Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4532/2026
Urteil v o m 3 1 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2026.
D-4532/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 8. Juni 2026 vom SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei angab, er sei ethnischer Kurde, türkischer Staatsbürger und Alevit, und habe zuletzt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Mutter in B._______, Istanbul gelebt, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er in der Türkei Land besessen habe, welches er am 2. Juni 2020 auf Veranlassung des Bauführers C._______ im Hinblick auf eine versprochene Umzonung auf dessen Geschäftspartner D._______ übertragen habe, dass C._______ nach einiger Zeit unerreichbar geworden sei und Mitglieder einer kriminellen Gruppe vom Beschwerdeführer die Rückzahlung von Geldern verlangt habe, welche dieser aber nie erhalten habe, dass er von diesen Personen wiederholt kontaktiert, unter Druck gesetzt und bedroht worden sei und sie von ihm verlangt hätten, C._______ ausfindig zu machen, dass er es schliesslich geschafft habe, C._______ zu erreichen, wonach es zu einem Vorfall gekommen sei, bei welchem C._______ von Mitgliedern der Gruppe angegriffen worden sei und eingeräumt habe, die betreffenden Gelder entgegengenommen zu haben, und einen Schuldschein unterzeichnet habe, dass C._______ gegen die Mitglieder dieser Gruppe eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet habe, bei welcher der Beschwerdeführer zunächst als Zeuge ausgesagt habe, dass er von der Gruppe aber massiv unter Druck gesetzt worden sei und diese gegenüber den Behörden nicht habe belasten dürfen, weshalb er nun nicht mehr als Zeuge, sondern als Beschuldigter im Strafverfahren – welches bis heute hängig sei – aufgeführt sei,
D-4532/2026 dass er aufgrund der anhaltenden Bedrohung durch die Gruppe im Oktober 2023 aus der Türkei ausgereist sei, dass dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2026 ein Entwurf des Asylentscheids zugestellt wurde und seine Stellungnahme dazu am 16. Juni 2025 beim SEM eingegangen ist, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Juni 2026 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 11. Mai 2026 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2026 persönlich gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, wobei er darauf hinwies, dass er das Solidaritätsnetzwerk Bern mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und für den Fall, dass dieses eine Beschwerde einreiche beziehungsweise bereits eingereicht habe, darum ersucht, seine persönliche Eingabe nicht zu berücksichtigen, dass der rubrizierte Rechtsvertreter ebenfalls mit Eingabe vom 26. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juni 2026 erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2026 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Kostenvorschuss am 13. Juli 2026 fristgerecht geleistet wurde,
D-4532/2026 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass der Rechtsvertreter den Rückweisungsantrag nicht begründet, dass aus der Verfügung keine formellen Verfehlungen der Vorinstanz ersichtlich sind und der durch den Rechtsvertreter eingereichten Beschwerde
D-4532/2026 auch keine entsprechenden Ausführungen zu entnehmen sind, weshalb der Antrag um Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung abzuweisen ist. dass der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Eingabe als Verfahrensfehler rügte, seine Anhörung sei oberflächlich gewesen und er habe seine Vorbringen nicht vollständig darlegen können, dass das SEM einen USB-Stick mit Beweismitteln erst nach der Anhörung entgegengenommen habe, weshalb ihm dazu an der Anhörung keine Fragen gestellt worden seien und dass die darauf gespeicherten Beweismittel nicht berücksichtigt worden seien, dass sich diese Rügen als unbegründet erweisen, zumal aus dem Protokoll die gerügte Oberflächlichkeit der Anhörung nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer aussagte, er habe fast alles Wesentliche für sein Asylgesuch sagen können, sich jedoch kurzfassen müssen und alle Ausreisegründe aus der Türkei habe nennen können, dass aus der angefochtenen Verfügung weiter hervorging, dass sämtliche Beweismittel – auch die auf dem USB-Stick gespeicherten – bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden, wobei das SEM festhielt, dass sich die eingereichten Dokumente auf den privaten beziehungsweise strafrechtlichen Konflikt bezögen, welcher keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung enthalte, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher nicht angezeigt ist und der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, soweit darauf aufgrund des Rückzugs überhaupt einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass vorliegend kein mit Art. 3 Abs. 1 AsylG in Zusammenhang stehendes Verfolgungsmotiv ersichtlich ist, sondern es sich vielmehr um einen privaten beziehungsweise strafrechtlichen Konflikt mit Drittpersonen handelt, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen Schutz zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des BVGer D-5377/2024 vom 19. November 2024 E. 7.3 m.w.H.),
D-4532/2026 dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen kann, um sich vor künftigen Behelligungen der Gruppe zu schützen, dass vorliegend – wie das SEM richtig festgestellt hat – der Beschwerdeführer sich bislang gegen die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes entschieden hat, dass jedoch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm staatlicher Schutz verwehrt worden wäre oder künftig verweigert würde, weshalb davon auszugehen ist, dass eine solche Inanspruchnahme zumutbar ist, dass – soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf sein Referenzschreiben der türkischen Anwältin vom 28. April 2026, den Vorführbeschluss und den Vorführbefehl vom 15. Januar 2024 vorbringt, er habe im besagten Strafverfahren erst als Zeuge ausgesagt, sei später im Verfahren aber zu Unrecht als Verdächtigter beziehungsweise Beschuldigter erachtet worden – festzuhalten ist, dass es sich bei dieser Darstellung um eine blosse und durch nichts belegte Schutzbehauptung handelt, dass dem Vorführbefehl vom 15. Januar 2024 vielmehr zu entnehmen ist, dass die Untersuchungen offenbar ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer an einem Raubüberfall in einer Wohnung mit mehreren Personen beteiligt war, dass, soweit der Beschwerdeführer behauptet, das türkische Justizsystem sei korrupt, vielmehr zu erwarten gewesen wäre, dass er bereits von Anfang an und nicht erst im Laufe des Verfahrens als Beschuldiger erachtet worden wäre, dass jedenfalls – wie bereits vom SEM zutreffend ausgeführt – allgemeine Zweifel an der Funktionsweise des Justizsystems nicht genügen, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder ein individuelles Schutzdefizit darzutun, dass ihm mit Blick auf das Gesagte – sollte er zu Unrecht beim Strafverfahren als Beschuldigter aufgeführt sein – zudem die Möglichkeit offensteht, sich mit rechtstaatlichen Mitteln zur Wehr zu setzen und den Rechtsweg zu beschreiten, dass nach dem Gesagten die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die gegen ihn geführten Ermittlungen nicht auf einer unabhängigen
D-4532/2026 und rechtsstaatlichen Strafverfolgung beruhten und dass die zuständige Strafverfolgungsbehörde korrupt und nicht bereit oder nicht in der Lage sei, ihn vor Verfolgung zu schützen, weshalb nicht von einem effektiven staatlichem Schutz auszugehen sei, nichts an der gefestigten Gerichtspraxis zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhalts punkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Türkei (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wobei vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen
D-4532/2026 in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A21/10 S. 7), welchen der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegensetzt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass daher der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-4532/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Michèle Fierz
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