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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2020 D-4591/2017

November 5, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,301 words·~32 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 7. August 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4591/2017

Urteil v o m 5 . November 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 7. August 2017 / N (…).

D-4591/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Noch am Tag der Gesuchseinreichung teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden. C. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 7. Juli 2017 befragt und am 28. Juli 2017 angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ im Bezirk D._______. Sein Vater sei psychisch krank gewesen und habe im Jahr (…) Suizid begangen. Er habe (…) Schwestern und einen Bruder. Von 2006 bis 2010 habe seine Familie wegen des Kriegs an verschiedenen anderen Orten gelebt, seit August 2010 wieder in C._______. Beziehungsweise ab 2011 hätten sie in E._______ gelebt. Respektive der Umzug nach E._______ sei im September 2015 erfolgt. Im Jahr 2013 habe er die Schule abgeschlossen (…) und dann die (…) einer (…) in E._______ geleitet. Ein Onkel, der als (…) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen sei, sei (…) von der indischen Armee erschossen worden. Zwei Cousins, die bei den LTTE gewesen seien, würden heute in F._______ und C._______ leben, ohne Probleme zu haben. Von der Vergangenheit des einen wüssten die Behörden nichts und der andere sei rehabilitiert worden. Seine Familie habe derentwegen nie Probleme gehabt. Im Oktober 2010 respektive 2015 sei der aus G._______, einem Nachbardorf von C._______, stammende Ehemann seiner älteren Schwester, der in H._______ gewesen sei, dort aber keinen Aufenthaltstitel bekommen habe, nach Sri Lanka zurückgekehrt. Bei der Landung sei der Schwager am Flughafen in Colombo festgehalten und befragt worden. Unter Vorhaltung von Videos, die er in H._______ bei Veranstaltungen gedreht und auf YouTube hochgeladen habe, sei ihm unterstellt worden, die LTTE zu unterstützen. Nachdem der Schwager 300 Dollar bezahlt habe, habe man ihn gehen lassen, wobei ihm gesagt worden sei, er werde von der Polizei in I._______ zu einer Befragung vorgeladen werden. Zwei Wochen später sei der Schwager auf den Polizeiposten von I._______, der für das Gebiet um C._______ zuständig gewesen sei, bestellt worden. Beziehungsweise der Schwager habe keine Vorladung erhalten, sondern es sei

D-4591/2017 ihm bereits am Flughafen gesagt worden, wann er sich in I._______ zu melden habe. Da er (der Beschwerdeführer) Singhalesisch spreche, habe er den Schwager auf den Polizeiposten begleitet. Als man den Schwager nach der Befragung nicht habe gehen lassen wollen, habe er (der Beschwerdeführer) versichert, dass dieser keine Probleme machen würde. Danach hätten sie gehen können. Der Schwager sei später noch einmal mitgenommen worden. Als er nicht zurückgekommen sei, habe er (der Beschwerdeführer) beim Polizeiposten nachgefragt, aber der Schwager sei nicht freigelassen worden. Zwei, drei Tage später sei der Schwager geflüchtet, indem er einem Polizisten 300 Dollar gegeben und einen anderen Polizisten zusammengeschlagen habe. Der Schwager sei zu ihnen nach Hause gekommen, habe ihnen dies berichtet und gesagt, dass er weggehen müsse. Dies sei im August 2016 gewesen. Später hätten sie von einem Schlepper erfahren, dass der Schwager nach J._______ ausgereist sei. Das Ausreisedatum kenne er nicht. Beziehungsweise der Schwager sei vier Mal zur Polizei gegangen. Die zweite Befragung habe etwa drei Wochen nach der ersten stattgefunden. An das Datum des letzten Verhörs, in dessen Folge der Schwager geflohen sei, könne er sich nicht erinnern. Kurz nach der Flucht des Schwagers sei die Polizei gekommen und habe ihr Haus durchsucht. Zwei, drei Tage später seien er und seine Schwester auf den Polizeiposten von I._______ gebracht und nach dem Aufenthaltsort des Schwagers befragt worden. Als er bei einer zweiten Befragung geschimpft habe, weil mit seiner damals schwangeren Schwester in unwürdiger Art gesprochen worden sei, habe man ihn geohrfeigt. Die Polizisten seien immer wieder abends vor ihrem Haus erschienen, um nach dem Schwager Ausschau zu halten. Er sei insgesamt vier oder fünf Mal befragt worden; an die Daten könne er sich nicht erinnern, zwischen der ersten und der letzten Befragung seien etwa drei Monate vergangen. Als die Leute im Dorf wegen der Polizeibesuche angefangen hätten, schlecht über seine Schwester zu reden, habe der Bruder des Schwagers für sie ein Visum für J._______ besorgt. An das Datum der Ausreise der Schwester könne er sich nicht erinnern, es sei vor seiner dritten Befragung und einige Monate vor seiner eigenen Ausreise im November 2016 gewesen. Nach der Ausreise der Schwester habe der Polizist K._______, dem sein Schwager die 300 Dollar gegeben habe und zu dem er (der Beschwerdeführer) auch ein gutes Verhältnis gehabt habe, ihm gesagt, dass er keine Probleme mehr haben würde, wenn er LTTE-Angehörige oder im Dorf erfolgende Gesetzesverstösse verraten würde. Daraufhin habe er bei seiner vierten Befragung erzählt, dass Armee-Angehörige bei einem nahe gelegenen Armee- Camp Hanfplantagen betreiben würden. Respektive er habe gesagt, dass

