Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.01.2019 D-45/2017

January 18, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,786 words·~14 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 /

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-45/2017

Urteil v o m 1 8 . Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (…).

D-45/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 27. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 8. September 2015 wurde die summarische Befragung und am 24. März 2016 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Schulunterricht in Eritrea sei aufgrund von Lehrermangel und ungenügend ausgebildeten Lehrern schlecht gewesen. Aus diesem Grund habe er die Schule in der 9. Klasse abgebrochen. Seinen Eltern habe er von seinem Schulabbruch nichts erzählt und habe ihnen gegenüber behauptet, immer noch zur Schule zu gehen, stattdessen habe er sich aber irgendwo in der Umgebung aufgehalten. Weil es ihm nicht möglich gewesen sei, in Frieden die Schule fortzusetzen und er keinen Militärdienst habe leisten wollen, habe er sich zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden. Er habe sich eine Cola und ein paar Datteln gekauft und sich auf den Weg nach B._______ gemacht. Die Gegend habe er gut gekannt. Den Wachposten sei er aus dem Weg gegangen, indem er ausschliesslich durch die Täler gegangen sei und die Hügel, wo die Wachposten stationiert gewesen seien, gemieden habe. B. Eine am 28. August 2015 angeordnete Knochenaltersanalyse bestätigte die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Die Analyse ergab ein Knochenalter von (…) Jahren. Aufgrund der festgestellten Minderjährigkeit und Unbegleitetheit des Beschwerdeführers wurde ihm eine Vertrauensperson zugewiesen. Die Anhörung ist in Anwesenheit der beigeordneten Vertrauensperson erfolgt. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 – eröffnet am 14. Dezember 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob das SEM indes infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte

D-45/2017 er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestätigung des Kantons C._______ (datiert vom 16. Dezember 2016) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2017 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-45/2017 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Trotz Verständnis für den Wunsch nach einer guten Schulbildung würde dieses Vorbingen die allgemeinen Lebensumstände betreffen und stelle damit keine asylrelevante Verfolgung dar. Sodann habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, im Mai 2014 hätten Soldaten den Vater nicht zu Hause angetroffen und deshalb an dessen Stelle ihn mitgenommen. Die Soldaten hätten ihm gesagt, wenn er nicht schnell von seinem Vater abgeholt werde, würde er in den Militärdienst geschickt. Nach zwei Tagen habe der Vater um die Freilassung seines Sohnes gebeten, worauf man ihn freigelassen habe. Gemäss seinen eigenen Angaben sei diese Angelegenheit mit der Rückkehr seines Vaters in den Militärdienst für ihn erledigt gewesen und habe keine weiteren Konsequenzen gehabt. Nach der vorgebrachten Inhaftierung habe er sich noch während über einem halben Jahr in Eritrea aufgehalten, ohne nochmals von den Behörden kontaktiert zu werden. Zum Zeitpunkt der Flucht hätten ihm somit keine asylrelevanten Nachteile gedroht. Sein Wegzug aus Eritrea könne weder als Desertion noch als Refraktion qualifiziert werden und sei daher nicht asylrelevant.

D-45/2017 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Vorinstanz habe korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer keine gezielte und asylrelevante Verfolgung im Heimatland geltend gemacht habe. Jedoch habe das SEM die illegale Ausreise des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt und dabei die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder erwähnt noch gewürdigt. Somit habe sie die Begründungspflicht verletzt und die Bindungswirkung der Rechtsprechung missachtet. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft bewirke zudem einen Verstoss gegen Art. 2 und 3 AsylG, Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische Asylsuchende als subjektiver Nachfluchtgrund. Diese Rechtsprechung sei unabhängig vom Alter der betroffenen Person gültig (Verweis auf Urteil D-7857/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2016). Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem klargestellt, dass auch bei Personen, die in sehr jungem Alter aus Eritrea ausgereist seien, nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass die illegale Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG nach sich ziehen würden. Das SEM müsse sich als Vorinstanz an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz halten, namentlich was dessen Beurteilung von länderspezifischen Fragestellungen betreffe. Bei einer Abweichung von der Praxis des Gerichts müssten bestimmte Regeln beachtet werden (Verweis auf BVGE 2010/54). Diese Regeln habe das SEM im vorliegenden Fall klarerweise missachtet. Im Übrigen liege auch kein Grund für die Vornahme einer Praxisänderung vor, da keine relevanten neuen Herkunftslandinformationen vorlägen. Unter Hinweis auf eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie auf einen Link zur britischen Rechtsprechung wird sodann ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Informationen und angesichts der in Eritrea vorherrschenden Willkür und Unsicherheit angenommen werden müsse, dass aus Eritrea illegal ausgereiste Minderjährige vom Regime weiterhin als Regimegegner erachtet würden und somit begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.

5. 5.1 Das SEM hat überzeugend ausgeführt, weshalb die vorgebrachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auch in der Beschwerde nichts entgegengesetzt.

D-45/2017 5.2 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner (illegalen) Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, und sich damit auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG berufen kann. 5.3 Nach einer eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei unbestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern stattgefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bisherige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten, könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr – selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle – problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückzuführen. Auch das Risiko, nach

D-45/2017 der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. a.a.O. E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). 5.4 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt, weshalb sich weitergehende diesbezügliche Ausführungen, namentlich zu BVGE 2010/54 sowie zum Vorwurf der ungenügenden Quellenlage, erübrigen. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach die Praxisänderung unzulässig sei, ist demnach als unbegründet zu qualifizieren. Wie bereits vorstehend ausgeführt, betrifft die Problematik, ob eine im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zukünftig allenfalls drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK relevant sein könnte, die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzugspunkt ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 nicht die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich verurteilt, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution. 5.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.

D-45/2017 Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Der heute volljährige Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge als Minderjähriger. Aus den Akten geht hervor, dass er in Eritrea seit den geschilderten Behelligungen im Zusammenhang mit der Suche nach seinem Vater keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst hatte. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zwar wird in der Beschwerde pauschal und unsubstantiiert angeführt, er würde vom Regime als Regimegegner erachtet. Ein spezifischer Hinweis, dass der Beschwerdeführer als Regimegegener auf politischer Ebene wahrzunehmen sein dürfte, kann jedoch den von ihm im Rahmen der Begründung seines Asylgesuchs gemachten Ausführungen nicht entnommen werden, weshalb dieser Einwand offensichtlich nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu machen. Schliesslich bestehen in den Akten auch keine Hinweise dafür, dass die Familie des Beschwerdeführers Probleme wegen dessen Ausreise gehabt hätte. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM in Bezug auf die Praxisänderung ist unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-45/2017 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 17. Januar 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Kostennote weist einen Aufwand von 4.0 Stunden auf. In der Beschwerde vom 3. Januar 2017 wurde das Stundenhonorar von (…). Wie in der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2017 angekündigt, wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dementsprechend wird der Stundenansatz vorliegend auf Fr. 150.– festgesetzt. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 630.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-45/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonia Lopez Hormigo, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 630.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Frey

Versand:

D-45/2017 — Bundesverwaltungsgericht 18.01.2019 D-45/2017 — Swissrulings