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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2020 D-4460/2020

December 7, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,975 words·~35 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4460/2020 law/bah

Urteil v o m 7 . Dezember 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2020 / N (…).

D-4460/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______ (Distrikt C._______), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 31. Januar 2019 und gelangte am 11. Februar 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich (VZ Zürich) zugewiesen. A.c Am 18. Februar 2019 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn summarisch zum Reiseweg. A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 ein persönliches Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013/Dublin-III-VO) durch. A.e Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2019 nicht ein und wies ihn in Anwendung der Dublin-III-VO nach Griechenland weg. A.f Der Beschwerdeführer erhob durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 17. Juli 2019 Beschwerde gegen diese Verfügung. A.g Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 hob das SEM seine Verfügung vom 10. Juli 2019 im Rahmen eines im Beschwerdeverfahren anberaumten zweiten Schriftenwechsels auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. A.h Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit mit Abschreibungsentscheid D-3650/2019 vom 28. Januar 2020 ab.

D-4460/2020 B. Am 14. April 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in den Jahren 2011 bis 2015 in D._______ gelebt und gearbeitet. Im September 2016 sei er wegen seines Studiums nach E._______ gegangen, wo er zwei Monate verbracht habe. Nachdem er in F._______ einen Englischkurs absolviert habe, sei er im Dezember 2016 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe während vier Jahren als externer Student an der Universität studiert, jedoch das Studium aufgrund von Problemen, die er gehabt habe, nicht abgeschlossen. Seit Januar 2017 habe er in Sri Lanka bei (…) als Journalist gearbeitet. Am (…) 2018 habe es in G._______ eine Protestaktion («Harthal») gegeben. Die lokale Bevölkerung habe dort gegen den Bau einer «(…)» protestiert. Er habe Flugblätter publiziert, die von einer Organisation (…), welche die Bevölkerung unterstützt habe, verteilt worden seien. Er habe vor Ort Informationen gesammelt und sei auf dem Rückweg von zwei Personen angehalten worden. Eine der Personen habe ihm seinen Rucksack weggenommen, in dem seine Kamera, sein Laptop, ein USB-Stick, sein Berufsausweis und ein Bericht, den er über einen Priester geschrieben habe, gewesen seien. Die beiden hätten ihn aufgefordert, ihnen zu folgen. Da eine Ambulanz vorbeigefahren sei, habe er mit seinem Motorrad die Flucht ergreifen können und sei zum Polizeiposten von H._______ gefahren. Er habe Anzeige erstatten wollen, die Polizisten seien aber nicht bereit gewesen, diese entgegenzunehmen. Sie hätten ihn nach seinem Berufsausweis gefragt und ihn nicht ernstgenommen. Sie hätten ihm gesagt, er müsse über die Personen, die ihn angehalten hätten, genauere Angaben machen, sonst seien sie nicht bereit, die Anzeige entgegenzunehmen. Am selben Abend sei er zu einem Kollegen nach Colombo gefahren. Er habe versucht, das Land zu verlassen; sein Schwager habe einem Schlepper seinen Reisepass und Geld ausgehändigt. Der Schlepper habe ihn zwecks Erhalts eines Visums zu einem Büro begleitet, er habe aber keines erhalten. Nachdem er mit seinen Angehörigen gesprochen habe, sei er am (…) Oktober 2018 in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Am (…) Oktober 2018 habe ihm ein Kollege mitgeteilt, dass es in (…) Probleme gebe. Er sei dorthin gegangen, wo ein Priester (buddhistischer Mönch) namens I._______ anwesend gewesen sei. Dieser Mönch sei ein Nationalist, der überall Probleme verursache. Er (der Beschwerdeführer) habe mit seiner Kamera Aufnahmen gemacht und sei von Sicherheitsbeamten aufgefordert worden, dies zu unterlassen. Der Divisionssekretär sei auch gekommen und es habe ein Durcheinander gegeben. Der Mönch habe versucht, den Divisionssekretär anzugreifen, und die anwesenden Sicherheitsbeamten hätten keine Massnahmen gegen ihn ergriffen. Er sei mit

