Abtei lung IV D-4643/2006 sch/umk {T 0/2} Urteil vom 29. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Jean-Pierre Monnet, Thomas Wespi Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Waltraud Weber, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. März 2005 i.S. Vollzug der Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Provinz Z._______), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...) 2004 und gelangte via den Iran in die Türkei, wo er ungefähr sechs bis sieben Monate blieb. Am 23. Februar 2005 reiste der Beschwerdeführer versteckt in einem Lastwagen illegal in die Schweiz ein. Am darauf folgenden Tag stellte er im Empfangszentrum Z._______ ein Asylgesuch. Das BFM überwies ihn daraufhin ans Empfangszentrum Z._______. Dort wurde der Beschwerdeführer vom BFM am 7. März 2005 summarisch befragt und am 15. März 2005 zu seinen Asylgründen und dem Reiseweg direkt angehört. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, 1993 sei er der islamischen Partei Hezbe Islami beigetreten, welcher bereits sein Vater angehört habe. Hezbe Islami habe der Taliban nahegestanden. In der Partei sei er ab und zu für zivile Aufgaben eingesetzt worden, habe jedoch, obwohl auch er eine Kalaschnikow getragen habe, nie an kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen. Im Jahre 2001/2002 sei er zusammen mit anderen beauftragt worden, Waffen nach Z._______ (Provinz Z._______) zu bringen. In den Bergen von Z._______ hätten Mitgliedern der Hezbe Wahdat sie angegriffen, einen Parteikollege namens B._______ entführt und die Waffen an sich genommen. Die Partei Hezbe Wahdat kooperiere mit den Amerikanern. Er selbst und die übrigen Kameraden seien davongekommen und ihr paschtunischer Parteikollege habe sie nach Z._______ geführt. Zur gleichen Zeit hätten die Amerikaner das Gebiet um Z._______ bombardiert und damit die dort herrschende Talibanregierung vertrieben. Das entstandene Machtvakuum habe die Hezbe Wahdat ausgenutzt und die Kontrolle über das Gebiet übernommen. Diese Entwicklung habe sich direkt auf die Lebenssituation seiner Familie ausgewirkt. Vor lange Zeit habe sein Grossvater nämlich beim Vater von C._______ ein Darlehen aufgenommen, welches er jedoch nicht innert Frist habe zurückzahlen können. Der Vater von C._______ habe daher das Grundstück des Grossvaters anstelle des Geldes verlangt. Der Grossvater habe die geschuldete Summe schliesslich aufgebracht, der Vater von C._______ sich jedoch geweigert, das Geld anzunehmen. Seither beanspruche die Familie von C._______ ihr Grundstück. Seit der Machtübernahme durch die Hezbe Wahdat sei der Konflikt wieder aufgeflammt, da die ehemalige Schutzmacht Hezbe Islami weggefallen sei. C._______ sei heute im Besitz ihres Grundstücks und die Eltern mit unbekanntem Aufenthalt weggezogen. Ein weiterer Grund sei die Tötung von D._______ gewesen, welcher Kommandant bei der Hezbe Wahdat gewesen sei. Obwohl D._______ von den Taliban umgebracht worden sei, habe sich das Gerücht verbreitet, Hezbe Islami habe den Tod von D._______ zu verantworten. All diese Umstände hätten dazu geführt, dass er von Z._______ aus auf Anraten seiner Anführer nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und nach Z._______ gegangen sei. Ausserhalb der Stadt Z._______ habe er daraufhin während zweier Jahre in einem Camp der Hezbe Islami gelebt. Im Weiteren gehe er davon aus, dass ihn die Amerikaner wegen seiner Zugehörigkeit zur Hezbe Islami und damit der Unterstützung der Taliban sowie wegen des Vorfalls mit den Waffen
3 als Terroristen suchen würden. Von der Familie des entführten B._______ wisse er nämlich, dass über diesen eine umfangreiche Akte bestehe, B._______ folglich wichtige Informationen an die Amerikaner preisgegeben habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Amerikanern festgenommen und verhört zu werden. Vor diesem Hintergrund habe er Afghanistan im (...) 