D-4591/2017 Singhalesen den Hanf anbauen würden; er habe damals noch nicht gewusst, dass die Plantagen von Soldaten betrieben würden. K._______ sei dann mit ihm mit dem Motorrad dorthin gefahren. Als K._______ ihm gesagt habe, er solle warten, und dann mit einem bewaffneten Armeeangehörigen respektive mit drei Personen – eine bewaffnet, zwei unbewaffnet – zurückgekommen sei und er gehört habe, wie diese zueinander gesagt hätten, sie dürften ihn nicht entkommen lassen, habe er realisiert, dass K._______ ein doppeltes Spiel spiele, alle unter einer Decke stecken und ihn umbringen würden. Er sei davongerannt. Es sei auf ihn geschossen worden, aber dank seiner guten Ortskenntnisse sei ihm die Flucht gelungen. Er sei zu einer in E._______ wohnhaften Cousine gegangen und habe dort die Nacht verbracht. Am nächsten Morgen habe die Cousine ihn gebeten, woanders hinzugehen. Er habe sich dann in einer Kirche in E._______ versteckt und mit seiner Mutter geredet. Diese habe einen Schlepper organisiert. Bis zur Ausreise sei noch mehrere Male nach ihm gefragt worden. Seine Mutter, sein Bruder und die jüngere Schwester seien deshalb nach L._______ umgezogen. Am 27. November 2016 – etwa zwei Monate nach der letzten Befragung – habe er Sri Lanka mit unbekannten Papieren über den Flughafen Colombo verlassen. Er sei nach M._______ geflogen und von dort am 7. Juni 2017 in die Schweiz gelangt. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und eingereichten Beweismittel (Identitätskarte, Geburtsschein) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). D. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 3. August 2017 den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. E. In seiner Stellungnahme vom 4. August 2017 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Er sei bei den Befragungen nervös gewesen und es sei ihm schwergefallen, über das Erlebte zu sprechen. Seine Aussagen zu den Betreibern der Hanfplantagen seien aber nicht als widersprüchlich zu qualifizieren und auch die Szene bezüglich des Schiessbefehls könne nicht als unglaubhaft abgetan werden. Zudem stelle das Fehlen von Identitätspapieren bei der Einreise in Sri Lanka einen Risikofaktor dar. Personen ohne ordentliche Identitätsdokumente würden mit grosser Wahrscheinlichkeit überprüft und nach dem Grund der Ausreise befragt. Ein gesteigertes Risiko, überprüft zu werden,

D-4591/2017 gelte auch für Personen, die zwangsweise oder über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückgeführt würden. F. F.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. August 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Probleme mit den sri-lankischen Behörden seien widersprüchlich, unsubstanziiert und logisch nicht nachvollziehbar. Es könne nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Ausreise asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Risikofaktoren, aufgrund derer er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte, seien nicht ersichtlich. Mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren würden keine neuen Gefährdungselemente geschaffen, und die standardisierten Befragungen von mit Ersatzreisepapieren einreisenden Personen am Flughafen in Colombo würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. G. Mit Schreiben vom 7. August 2017 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. H.a Mit Eingabe vom 17. August 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige, am 14. August 2017 mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventu-

