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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2010 D-4491/2010

June 25, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,598 words·~18 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung IV D-4491/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juni 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Armenien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4491/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden – armenische Staatsangehörige – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2009 verliessen und nach einem Aufenthalt in C. via D. und ihnen unbekannte Länder am 10. Januar 2010 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E. ein Asylgesuch einreichten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 18. Januar 2010 zur Person (BzP) im F. und der direkten Bundesanhörung vom 14. Juni 2010 im EVZ G. insbesondere geltend machte, sein Vater sei Mitglied der Partei von Levon Ter-Petrosyan gewesen und im Jahr 1997 erschossen worden, dass sein Onkel im Jahr 2008 auch ermordet worden sei, dass die Morde nie aufgeklärt worden seien, dass er die Partei von Levon Ter-Petrosyan ebenfalls unterstützt habe und Parteimitglied geworden sei, dass die Miliz ihn am 6. Oktober 2009 zu Hause festgenommen habe, da er während der Wahlen den Kandidaten Petrosyan unterstützt habe, Mitglied seiner Partei sei und an vielen Meetings und Demonstrationen teilgenommen habe, dass er bis am 11. Oktober 2009 in Haft gewesen sei, dass er während der Haftzeit geschlagen worden sei und man ihm gedroht habe, es werde ihm dasselbe widerfahren wie seinem Vater und seinem Onkel, sollte er weiterhin die Partei von Petrosyan unterstützen, dass er inzwischen von seiner Schwester telefonisch erfahren habe, er werde im Heimatstaat steckbrieflich gesucht, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte, sondern darlegte, mit ihrem Ehemann ausschliesslich wegen dessen politischer Probleme die Heimat verlassen zu haben, D-4491/2010 dass die Beschwerdeführenden keinerlei Reise- oder Identitätspapiere abgaben, dass der Beschwerdeführer das Original und eine Kopie seines Schulzertifikats einreichte, dass er dem BFM im Weiteren zur Untermauerung seiner Aussagen den Parteiausweis der Armenischen Nationalen Bewegung sowie Kopien der angeblichen Todesscheine seines Vaters und seines Onkels zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2010 – gleichentags mündlich eröffnet (Art. 13 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, vorliegend seien keine entschuldbaren Gründe ersichtlich, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Ausweispapiere einzureichen, dass der Umstand, wonach sie die Pässe angeblich dem Schlepper ausgehändigt hätten, wenig plausibel und als Standardvorbringen zahlreicher Gesuchsteller zu werten sei, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisepapiere abzugeben, dass dies durch die widersprüchlichen und realitätsfremden Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Reisemodalitäten noch zusätzlich untermauert werde, dass beispielsweise seine Unkenntnis darüber, wo er in Armenien die Grenze passiert habe sowie zu den Ländern, die er durchreist haben wolle, nicht überzeugend sei, zumal bei der Einreise in den Schengener Raum strenge Visa- und Passkontrollen durchgeführt würden, dass seine Angaben darüber hinaus denjenigen der Beschwerdeführerin widersprächen, dass er dargelegt habe, für die Fahrt von H. nach C. zwei Tage benötigt zu haben, während seine Ehefrau diese Distanz in drei oder vier Stunden zurückgelegt haben wolle, D-4491/2010 dass deshalb davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden seien auf eine andere Art und Weise gereist und hätten für die Ausreise gültige Pässe verwendet, die sie den Asylbehörden vorenthielten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten politischen Tätigkeiten und seiner Verhaftung offensichtlich unglaubhaft seien, dass seine Schilderungen in wesentlichen Bereichen markante Widersprüche aufwiesen, dass er anlässlich der BzP beispielsweise ausgeführt habe, im Jahr 2001/2002 Mitglied der Armenischen Nationalen Bewegung (H.H.SCH.), der ehemaligen Partei von Levon Ter-Petrosyan, geworden zu sein, dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen indessen behauptet habe, erst im Jahr 2007 Parteimitglied geworden zu sein, und zwar in der neuen Partei (Armenischer Nationaler Kongress), dass er bei der BzP als Gründungsjahr der neuen Partei das Jahr 2008 angegeben habe, sich im Rahmen der Anhörung jedoch nicht mehr daran habe erinnern können und ausgeführt habe, es sei entweder 2006 oder 2007 gewesen, dass auch seine Angaben zum Parteiausweis widersprüchlich und unstimmig seien, dass insbesondere die Darlegung, sein eingereichter Parteiausweis sei von der neuen Kongress-Partei, nicht zutreffe, da es sich beim besagten Ausweis um einen solchen der Armenischen Nationalen Bewegung handle, dass er sich auch zu seiner Festnahme und den Haftumständen widersprüchlich geäussert habe, wobei er bei der BzP etwa angegeben habe, anlässlich der Festnahme seien zwei Beamte vor dem Haus geblieben, während er bei der Anhörung behauptet habe, es seien fünf Beamte gewesen, dass schliesslich der Behauptung seiner Ehefrau, ausschliesslich wegen seiner politischen Probleme zusammen mit ihm ausgereist zu D-4491/2010 sein, die Grundlage entzogen sei, da seine Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft zu werten seien, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin abgesehen davon ohne jegliche Substanz seien, dass sie nichts Konkretes über die politischen Probleme ihres Ehemannes zu berichten gewusst habe, obwohl sie vorgegeben habe, deswegen ausgereist zu sein, dass dies nicht nachvollziehbar sei, dass es sich erübrige, weitere zahlreich vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu erörtern, dass die Beschwerdeführenden demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und aufgrund der Aktenlage keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass infolgedessen auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2010 sei aufzuheben, dass das BFM anzuweisen sei, auf ihr Asylgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln, dass eventualiter die Sache zur Neubeurteilung und zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung an das BFM zurückzuweisen sei, dass subeventualiter das BFM anzuweisen sei, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und ihnen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, D-4491/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, D-4491/2010 soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden vorweg auf deren im F. am 18. Januar 2010 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 14. Juni 2010 im EVZ G. zu verweisen ist, D-4491/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, die Beschwerdeführenden hätten die ihnen obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet, dass in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe als Grund für die Nichtabgabe gültiger Reise- oder Identitätspapiere geltend machten, der Schlepper habe ihnen die Pässe nicht zurückgegeben, dass der Beschwerdeführer diesen Grund bereits anlässlich der BzP angab (vgl. Befragungsprotokoll vom 18. Januar 2010; A1, S. 4), dass den Beschwerdeführenden jedoch nicht geglaubt werden kann, dass sie dem Schlepper ihre Pässe ausgehändigt haben, zumal davon auszugehen ist, sie wüssten, dass sich Reisende stets selbstständig ausweisen müssen, dass unter diesen Umständen auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden sich unterdessen mit jemandem in Verbindung gesetzt hätten, der den Schlepper kenne und ihnen versprochen habe, die Pässe zuzustellen, als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass eine Nachreichung der Pässe ohnehin unbehelflich wäre, zumal die gesetzlich festgelegte Frist von 48 Stunden nach der Gesuchstellung bereits ungenutzt verstrichen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/7 E. 6 S. 70 festgelegt hat, unter Identitätspapieren sei jeder Ausweis zu verstehen, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde, dass andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben wür den, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienten, wie nament lich die Bestätigung der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, demnach keine Identitätspapiere darstellten, D-4491/2010 dass in Anlehnung an diese Rechtsprechung demnach festzustellen ist, die von den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellten Geburtsscheine und der Eheschein sowie der Fahrausweis des Beschwerdeführers genügten den Voraussetzungen an die einwandfreie Feststellung der Identität nicht und vermöchten ansonsten keinerlei Garantie für eine zweifelsfreie Identifikation zu bieten, weshalb auf deren Nachreichung verzichtet werden kann beziehungsweise deren Einreichung nicht abzuwarten ist, dass nach dem Gesagten das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schulzertifikat des Beschwerdeführers den Voraussetzungen an die einwandfreie Feststellung der Identität ebenso wenig zu genügen vermag, dass im Weiteren die Unkenntnis der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Reiseumstände auffällt, dass der Beschwerdeführer ausser D. keine Länder anzugeben wusste, durch welche die Reise von C. in die Schweiz geführt habe (vgl. A1, S. 10), dass er namentlich weder wusste, welche Grenzübergänge sie überquerten, wo genau sie Armenien verliessen noch welche Orte ausser I. sie zwischen H. und C. passierten, dass diesbezüglich indessen konkrete und substanziierte Angaben hätten erwartet werden dürfen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit Mittelschulabschluss handelt, dass die Beschwerdeführerin insbesondere geltend machte, sie seien auf ihrer Reise nicht kontrolliert worden (vgl. A2, S. 7), dass diese Behauptung offensichtlich unglaubhaft ist und der all gemeinen Erfahrung widerspricht, dass sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener Abkommen verpflichtet sind, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ausserdem unterschiedliche Angaben zur Fahrt von H. nach C. machten, D-4491/2010 dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Fahrt habe zwei Tage gedauert, wohingegen die Beschwerdeführerin ausführte, sie hätten dafür schätzungsweise drei oder vier Stunden benötigt (vgl. A1, S. 10; A2, S. 7), dass