Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.09.2012 D-4583/2012

September 10, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,139 words·~11 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4583/2012/wif

Urteil v o m 1 0 . September 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (…).

D-4583/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat Libyen eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2012 verliess und über Italien in die Schweiz gelangte, wo er am 17. April 2012 um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz am 2. Mai 2012 seine Personalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass ihn das BFM am 20. August 2012 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass er darlegte, Staatsangehöriger von Niger zu sein, aber von Kindheit an zusammen mit den Angehörigen in Libyen in der Provinz B._______ gelebt zu haben, dass es dort zu Auseinandersetzungen mit einer anderen Sippe gekommen sei, dass er nach dem Machtwechsel in Libyen als Gaddafi-Kollaborateur verdächtigt und im Dezember 2011 festgenommen worden sei, dass ihn die libysche Polizei anschliessend auf ein Schiff gebracht habe und er so nach Italien gelangt sei, dass er nach der Ausreise vom Tod seines Bruders in Libyen erfahren habe, dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2012 – eröffnet am 28. August 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Eintreten auf sein Asylgesuch und die Gewährung eines Aufenthaltsrechts beantragte, dass der Eingabe Akten aus dem erstinstanzlichen Verfahren beilagen,

D-4583/2012 dass auf die Erwägungen des BFM und die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – nachstehend einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen

D-4583/2012 Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2011/37), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder

D-4583/2012 eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Orientierung durch Abgabe eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem erklärte, er sei nie im Besitze von solchen gewesen, dass er weiter und in pauschaler Weise ausführte, er könne keine solchen Belege beschaffen, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufgrund seiner mangelhaften Kenntnisse zu Belangen vor Ort erhebliche Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit äusserte und darlegte, es wäre ihm möglich gewesen, von der Schweiz aus Angehörige oder Bekannte im vorgegebenen Herkunftsstaat Niger zu kontaktieren, um sie mit der Beschaffung von Identitätsbelegen zu beauftragen, falls er tatsächlich aus diesem Staat stammen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachte Staatsbürgerschaft zwar nicht ausschliesst, aber mit dem BFM von einer offensichtlich mangelhaften Kooperation bei der Papierbeschaffung ausgeht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen – auch zu solchen der libyschen Behörden – in der Tat stereotyp wirken und kaum nachvollzogen werden können (A 11/10 S. 5; A 21/13 Antworten 57 ff. und 102 ff.), dass die Schilderungen der Reiseumstände keine Substanz aufweisen und jeglicher Realkennzeichen entbehren (A 11/10 S. 6; A 21/13 Antworten 57 ff.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund des erwähnten Aus-

D-4583/2012 sageverhaltens die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne, dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente für eine andere Sichtweise vorhanden sind und der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass im weiteren erhebliche Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu Aufenthalten in Niger bestehen, dass er gemäss seinen Angaben im Personalienblatt vom 17. April 2012 in C._______ geboren worden sei, dass er als seine postalische Adresse denselben Ort angab, dass er bei der Summarbefragung B._______ in Libyen als Geburtsort erwähnte und vorbrachte, sich nie in Niger aufgehalten zu haben (A 11/10 S. 2, 4 und 7), dass er demgegenüber bei der Anhörung aussagte, sich wiederholt für einige Monate in Niger aufgehalten zu haben (A 21/13 Antworten 6 ff.), dass aufgrund von Vorbringen in der Beschwerdeschrift der Eindruck entsteht, er sei erst im Jahre 2003 nach Libyen übersiedelt, dass die Zweifel des BFM an der vorgebrachten Staatsangehörigkeit auch in diesem Lichte besehen nachvollziehbar sind, dass er im Übrigen zu Protokoll gab, persönlich niemals Probleme in Niger gehabt zu haben (A 21/13 Antwort 77), dass der Beschwerdeführer somit offensichtlich keine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG im (angeblichen) Heimatstaat nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich ist und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),

D-4583/2012 dass im Übrigen auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Verfolgung in Libyen als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sei, zutreffen, dass die angeblichen Fluchtgründe realitätsfremd, widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seiner Verhaftung oder den Haftalltag detailliert zu schildern, dass er weder die Festnahme noch die Haftentlassung zu datieren vermochte, dass die Ausführungen zur Haftentlassung in keiner Weise nachvollzogen werden können, will doch der Beschwerdeführer direkt von der libyschen Regierung auf ein Schiff nach Europa verfrachtet worden sein, dass es dem Beschwerdeführer damit offensichtlich nicht gelingt, glaubhaft zu machen, er sei in Libyen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen, dass an dieser Einschätzung auch die Einwendungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

D-4583/2012 dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente einreichte und seine Angaben zum angeblichen Heimatstaat nach dem Gesagten nicht überzeugen, dass er deshalb praxisgemäss die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen, dass nach dem Gesagten keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4583/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-4583/2012 — Bundesverwaltungsgericht 10.09.2012 D-4583/2012 — Swissrulings