D-4460/2020 seinen Video- und Fotoaufnahmen nach Hause gegangen. Die Videoaufnahmen seien in den Nachrichten gezeigt worden. Am (…) Oktober 2018 seien zivil gekleidete Personen zu seiner Mutter gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Sie hätten gesagt, sie seien Freunde und wollten ihn besuchen. Er gehe davon aus, dass die Sicherheitskräfte wegen eines Artikels gekommen seien, den er über den Mönch und dessen Verhältnis zur Polizei geschrieben habe. Dieser Mönch habe mit vielen Leuten Probleme gehabt, sei aber von den Sicherheitskräften unterstützt worden. Als er sich einmal zum Tempel dieses Mönchs, welcher einer extremistischen Organisation namens Bodu Bala Sena angehöre, begeben habe, sei er weggejagt worden. Am (…) Oktober 2018 sei er erneut nach Colombo gegangen und habe Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen. Dieser habe ihm am (…) November 2018 mitgeteilt, dass sein Pass verlorengegangen sei. Am (…) Dezember 2018 sei er nach Hause gegangen und am (…) Januar 2019 habe er bei der Ortspolizei eine Verlustanzeige bezüglich seines Reisepasses gemacht. Da sein Schwager vom Schlepper Geld zurückverlangt habe, habe er (der Beschwerdeführer) am (…) Januar 2019 ein Bankkonto eröffnet. Am (…) Januar 2019 habe er das Bankbüchlein abgeholt und sei zu seinem Bruder gegangen. Er sei auf Schritt und Tritt von Unbekannten beobachtet worden. Am Abend seien mehrere Personen zu seiner Mutter gegangen, die ihr ein Messer an den Hals gehalten hätten, weshalb sie das Bewusstsein verloren habe. Er sei von seinen Geschwistern über diesen Vorfall informiert worden und zurück nach Colombo gegangen. Seine Mutter sei zum Dorfvorsteher und zur Polizei gegangen, bei der sie Anzeige erstattet habe. Auch bei der Menschenrechtsorganisation habe sie sich gemeldet, die den Vorfall notiert habe. Er denke, dass der CID (Criminal Investigation Department) dahinterstecke. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ab (vgl. S. 3 Ziff. 3 der Verfügung des SEM vom 7. August 2020). B.a Die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (die nicht zur Anhörung eingeladen worden war; Anmerkung des Gerichts) teilte dem SEM in einer E-Mail vom 11. Mai 2020 mit, der Beschwerdeführer wünsche keine Wiederholung der Anhörung. Möglicherweise sei es zu einigen Verwechslungen gekommen, die eine Besprechung des Protokolls notwendig machten. B.b Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 stellte das SEM der vormaligen Rechtsvertretung eine Kopie des Anhörungsprotokolls zu und gewährte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.

D-4460/2020 B.c Die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wies in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2020 hinsichtlich des Anhörungsprotokolls darauf hin, dass sich die Recherchen über den vom Beschwerdeführer genannten Mönch, die sich in seinem Rucksack befunden hätten, über einen Zeitraum von 2009 bis zu den Vorfällen kurz vor seiner Ausreise erstreckt hätten. Der Beschwerdeführer habe im Oktober 2018 einen Bericht über den Mönch veröffentlicht. Mit dem Rucksack seien den hinter den Drohungen gegen ihn steckenden Leuten alle recherchierten Informationen und Unterlagen in die Hände gefallen. Deshalb sei er als Bedrohung für den Mönch und die Gruppierungen angesehen worden. Der ehemalige Präsident Sirisena habe einen führenden buddhistischen Mönch begnadigt. Der neue Präsident Rajapaksa gelte als Unterstützer der nationalistischen Bodu Bala Sena. C. Mit Verfügung vom 7. August 2020 – eröffnet am 10. August 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. September 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsaufnahme zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 9 derselben). E. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 auf, bis zum 2. Oktober 2020 einen Kostenvorschuss zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Am 30. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung vom 9. September 2020 bei.

