetrags ins Ausland bringen, woraufhin er damit begonnen habe, Geld zu sammeln, da er sich in einem Land mit Menschenrechten ein besseres Leben versprochen habe, dass es ihm gelungen sei, den Geldbetrag aus Ersparnissen und mit der Unterstützung seiner Adoptivfamilie, zu welcher er wieder Kontakt gepflegt habe, aufzubringen, woraufhin er am 21. Mai 2007 mit Hilfe eines Schleppers von Delhi nach Mailand geflogen sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Essensrationskarte eines nepalesischen Flüchtlingscamps zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 29. Mai 2007 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/2), dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung

3 zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass er den Behörden zum Nachweis seiner Identität lediglich Schuldiplome vorgewiesen habe, es sich dabei jedoch nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, dass er zur Begründung, nicht im Besitz von Identitätspapieren zu sein, ausgeführt habe, er habe bereits im Alter von fünf Jahren seinen Heimatstaat verlassen müssen, und in Nepal sei es ihm nicht gelungen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, dass an dieser Darstellung des Beschwerdeführers Zweifel bestünden, wobei namentlich befremde, dass er als angeblicher Adoptivsohn einer bhutanischen Familie kaum in der Lage gewesen sei, Angaben betreffend das von ihm behauptete Herkunftsland zu machen, dass nicht plausibel sei, weshalb er - im Gegensatz zu seinen wohlhabenden Adoptiveltern - in Nepal angeblich über kein Bleiberecht verfügt habe, zumal seinen Aussagen zufolge dort viel Korruption herrsche, was die Papierbeschaffung gegen Geld erleichtere, dass er anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, er sei im Alter von acht oder neun Jahren eingeschult worden und habe den Schulunterricht während sechs Jahren besucht, im Gegensatz zu seinen Aussagen im Rahmen der direkten Bundesanhörung, wonach er das Elternhaus im Alter von neun Jahren verlassen, vor seinem Auszug jedoch die Schule beendet habe, so dass er erst im Alter von 14 oder 15 Jahren ausgezogen wäre, welchen Widerspruch er nicht plausibel zu erklären vermocht habe, dass sodann nicht plausibel sei, wonach ihm die Adoptiveltern die Ausreise mit einem Gegenwert von mehr als Fr. 7'000.-- finanziert hätten, es ihm jedoch aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, im Herkunftsland eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, dass unter diesen Umständen - wenn nicht von der Staatsangehörigkeit - zumindest von einem Bleiberecht des Beschwerdeführers in Bhutan (recte: Nepal) auszugehen sei und er seine Identitätspapiere den Asylbehörden bewusst vorenthalte, um seine Identität zu verschleiern oder die drohende Wegweisung zu erschweren, dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass er angeblich in die Schweiz gereist sei, weil es hier Menschenrechte gebe und er ein besseres Leben wolle, dass er zumindest ein Bleiberecht in Nepal besitze und sich seine Verfolgungsvorbringen auf die allgemeinen politischen und sozialen Lebensbedingungen in Nepal bezögen und demzufolge nicht asylbeachtlich seien, dass daran der als Beweismittel eingereichte Essensrationsplan nichts zu ändern vermöge, zumal es sich um ein leicht beschaffbares Aktenstück ohne Beweiswert handle, dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Sinne von Art. 32 Abs. 3

4 Bst. b AsylG nicht habe festgestellt werden können und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juli 2007 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111

5 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Bhutan, habe sich jedoch überwiegend in Indien und Nepal aufgehalten und seit seiner Kindheit nie Identitätspapiere besessen, dass er zum Nachweis seiner Identität eine Essensrationskarte zu den Akten gereicht habe, welche er vom Roten Kreuz in einem Camp in Nepal erhalten habe, und seine Vorbringen angesichts der Lage in Bhutan nochmals zu prüfen seien, dass sich entgegen der diesbezüglichen Erwägung in der angefochtenen Verfügung in den Akten keine Schuldiplome des Beschwerdeführers befinden und dieser solche während der Befragungen auch nicht erwähnte, dass dies für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht ausschlaggebend ist, da solche Dokumente den Anforderungen von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 an ein Reisepapier beziehungsweise einen Identitätsausweis beziehungsweise eine Identitätskarte ohnehin nicht zu genügen vermöchten, dass sich der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität vielmehr auf die von ihm zu den Akten gereichte Essensrationskarte beruft, dass er jedoch auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal die Essensrationskarte den erwähnten Anforderungen ebenso wenig zu genügen vermag, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, zumal er zu Protokoll gab, er sei wiederholt - und auch in jüngster Zeit - von Nepal nach Indien und zurück gereist, dass er dazu zwingend auf Reise- beziehungsweise Identitätspapiere angewiesen gewesen wäre, dass aufgrund der Aktenlage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe auf der Reise von seinem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat bis in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthalten hat, dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern vermögen,

6 dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die nach der Direktanhörung vom 19. Juni 2007 bestehenden Akten keine tatbeständliche Grundlage hergaben, um bei einer Subsumption unter die Bestimmungen von Art. 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft feststellen zu können, zumal die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen lediglich die allgemeinen politischen und sozialen Lebensbedingungen in Nepal und nicht persönliche Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG zum Gegenstand haben, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-

7 waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese nach Unterzeichung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, C._______, vorab per Telefax, mit den Akten (Ref.-Nr. N 497 871) - (kantonale Behörde) (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand am

9 D-2030/2007 wet/wid EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, Staatsangehörigkeit unbekannt, alias B._______, Bhutan, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2007 Ort: Datum: Unterschrift: Unterschrift verweigert:  * * * * * * Für die eröffnende Behörde: Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden

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