Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.02.2008 D-4551/2006

February 25, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,908 words·~20 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung IV D-4551/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Februar 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, alias B._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4551/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan am 17. August 2004 (26. 05. 1383 nach afghanischer Zeitrechnung) und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei und ihm unbekannte Länder am 1. November 2004 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch, zu dem er am 5. November 2004 in der Empfangsstelle C._______ (seit dem 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______) summarisch befragt wurde. Am 4. Januar 2005 wurde er von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Zu seiner Person gab er dabei an, er sei Angehöriger der Hazara und stamme aus D._______ (Bezirk E._______) in der Provinz Ghazni. Dort habe er seit seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise gelebt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Heimat in Schwierigkeiten geraten, weil er eine sexuelle Beziehung mit einer verheirateten Frau unterhalten habe. Bei einem intimen Beisammensein in der Scheune seiner Partnerin seien sie am 30. Juli 2004 (08.05.1383 nach afghanischer Zeitrechnung) von deren Schwiegermutter ertappt worden. Diese habe laut aufgeschrien und sei ins Wohnhaus zurückgerannt. Er sei daraufhin aufgestanden und weggerannt. Von weitem habe er gesehen, wie der Schwiegervater und zwei Schwager seiner Partnerin das Haus verlassen und sich der Scheune genähert hätten. Er habe sich unmittelbar danach zu einem Freund nach Soba begeben, wo er sich ein paar Tage lang versteckt habe, bevor er aus Afghanistan ausgereist sei. Er sei in seiner Heimat nie von einer Behörde verhaftet oder festgenommen worden. Auch habe er nie vor Gericht gestanden. In seinem Dorf sei er, vor allem bei den ansässigen Geistlichen, wegen seines äusseren Erscheinungsbildes (lange Haare, bebrillt, immer saubere Kleidung) nie sehr beliebt gewesen. Ausserdem sei er, ohne eine entsprechende Ausbildung zu besitzen, zwei Jahre lang als Primarlehrer in seinem Dorf tätig gewesen. Wegen Unstimmigkeiten im Dorf (Sippenfeindschaft) sei er von den Schulbehörden abgesetzt worden. Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätspapiere ein. D-4551/2006 C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 – eröffnet am 1. Februar 2005 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. D. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 3. März 2005 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und infolgedessen sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2005 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete die ARK. F. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 30. März 2005 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig erhielt er die Gelegenheit, sich bis am 15. April 2005 dazu zu äussern. Mit Eingabe vom 15. April 2005 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht D-4551/2006 verwies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf dessen angespannte gesundheitliche Situation. Der Eingabe waren folgende Dokumente beigelegt: die Kopie sowie die sinngemässe Übersetzung eines hand- sowie eines maschinell geschriebenen Haftbefehls; die Kopie eines Antwortschreibens des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) vom 6. Juli 2005 auf die Suchanträge des Beschwerdeführers vom 26. April 2005. Demnach habe der Vater des Beschwerdeführers an der von ihm angegebenen Adresse ausfindig gemacht werden können, währenddem nach der Partnerin des Beschwerdeführers nicht habe gesucht werden können. I. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2007 einverlangte Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- D-4551/2006 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da dessen Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, er könnte wegen seines Verhältnisses mit einer verheirateten Frau von den afghanischen Behörden gemäss der Scharia zum Tode verurteilt werden, sei asylirrelevant. Selbst wenn der Beschwerdeführer ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau gehabt hätte, würde er nicht der Todesstrafe unterliegen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes werde ein des D-4551/2006 Ehebruchs bezichtigter Mann nicht oder allenfalls mit einer Gefängnisstrafe gemassregelt. In aller Regel werde nämlich in solchen Fällen nur die Frau, nicht aber der Mann bestraft. Dementsprechend sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer überhaupt eine Strafe zu erwarten habe. Seinen eigenen Aussagen zufolge sei auch seine Partnerin nicht zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Es sei lediglich zu einer Scheidung gekommen, weshalb eine künftige Verfolgung des Beschwerdeführers durch die afghanischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reibereien mit den Geistlichen seines Dorfes stellten lediglich geringfügige Eingriffe in dessen persönliche Integrität dar, weshalb auch diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf das in seiner Heimat vorherrschende Brauchtum, wonach bei Ehrverletzung zuerst der Täter und dann die Reflexverfolgung an nahen Angehörigen bzw. Männern der Familie und dann an weiteren Verwandten ausgeübt werde. Nach seiner Flucht sei nun an seiner Familie bzw. an seinem Vater Rache ausgeübt worden. Der Beschwerdeführer wisse nichts Genaueres, weil er sämtliche Informationen lediglich über seinen im Iran lebenden Bruder erhalte, der wiederum nur von Durchreisenden auf dem Laufenden gehalten werde. Der Beschwerdeführer habe sich grundsätzlich gegen die Sitten und Vorschriften in seinem Dorf aufgelehnt. Deswegen habe er seine Stelle verloren. Wegen seines Verhaltens sei er bei den Geistlichen seines Dorfes nicht beliebt gewesen und diese hätten jetzt einen Grund, ihn dafür zu bestrafen. Sein Blut sei „wegen der Ehrverletzung freigesprochen (vogelfrei)“ und solange er am Leben sei, kehre die Ehre der geschändeten Familie nicht zurück. Staatlichen Schutz könne er wegen der vorgefallenen Ereignisse nicht erhalten. Die Übergangsregierung verfüge nicht über das Gewaltmonopol und sei nicht in der Lage, landesweit Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer habe deshalb begründete Furcht, Verfolgung und ernsthaften Nachteilen auch in Zukunft ausgesetzt zu werden. 