D-4591/2017 aliter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem – unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 14. August 2017 – um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. H.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei durch die im Oktober 2015 erfolgte Rückkehr seines Schwagers, der in H._______ für die LTTE exilpolitisch tätig gewesen sei, Opfer einer Reflexverfolgung geworden. Nach Darlegung des Sachverhaltes kritisierte er zunächst in formeller Hinsicht, es sei davon auszugehen, dass seine Schwester und der Schwager nach ihrer Flucht in J._______ Asylgesuche gestellt hätten. Sollten sie positive Asylentscheide oder subsidiären Schutz erhalten haben, wäre dies bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu berücksichtigen. Indem das SEM es versäumt habe, den Asylverfahren der Schwester und des Schwagers nachzugehen, habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache sei daher (eventualiter) zurückzuweisen. Zur Frage der Glaubhaftigkeit legte er dar, er habe das Erlebte schlüssig dargelegt. Die ihm vorgehaltenen Widersprüche könne er entkräften. Bei der Angabe, bereits ab 2011 in E._______ gelebt zu haben, habe es sich um einen Versprecher gehandelt, den er auf Nachfrage hin korrigiert habe. Dass er als Aufenthaltsort des Schwagers zunächst G._______ genannt habe, sei ein Missverständnis gewesen. Der Schwager stamme von dort, habe sich nach der Rückkehr aus H._______ aber bei ihnen in E._______ aufgehalten. Die genannten Umstände der Flucht des Schwagers (Bestechung beziehungsweise Gewaltanwendung) habe er selbst relativiert, indem er gesagt habe, dass er den genauen Ablauf nicht kenne und beide Varianten möglich seien. In Bezug auf den ersten Befragungstermin des Schwagers gehe das SEM zu Unrecht von einem Widerspruch aus. Er habe bei der Anhörung erklärt, dass dem Schwager bereits am Flughafen mitgeteilt worden sei, wann er sich bei der Polizei in I._______ melden müsse. Hinsichtlich der Begebenheiten auf der Hanfplantage verweise er auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 4. August 2017. Es sei weder unrealistisch, dass er das Gespräch zwischen dem Polizisten und dem Armeeangehörigen aus einer Entfernung von 15 Metern habe mithören können, noch, dass der Soldat ihn aus dieser Distanz nicht getroffen habe. Er habe sich verrechnet, als er gesagt habe, er sei über einen Zeitraum von drei Monaten verhört worden. Er sei nach der im August 2016 erfolgten Ausreise des Schwagers während ein bis zwei Monaten verhört worden, habe sich dann zwei Monate versteckt und sei am 27. November 2016 ausgereist. Das genaue Ausreisedatum des Schwagers wisse er nicht. Die Hausnummer in E._______

D-4591/2017 könne er zwar nicht angeben, aber er habe das Quartier genannt und die Umgebung beschrieben. Er verweise auf diverse Berichte über Verhaftungen und gar Tötungen von Tamilen, die der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt worden seien. Im Norden und Osten Sri Lankas sei die Präsenz der Sicherheitskräfte und des Militärs immer noch hoch und die tamilische Bevölkerung sei konstanten Einschüchterungen und Schikanen ausgesetzt. Ehemalige LTTE-Mitglieder und Personen mit mutmasslichen Verbindungen zu den LTTE seien nach wie vor das Ziel von Übergriffen durch die Sicherheitskräfte, wobei es irrelevant sei, ob ein begründeter Verdacht oder bloss eine vage Vermutung bestehe. Es verdichte somit sein Risikoprofil, dass er einen vom Schwager abgeleiteten LTTEnahen Hintergrund aufweise. Ein weiterer Risikofaktor sei das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, das mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer näheren Überprüfung führe und zur Erhärtung eines Verdachts der sri-lankischen Behörden beitragen könne. Er habe daher bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wies sie hingegen mangels Erfüllung der entsprechenden Anforderungen durch die Rechtsvertreterin ab. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 21. September 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, die Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu den Geschehnissen vor der Ausreise aufzulösen. Eine individuelle Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden vermöge er nicht glaubhaft zu machen und er verfüge auch nicht über andere Risikofaktoren, die eine Asylgewährung rechtfertigen würden. Nachdem die Probleme des Schwagers mit den sri-lankischen Behörden und die daraus folgenden Schwierigkeiten des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, erübrige es sich abzuklären, wie die (…) Behörden über Gesuche des Schwagers und der Schwester des Beschwerdeführers entschieden hätten. Einerseits wäre es Sache des Beschwerdeführers, entsprechende Unterlagen beizubringen, und andererseits habe jedes Land