2004 verlassen und sich zunächst einen Monat lang im Iran aufgehalten. Von dort sei er in die Türkei weitergezogen, wo er mehrere Monate in der Nähe von Istanbul gelebt habe. Im Februar 2005 sei er in die Schweiz gekommen. B. Mit Verfügung vom 22. März 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 21. Faxeingabe) respektive 22. April 2005 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2005 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner stellte der Instruktionsrichter unter anderem fest, dass die Rechtsmitteleingabe nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sei, der Beschwerdeführer für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch den Nachweis der Bedürftigkeit beibringen müsse. Innert angesetzter Frist sei ein solcher Nachweis einzureichen beziehungsweise ansonsten an dessen Stelle ein Kostenvorschuss zu bezahlen. E. Mit Eingabe vom 24. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. F. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2005 auf Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2005 an seinen Anträgen fest. H. Mit Eingabe vom 13. März 2007 überwies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______, Oberarzt, und Dr. med. E._______, Assistenzarzt am (...) vom 1. Februar 2007 zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 2. April 2007 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Mandatsübernahme mit und ersuchte unter anderem um Akteneinsicht.
4 J. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 wurde der Rechtsvertreterin Akteneinsicht gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung der ARK vom 18. Mai 2005 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde gemäss den Anträgen nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2005, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
5 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vollzogen werden kann oder ob an ihrer Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Vorab ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die unter Erwägung 4 einleitend erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 5.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt und aus diesem Grund nicht zumutbar ist. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder auf-
6 grund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.3 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich. In seinen Erwägungen führte das BFM insbesondere aus, die Rückschaffung des Beschwerdeführers in dessen Heimatland erscheine angesichts der allgemeinen Lage in Afghanistan als zumutbar. Da in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, könne nicht von einer allgemeinen konkreten Gefährdung der Bevölkerung ausgegangen werden. Der Regierung unter Präsident Karzai sei es gelungen, die Situation im Land insgesamt zu stabilisieren, dies insbesondere durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen Machthaber, den Aufbau eines Sicherheitsapparates und die Entwaffnung der Milizen. In Sicherheitsbelangen werde die afghanische Regierung weiterhin von der internationalen Schutztruppe ISAF unterstützt und die Wiederaufbauteams (Provincial Reconstruction Team PRTs) seien nach wie vor im Einsatz. Ferner sprächen auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland. Gemäss eigenen Angaben sähe sich der Beschwerdeführer bereit, zurückzukehren, sobald die Probleme mit den Amerikanern und die Streitfrage betreffend das Grundstück in Z._______ gelöst seien. Diesbezüglich sei jedoch anzumerken, dass der Streit um das Land seit Generationen andaure und erst seit der Machtübernahme durch die Hezbe Wahdat an Bedeutung wieder gewonnen habe. Ungeachtet dessen seien die Eltern des Beschwerdeführers aber selbst nach dem Machtwechsel der Hezbe Wahdat im Ort geblieben. Dass sich diese nun auf der Flucht befänden, beruhe auf Mutmassungen. Dem Beschwerdeführer sei folglich zuzumuten, nach Z._______ zurückzukehren. Andernfalls stünde dem Beschwerdeführer ebenfalls offen, sich bei seinem Onkel in der Z._______ Provinz niederzulassen. Der Beschwerdeführer verfüge ferner über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und entstamme einem der grössten nationalen Volksstämme. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen, eine Rückkehr nach Afghanistan sei derzeit unzumutbar. So herrsche in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor eine prekäre Sicherheitslage und den staatlichen Sicherheitskräften mangle es an Durchsetzungsfähigkeit. Die kaum vorhandene staatliche Rechtsordnung, zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure sowie mangelnde sozioökonomische Perspektiven verursachten weiterhin Unsicherheit und Ungewissheit unter der Bevölkerung. Ferner habe er über den Verbleib seiner Eltern immer noch keine Informationen und eine Existenz in Z._______ wäre allenfalls dann möglich, wenn die Streitfrage betreffend das Grundstück gelöst würde. Möglich sei dies aber erst, wenn die verschiedenen Parteien Frieden schliessen würden und die Amerikaner sich aus Afghanistan zurückzögen. Sobald sich die Sicherheitslage gebessert habe, sei er grundsätzlich bereit, zurückzukehren. Zur Stützung seiner Ausführungen verwies der Beschwerdeführer auf den Rapport von Amnesty International vom 6. April 2005 zum Thema Sicherheit und Bestrafung von Kriegsverbrechern in Afghanistan, welchen er als Beilage zur Beschwerde einreichte. 5.5 In ihrer Vernehmlassung vertritt die Vorinstanz ihrerseits die Ansicht, die Be-
7 schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunkte rechtfertigen könnten. Die Eingabe geben jedoch zu diversen Bemerkungen Anlass. So unterstütze das BFM in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) Personen, welche freiwillig und dauerhaft nach Afghanistan zurückkehren möchten. Zwangsweise Vollzüge von Wegweisungen würden in der derzeitigen Situation keine vorbereitet. Prinzipiell sei ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zulässig, zumutbar und möglich, sofern keine individuellen Wegweisungshindernisse dagegen sprächen. Solche Hindernisse könnten beispielsweise in mangelnden Anhaltspunkten für ein tragfähiges soziales Netz sowie in fehlenden Chancen für eine wirtschaftliche Reintegration liegen. Anhaltspunkte dieser Art seien aus den Akten jedoch keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer gehöre keiner Risikogruppe an und der Onkel in Z._______ wäre in der Lage, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. Betreffend den Verbleib der Eltern des Beschwerdeführers wäre diesem ferner zuzumuten, mit Hilfe der IOM oder anderer Organisationen entsprechende Nachforschungen anzustellen. Die Forderung, wonach alle Kriegsparteien Frieden schliessen sollten und die Amerikaner Afghanistan verlassen müssten, bevor die Grundstücksfrage in Z._______ gelöst werden könne, sei übertrieben. 5.6 In seiner Replik wiederholt der Beschwerdeführer zunächst, er könne derzeit nicht in sein Heimatland zurückkehren. Im Weiteren sei selbst eine Rückkehr zum Onkel in Z._______ nicht möglich, zumal sich dieser wegen des Grundstücksstreits von seinem Bruder, dem Vater des Beschwerdeführers, distanziert habe. Er, der Beschwerdeführer, verfüge in Afghanistan folglich über kein tragfähiges Beziehungsnetz und habe keine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit. Über den Aufenthaltsort der Eltern, welche ebenfalls aus Afghanistan hätten fliehen müssen, wisse er weiterhin nichts. Gestützt auf Informationen von seiner im Iran lebenden Schwester vermute er allerdings, dass sich die Eltern in Pakistan befänden. Wegen der Grundstücksproblematik hätten diese in Afghanistan kein Auskommen gehabt und seien bedroht gewesen. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Darlegungen zur Grundstücksfrage keinesfalls übertrieben gewesen seien. Der einflussreiche C._______ halte derzeit das Gründstück besetzt und geniesse den Schutz der momentanen Machthaber. Eine Chance auf Rückgabe an seine Familie bestünde unter diesen Umständen somit keine. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge ethnischer Hazara und lebte von seiner Geburt bis Spätsommer 2002 in der Gegend von Z._______ (Provinz Z._______). Die Zeit bis zur Ausreise im (...) 2004 verbrachte der Beschwerdeführer in der Nähe der Stadt Z._______ in einem von der Partei Hezbe Islami organisierten Camp. Das BFM stellte diese Herkunftsangabe nicht in Frage. Laut Aussagen des Beschwerdeführers hätten dessen Eltern kurze Zeit nach ihm zusammen mit einer Schwester und zwei Brüdern die heimatliche Wohngegend verlassen und seien unbekannten Aufenthaltes verzogen. Vermutlich seien sie derzeit in Pakistan. Zwei Schwestern der Beschwerdeführers leben mit ihren Familien im Iran. Im Weiteren ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass ein Onkel des Beschwerdeführer in der Provinz Z._______ wohnhaft ist und andere Verwandte