schliesslich Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass für die Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person namentlich die Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen spricht (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149), dass sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Asylgründe in zahlreiche Widersprüche verstrickte, dass er anlässlich der BzP geltend machte, die neue Partei H.H.K. sei im Jahr 2008 gegründet worden (vgl. A1, S. 8), bei der direkten Bundesanhörung indessen angab, er glaube, sie sei 2006 oder 2007 gegründet worden (vgl. Anhörungsprotokoll vom 14. Juni 2010; A30, S. 5, F30), dass der Beschwerdeführer bei der BzP im Weiteren ausführte, er habe von der neuen Partei keinen Mitgliederausweis (vgl. A1, S. 8), dass er demgegenüber im Rahmen der Anhörung geltend machte, sein Mitgliederausweis sei von der neuen Partei (vgl. A30, S. 4, F19), dass diese Behauptung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unzutreffend ist, da der vom Beschwerdeführer eingereichte Parteiausweis eindeutig von der alten Partei stammt (vgl. Bezeichnung „Armenian Nation-Wide Movement“ im Ausweis), D-4491/2010 dass der Beschwerdeführer bei der BzP angab, er sei am 6. Oktober 2009 etwa um 7.00 Uhr oder 8.00 Uhr festgenommen worden (vgl. A1, S. 8), anlässlich der Anhörung jedoch geltend machte, die Verfaftung habe am 5. Oktober 2009 um 6.00 Uhr stattgefunden (vgl. A30, S. 7, F52, F55), dass er einerseits ausführte, fünf Personen hätten ihn im Haus abgeholt, und zwei weitere seien draussen geblieben (vgl. A1, S. 8), andererseits indessen angab, er sei von fünf Beamten festgenommen worden, während draussen nochmals so viele gewartet hätten (vgl. A30, S. 7, F56), dass vom Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch übereinstimmende Angaben zu erwarten gewesen wären, zumal es sich bei einer Verhaftung um eine einschneidende Erfahrung handelt, die sich der betroffenen Person einprägt, dass somit der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seit der BzP vergessen, an welchen Tagen während der Haft er geschlagen worden sei (vgl. A30, S. 8, F62), ins Leere läuft, dass er durch sein Aussageverhalten vielmehr den Eindruck erweckt, nicht auf Selbsterlebtes zurückgreifen zu können, dass der Beschwerdeführer bei der direkten Bundesanhörung zudem geltend machte, seine Schwester habe vor rund eineinhalb bis zwei Monaten einen Steckbrief gefunden, wonach er offiziell gesucht werde (vgl. A30, S. 6, F41-42), dass angesichts des Zeitablaufs seit Kenntnisnahme der angeblichen Suche nach seiner Person davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde in seiner Heimat nicht tatsächlich gesucht, ansonsten er sich unmittelbar nach dem Kontakt mit seiner Schwester um Beibringung des Steckbriefs als massgebliches Beweismittel bemüht hätte, dass der Beschwerdeführer bei der BzP angab, sein Onkel mütterlicherseits, J., sei am 26. Oktober 2008 während der Wahlen in H. wahrscheinlich von der Opposition umgebracht worden (vgl. A1, S. 4), D-4491/2010 dass dieser Onkel gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Internetausdruck in H. angeblich erschossen worden sein soll, dies jedoch keinen eindeutigen Beweis für dessen Tod liefert, dass die im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachte Kopie des angeblichen Todesscheines den Tod ebenso wenig belegt, zumal der Rechtsprechung zufolge Fotokopien grundsätzlich keine genügende Beweiskraft beigemessen werden kann, da sie nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE 2007/7, E. 5.1), dass der Beschwerdeführer somit aus diesen Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, umso weniger als seine Verfolgungsvorbringen gemäss den Erwägungen als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin infolgedessen jede Grundlage entzogen ist, zumal sie keine eigenen Asylgründe geltend macht, sondern sich auf die Vorbringen ihres Ehemannes stützt, dass es sich angesichts der gesamten Umstände erübrigt, auf die weiteren Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, zumal dies zu keiner anderen Einschätzung führen kann, dass sich in Anbetracht dieser Sachlage die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass deshalb kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte D-4491/2010 Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals zuständigen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- D-4491/2010 heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Armenien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass insbesondere davon auszugehen ist, die jungen und gemäss Akten gesunden Beschwerdeführenden würden in ihrer Heimat eine neue Existenz aufbauen können, zumal beide über eine gute Schulbildung verfügen und der Beschwerdeführer ausserdem während drei Jahren einen Lebensmittelladen führte, dass sie im Übrigen in ihrem Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Schwestern, Onkel und Tanten) verfügen, welches ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den D-4491/2010 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4491/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 16

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