D-4591/2017 eigene Kriterien für die Asylgewährung. Zudem gehe jedem Asylentscheid eine individuelle Prüfung voraus. Aus allfälligen positiven Entscheiden der (…) Behörden betreffend Gesuche der Verwandten könnte der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. K. Am 26. September 2017 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. L. In seiner Replik vom 11. Oktober 2017 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, der Ausgang der Asylverfahren in J._______ sei von zentraler Bedeutung, da er Opfer einer Reflexverfolgung sei. Es wäre für das SEM ein Leichtes, den Status der Verwandten in J._______ abzuklären. Nachdem J._______ ebenfalls Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK sei, sei davon auszugehen, dass (…) Asylentscheide den Anforderungen dieser Abkommen entsprechen würden. Angesichts der europäischen Praxiskonsistenz könne daher dem Argument des SEM, dass aus allfälligen positiven Entscheiden der (…) Behörden nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte, nicht gefolgt werden. M. M.a Mit Eingabe vom 8. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. M.b Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und ordnete ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Wirkung ab dem 8. November 2017 als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. N. Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, Unbekannte hätten seinen Bruder im November 2019 gefragt, ob er (der Beschwerdeführer) mittlerweile einen Ausweis bekommen habe. Laut den Angaben des Bruders habe es sich um Singhalesen gehandelt, die Tamilisch gesprochen hätten. Der Bruder vermute, dass es sich um Mitarbeiter des Criminal Investigation Department (CID) gehandelt habe. Dieser Besuch zeige die weiterhin bestehende Reflexverfolgung auf. Das anhaltende Verfolgungsinteresse sei auch durch die veränderte politische Situation in Sri

D-4591/2017 Lanka erklärbar. Mitte November 2019 sei der frühere Verteidigungsminister Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten gewählt worden. Dessen Wahl habe zu einer verstärkten Überwachung und Kontrolle von Personen geführt, die verdächtigt würden, der LTTE anzugehören oder diese zu unterstützen. Die Militärpräsenz im Norden und Osten des Landes habe weiter zugenommen. Die Nichtregierungsorganisation International Crisis Group habe Sri Lanka auf ihre Watchlist gesetzt, die Länder umfasse, bei denen das Risiko einer Eskalation als hoch eingeschätzt werde. Bei den im August 2020 anstehenden Parlamentswahlen sei mit einer 2/3-Mehrheit des Rajapaksa-Clans zu rechnen. Sollte diese Prognose eintreten, sei mit einer weiteren Verschlimmerung der Situation zu rechnen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre er daher mehr denn je einer Verfolgung ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums B._______ gelangt die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch

D-4591/2017 die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers betreffend unvollständiger Sachverhaltsfeststellung infolge Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht seitens der Vorinstanz zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM hätte aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht abklären müssen, ob der Schwager und die Schwester in J._______ Asylgesuche gestellt und wie die (…) Behörden gegebenenfalls darüber entschieden hätten, vermag nicht zu greifen. Die gesuchstellende Person trägt in Bezug auf ihre Vorbringen die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) und die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person