8 sich in Z._______ (Provinz Z._______) aufhalten. 6.2 In dem unter EMARK 2003 Nr. 30 veröffentlichten Urteil der ARK erachtete die Kommission die Rückkehr eines aus der Provinz Ghazni stammenden Angehörigen der Hazara in diese Provinz auch ohne Berücksichtigung individueller Umstände - wie beispielsweise des Gesundheitszustandes - als existenzbedrohend und somit als unzumutbar. Sie begründete ihren Entscheid mit der insgesamt als prekär zu betrachtenden Lage in dieser Provinz, da die Sicherheitslage infolge von Anschlägen und Übergriffen als angespannt eingeschätzt wurde und infolgedessen auch die Versorgungslage der Bevölkerung stark in Mitleidenschaft gezogen war (vgl. EMAKR 2003 Nr. 30 E. 6 ff. S. 192 ff.). In einem weiteren Urteil vom 25. Januar 2006, publiziert in EMARK 2006 Nr. 9, stellte die ARK unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Praxis (vgl. insbesondere EMARK 2003 Nrn. 10 und 30) und unter Auswertung sämtlicher zur Verfügung stehender Informationen fest, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in bestimmte Teile von Afghanistan - vorausgesetzt, sie verfügen dort über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz - zwar nicht als generell unzumutbar zu qualifizieren wäre, weil sich die Sicherheitslage in Afghanistan teilweise gebessert habe. Trotzdem erachtete die Kommission die gesamte Lage in Afghanistan immer noch als besorgniserregend. Im erwähnten Urteil vom 25. Januar 2006 erachtete die Kommission daher den Vollzug der Wegweisung - unter bestimmten Voraussetzungen - nur in diejenigen Provinzen als zumutbar, in welchen seit 2004 keine nennenswerten militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen waren, oder die nicht einer ständigen unsicheren Lage ausgesetzt sind. Neben Kabul sind dies die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul und die Gegend um Samanghan, die nicht zum Hazarajat gehört, sowie die Provinz Herat. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass die erwähnten Lageanalysen der ARK weiterhin gültig sind. Die Provinz Z._______, von wo der Beschwerdeführer stammt, gehört zum Hazarajat und nicht zu einer der oben erwähnten Provinzen. Gleiches gilt für die Provinz Z._______, die im Südwesten Afghanistans liegt und deren Sicherheitslage mit derjenigen im Hazarajat verglichen werden kann. Die Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit weder in sein Herkunftsgebiet noch nach Z._______ zumutbar, wobei die Frage nach der Aufnahmebereitschaft des Onkel offen gelassen werden kann. 6.3 Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im Grossraum Kabul oder in einer der oben erwähnten Provinzen, wo die Sicherheitslage vergleichsweise stabil ist, niederzulassen. Gestützt auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seines Herkunftsgebietes und der Provinz Z._______ keine Verwandten hat und - abgesehen von seinem Aufenthalt in einem Camp der Hezbe Islami in der Nähe von Z._______ - auch nie in einem dieser Gebiete gelebt hat. Somit würde der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland ausserhalb seines Herkunftsgebietes in Afghanistan weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen. Diese Zumutbarkeitskriterien sind indessen entscheidend, um sich in einem andern als dem Herkunftsgebiet eine neue Existenz aufbauen zu können. Insgesamt steht dem Beschwerdeführer deshalb innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung.
9 6.4 Aufgrund einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 1. Februar 2007 erweist sich vor diesem Hintergrund nicht weiter notwendig. 7. Es folgt somit, dass die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2005 aufzuheben sind. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trat dem Verfahren kurz vor dessen Abschluss bei. Angesichts des zuverlässig abschätzbaren Aufwandes ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 180.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzten (Art. 10 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. März 2005 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 180.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N ...) - (...) (Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu