Abtei lung IV D-4517/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4517/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka am 9. April 2007 und gelangte über die Vereinigten Arabischen Emirate und Italien am 10. April 2007 in die Schweiz, wo sie am Tag darauf um Asyl nachsuchte. Am 17. April 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch befragt und am 20. April 2007 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 31. Mai 2007 wurde sie durch die zuständige kantonale Behörde einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus X._______/Jaffna und sei im Jahr 2004 beziehungsweise 2005 nach Colombo gegangen, weil sie der Aufforderung der Bewegung, Hilfeleistungen zu erbringen, nicht habe folgen wollen. Am 23. September 2005 habe sie am Flughafen von Colombo Verwandte verabschieden wollen. Weil sie so lange am Flughafen herumgestanden und aus Jaffna sei, habe man sie wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgenommen und für sechs Monate ins Gefängnis W._______ gebracht. Am 17. März 2006 sei sie mit Hilfe eines Anwaltes auf Kaution freigekommen. Das Verfahren gegen sie laufe noch, ihr Anwalt sei aber inzwischen erschossen worden. Jeden letzten Samstag des Monats habe sie beim Büro des Criminal Investigation Department (CID) vorbeigehen und unterschreiben müssen. Zudem sei sie bei Kontrollen bei ihr zu Hause immer wieder beziehungsweise noch einmal festgenommen worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Briefumschlag und vier Schreiben ihres Anwalts vom 4. November 2005, 29. November 2005, 14. Januar 2006 und 23. Januar 2006, in denen er sie über die Verschiebung der Gerichtstermine informiert, eine Verfügung des Magistrate Court W._______ vom 10. März 2006 über die bedingte Freilassung auf Kaution und eine Quittung vom 16. März 2006 über 30'000 Rupien ein. B. Mit Schreiben vom 23. November 2007 bat das BFM die schweizerische Botschaft in Colombo um Abklärung der Echtheit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente, des Schicksals ihres An- D-4517/2008 walts, des Gegenstandes und des Standes eines allfälligen Verfahrens gegen sie sowie des allfällig zu erwartenden Strafmasses. C. Aus dem Bericht der schweizerischen Botschaft in Colombo vom 18. April 2008 geht hervor, dass die eingereichten Briefe gemäss dem Bericht einer Vertrauensperson, welche zur fraglichen Zeit beim Anwalt der Beschwerdeführerin angestellt gewesen sei, echt seien. Die Beschwerdeführerin sei vom CID wegen des Versuchs der Ausreise ohne gültige Ausweispapiere verhaftet worden. Am 24. September 2005 habe sie deshalb vor dem Gericht in W._______ erscheinen müssen. Am 10. März 2006 sei sie gegen Kaution freigelassen worden. Seither sei das Verfahren hängig. Ihr Anwalt sei ein bekannter regierungskritischer tamilischer Anwalt gewesen und Ende 2006 umgebracht worden. Niemand habe sich zum Verbrechen bekannt und die Regierung und die LTTE beschuldigten sich gegenseitig. Seine Ermordung habe aber nichts mit seinem Mandat für die Beschwerdeführerin zu tun. D. Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 nahm die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – zur Botschaftsanfrage und -antwort Stellung. Dabei führte sie aus, sie könne die Aussage im Bericht, wonach sie wegen versuchter illegaler Ausreise verhaftet worden sei, nicht bestätigen und bleibe bei ihrer Aussage. Eine sechsmonatige Inhaftierung wäre aufgrund des behaupteten Tatbestandes sehr unwahrscheinlich. Deshalb müsse angenommen werden, dass sie verhaftet worden sei, weil sie eine Tamilin aus Jaffna sei. Es sei naheliegend, dass die Behörden eine solche Begründung nicht auf einem amtlichen Dokument als Verhaftungsgrund angeben könnten. Die Tatsache, dass das gerichtliche Verfahren nach der Freilassung nicht eingestellt worden und sie nie in den Besitz der Anklageschrift gekommen sei, zeuge vielmehr von einem nicht nachweisbaren Sachverhalt denn von einem Versuch der illegalen Ausreise. Im Weiteren wiederholte die Beschwerdeführerin den Ablauf der Verhaftung am Flughafen und wies noch einmal auf die monatliche Meldepflicht und die bei ihr durchgeführten Hausdurchsuchungen der Polizei hin. E. Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 – eröffnet am 5. Juni 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete de- D-4517/2008 ren Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. F. Mit Beschwerde vom 7. Juli 2008 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 25. Juli 2008 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen. H. Mit Eingabe vom 18. Juli 2008 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 8. Juli 2008 zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 8. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Haftbefehls vom 4. Juli 2008 ein, welchen ein Bekannter habe auftreiben können und aus dem hervorgehe, dass sie aufgrund des Verdachts der Mitwirkung bei terroristischen Aktivitäten festgenommen worden sei. Der Haftbefehl sei erst ausgestellt worden, nachdem sie längere Zeit nicht mehr bei der Polizei erschienen sei, und datiere deshalb erst auf den Juli 2008. J. Mit Schreiben vom 2. September 2008 reichte die Beschwerdeführerin den Haftbefehl im Original nach. K. In seinen Vernehmlassungen vom 5. und 27. November 2008 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D-4517/2008 L. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- D-4517/2008 ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Zunächst wiederholte es die Ergebnisse der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Colombo und die Vorbringen in der diesbezüglichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Anschliessend hielt es fest, gemäss seinen Erkenntnissen könnten im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Strafverfahren in Sri Lanka folgende Dokumente eingereicht werden: Anklageschrift, Urteil beziehungsweise Einstellungsbeschluss, Verhörprotokoll, Quittung für Kaution oder Busse und Bestätigung über die Haft. Demnach müsste auch die Beschwerdeführerin eine Anklageschrift oder ein Urteil beziehungsweise einen Einstellungsbeschluss beibringen können, welcher den von ihr behaupteten Sachverhalt nachweise. Solche Unterlagen habe sie aber nicht eingereicht. Mangels entsprechender Beweismittel seien daher die Abklärungen der Botschaft, wonach es sich um eine Festnahme wegen illegaler Ausreise ohne Papiere gehandelt habe, nicht zu beanstanden. Dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kernvorbringen sei unter diesen Umständen die Grundlage entzogen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass bei tatsächlichem LTTE-Verdacht andere Instanzen zuständig beziehungsweise andere gesetzliche Bestimmungen angewendet worden wären. Folglich vermöchten auch ihre diesbezüglich eingereichten Beweismittel beziehungsweise die Rechtfertigungen in der Stellungnahme vom 26. Mai 2008 keine Asyl- D-4517/2008 relevanz zu entfalten. Im Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Freilassung auf Kaution über ein Jahr lang in Sri Lanka aufgehalten. Auch dieses Verhalten zeige auf, dass keine begründete Furcht vor Verfolgung vorliege, dies auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Unterschriftspflicht. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen könnten zu einem grossen Mass mit der offiziellen Verhaftungsversion in Übereinstimmung gebracht werden. So sei sie am Flughafen tatsächlich aufgrund fehlender Ausweispapiere bei einer Ausweiskontrolle festgenommen worden. Gleichzeitig sei sie aber zu ihren Verbindungen zur LTTE ausgefragt worden – daher rühre auch ihre Auffassung, sie sei aufgrund des Verdachts einer Mitarbeit bei der LTTE gefangengenommen worden. Dafür spreche auch die schlechte Behandlung während der sechsmonatigen Haft. Weiter müsse sie den Ausführungen des BFM in Bezug auf die zuständigen Instanzen und die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. So sei das CID zuständig für Fälle von Verdächtigungen der Zusammenarbeit mit der LTTE und die sechsmonatige Festnahme, die schwierigen Haftbedingungen, die Hängigkeit des Verfahrens sowie die nachträglichen Polizeikontrollen seien alles Anzeichen dafür, dass sie von den Behörden sehr willkürlich und diskriminierend und nicht nur dem offiziellen Verhaftungsgrund der versuchten illegalen Ausreise entsprechend behandelt worden sei. Diesem gesamten Ablauf des Verfahrens sollte das BFM mehr Beachtung schenken als dem Verhaftungsgrund. Mit diesen Ausführungen relativiere sich auch die Dringlichkeit der vom BFM für möglich erachteten Beibringung weiterer Beweismittel zum wahren Verhaftungsgrund, da das BFM nicht die Inhaftierung an sich anzweifle. Dennoch habe ein Bekannter beim Court of Appeal in W._______ die Herausgabe der Anklageschrift erwirken können und werde sie in den nächsten Tagen per Fax in die Schweiz schicken. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, die knapp dreizehnmonatige Zeit zwischen der Freilassung und der Flucht erkläre sich damit, dass sie grosse Angst gehabt habe, bei einem Fluchtversuch erwischt zu werden. Die Zeit sei von einer ständigen Furcht vor willkürlichen Kontrollen, ständiger Polizeiüberwachung und einer beklemmenden Ungewissheit bezüglich des Verfahrensausgangs geprägt gewesen. Mit der Ermordung ihres Anwaltes Ende 2006 habe sie ihre einzige Hoffnung auf eine Beendigung des Verfahrens verloren. Die Flucht sei der einzige Ausweg geblieben. D-4517/2008 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 5. November 2008 wies das BFM erneut darauf hin, dass von srilankischen Staatsangehörigen, welche in einem LTTE-Verfahren involviert gewesen seien, verlangt werden könne, diverse Beweismittel über das Verfahren beizubringen, und verwies auf die diesbezügliche Aufzählung in seiner Verfügung. Die Beschwerdeführerin habe diese Dokumente nach wie vor nicht beigebracht, sodass ihr behauptetes LTTE-Verfahren nach wie vor nicht glaubwürdig nachgewiesen sei. Ferner würden Haftbefehle grundsätzlich nicht ausgehändigt und der eingereichte Haftbefehl liege bloss in Kopie vor, welche nicht einmal beglaubigt sei. Somit könnten darauf jegliche Arten von Manipulationen vorgenommen werden. Auffallend sei zudem, dass die gesetzliche Grundlage, aufgrund derselben die Verhaftung stattfinden solle, nicht erwähnt sei. Auch sei nicht ersichtlich, wieso die Behörden am 4. Juli 2008 einen Haftbefehl erlassen sollten, da die Beschwerdeführerin ja bereits seit September 2007 ausser Landes sei. Im Übrigen wäre sie im März 2006 wohl kaum freigelassen worden, wenn das Verfahren im September 2005 tatsächlich wegen LTTE-Verdachts eröffnet worden wäre. Schliesslich wäre ein LTTE-Verfahren anders abgelaufen und vor anderen Gerichtsinstanzen beurteilt worden. Nachdem das BFM mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. November 2008 unter Hinweis auf den im Original eingereichten und im hinteren Teil des Beschwerdedossiers abgelegten Haftbefehl zur Ergänzung der Vernehmlassung aufgefordert worden war, hielt es in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 27. November 2008 an seinen Ausführungen fest, obwohl der Haftbefehl nunmehr im Original vorliege. 4.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, sie halte die Fragen, ob die Anklage förmlich auf LTTE-Verdacht gelautet habe und ob nicht andere Instanzen mit diesem Vorwurf befasst gewesen wären, nicht für zentral. Entscheidend sei, ob eine schwere und gezielte Verfolgung vorliege. Dies sei bei ihr der Fall, da sie aufgrund ihrer Ethnie einer sechsmonatigen Haft unterworfen worden sei. Dass Originalhaftbefehle nicht erhältlich seien, sei nicht richtig und dass der Haftbefehl nicht die Gesetzesbestimmung nenne, aufgrund derer sie verhaftet worden sei, schliesse keineswegs eine Verfolgung wegen ihrer Angehörigkeit zur tamilischen Ethnie aus. Vielmehr sei notorisch, dass oft formell aus einem anderen Grund ein Verfahren eröffnet werde, um dann in Wirklichkeit den LTTE-Verdacht zu klären. D-4517/2008 5. Die Haft für einen Verstoss gegen eine Gesetzesnorm, hier die illegale Ausreise, stellt eine rechtsstaatlich legitime Handlung eines Staates dar. Sie ist nur dann asylrelevant, wenn dem Strafverfahren eine Verfolgungsabsicht im Sinne von Artikel 3 AsylG zu Grunde liegt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). 5.1 Vorliegend gibt es dafür jedoch keine Hinweise. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in Wirklichkeit aufgrund einer aus ihrer tamilischen Ethnie und ihrer Herkunft aus Jaffna herrührenden pauschalen Verdächtigung der LTTE-Mitgliedschaft in Haft genommen, und der Haftgrund der illegalen Ausreise sei nur vorgeschoben worden, ist nicht glaubhaft. In den Ausführungen der anlässlich der Botschaftsanfrage konsultierten Vertrauensperson, in denen zwar die Echtheit der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel und die Haft bestätigt wird, ist ausschliesslich die Rede vom Haftgrund der illegalen Ausreise. Der Verdacht, es könne sich in Wirklichkeit um eine Verhaftung wegen LTTE-Verdachts gehandelt haben, wurde an keiner Stelle geäussert. Die Auskunftsperson hatte offenbar Zugang zu den Akten der Verteidigung, sodass mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, sie hätte den von der Beschwerdeführerin geäusserten Verdacht gegenüber der Botschaft erwähnt, hätte er tatsächlich bestanden. Im Weiteren geht auch aus den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln ein solcher Verdacht nicht hervor. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, die Vorinstanz habe sich viel zu sehr auf den förmlichen Verhaftungsgrund gestützt und dabei völlig ausser Acht gelassen, dass der Verfahrensablauf, unter anderem aufgrund der schlechten Behandlung während der Haft und der nachträglichen Polizeikontrollen, auf ein Verfahren wegen LTTE-Verdachts hindeute. Hierzu sind den Aussagen der Beschwerdeführerin aber gerade keine substanziierten Angaben zu entnehmen, so dass sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Im Übrigen hat das BFM zu Recht festgehalten, dass sie im März 2006 wohl kaum freigelassen worden wäre, wenn das Verfahren im September 2005 tatsächlich wegen LTTE-Verdachts eröffnet worden wäre und dass sie sich nach ihrer Freilassung auf Kaution nicht noch über ein Jahr lang in Sri Lanka aufgehalten hätte, wenn sie eine Verfolgung durch die Behörden befürchtet hätte. 5.2 An dieser Einschätzung vermag auch der nun auf Beschwerdeebene im Original eingereichte Haftbefehl nichts zu ändern. Zunächst D-4517/2008 fällt auf, dass der Haftbefehl am 4. Juli 2008 und somit kurz nach dem Entscheid des BFM vom 4. Juli 2008 ausgestellt wurde. Dieser zeitlich enge Zusammenhang zu der ablehnenden Verfügung aus der Schweiz weckt gewisse Zweifel. Weiter ist, wie vom BFM richtigerweise festgestellt, nicht nachvollziehbar, wieso die srilankischen Behörden erst am 4. Juli 2008 einen Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin hätten erlassen sollen, wo sie doch zu diesem Zeitpunkt schon mehr als ein Jahr ausser Landes weilte. Zudem richtet sich der Haftbefehl an den ausführenden Beamten und nicht an die Beschwerdeführerin, sodass nicht davon auszugehen ist, das Original dieses Dokumentes wäre einem Bekannten der Beschwerdeführerin ohne Weiteres ausgehändigt worden. Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso die Behörden im Haftbefehl vom 4. Juli 2008 auf einmal den „wahren Grund“ der Verhaftung hätten angeben sollen, führten sie das Verfahren wegen LTTE- Verdachts gemäss der Beschwerdeführerin bis anhin doch hinter dem vorgeschobenen Grund der illegalen Ausreise. Zuletzt ist dem BFM auch zuzustimmen, dass es auffallend ist, dass auf dem Haftbefehl keine gesetzliche Grundlage für die Verhaftung angegeben ist. Insgesamt ist der eingereichte Haftbefehl somit nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Wirklichkeit wegen LTTE- Verdachts festgenommen worden sei, zu belegen; er ist mithin als Fälschung zu qualifizieren und gestützt auf Art. 10 AsylG einzuziehen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus einem in Art. 3 AsylG genannten, asylrechtlich relevanten Grunde verhaftet wurde und der Verhaftungsgrund der illegalen Ausreise nur vorgeschoben war. 5.3 Auch aus den Haftbedingungen und der Haftdauer ergeben sich keine Hinweise, dass dem Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eine Verfolgungsabsicht im Sinne von Artikel 3 AsylG zu Grunde liegt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten schlechten Haftbedingungen wurden, wie erwähnt, in keiner Weise näher ausgeführt, sodass daraus nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann. Die Dauer der von der Beschwerdeführerin verbüssten Haft bewegt sich im üblichen Strafrahmen für die illegale Ausreise. Gemäss Section 45 des Immigration and Emigration Act No. 42 of 1998 werden Personen, welche mit gefälschten Dokumenten gereist sind, mit einer Busse zwischen 50'000 und 200'000 Rupien oder einer Gefängnisstrafe von einem bis fünf Jahren bestraft. Die Beschwerdeführerin wurde nach einer sechsmonatigen Haft auf Kaution von 30'000 Rupien entlassen. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass das Verfahren gegen die D-4517/2008 Beschwerdeführerin keinen politischen, sondern lediglich einen gemeinrechtlichen Hintergrund hat. 5.4 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin einerseits nicht glaubhaft und andererseits asylrechtlich nicht relevant. An dieser Einschätzung vermögen ihre weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, sodass auf diese nicht näher eingegangen werden muss. Das BFM hat demzufolge ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6.2 Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2008 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 10. Juli 2008 unter der Voraussetzung der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und diese am 16. Juli 2008 fristgerecht eingereicht wurde, wird auf Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-4517/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 4. Juni 2008 vorläufig aufgenommen wurde. 3. Der als Fälschung erkannte Haftbefehl wird eingezogen (E. 5.2). 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - V._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 12