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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2011 D-450/2011

January 26, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,286 words·~16 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-450/2011 Urteil vom 26. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011 / N _______.

D-450/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November 2010 seine Heimat auf dem Luftweg verliess und von D._______ herkommend am 4. Dezember 2010 illegal in die Schweiz einreiste, dass er am 7. Dezember 2010 in E._______ von einer Patrouille der (…) aufgegriffen wurde, dass er gegenüber den Behörden bekundete, er wolle in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, weshalb man ihn in der Folge dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) zuwies, wo er am 8. Dezember 2010 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Dezember 2010 sowie der direkten Anhörung am 6. Januar 2011 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Punjabi beziehungsweise Malik und habe in seiner Heimat Pakistan in F._______ (Distrikt G._______) gewohnt, wo er in einer Stickerei als Fabrikarbeiter tätig gewesen sei, dass er im Jahr 2008 der politischen Partei Muttahida Quami Movement (MQM) als Mitglied beigetreten sei, dass er sich in der Folge intensiv für die Partei engagiert habe, indem er der feindlich gesinnten Nun-League-Party erfolgreich Mitglieder abgeworben habe, dass er deshalb von Militanten der Nun-League-Party im Jahr 2010 wiederholt angegangen worden sei, und ihn jene unter Drohung aufgefordert hätten, das Abwerben von Parteimitgliedern zu unterlassen, dass er zudem ein- bis zweimal von diesen Militanten entführt worden sei, dass sie ihn bei der letzten Entführung zirka acht bis zehn Tage an einem unbekannten Ort festgehalten, befragt und gefoltert hätten, dass es ihm jedoch gelungen sei, durch ein kleines Fenster zu entkommen,

D-450/2011 dass er schliesslich aus Furcht davor, von den Militanten der Nun- League-Party umgebracht zu werden, im November 2010 Pakistan verlassen habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung des Asylgesuches schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2011 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz schriftlicher Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass er sich in seinen Aussagen über den Verbleib seiner pakistanischen Identitätskarte in Widersprüche verstrickt habe, dass er diesbezüglich anlässlich der Anhörung angeführt habe, seine heimatstaatlichen Dokumente, unter anderem seine Identitätskarte, vor seiner Abreise aus Pakistan bei seinem Anwalt hinterlegt zu haben (vgl. A9, S. 6 f.), dass er demgegenüber bei der Befragung zu Protokoll gegeben habe, er vermute, seine Identitätskarte sei zu Hause, er wisse dies jedoch nicht mit Bestimmtheit (vgl. A8, S. 4 f.), dass überdies die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Reise von Pakistan nach Zentraleuropa äusserst substanzarm ausgefallen sei, dass es demnach offenkundig sei, dass er nicht gewillt gewesen sei, innert Frist seine Identität mittels Abgabe rechtsgenüglicher Identitätsbeziehungsweise Reisepapiere gegenüber den Schweizer Behörden offenzulegen,

D-450/2011 dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Aussagen auch bezüglich der Bedrohung durch Militante der Nun-League-Party in Widersprüche verstrickt habe, dass er in diesem Zusammenhang anlässlich der Bundesanhörung vorgebracht habe, er sei drei- bis viermal von jenen gewarnt worden (vgl. A9, S. 5), dass er demgegenüber bei der Befragung zur Person lediglich zwei an ihn ergangene Warnungen erwähnt habe (vgl. A8, S. 6), dass er sich bei der Schilderung des Verlaufs der einzelnen Begegnungen mit den Militanten vorbestehender Gemeinplätze bedient habe, die entsprechenden Ausführungen jeglichen Eindruck subjektiven Erlebens sowie persönlicher Betroffenheit vermissen liessen und es dem Bericht des Beschwerdeführers an Differenziertheit, an Detailreichtum und an Realkennzeichen gemangelt habe (vgl. A9, S. 5 f.), dass er weder den genauen Zeitpunkt (vgl. A9, S. 4) noch den Ort (vgl. A9, S. 6) seiner Verschleppung durch die Militanten anzugeben vermocht habe, dass diese Unzulänglichkeiten in den Vorbringen in ihrer Gesamtheit darauf hinweisen würden, er könne sich bei der Begründung seines Asylgesuches nicht auf tatsächlich Erlebtes abstützen, dass schliesslich die erst drei Tage nach der Einreise in die Schweiz erfolgte Einreichung des Asylgesuches – welche in einem engen zeitlichem Zusammenhang mit seiner Verhaftung durch die Polizei erfolgt sei – zusätzlich gegen den Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen spreche (vgl. A9, S. 6), dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers somit offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt handle, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG daher nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,

D-450/2011 dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, dass auf die Begründung der Beschwerde und das eingereichte Beweismittel (die Kopie eines Absendebescheids) – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Schreiben der (…) vom 18. Januar 2011 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer habe am Vortag seine Identitätskarte erhalten und diese an der Loge des EVZ abgegeben, dass das EVZ (…) dem Bundesverwaltungsgericht mit Postversand vom 18. Januar 2011 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Januar 2011) mehrere Beweismittel, welche der Beschwerdeführer am 17. Januar 2011 bei der dortigen Loge abgegeben habe, weiterleitete, dass es sich bei den erwähnten Beweismitteln (die allesamt in doppelter Ausführung vorliegen) um ein vorgedrucktes beziehungsweise kopiertes Personalienblatt mit handschriftlichen Einträgen und einem oben links aufgeklebten Foto, drei Ausschnitte aus einer Zeitung (vermutlich aus dem Inserateteil), ein undatiertes Anwaltsschreiben, einen Abschnitt eines vorgedruckten Formulars (vermutlich handelt es sich hierbei um einen Anmeldetalon) und zwei Bestätigungen einer Bildungsanstalt in H._______ handelt, welche dem Beschwerdeführer von einer nicht näher bezeichneten Drittperson, M.A., aus seiner Heimat zugestellt wurden,

