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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2019 D-4638/2019

September 18, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,814 words·~14 min·8

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. September 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4638/2019

Urteil v o m 1 8 . September 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Libanon, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (…).

D-4638/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus dem Libanon stammende Beschwerdeführer am 18. August 2019 von Deutschland kommend in die Schweiz einreiste, wo er am 19. August 2019 um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2016 in Griechenland und am 1. Juni 2017 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte, dass die Personalienaufnahme (PA) am 23. August 2019 erfolgte, dass das mit dem Beschwerdeführer – im Beisein seiner Rechtsvertretung – nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) vorgesehene persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) am 28. August 2019 geführt wurde, dass dem Beschwerdeführer in diesem Rahmen das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Deutschlands bzw. Griechenlands und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt wurde, dass er hierbei anführte, er sei in Deutschland zu seinen Asylgründen angehört worden, sein Asylgesuch und das in der Folge erhobene Rechtsmittel seien aber abgelehnt worden, von der Erhebung eines weiteren Rechtsmittels sei ihm mangels Erfolgsaussichten abgeraten worden, dass er einen Ausweisungsbescheid bekommen habe, da die deutschen Behörden den Libanon als sicheres Land erachteten, dass er wegen der beabsichtigen Abschiebung in den Libanon nicht nach Deutschland zurückkehren wolle, dass das SEM die deutschen Behörden am 29. August 2019 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-

D-4638/2019 lin-III-VO ersuchte und die deutschen Behörden das Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 3. September 2019 ausdrücklich guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2019 – eröffnet am 5. September 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Deutschland sei zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig und habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d AsylG zugestimmt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs als einzigen Grund, warum er nicht nach Deutschland zurückgeschickt werden wolle, zu Protokoll gegeben habe, die deutschen Behörden würden ihn in sein Heimatland abschieben, dass der negative Asylentscheid die Zuständigkeit Deutschlands nicht beende, da diese Zuständigkeit auch über ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibe und erst mit dem Vollzug der Wegweisung ende (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass es gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 Dublin-III-VO keinen vernünftigen Grund zu der Annahme gäbe, das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem wiese systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 3 EMRK mit sich brächten, dass Deutschland für die Prüfung des Asylgesuches und das Abschiebeverfahren zuständig sei und es in die Zuständigkeit der deutschen Behörden falle, die Asylgründe zu prüfen und den Aufenthaltsstatus oder im vorliegenden Fall, die Rückkehr ins Heimatland zu regeln, wobei keine An-

D-4638/2019 haltspunkte vorlägen, wonach die deutschen Behörden das Asyl- und Abschiebeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachtet hätten, dass keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass Deutschland sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK halten würde, dass bei einer Rücküberstellung nach Deutschland daher von der Annahme ausgegangen werden könne, es erfolgte kein schwerwiegender Verstoss gegen die Menschenrechte nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung beziehungsweise Art. 3 EMRK, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO verpflichteten, dass auch keine humanitären Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorlägen, dass der Beschwerdeführer aktenkundig gesund sei und nur angegeben habe, er habe nach dem negativen Entscheid in Deutschland keine Arbeitserlaubnis mehr besessen, weshalb er nicht zurückkehren und auch nicht in Unsicherheit leben wolle, dass es aber Sache der deutschen Behörden sei, das Verfahren bis zum Vollzug der Rückschiebung zu regeln, auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Unterkunfts- und Unterstützungsmassnahmen nach Beendigung des Asylverfahrens, dass der Beschwerdeführer mit einer durch die Rechtsvertretung verfassten Eingabe vom 5. September 2019 seine Absicht bestätigte, er würde angesichts des negativen Asylentscheides vollumfänglich mit den Behörden kooperieren, dass der Beschwerdeführer persönlich am 12. September 2019 (Poststempel) eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhob und hierbei sinngemäss beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten,

D-4638/2019 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen anführte, er würde von den deutschen Behörden gezwungen, in den Libanon zurückzugehen, obwohl dort noch immer Krieg herrsche und er nirgendwo in Sicherheit sei, zumal die Spannungen des Landes mit Syrien und Israel nicht zu übersehen seien, dass er und seine Familie grundsätzlich gegen den Krieg seien und in Frieden leben wollten, aber als schiitische Muslime von der libanesischen Hisbollah-Miliz gezwungen würden, in Syrien zu kämpfen, dass die Instruktionsrichterin, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung am 13. September 2019 per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am gleichen Tag beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-4638/2019 dass im Beschwerdeverfahren zwar die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend ist, indessen das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden kann, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift – in deutscher Sprache geführt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheidet (Art. 41 Abs. 1 VGG) und eine mündliche Beratung gemäss Art. 41 Abs. 2 VGG vorliegend nicht notwendig ist, sind doch weder aus rechtlicher noch sachlicher Sicht weitere Erörterungen erforderlich, weshalb der Antrag auf eine mündliche Verhandlung abzuweisen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-4638/2019 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ablehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), http://links.weblaw.ch/BVGE-2017%20VI/5

D-4638/2019 dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – gemäss Eurodac-Eintrag am 1. Juni 2017 in Deutschland um Asyl ersucht hatte und die deutschen Behörden dem Gesuch des SEM um Rückübernahme vom 29. August 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (und Art. 23 Dublin-III-VO) am 3. September 2019 ausdrücklich zustimmten, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands gegeben ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass diese Zuständigkeit auch über ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich brächten, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie deren Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

D-4638/2019 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, wonach er in Gefahr sei, von Deutschland in den Libanon abgeschoben zu werden, wo ihm kriegsbedingt eine lebensgefährliche Situation und damit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohe, die Anwendung der Ermessensklauseln nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verlangt, dass aber aus dem erhobenen Einwand nicht auf ein konkretes und ernsthaftes Risiko geschlossen werden kann, die deutschen Behörden hätten sich geweigert, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass auch nichts darauf hindeutet, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten (oder hätte dies missachtet) und den Beschwerdeführer zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass aus den Akten auch keinerlei Überstellungshindernisse nach Deutschland erkennbar sind, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gebieten würden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, mithilfe eines neuen Asylantrags in der Schweiz (nach der Ablehnung seines Asylgesuches in

D-4638/2019 Deutschland) einen für ihn positiven Verfahrensausgang herbeizuführen, keine Zuständigkeit der hiesigen Behörden begründen kann, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin- III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts und zu den Erwägungen des Beschwerdeführers enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer weder im Besitz einer gültigen Aufenthaltsnoch Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil der am 13. September 2019 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4638/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

Versand:

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