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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2012 D-4619/2012

October 2, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,189 words·~11 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4619/2012

Urteil v o m 2 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A._______, geboren am (…), Serbien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2012 / N (…).

D-4619/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2012 auf dem Landweg aus Serbien ausreiste und via andere Staaten am 22. Juni 2012 legal in die Schweiz einreiste, wo er am 19. Juli 2012 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 24. Juli 2012 sowie der Anhörung vom 31. Juli 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde aufgrund seiner demokratischen Überzeugung politisch verfolgt, dass er ausführte, er habe seit 1990 wegen seiner Parteimitgliedschaft in der SPO (Srpski Pokret Obnove, Serbische Erneuerungsbewegung), für welche er bis 2004 aktiv gewesen sei, Probleme, da er den Sozialisten und Kommunisten ein Dorn im Auge sei, dass er 1999 aufgrund illegalen Dieselhandels zu viereinhalb Monaten Haft verurteilt und dabei von den Zuständigen - wiederum aufgrund seiner politischen Überzeugung - unter Druck gesetzt worden sei, dass er in den letzten zwei Jahren immer wieder anonyme Drohanrufe erhalten habe und sich regelmässig Unbekannte nachts auf seinem Grundstück aufgehalten hätten, dass er wegen dieser Vorkommnisse mehrmals zur Polizei gegangen sei, diese auch Leute befragt habe, bisher aber niemand festgenommen oder identifiziert habe werden können, dass er schliesslich von 2009 bis 2011 sowohl als Angeklagter wie auch als Kläger in ein langwieriges Gerichtsverfahren involviert gewesen sei, weil ein Traktorfahrer sein am Strassenrand parkiertes Auto touchiert und mehrere Meter weit gestossen habe und mit einem Messer auf ihn losgegangen sei, wobei er sich mit einer Heugabel verteidigt und den Angreifer an der Hand verletzt habe, dass er deshalb vermute, in zweiter Instanz zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden zu sein, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. August 2012 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die 1999 ver-

D-4619/2012 büsste Haftstrafe keine asylrelevante Verfolgung darzustellen vermöge, da die Strafe - gemäss Aktenlage - rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient habe und ein Polit-Malus nicht ersichtlich sei, unbesehen davon der zeitliche Kausalzusammenhang zur 2012 erfolgten Ausreise sowieso nicht erfüllt sei, dass dasselbe hinsichtlich des angeblichen, nicht näher belegten Strafverfahrens, welches aufgrund des Zwischenfalls mit dem Traktor eingeleitet worden sei, zu gelten habe, mithin auch dieses Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren sei, dass es ferner nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer als Mitglied der Mehrheitspartei von der Minderheit bedrängt und telefonisch bedroht worden sein soll, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den sich angeblich nachts auf seinem Grundstück herumtreibenden Unbekannten, deren Anwesenheit er lediglich dem Bellen seiner Hunde zuschreibt, realitätsfremd und nicht nachvollziehbar, mithin unglaubhaft seien, dass den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2012 gegen diesen Entscheid beim BFM Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 10. August 2012 sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren oder er sei vorläufig aufzunehmen, dass er zur Begründung im Wesentlichen dieselben Gründe wie im Verfahren vor der Vorinstanz vorbrachte, und zur Vermeidung von Wiederholungen auf obenstehende Ausführungen verwiesen werden kann, dass er zur Stützung seiner Vorbringen drei serbische Dokumente - seine aktive politische Tätigkeit (vom 6. September 2004 datierend) bezeugend, die Anklage den Zwischenfall mit dem Traktor betreffend sowie ein diesbezügliches Urteil, in welchem der Beschwerdeführer freigesprochen wurde - zu den Akten reichte, dass das BFM mit Eingabe vom 6.September 2012 die Beschwerde gestützt auf Art. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) an das Bundesverwaltungsgericht überwies,

D-4619/2012 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-4619/2012 dass auf die Übersetzung der eingereichten Dokumente verzichtet wurde (Art. 33a Abs. 3 - 4 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die im Jahr 1999 erfolgte Verurteilung betreffend den illegalen Dieselhandel - wie von der Vorinstanz richtig festgehalten - gemäss Aktenlage als rechtsstaatlich legitime Massnahme zu bezeichnen ist, welche darüber hinausgehend keinen ausreichenden Kausalzusammenhang zur Flucht im Jahr 2012 zu begründen vermöchte, dass die eingereichten Beweismittel (Anklageschrift und Urteil) nicht geeignet sind, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt bezüglich des Zwischenfalls mit dem Traktor in irgendeiner Weise glaubhaft zu machen, da dem zu den Akten gereichten Urteil zu entnehmen ist, dass er freigesprochen wurde, dass die in diesem Zusammenhang geltend gemachte angebliche Verurteilung in zweiter Instanz in keiner Weise belegt wurde, die Vorbringen dieses Strafverfahren betreffend aber auch sonst nicht geeignet erscheinen, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, da den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass die Strafe auf einem Polit-Malus beruhen oder keinem legitimen Strafzweck dienen würde,

D-4619/2012 dass schliesslich auch die Ausführungen zu den angeblichen Belästigungen und nächtlichen Besuchen als unglaubhaft zu qualifizieren sind, da es auch für das Gericht nicht nachvollziehbar erscheint, dass die nächtlichen Besuche durch unbekannte Dritte, welche über einen längeren Zeitraum angedauert haben sollen, von niemandem – selbst nicht von seiner mittlerweile geschiedenen Frau, die auf demselben Hof wohnt – bezeugt werden konnten, wobei auch der Beschwerdeführer als einziges Indiz für deren Anwesenheit das Gebell seiner Hunde, welches ganz anderen Ursprungs sein könnte, angab, dass es insbesondere auch nicht glaubhaft erscheint, dass die Sicherheitskräfte während Jahren nicht in der Lage gewesen sein sollen, die unbekannten Personen aufzuspüren, festzunehmen und zu identifizieren, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.

D-4619/2012 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass an dieser Feststellung - wie oben ausgeführt - insbesondere auch die gemäss Aktenlage rechtmässig erfolgten Strafurteile nichts zu ändern vermögen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-

D-4619/2012 dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-4619/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

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