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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2009 D-4551/2009

September 30, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,380 words·~17 min·5

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Full text

Abtei lung IV D-4551/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4551/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, welche der Ethnie der Mudinga angehört – ihren Heimatstaat auf dem Luftweg über C._______ und flog über ihr unbekannte Länder an einen ihr unbekannten Ort, von wo aus sie am 17. Juli 2008 illegal in die Schweiz einreiste. Am 18. Juli 2008 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch ein. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2008 und der Anhörung vom 4. Juni 2009 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie habe seit ihrer Geburt in C._______ gelebt und gehöre der Glaubensgemeinschaft der Bundu Dia Kongo an. Die Regierung habe jedoch verboten, Gottesdienste dieser Glaubensgemeinschaft abzuhalten. Deshalb habe ihre Gemeinschaft Leute ausgewählt, die einer Versammlung in G._______ beiwohnen sollten. Die Beschwerdeführerin habe am 22. März 2008 zusammen mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und einer Cousine an dieser Versammlung teilgenommen, als von der Regierung geschickte Soldaten die Versammlung aufgelöst, die Leute auseinandergetrieben und getötet hätten. Einigen der Teilnehmer beziehungsweise der Teilnehmerinnen dieser Versammlung sei die Flucht gelungen. Andere, so auch die Beschwerdeführerin, seien verhaftet und in eine Zelle gesteckt worden. Von dort aus seien jeweils Leute abgeholt worden, die nicht mehr zurückgekommen seien. Die Beschwerdeführerin habe man in ein Gefängnis nach C._______ gebracht, und sie habe erfahren, dass sie zum Tode verurteilt worden sei. Bei der Ankunft im Gefängnis habe sie einen Kommandanten namens X._______ angetroffen. Dieser – ein Freund ihres Vaters – habe sie auf die Seite genommen und ihr aufgetragen, draussen für ihn Zigaretten zu kaufen. Draussen habe ein Senegalese namens Y._______ auf sie gewartet. Er habe sie angesprochen und sie im Auto zu ihm nach Hause gefahren. Y._______ habe ihr anschliessend erzählt, dass er vom Kommandanten den Auftrag erhalten habe, sie ausser Land zu bringen. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 (eröffnet am 19. Juni 2009) wies das D-4551/2009 BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die geltend gemachte Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur genannten Glaubensgemeinschaft fragwürdig sei. Sie habe die diesbezüglichen Fragen nur vage beantwortet, sei immer wieder ausgewichen und habe trotz Nachfragen keine konkreten Ausführungen dazu gemacht. Dasselbe könne bezüglich ihrer Schilderung betreffend die angebliche Verhaftung und der Haftzeit gesagt werden. Sie sei fünf Mal aufgefordert worden, Angaben über ihre zehntägige Haft zu machen. Sie habe jedoch diesbezüglich nur rudimentäre Ausführungen machen können. Die Beschwerdeführerin sei zudem auch nicht in der Lage gewesen, substanziierte Angaben zu anderen mit der Verhaftung zusammenhängenden Umständen zu machen. So beispielsweise auch nicht zum Verbot ihrer Glaubensgemeinschaft durch die Regierung, obwohl sie von diesem im Fernsehen gehört haben wolle. Auf die Frage, wie ihr persönlich das Todesurteil mitgeteilt worden sei, habe sie keine Antwort gegeben, sondern sie habe lediglich angefügt, von Y._______ erfahren zu haben, dass alle verurteilt worden seien. Dieselbe Information habe sie auch aus dem Fernsehen erfahren. Es seien jedoch keine weiteren diesbezüglichen Erläuterungen dazu erfolgt. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht den Eindruck zu vermitteln, dass sie das Geschilderte selbst erlebt habe. In ihren Aussagen seien auch Widersprüche aufgetaucht. Sie habe in der Erstbefragung beispielsweise zu Protokoll gegeben, bei der Ankunft im Gefängnis in C._______ in eine Zelle gebracht worden zu sein. In der Bundesanhörung hingegen habe sie geltend gemacht, sie habe sich nur auf dem Hof aufgehalten und sei nicht in eine Zelle geführt worden. Was ins Auge steche, sei das fast gänzliche Fehlen von Informationen zu den ihr am nächsten stehenden Familienmitgliedern, von denen sie anlässlich der Versammlung vom 22. März 2008 getrennt worden sei. So falle der Name der Mutter in der Schilderung ihrer Asylgründe erstmals auf eine bestimmte Frage. Die Schwester und die Cousine erwähne sie in der Bundesanhörung im Zusammenhang mit den erlebten Problemen mit keinem Wort mehr, ausser als sie auf den Verbleib der Mutter und der Schwester angesprochen worden sei, wobei sie ausgesagt habe, sie wisse es nicht. Dieser Umstand sei auch der Hilfswerksvertreterin