D-4460/2020 G. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Oktober 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Auf den erhobenen Kostenvorschuss verzichtete er. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. H. In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2020 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 5. November 2020, der mehrere Beweismittel beilagen, an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

D-4460/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, Übergriffe von Drittpersonen oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu werden, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat schutzunwillig oder -unfähig sei. Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers wiesen keinen direkten Zusammenhang mit der Bodu Bala Sena auf. Seinen Ausführungen im freien Bericht seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass es sich bei den Angreifern (auf ihn und auf seine Mutter) um Mitglieder derselben gehandelt hätte. Auf Nachfrage habe er gesagt, er habe keine konkreten Hinweise darauf, dass die beiden Angreifer vom (…). September 2018 eine Verbindung zum buddhistischen Mönch gehabt hätten. Folglich müsse die gezielte Verfolgung durch die Bodu Bala Sena als unhaltbare Vermutung bezeichnet werden, die von ihm nicht hinreichend habe belegt werden können. Bei den von ihm geltend gemachten Problemen sei folglich von einer Verfolgung durch Dritte auszugehen.

D-4460/2020 Der Wille und die Fähigkeit der sri-lankischen Behörden, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei grundsätzlich gegeben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigten, dass das Justizsystem in seiner Heimat funktionsfähig sei und dass kriminelle Handlungen nach Möglichkeit geahndet würden. Aufgrund der einmaligen Verweigerung einer Anzeige unter den von ihm vorgebrachten Umständen könne nicht geschlossen werden, die heimatlichen Behörden kämen ihrer Schutzpflicht nicht nach. Es sei ihm zumutbar, sich bei erneuter Gefahr wiederholt und beharrlich an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen seitens dieser kriminellen Organisation nachzusuchen. Es bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte oder gegen Behördenwillkür auf dem Rechtsweg vorzugehen und sich an die nächsthöhere Instanz oder an Gerichtsbehörden zu wenden. Diese Schlussfolgerung bleibe selbst im Falle einer Verfolgung durch die Bodu Bala Sena oder durch den Mönch bestehen, obschon dieser von den lokalen Sicherheitsbehörden geschützt worden sein solle. Es sei auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 zu verweisen, in denen festgehalten werde, dass selbst bei einer Gefahr durch diese buddhistische Organisation der sri-lankische Staat als schutzwillig und -fähig gelte. Dem Protokoll sei zu entnehmen, dass sich alle Probleme des Beschwerdeführers im Distrikt C._______ zugetragen hätten und er mehrmals vorübergehend nach Colombo gegangen sei. Da er sich lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Sollte er weiterhin Probleme mit unbekannten Personen oder mit dem Mönch haben, stehe es ihm frei, sich dauerhaft in einem anderen Teil des Landes niederzulassen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu prüfen, ob nach Sri Lanka zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Die Befragung von illegal ausgereisten Personen, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine relevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Rückkehrer würden auch am Herkunftsort befragt, wobei diese Kontrollmassnahmen grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annähmen. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-

D-4460/2020 gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, sei politisch nie aktiv gewesen und habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden gelangen sollte. Auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 könne diese Einschätzung nicht umstossen. Obwohl die Überwachung der Zivilbevölkerung zugenommen habe, gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis beziehungsweise dessen Folgen. Es genüge nicht, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, das SEM verkenne mit seiner Einschätzung die Sachlage. Der Beschwerdeführer habe als Journalist eine Protestaktion besucht, um darüber einen Bericht zu verfassen. Auf dem Rückweg sei er von zwei Personen angehalten worden, die ihm den Rucksack entrissen und ihn hätten abführen wollen. Aufgrund dieser Umstände sei die Annahme des SEM, es habe sich um «unbekannte Dritte» gehandelt, zu verwerfen. Entweder habe es sich um Sicherheitskräfte gehandelt, die Informationen über die Protestaktion hätten sammeln sollen, oder es habe sich um Personen der Bodu Bala Sena gehandelt, die seine unliebsamen Recherchen hätten unterbinden wollen. Damit sei der Vorfall als asylrelevant zu erachten. Der Beschwerdeführer habe nach dem Vorfall vom (…) September 2018 Anzeige erstatten wollen, sei aber von den Polizisten als «Witzfigur» betrachtet worden. Dies zeige, dass der sri-lankische Staat gegenüber Tamilen seiner Schutzpflicht nicht nachkäme. Die enge Zusammenarbeit zwischen Sicherheitskräften und der Organisation der buddhistischen Mönche zeige sich auch im Nachgang der Veranstaltung vom (…) 2018. Bereits einen Tag später sei er zuhause gesucht worden, was nur damit erklärbar sei, dass die Mönche und die Sicherheitskräfte eng zusammenarbeiteten. Dass ihm nur wenige Tage nach der Verlustanzeige auf dem Polizeiposten nachgestellt worden sei, gründe ebenfalls in dieser Verflechtung. Die örtliche Polizei erfasse in ihrem Informationsbuch zwar Meldungen, nehme indessen keine Ermittlungen auf; weder gegen die Bodu Bala Sena noch gegen die für diese agierenden Sicherheitskräfte. Da die Behörden nicht aktiv Schutz gewährt hätten, seien die Vorfälle/Übergriffe vom Oktober 2018 und Januar 2019 asylrelevant. Die Bodu Bala Sena gewinne in Sri Lanka an Macht und