D-450/2011 dass dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Januar 2011 schliesslich noch eine DVD mit einem Ausschnitt aus einer pakistanischen Nachrichtensendung – ebenfalls am 17. Januar 2011 vom Beschwerdeführer an der Loge des EVZ (…) abgegeben – übermittelt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

D-450/2011 zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

D-450/2011 dass – wie bereits teilweise schon vom Bundesamt zu Recht festgehalten wird – die unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz ohne eigenes Reise- beziehungsweise Ausweispapier und seinem Aufenthalt in D._______ – stereotype Vorbringen sind, welche der allgemeinen Erfahrung widersprechen sowie widersprüchlich und realitätsfremd sind, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass an dieser Einschätzung auch die nachgereichten und oben im Sachverhalt explizit genannten Beweismittel sowie der Hinweis auf seine äusserst beschwerliche Flucht aus seiner Heimat nichts zu ändern vermögen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen am 17. Januar 2011 erhaltenen Identitätsausweis nunmehr den schweizerischen Asylbehörden abgab, vorliegend keinen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuches darstellt, dass es sich bei diesem Dokument – einem wohl selbstgefertigten vorgedruckten beziehungsweise kopierten Personalienblatt ohne erkennbare amtliche Ausgestaltung und ohne Stempel versehen – ohnehin nicht um einen amtlichen pakistanischen Ausweis handelt, dass das nachträgliche Einreichen eines Identitätspapieres auf Beschwerdeebene am Nichteintretensentscheid grundsätzlich nichts ändert, da gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs abzugeben sind (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.),

D-450/2011 dass der Beschwerdeführer bereits am 8. Dezember 2010 in einer ihm verständlichen Sprache auf die Notwendigkeit der Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren hingewiesen worden war, dieser aber bei der Kurzbefragung vom 22. Dezember 2010 erklärte, er habe bis anhin nichts unternommen, sobald er Zeit habe, werde er Kontakt aufnehmen (vgl. A8, S. 5), und bei der Anhörung vom 6. Januar 2011 vorbrachte, er habe lediglich die Kopie seiner Identitätskarte bestellt und werde deren Original später beibringen (vgl. A9, S. 2), dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen lässt, er habe sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung seiner Reise- oder Identitätspapiere bemüht, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Behörden bis heute kein amtliches Ausweisdokument abgegeben hat, dass sich der Beschwerdeführer überdies zu seiner Reise nach Europa vage und substanzarm äusserte (Unkenntnis der Fluggesellschaft, des Ankunftsortes, der zeitlichen Umstände, des Aufenthaltsortes in D._______ und des Namens, der im von seinem Begleiter für ihn beschafften Pass gestanden sei [vgl. A8, S. 7 f.]) sowie widersprüchliche und mithin unglaubhafte Angaben zum Ort, wo er die Identitätskarte zurückgelassen habe (Hinterlegung beim Anwalt, vermutungsweiser Verbleib zu Hause), machte, dass es zudem überrascht und für die Unglaubhaftigkeit seiner gesamten Vorbringen spricht, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung der (…) vom 7. Dezember 2010 das Ausreisedatum aus seinem Heimatland präzise mit dem 15. November 2010 angab (vgl. A1, S. 24), sich jedoch weder anlässlich der Befragung noch während der Anhörung exakt an dieses Datum erinnerte (vgl. A8, S. 7 sowie A9, S. 8), dass er, anlässlich der Anhörung mit dieser Ungereimtheit konfrontiert, erklärte, er habe bei der polizeilichen Einvernahme gesagt, er könne sich nicht an das genaue Datum erinnern, worauf die Polizei auf der Nennung eines genauen Datums bestanden und ihn darauf hingewiesen habe, er könne irgendein Datum angeben, es spiele keine Rolle für sie (vgl. A8, S. 9), dass diese Erklärung jedoch nicht realistisch ist, wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 7. Dezember 2010 doch darauf hingewiesen, dass seine Aussagen als

D-450/2011 Beweismittel verwendet werden könnten (vgl. A1, S. 24), und sich dem Einvernahmeprotokoll keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, die für seine Darstellung sprechen könnten, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch diesen vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, dass er sich in seiner Beschwerdeeingabe zu den Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit seinem angeblichen politischen Engagement für die MQM und den dadurch aufgetretenen Problemen mit Militanten der Nun-League-Party nicht äussert, dass an dieser Einschätzung auch die nachgereichte und auf DVD festgehaltene Sequenz einer Nachrichtensendung nichts zu ändern vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des Bundesamtes teilt, bei den diesbezüglichen widersprüchlichen und unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich lediglich um ein Sachverhaltskonstrukt, dass laut dem eingereichten undatierten Anwaltsschreiben der Anwalt im Interesse des Beschwerdeführers vor Strafgerichten erschienen sei, da dieser in mehrere Strafverfahren verwickelt sei, dass diese Bestätigung jedoch nicht den Aussagen des Beschwerdeführers entspricht, da dieser bei der Kurzbefragung darlegte, er habe – ausser den erwähnten Auseinandersetzungen mit der Nun- League-Party und der Entführung durch Drittpersonen – mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt und sei nie vor Gericht gewesen (vgl. A8, S. 6 f.), dass das Anwaltsschreiben somit für den Nachweis einer Verfolgung nicht tauglich ist,

D-450/2011 dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und –wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus

D-450/2011 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Pakistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt, der gemäss seinen eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise als Fabrikarbeiter in einer Stickerei selbstständig bestritt, eine solide Schulbildung genoss und zudem in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Netz verfügt (vgl. A8, S. 3), weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),

D-450/2011 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-450/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand:

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