aufgefallen, welcher diese zu einer letzten Frage dazu veranlasst habe. Die Frage, ob ihre Glaubensgemeinschaft vor dem Februar 2008 je solche Probleme gehabt habe, habe sie verneint. Dabei handle es sich um eine tatsachenwidrige Aussage, die nicht der Realität entspreche, zumal solche Auseinanderset- D-4551/2009 zungen bereits vor dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitpunkt stattgefunden hätten. Schliesslich seien auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur Herreise nicht glaubhaft. Sie sei nach Europa geflogen, habe jedoch weder zum Flug noch zu den Kontrollen genauere Angaben machen können. Weiter sei sie nicht in der Lage gewesen, Angaben zum benutzten Reisedokument zu machen. Auf die Frage zur Finanzierung der Herreise angesprochen, habe sie angegeben, nichts bezahlt zu haben, beziehungsweise nicht zu wissen, wie viel dafür bezahlt worden sei. Y._______ habe alles organisiert. Da es sich bei den Vorbringen offensichtlich um ein Konstrukt handle, könne darauf verzichtet werden, auf weitere Ungereimtheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Beschwerde vom 15. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 sei aufzuheben und es sei ihr in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin unzulässig sei, und es sei ihr in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweisakten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 (Poststempel: 17. Juli 2009) reichte die Beschwerdeführerin das Original des Arztzeugnisses der Abteilung Gynäkologie/Geburtshilfe des D._______ vom 22. Juni 2009 zu den Akten, in welchem eine weit fortgeschrittene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin attestiert und als voraussichtlicher Geburtstermin der 24. Juli 2009 genannt wurde. F. Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun- D-4551/2009 desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 7. August 2009 aufgefordert. G. Mit Schreiben vom 4. August 2009 fragte die E._______ an, ob der Beschwerdeführerin für die Leistung des Kostenvorschusses eine Fristverlängerung gewährt werden könne. Da die E._______ jedoch von der Beschwerdeführerin nicht zur rechtlichen Vertretung bevollmächtigt wurde, trat der Instruktionsrichter auf dieses Fristverlängerungsgesuch nicht ein. H. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 7. August 2009 und reichte gleichentags eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel zu den Akten. Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin detaillierte Ausführungen betreffend die Erlebnisse und die Umstände der erlittenen Haft vor, nahm Stellung zur Religionsfreiheit und der diesbezüglichen Rolle der politisch-religiösen Gruppe Bundi Dia Kongo in der Demokratischen Republik Kongo. Zudem führte sie aus, dass sie als allein erziehende Mutter eines Neugeborenen einer besonders verletzlichen Gruppe angehöre und daher die Wegweisung nicht zumutbar sei. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie die Geburtsurkunde ihres Sohnes vom 31. Juli 2009, die zivilstandsamtliche Bestätigung der Anmeldung der Geburt vom 27. Juli 2009 sowie eine E-Mail des F._______ vom 7. August 2009 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig D-4551/2009 (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das am 6. Juli 2009 geborene Kind der Beschwerdeführerin, B._______, wird in das Asylverfahren der Mutter miteinbezogen. Es ist also bei der Mehrzahlbezeichnung in der Folge von den Beschwerdeführenden die Rede. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- D-4551/2009 lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2009 ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, deren Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art.6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). In der Beschwerdeergänzung vom 7. August 2009 machte die Beschwerdeführerin detailliertere Angaben zur angeblich erlittenen Haft. Diese Ergänzungen und Erklärungen erscheinen jedoch nachgeschoben und sind daher nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen. Überdies spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben den Heimatstaat von C._______ aus auf dem Luftweg und somit über einen gut kontrollierten Flughafen verliess, gegen eine asylrelevante Verfolgung. Die Beschwerdeführerin kann somit ihre geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft machen. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen bezüglich Asyl- und Flüchtlingspunkt in den Eingaben der Beschwerdeführenden im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-4551/2009 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus dem nachfolgend aufgeführten Grund – als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-4551/2009 7.2.