D-4460/2020 sei mit den singhalesischen, buddhistischen Parteien verbunden. Es könne ausgeschlossen werden, dass der wieder an die Macht gekommene «Rajapaksa-Clan» willens sei, gegen die Bodu Bala Sena Ermittlungen einzuleiten. Die Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/2017 beruhe auf einer überholten Einschätzung. Da mit einer staatlichen Schutzgewährung nicht zu rechnen sei, werde die Verfolgung, sofern sie nicht direkt dem Staat zuzurechnen sei, zur quasi-staatlichen Verfolgung, die als asylrelevant einzustufen sei. Der Beschwerdeführer habe sich mehrmals bei einem Freund in Colombo aufgehalten, wenn es in seiner Heimatregion gefährlich geworden sei. Er habe dies jeweils für kurze Zeit getan und sich nicht angemeldet. Aufgrund der Angaben seiner Mutter sei erwiesen, dass die Behörden ihn aktuell suchten. Als Journalist, der sich für tamilische Anliegen einsetzt, sei er in ganz Sri Lanka gefährdet und könnte von den Sicherheitskräften festgenommen werden. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Handyaufnahmen stammten von einem Besuch von Sicherheitsbeamten beim Haus seiner Mutter am 20. August 2020. Das Bildmaterial sei aufgrund seiner Beschaffenheit nicht geeignet, den geltend gemachten Besuch zu belegen, zumal wegen der schlechten Lichtverhältnisse kaum etwas zu erkennen sei. Dem ärztlichen Rezept sei zu entnehmen, dass der Mutter des Beschwerdeführers am 25. August 2020 einige Medikamente verschrieben worden seien. In welchem Zusammenhang dies stehe, sei dem Rezept nicht zu entnehmen. Gemäss der Anzeige, welche die Mutter am 26. August 2020 erstattet habe, hätten unbekannte Personen den Beschwerdeführer bedroht. Am 20. August 2020 seien Unbekannte zum Haus der Mutter gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Zudem habe er eine Vorladung des CID erhalten. Aufgrund des Umstands, dass die Mutter erneut Anzeige gegen unbekannt erstattet habe, könne nicht abgeleitet werden, dass es sich bei den Angreifern um Sicherheitsbeamte gehandelt habe. Eine Vorladung des CID habe er bisher nicht geltend gemacht, was Fragen zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens aufwerfe. Der Beweiswert der Anzeige erweise sich in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung als gering. Dem eingereichten Zeitungsartikel zufolge habe der Beschwerdeführer im Jahr 2018 über einen Angriff von Herrn I._______ auf einen Divisionssekretär berichtet. Es gehe daraus nicht hervor, inwiefern er dadurch flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden sei oder solche zu befürchten gehabt hätte. Hinsichtlich der generellen Lage von tamilischen Journalisten