D-4591/2017 (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Es obliegt somit dem Beschwerdeführer, eine Asylgesuchstellung seiner Verwandten substanziiert vorzubringen und soweit als möglich zu belegen. Dies hat er nicht getan. Im vorinstanzlichen Verfahren hat er nichts dergleichen geltend gemacht und in der Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2017 stellte er lediglich die Vermutung in den Raum, seine Schwester und der Schwager könnten in J._______ um Asyl nachgesucht haben, ohne diese Vermutung näher zu substanziieren und in irgendeiner Art und Weise zu belegen. Dass ihm solches im Verlauf seines nunmehr über dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht möglich gewesen wäre (bspw. mangels Kontaktmöglichkeit oder aufgrund Informationsverweigerung), machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr gab er bei der Anhörung vom 28. Juli 2017 an, von der Schweiz aus telefonischen Kontakt zum Schwager in J._______ zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten A20 S. 5 F34). Auch seine Eingabe vom 28. Juli 2020 zeigt, dass er in Verbindung mit seinen Familienangehörigen steht. Von einer Verletzung der Untersuchungspflicht respektive einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts seitens des SEM kann somit nicht gesprochen werden. 3.4 Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das entsprechende (Eventual-)Begehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57

D-4591/2017 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 5.2 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2016 nach der Flucht seines Schwagers, der exilpolitischer Unterstützung der LTTE verdächtigt worden sei, von der Polizei befragt und dabei nach offenbartem Wissen um eine illegale Hanfplantage beinahe erschossen worden sei, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. In der Tat vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Die vom SEM geäusserten Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers sind berechtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen erhebliche Unstimmigkeiten auf und blieben trotz zahlreicher Rückfragen bei den Befragungen vom 7. und 28. Juli 2017 über weite Strecken unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Aussagen nicht glaubhaft darzulegen, dass er den geschilderten Nachstellungen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen sein soll. Die Anga-

D-4591/2017 ben zu seinen polizeilichen Befragungen und der Szene bei den Hanfplantagen sowie dem Auslöser derselben (Flucht des Schwagers) weisen signifikante Widersprüche auf. Zudem sind die Aussagen des Beschwerdeführers, die Polizei von I._______, die für C._______ zuständig sei, sei nach der Flucht des Schwagers zu ihm nach Hause (mithin C._______) gekommen, und die Schwester sei ausgereist, nachdem die Bewohner in ihrem Dorf (C._______) wegen der Polizeibesuche schlecht über sie geredet hätten, nicht mit der Angabe des Beschwerdeführers bei der Anhörung vom 28. Juli 2017 in Einklang zu bringen, wonach er in der fraglichen Zeit gar nicht in C._______, sondern in E._______ gelebt habe. Mit den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen beziehungsweise keine gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der heimatlichen Behörden darzulegen. Soweit er die Widersprüche in seinen Aussagen damit erklären will, dass er bei den Befragungen nervös gewesen sei und Mühe gehabt habe, über das Vorgefallene zu sprechen, vermag dies nicht zu überzeugen. Aus den Protokollen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, es wäre dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, den Befragungen zu folgen und seine Fluchtgründe darzulegen. Er nutzte die ihm eingeräumte Gelegenheit zur freien Schilderung seiner Erlebnisse (vgl. A19 S. 4 F31) und machte im Zuge der ihm gestellten Rückfragen ergänzende Angaben. Nach erfolgter Rückübersetzung der erstellten Protokolle bestätigte er unterschriftlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Aussagen (vgl. A19 S. 10, A20 S. 17 F147 und S. 18). Auch vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die festgestellten Widersprüche würden lediglich auf Versprechern, Missverständnissen oder falschen zeitlichen Berechnungen seinerseits beruhen, nicht zu überzeugen. Die Widersprüche, in die sich der Beschwerdeführer in nahezu allen Bereichen seiner Vorbringen verstrickte, sind erheblich und lassen sich nicht mit blossen Versprechern oder Missverständnissen erklären. Vielmehr passte er seine Angaben jeweils auf entsprechenden Vorhalt der Widersprüche an oder berief sich bei Rückfragen wiederholt – nicht nur hinsichtlich der Verhöre und Ausreisedaten des Schwagers und der Schwester, sondern selbst in Bezug auf seine eigenen Befragungen durch die Polizei – auf eine fehlende Erinnerung. Diese Aussageverhalten vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich bei den Befragungen zu den Asylgründen im Juli 2017 nicht an exakte Daten zu erinnern vermöchte, wäre zu erwarten gewesen, dass er

