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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2010 D-4539/2010

November 5, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,547 words·~18 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai...

Full text

Abtei lung IV D-4539/2010 {T 0/2} Urteil v o m 5 . November 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Staat unbekannt, alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4539/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dazu wurde er am 2. Januar 2009 im Transitzentrum E._______ durch das BFM befragt (Kurzbefragung) und am 19. März 2009 in F._______ angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er gehöre dem Clan der Sheikhal an und habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Somalia in Mogadischu gelebt. Anfang 2005 seien sein Vater und einer beziehungsweise zwei seiner Onkel anlässlich von Clanstreitigkeiten getötet worden. Dabei habe man seiner Familie die Häuser weggenommen, weswegen zwei seiner Brüder psychisch krank geworden und gestorben seien. Im Jahre 2007 habe es einen Kampf zwischen den Islamisten und den äthiopischen Truppen gegeben, wobei die Islamisten vertrieben worden seien. Anschliessend hätten die äthiopischen Soldaten die Häuser durchsucht und dabei seine Frau vergewaltigt. Im Jahre 2008 seien seine Schwester und deren Kinder durch Gewehrkugeln getötet worden. Im gleichen Jahr seien Milizionäre der "Islamischen Gerichte" ein paar Mal während seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen, da sie ihn verdächtigt hätten, ein Spion der Regierung zu sein, was ihm von seinen Nachbarn mitgeteilt worden sei. Etwa im August 2008 seien zirka fünf Milizionäre der "Islamischen Gerichte" erneut zu ihm nach Hause gekommen, wo sie auf ihn geschossen und am Arm getroffen hätten. Anschliessend hätten sie ihn in einen Landrover gezerrt und seien mit ihm weggefahren. Auf der Fahr sei es zu einem Gefecht zwischen den Islamisten und Regierungstruppen gekommen. Dabei sei es ihm gelungen, aus dem Wagen zu springen, wobei er sich beide Beine gebrochen habe. Da seine Entführer in Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen verwickelt gewesen seien, hätten diese ihn nicht verfolgt, weshalb es ihm mit Hilfe von mehreren Leuten gelungen sei, zu entkommen. Man habe ihn zu einem Haus gebracht, wo er einen Monat lang gepflegt worden sei. Danach hätten ihn Verwandte nach Hause gebracht. Dort habe er sich für die Ausreise bereit gemacht. Nachdem ihm seine Verwandten Geld gegeben hätten, sei er am 25. November 2008 per LKW und Auto nach Dschibuti gefahren, von wo er am 6. Dezember 2008 mit der Hilfe eines Schleppers unter D-4539/2010 Verwendung eines fremden Passes nach Frankreich geflogen sei. Von dort sei er am 7. Dezember 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 - eröffnet am 25. Mai 2010 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er stamme aus Mogadischu, wo er sein ganzes Leben gewohnt habe. Er sei jedoch bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen, seine Wohnadresse genauer zu beschreiben. So habe er lediglich angegeben, er habe im Quartier Wardigley, in der Nähe der Schule 15. Mai gewohnt, seine Adresse könne er nicht näher beschreiben, da keine Adressbezeichnung existiere. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung wichtige Einrichtungen in Mogadischu nicht näher lokalisieren können. So sei ihm der Standort des alten Hafens nicht näher bekannt gewesen und er habe nicht gewusst, wo sich die wichtigsten Spitäler, die Stützpunkte der äthiopischen Armee und das Hauptquartier der "Islamischen Gerichte" in Mogadischu befinden, obwohl es sich dabei um fundamentales Wissen handle, das für das Überleben im Mogadischu lebenswichtig sei. Das Nichtwissen des Beschwerdeführers wirke realitätsfremd. Auf Grund der wenig konkreten Beschreibung über seinen langjährigen Wohnort und der fehlenden Information über wichtige Einrichtungen in Mogadischu sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mogadischu oder dem Süden von Somalia stamme. Es sei davon auszugehen, dass er seine Herkunft aus Nordsomalia oder einem anderen Land zu verschleiern versuche. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Asylvorbringen unsubstanziiert und unplausibel. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei 2008 von den "Islamischen Gerichten" entführt und verletzt worden. Diesen Sachverhalt habe er jedoch nicht detailliert schildern können. So sei er bei der Kurzbefragung nicht einmal in der Lage gewesen, die Namen der Nachbarn, die ihm von der Beschuldigung der "Islamischen Gerichte" gegen D-4539/2010 seine Person berichtet haben sollen, zu nennen. Ausserdem habe er bei der Anhörung das Datum der Verletzung durch die "Islamischen Gerichte" nicht genau nennen können. Er habe lediglich erklärt, es sei 2008 gewesen, das genaue Datum sei ihm nicht bekannt. Überdies habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung die genaue Anzahl der Personen, die an seiner Entführung beteiligt gewesen sein sollen, nicht gewusst. Er habe nur gemeint, es seien viele gewesen, zirka fünf Personen. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung nichts über die Personen berichten können, die ihm nach der fraglichen Entführung geholfen und ihn behandelt haben sollen. Bei den geltend gemachten Vorbringen habe es sich jedoch um einschneidende Erlebnisse gehandelt, weshalb vom Beschwerdeführer gemäss allgemeiner Erfahrung detaillierte und überzeugende Ausführungen hätten erwartet werden können. Ausserdem würden die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Entführung durch die Milizionäre der "Islamischen Gerichte" der Plausibilität entbehren. So habe er bei der Anhörung angegeben, er sei bei diesem Vorfall am rechten Arm angeschossen und daraufhin von den Entführern auf die Ladefläche des Landrovers geladen worden. Anschliessend wolle er von diesem Wagen gesprungen sein und sich dabei beide Beine gebrochen haben. Trotz dieser Verletzungen wolle der Beschwerdeführer seinen Entführern entkommen sein. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner Flucht seien als realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu erachten, zumal es nicht vorstellbar sei, wie er mit einer Schussverletzung am Arm und zwei gebrochenen Beinen hätte fliehen können. Seine diesbezügliche Erklärung bei der Anhörung, Leute hätten ihm geholfen und ihn getragen, vermöge nicht zu überzeugen. In Würdigung der teils undifferenzierten und teils unplausiblen Angaben könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung durch die "Islamischen Gerichte" nicht gelaubt werden. Da dem Beschwerdeführer die Herkunft aus dem Süden von Somalia nicht geglaubt werden könne, seien auch die von ihm geltend gemachten Ereignisse hinsichtlich seiner Familienangehörigen nicht als glaubhaft zu erachten. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2010 (Poststempel) an das Bundesver- D-4539/2010 waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, der Entscheid des BFM vom 20. Mai 2010 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Rechtsmittelschrift lagen eine fremdsprachige Geburtsurkunde vom 23. Juni 1988 (inklusive englischer Übersetzung und DHL-Express-Umschlag), eine von der somalischen Mission in Genf ausgestellte Herkunftsbestätigung vom 31. Mai 2010 (in englischer Sprache), eine Kopie des sich bereits bei den BFM-Akten befindlichen ärztlichen Berichts des Kantonsspitals G._______ vom 3. Februar 2009, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ vom 8. Juni 2010, eine den Beschwerdeführer betreffende Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 11. Juni 2010 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 17. Juni 2010 bei. D. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 13. Juli 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 13. Juli 2010 bei der Gerichtskasse ein. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Juli 2010 dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem einen ärztlichen Bericht vom Dr. med. I._______ vom 1. Juli 2010 sowie eine CD ein. D-4539/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit D-4539/2010 zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Seine Behauptung anlässlich der Anhörung, wonach er zum Zeitpunkt der Kurzbefragung krank gewesen sei, weshalb er damals die Namen D-4539/2010 seiner Nachbarn nicht habe nennen können, findet in den Akten keine Stütze. Sie ist daher lediglich als Schutzbehauptung zu werten. 4.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 4.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die im Ergebnis zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. B. vorstehend). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach es ihm gelungen sei, seine Herkunft aus Mogadischu glaubhaft zu machen, ist nicht zutreffend, zumal er - wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt - anlässlich der Kurzbefragung nicht in der Lage war, wichtige Einrichtungen in Mogadischu näher zu lokalisieren, obwohl er sein ganzes bisheriges Leben in dieser Stadt verbracht haben will. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung teilweise in der Lage war, detaillierte Angaben zu Mogadischu, seinen Bezirken und Quartieren zu machen, da davon auszugehen ist, dass er sich vor der Anhörung gezielt auf solche Fragen vorbereitet hat, weil er nach der Kurzbefragung annehmen musste, dass ihm solche Fragen gestellt werden. Auch die eingereichte Geburtsurkunde vermag die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus Mogadischu nicht glaubhaft zu machen, da erhebliche Zweifel an deren Echtheit bestehen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung noch verneint hatte, eine Geburtsurkunde besessen zu haben (Akten BFM A 1/10, S. 4). Ebenso wenig ist die von der somalischen Mission in Genf aus- D-4539/2010 gestellte Herkunftsbestätigung geeignet, die Herkunft des Beschwerdeführers aus Mogadischu zu beweisen, insbesondere aus diesem Dokument nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Angaben es ausgestellt wurde, und es überdies gerichtsnotorisch ist, dass somalische Asylbewerber unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen. Im Weiteren ist festzustellen, dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach die von der Rechtsvertretung angeforderte Übersetzerin ausgesagt habe, der Beschwerdeführer spreche einen südsomalischen Dialekt, um eine unbewiesene Behauptung handelt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen hinsichtlich des Besitzes einer Identitätskarte divergierend äusserte. So sagte er bei der Kurzbefragung aus, er habe nie ein solches Dokument gehabt (Akten BFM A 1/10, S. 3), hingegen er anlässlich der Anhörung geltend machte, er habe seine Identitätskarte im Jahre 2005 verloren (Akten BFM A 11/18, S. 3). Diese und weitere widersprüchliche Aussagen (beispielsweise widersprach er sich betreffend den Namen des traditionellen Führers des Clans [vgl. Akten BFM A 1/10, S. 7 ; A 11/18, S. 7]) lassen darauf schliessen, dass es der Beschwerdeführer absichtlich unterlassen hat, den schweizerischen Asylbehörden rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, um seine wahre Herkunft zu verheimlichen, weshalb die Vorinstanz entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - zu Recht davon abgesehen hat, mittels eines LINGUA-Gutachtens die Herkunft des Beschwerdeführers weiter abzuklären. Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen spricht zudem die Tatsache, dass er sich anlässlich der Befragungen teilweise erheblich widersprach. So sagte er bei der Kurzbefragung beispielweise aus, seine Familie sei nach seiner Ausreise aus Somalia nach J._______ gegangen (Akten BFM A 1/10, S. 6), demgegenüber er anlässlich der Anhörung vorbrachte, seine Familie sei bereits nach beziehungsweise während seiner Entführung durch die "Islamischen Gerichte" dorthin gezogen (Akten BFM A 11/18, S. 12). Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund für die behauptete Verfolgung durch die "Islamischen Gerichte" vorzubringen vermag, zumal er lediglich geltend machte, er habe Süssigkeiten an Personen verkauft, die bei der Regierung arbeiten (Akten BFM A 11/18, S. 10). D-4539/2010 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den "Islamischen Gerichten" etwas zu befürchten hätte. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen sowie den eingereichten Dokumenten zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG ist. Allerdings findet diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mit- D-4539/2010 wirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Bei fehlenden oder falschen Angaben zur Herkunft sind die Behörden nicht gehalten, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in möglichen Heimatstaaten zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). 6.2 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er stamme aus Mogadischu. Wie in E. 4.3 vorstehend bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, diese Behauptung zu untermauern, zumal er es unterlassen hat, seine Herkunft mit tauglichen Beweismitteln, namentlich rechtsgenüglichen Identi tätsdokumenten zu belegen. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft tragen zu lassen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat beziehungsweise in die tatsächliche Heimatregion keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist damit als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit kann zudem an dieser Stelle im Sinne einer Ergänzung angeführt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht in eine existenzielle Notlage geraten dürfte, zumal er gemäss den Akten nicht unter lebensbedrohlichen Gesundheitsproblemen leidet und er in seiner Heimat über Verwandte (Ehefrau, Geschwister, Onkel, Tanten) verfügt, welche ihn bei Bedarf unterstützen könnten. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, allenfalls medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung D-4539/2010 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. Juli 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-4539/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 13. Juli 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: CD) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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