D-4460/2020 seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 sei auszuführen, dass aufgrund seines Profils nicht davon auszugehen sei, dass er besonders gefährdet sei. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe das Mitteilungsformular der Polizei, mit dem er zur Befragung für den 16. August 2020 auf das CID-Büro in H._______ vorgeladen worden sei, erhältlich machen können. Es sei demnach folgerichtig, dass die Sicherheitsbeamten am 20. August 2020 bei seiner Mutter erschienen seien. Gemäss Angaben seiner Mutter sei er im September und im Oktober 2020 noch je zweimal von Sicherheitsbeamten gesucht worden. Dabei sei die Mutter frech und abschätzig behandelt worden. Man habe ihr ihre Anzeigen vorgeworfen und sie als Verräterin bezeichnet. Die Beamten hätten den Beschwerdeführer als Provokateur bezeichnet und «strikte Massnahmen» angedroht. Er könne dazu ergänzend befragt werden. Aus einem Artikel auf der Webseite (…) ergebe sich, dass die buddhistischen Mönche straflos ihr Unwesen treiben könnten. Der Beschwerdeführer habe über den Mönch, über den dort berichtet werde, einen Artikel veröffentlicht. In der Ostprovinz sei die Sicherheitslage für Medienleute immer noch bedenklich. Vor kurzem seien in J._______ zwei Journalisten angegriffen worden. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-

D-4460/2020 gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18]). 5.2 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung zu den Asylgründen geltend, er habe bis zum (…) September 2018 weder mit den heimatlichen Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt. Gemäss seinen Angaben begab er sich an diesem Tag nach G._______, wo die lokale Bevölkerung gegen den Bau einer «(…)» protestiert habe. Der Beschwerdeführer war weder in die Organisation des Protests oder Streiks der lokalen Bevölkerung involviert noch kam ihm während der Aktion eine tragende Rolle zu. Aus seinen Aussagen geht nicht hervor, dass dieses Ereignis in irgendeinem Zusammenhang mit der Bodu Bala Sena stand. Es bestehen somit keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Personen, die den Beschwerdeführer auf dem Rückweg angehalten und seinen Rucksack entwendet hätten, eine Verbindung zur Bodu Bala Sena oder zu in deren Auftrag handelnden Sicherheitskräften gehabt haben; der Beschwerdeführer selbst räumte ein, dass es dafür auch aus seiner subjektiven Sicht keine Hinweise gegeben habe (vgl. Anhörungsprotokoll 46/24 S. 14 insb. F79). Der Beschwerdeführer sagte des Weiteren aus, er habe sich unmittelbar nach diesem Vorfall, dessen Hintergrund für ihn offenbar nicht klar war, nach Colombo begeben und mit Hilfe eines Schleppers die Heimat verlassen wollen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er angesichts dieser Ausgangslage – ohne herauszufinden zu versuchen, wer für die Entwendung seines Rucksacks verantwortlich sein könnte – überhastet seine Heimat zu verlassen beabsichtigte, zumal er vor dem (…) September 2018 persönlich keinerlei ernsthafte Nachteile erlitten habe. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände deuten darauf hin, dass er sein Heimatland aus anderen als den genannten Gründen zu verlassen beabsichtigte. Dass er sich nicht ernsthaft vor ihm in seiner Heimatregion drohenden Benachteiligungen fürchtete, wird dadurch bestätigt, dass er am (… Oktober 2018 in sein Heimatdorf zurückkehrte. Bereits zwei Tage nach seiner Rückkehr von Colombo begab sich der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss nach K._______, wo es gemäss