D-4591/2017 den Ablauf der damals noch nicht weit zurückliegenden Ereignisse und deren zeitliche Relationen kohärent hätte schildern können. Dies vermochte er nicht. Auch seine Berufung auf fehlende Detailkenntnis in Bezug auf die Umstände der Flucht des Schwagers (Bestechung oder Gewaltanwendung) vermag die widersprüchliche Schilderung der Fluchtumstände nicht zu relativieren. Vielmehr ist sein Verhalten, sich nach Vorhalt des entsprechenden Widerspruchs auf Unkenntnis der effektiven Fluchtumstände zu berufen, als Ausflucht zu qualifizieren, hatte er doch zuvor detaillierte Kenntnisse geltend gemacht (Nennung der exakten Höhe des Bestechungsgelds und des Namens des Polizisten, an den der Betrag bezahlt worden sei). Insgesamt betrachtet vermag der Beschwerdeführer, der zuvor nie Probleme mit den Behörden gehabt habe, nicht glaubhaft zu machen, dass er wegen der Flucht seines Schwagers in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre und in der geschilderten Art und Weise persönlich verfolgt worden sei. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 28. Juli 2020, wonach Unbekannte im November 2019 bei seinem Bruder nach ihm gefragt hätten, nichts zu ändern. Eine behördliche (Reflex-)Verfolgung seiner Person asylrechtlich relevanten Ausmasses vermag der Beschwerdeführer mit diesem weder in inhaltlicher noch örtlicher Hinsicht näher substanziierten Vorbringen nicht zu belegen. Laut den Angaben im vorinstanzlichen Verfahren wohne der Bruder nicht mehr im Heimatdorf respektive E._______, sondern sei nach L._______ gezogen. 5.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und

D-4591/2017 eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat sich nach Kriegsende im Mai 2009 noch über sieben Jahre im Heimatland aufgehalten. Gemäss seinen Angaben ist er nicht Mitglied der LTTE gewesen und die vermeintlichen Probleme mit den heimatlichen Behörden vor der Ende 2016 erfolgten Ausreise vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Allein die Verwandtschaft mit einem Onkel, der bei den LTTE gewesen und lange vor der Geburt des Beschwerdeführers gestorben sei, und zwei Cousins, die den LTTE angehört hätten, heute aber ohne Probleme in Sri Lanka leben würden, und derentwegen der Beschwerdeführer nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe, lässt nicht auf ein Profil schliessen, das den Beschwerdeführer angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lassen würde. Aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile vierjährigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers kann ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abgeleitet werden. Mangels persönlichen Bezugs ist auch aufgrund der Präsidentschaftswahl im November 2019 und des Ausgangs der Parlamentswahlen im August 2020 keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung des Beschwerdeführers und eine etwaige Verschärfung der Gefährdungssituation zu bejahen. Eine persönlich konkretisierte Gefährdung vermag der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht darzulegen. Schliesslich lässt sich auch aus dem allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere keine relevante Gefährdung ableiten (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 25. Juli 2016 E. 8.4.4). Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

D-4591/2017 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-4591/2017 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteile des BVGer D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 9.2.3 und E-6769/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 8.3). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel im November 2019 und die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-4591/2017 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). Auch der Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" gilt als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. dazu im Einzelnen etwa Urteil des BVGer D-7353/2017 vom 24. Juni 2020 E. 11.3.1) und insbesondere auch nach den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 weiterhin zutreffend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 9.3.2). 7.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus der Nordprovinz Sri Lankas, hat diese erst sieben Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs verlassen und verfügt dort über verwandtschaftliche Kontakte. Zudem handelt es sich bei ihm um einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte und eigenen Angaben zufolge über eine dreizehnjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als (…) einer (…) verfügt. Es kann somit von ihm auch erwartet werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wird eingliedern können. Es liegen damit insgesamt keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Es obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist.

D-4591/2017 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 13. November 2017 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 8. November 2017 als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnete Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand für die Eingaben vom 8. November 2017 und 28. Juli 2020 zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 150.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4591/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 150.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

D-4591/2017 — Bundesverwaltungsgericht 05.11.2020 D-4591/2017 — Swissrulings