4.3 In der Vernehmlassung vom 30. März 2005 hält das BFM an der Abweisung der Beschwerde fest. Gemäss den Schilderungen in der Beschwerdeschrift will der Beschwerdeführer von seinem im Iran lebenden Bruder von der Ermordung seiner Geliebten und der Inhaftierung seines Vaters erfahren haben. Bei beiden Vorbringen handle es D-4551/2006 sich jedoch lediglich um blosse Behauptungen ohne irgend welche detaillierten Angaben. Weder zum Umstand noch zum Zeitpunkt der Ermordung seien irgendwelche Angaben gemacht worden. Auch bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung des Vaters fehlten konkrete Angaben. Eine mit präzisen und differenzierten Angaben verfasste Eingabe des Beschwerdeführers könne jedoch erwartet werden, ansonsten müssten seine Vorbringen als unglaubhaft betrachtet werden. Erstaunlich sei auch, dass es dem Beschwerdeführer unmittelbar nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung gelungen sei, mit seinem Bruder in Kontakt zu treten, nachdem es ihm gemäss seinen Aussagen bei der kantonalen Anhörung vom 4. Januar 2005 nicht möglich gewesen sei, seinen Bruder zu kontaktieren. Dementsprechend müssten die Vorbringen des Beschwerdeführers als konstruiert taxiert werden und seien deshalb unglaubhaft. 4.4 In seiner Replik vom 15. April 2005 hält der Beschwerdeführer fest, er habe die von seinem Bruder erhaltenen Informationen so weitergegeben. Dieser lebe im Iran und habe auch keine detaillierten Informationen dazu. Der Beschwerdeführer werde versuchen, über das Internationale Rote Kreuz Informationen über seine ermordete Geliebte und über seinen Vater zu erhalten. Die entsprechenden Abklärungen dürften allerdings zwei Monate in Anspruch nehmen. 4.5 4.5.1 Den zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung vermag der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Sowohl in der Beschwerde als auch in seiner Replik beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, auf der Glaubhaftigkeit bzw. der Asylrelevanz seiner Vorbringen zu beharren. Auch die mit Eingabe vom 11. Januar 2007 vorgelegten Abklärungen des Internationalen Roten Kreuzes vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal dem eingereichten Schreiben keine näheren Informationen über die geltend gemachte Verhaftung seines Vaters bzw. die Ermordung seiner Geliebten zu entnehmen sind. Bezüglich der Suche nach dem Vater wird lediglich festgehalten, dieser habe sich an der vom Beschwerdeführer angegeben Adresse aufgehalten und Frau E. habe nicht gesucht werden können, da dieser Fall wegen den im Lande herrschenden kulturellen Regeln "illegale" Beziehungen betreffend zu delikat sei. D-4551/2006 4.5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsgeschichte kann jedoch aufgrund der wenig begründeten Darstellung der Ereignisse nicht geglaubt werden. Die gesamte Darstellung wirkt plakativ und die einzelnen Ausführungen rudimentär und abstrakt. Bei beiden Anhörungen schilderte er in äusserst knappen vier bzw. zwei Sätzen den Grund seiner Ausreise, nämlich die Beziehung zu einer verheirateten Frau (vgl. A1/S. 4; A7/S. 12). Auch auf die entsprechenden Nachfragen antwortete er nur knapp oder gar nicht. So konnte der Beschwerdeführer weder die Frage beantworten, was mit der Frau mittlerweile gesehen sei (vgl. A1/S. 4) noch wo sich deren Ehemann zum fraglichen Zeitpunkt gefunden habe (vgl. A7/S. 14). Er verzichtete nicht nur darauf, in irgendeiner Form die Scheune zu beschreiben, wo das geltend gemachte Stelldichein stattgefunden haben soll, sondern er war auch zu keiner differenzierten und anschaulichen Darstellung seiner damaligen inneren Befindlichkeiten im Stande. Aus seinen protokollierten Aussagen geht nicht hervor, ob er oder seine Partnerin beispielsweise erschraken, als deren Schwiegermutter die beiden ertappt haben soll, noch sind seine Aussagen sonst in irgendeiner Weise von einer subjektiven Sichtweise geprägt. Gesamthaft betrachtet fehlen vorliegend sowohl Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene psychische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck, welcher aber erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers könnten vielmehr in dieser Form ohne weiteres von irgend jemanden nacherzählt werden und die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung ist mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall untermauern jedoch weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das vom Beschwerdeführer Geschilderte. 4.6 Auch die Darstellung über den Verbleib seines angeblich inhaftieren Vater sowie in Bezug auf die angebliche Ermordung seiner Partnerin sowie seine diesbezüglich unternommenen Schritte, um die Situation zu klären, müssen als allgemein taxiert werden. Erfahrungsgemäss können aber tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse und ihre Tätigkeiten berichten. Dies hätte, wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung bereits zu Recht festgestellt hat, auch vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, sofern er diese Vorbringen tatsächlich erlebt hätte. Dies gilt auch, wenn ein Beschwerdeführer lediglich über Drittpersonen über den Verbleib ihm nahestehender Personen erfahren hat. D-4551/2006 4.7 Was die mit Eingabe vom 11. Januar 2007 eingereichten Kopien des handgeschriebenen und maschinell erstellten Haftbefehl des Beschwerdeführers anbelangt, ist deren Beweiswert gering. Zum einen sind im Heimatland des Beschwerdeführers gegen Bezahlung nahezu alle Beweismittel erhältlich. Zum anderen ist der Beweiswert von Kopien immer geringer als von Originalen, da diese anfälliger für jegliche Art von Fälschungen sind. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Verfolgungssituation kommt diesem Dokument keine Beweiskraft zu. 4.8 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her- D-4551/2006 kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.4 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 6). 5.5 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. 5.6 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). D-4551/2006 5.6.1 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. Die ARK kam in ihrem publizierten Urteil vom 25. November 2003 (EMARK 2003 Nr. 30) gestützt auf eine eingehende Analyse zum Schluss, dass eine Rückkehr in die Provinz Ghazni als existenzbedrohend und damit als unzumutbar zu qualifizieren sei. In ihrem Urteil vom 24. Januar 2006 (EMARK 2006 Nr. 9) bestätigt und ergänzt die ARK ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtet sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden haben oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Diese Voraussetzungen sind im Fall einer Wegweisung nach Kabul und - seit EMARK 2006 Nr. 9 - auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssen. In den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen besteht - gestützt auf EMARK 2006 Nr. 9 - weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten ist. 5.6.2 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Ethnie der Hazara und stammt aus D._______ im Distrikt E._______ der Provinz Ghazni, wo er seit seiner Geburt bis zu der von ihm geltend gemachten Flucht im Jahr 2004 mit seinen Angehörigen gelebt haben will. Dieser Teil der Provinz Ghazni gehört zum Hazarajat, wohin die ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 und 2003 Nr. 30) den Vollzug der Wegweisung generell als unzumutbar erachtete. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zu einer Änderung oder Präzisierung der in EMARK 2006 Nr. 9 veröffentlichten und sich auf die frühere Praxis stützenden Einschätzung der Lage in Afghanistan. Die bisherige, in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie EMARK 2006 Nr. 9 festgelegte Praxis hat folglich auch im heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit. D-4551/2006 5.6.3 Der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist indessen – wie bereits dargelegt – nicht als zumutbar zu erachten. 5.6.4 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus dem Hazarajat stammenden Asylsuchenden beispielsweise nach Kabul setzt insbe-sondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungs-netzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist jung und - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit. Ausserdem hat er - gemäss den anlässlich der Befragungen gemachten Angaben - fünf Jahre lang die Schule besucht, wobei er zweimal eine Klasse überspringen durfte und einige Zeit als Lehrer gearbeitet. Indessen verfügt der aus der Provinz Ghazni stammende Beschwerdeführer in andern Regionen Afghanistans weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz. Mithin fehlen ihm die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren, um sich in einer andern Region Afghanistans eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise sichern zu können. 5.7 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu bezeichnen. Daran vermögen auch die wenig substanziierten Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Angehörigen nichts zu ändern. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Pakistan oder im Iran, wo er sich kurze Zeit aufgehalten haben will, über einen legalen Aufenthaltstitel und über Verwandte verfügte, könnte der Vollzug der Wegweisung in eines dieser Länder nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise in eines dieser Länder bestünde, was indessen vorliegend nicht feststeht. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre ein Teil der Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; D-4551/2006 Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Dieser hat in seiner Rechtsmitteleingabe vom 3. März 2005 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Bedürftig ist, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Mit Zwischenverfügung der ehemaligen ARK vom 17. März 2005 wurde aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Da sich an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers seither nichts geändert hat und auch die Begehren in der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden können, ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entsprechen. 6.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Mit der eingereichten Kostennote vom 27. Dezember 2007 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10 ½ Stunden für das Beschwerdeverfahren geltend. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. Für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen beträgt er mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.--. Somit stehen dem Beschwerdeführer für das Entgelt der Bemühungen seiner Vertreterin Fr. 600.-- zu (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Diesen Betrag hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4551/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Asylrekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - (kantonale Behörde) (Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 14

D-4551/2006 — Bundesverwaltungsgericht 25.02.2008 D-4551/2006 — Swissrulings