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, in der EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt (vgl. Mission d'observation électorale de l'Union Européenne en République Démocratique du Congo, Rapport Final, 23.02.2007; Mail&Guardian, SA observers proclaim DRC elections free and fair, 31.10.2006, <http://www.mg.co.za/article/2006-10-31-sa-observers-proclaim-drcelections-free-and-fair> [besucht am 23.10.2008]). Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007 kam es im Westen des Landes und auch in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean- Pierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren, zu blutigen Auseinandersetzungen (vgl. Bureau des Nations Unies pour les droits de l'homme en République Démocratique du Congo, Enquête Spéciale sur les événements de mars 2007 à Kinshasa, Januar 2008; Amnesty International, Democratic Republic of Congo: Torture and Killings by state security agents still endemic, 24.10.2007; Freedom House, Freedom in the World 2008, Congo, Democratic Republic of [Kinshasa], Juli 2008, <http://www.freedomhouse.org/inc/content/pubs/ fiw/inc_country_detail.cfm?year=2008&country=7525&pf> [besucht am 22.09.2008]). Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise ins Exil nach Portugal beruhigte sich die Lage wieder. Kinshasa ist von den Kriegswirren im Osten des Landes, fast 2'000 Kilometer entfernt, nicht direkt betroffen. Seit den Kämpfen zwischen den Präsidialgarden Kabilas und Bembas im Februar 2007 ist es in Kinshasa zu keinen grösseren gewaltsamen Auseinandersetzungen mehr gekommen. Zur allgemeinen Situation von Frauen im Kongo ist zu erwähnen, dass unter anderem in Kinshasa Vergewaltigungen von jungen Frauen und Mädchen unter 15 Jahren durch Männer, welche sich als Polizisten ausgeben, zugenommen haben. Im Spital Saint-Joseph werden im D-4551/2009 Durchschnitt täglich drei Opfer von Vergewaltigungen behandelt (vgl. AFP, DR Congo: Mass rape spreads to Kinshasa by men posing als policemen, 20.12.2008, <http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/ RMOI-7MHLA7?OpenDocument> [besucht am 23.12.2008]). In der Praxis sind Frauen sowohl im Privatleben als auch in Bildung und Erwerbsleben gesellschaftlich diskriminiert (vgl. Comité pour l'élimination de la discrimination à l'égard des femmes, Rapport sur la mise en oeuvre de la Convention sur l'élimination de toutes les formes de discrimination à l'égard des femmes en République démocratique du Congo, 07.08.2006, <http://www.omct.org/pdf/vaw/2006CEDAW_36th/ cedaw36_rdc_fr.pdf> [besucht am 02.12.2008]). In der anhaltend schwierigen ökonomischen Lage ist für viele junge Frauen in Kinshasa die Prostitution die einzige Option der Einkommensgenerierung (vgl. Le Potentiel (Kinshasa), Congo-Kinshasa: Chantal Mombi Mboyo – "La femme congolaise tient l'économie du foyer", 15.10.2008, <http://fr.allafrica.com/stories/200810150721.html> [besucht am 23.10.2008]). 7.2.2 Gemäss der bereits in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach wie vor gültigen Praxis kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person – unabhängig ob männlichen oder weiblichen Geschlechts – die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Doch selbst bei Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien wird der Vollzug der Wegweisung – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel auch dann noch als nicht zumutbar erachtet, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. 7.3 Als Mutter eines im Zeitpunkt des Urteils knapp drei Monate alten und somit minderjährigen Kleinkindes gehört die Beschwerdeführerin einer Risikogruppe beziehungsweise einer besonders verletzlichen Personengruppe (groupe vulnérable) an. Bei dieser Sachlage stellt sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kongo (Kinshasa) – entsprechend der vorstehend dargelegten Praxis D-4551/2009 – entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar dar. 8. Die mit Eingabe vom 15. Juli 2009 und mit Ergänzung vom 7. August 2009 angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen. Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen (Art 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 9. 9.1 In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der am 7. August 2009 geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand bei der Ausfertigung der Beschwerdeeingabe zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten pauschal auf Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diese ist ihnen durch die Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4551/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der am 7. August 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 12

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