D-4460/2020 Information eines Kollegen Probleme gegeben habe. Auch dieses Verhalten deutet darauf hin, dass er keinerlei Sicherheitsbedenken hatte, sich in der Öffentlichkeit zu zeigen und seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Seinen Angaben gemäss seien Dutzende von Sicherheitsbeamten vor Ort gewesen, die ihn aufgefordert hätten, keine Fotoaufnahmen zu machen. Da er sich davor gefürchtet habe, mit seiner Kamera Aufnahmen zu machen, habe er solche mit seinem Mobiltelefon gemacht (vgl. Anhörungsprotokoll 46/24 S. 9 f.). Auch zahlreiche andere Menschen sowie Journalisten und ein Divisionssekretär seien vor Ort gewesen, so dass das vom Beschwerdeführer geschilderte unbotmässige Verhalten eines nationalistischen Mönchs ohnehin einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wurde. Angesichts der Schilderung dessen Verhaltens und Vorlebens durch den Beschwerdeführer dürfte diesen eine Berichterstattung über sein Verhalten nicht beeindruckt haben, da dieses gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers allgemein bekannt war. Auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, am folgenden Abend hätten sich bei seiner Mutter Angehörige der Sicherheitskräfte nach ihm erkundigt, vermag nicht zu überzeugen, da sich auch zivil operierende Angehörige von Polizeieinheiten in aller Regel ausweisen oder Personen, die sie befragen möchten, vorladen. Auch nach diesem Vorfall begab sich der Beschwerdeführer umgehend erneut nach Colombo, um sein Vorhaben, Sri Lanka zu verlassen, weiterzuverfolgen. Da der Schlepper dem Beschwerdeführer mitteilte, er habe dessen Reisepass «verloren», kehrte er am (…) Dezember 2018 wieder nach Hause zurück. Dieses Verhalten deutet darauf hin, dass er auch zu diesem Zeitpunkt nicht befürchtete, ernsthaft in Schwierigkeiten zu geraten. Am (…) Januar 2019 begab er sich zur zuständigen Polizeidienststelle H._______, wo er den Verlust seines Reisepasses meldete. Einen Tag später ging er zu einer Filiale der (…) C._______, um ein Bankkonto zu eröffnen; am (…) Januar 2019 habe er das Bankbüchlein abgeholt. Danach sei er zu seinem Bruder nach L._______ gegangen. Obwohl er von Unbekannten auf Schritt und Tritt beobachtet worden sei (vgl. Anhörungsprotokoll 46/24 S. 11), sei er am selben Abend erneut von unbekannten Personen bei seiner Mutter gesucht worden, die bedroht worden sei. Wäre er tatsächlich engmaschig beobachtet worden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei seiner Mutter gesucht worden wäre, wenn er sich zu seinem Bruder begeben hätte. Hätten Angehörige staatlicher Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer überwacht und sich bemüht, seiner habhaft zu werden, hätten sie nach seiner zweiten Rückkehr aus Colombo mehrmals die Gelegenheit dazu gehabt.

D-4460/2020 Aufgrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalts ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ein (Verfolgungs-)Interesse an seiner Person hatten. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer beim SEM abgegebenen Beweismittel nichts zu ändern. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, sein Rucksack sei ihm von zwei unbekannten Personen entrissen worden und seine Mutter sei zweimal von unbekannten Personen aufgesucht worden, die sich nach ihm erkundigt hätten, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Solche Vorfälle können bei den lokalen Polizeibehörden zur Anzeige gebracht werden und, sollten diese sich weigern, eine Anzeige entgegenzunehmen, es steht die Möglichkeit offen, sich an vorgesetzte Stellen zu wenden. Dass – nicht nur in Sri Lanka – die (lokalen) Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, allen Bürgern ihres Landes jederzeit Schutz zu gewähren, bedeutet nicht, dass sie grundsätzlich nicht schutzwillig oder -fähig wären. Das SEM hat ebenso zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend seines Heimatlandes hätte niederlassen können, sollte er sich in seiner Heimatregion nicht mehr sicher gefühlt haben, da es ihm aufgrund seiner überdurchschnittlichen schulischen Bildung, seiner Berufserfahrungen und mit Unterstützung seiner Verwandten möglich gewesen wäre, sich auch an einem anderen Ort eine berufliche Existenz aufzubauen. Das SEM hat demnach zu Recht festgehalten, dass er des Schutzes der Schweiz nicht bedarf. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka keine begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann.

6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen

D-4460/2020 Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.2 6.2.1 Wie bereits vorstehend festgehalten, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise ein ernsthaftes behördliches Interesse an seiner Person bestand. Seinen Aussagen ist nicht zu entnehmen, dass er oder seine Angehörigen in der Vergangenheit Verbindungen zu den LTTE und deshalb Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Die Sicherheitsbehörden haben ihm gegenüber nie Verdächtigungen geäussert, er könne in Verbindung zu den LTTE gestanden haben oder stehen. Es kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass er von den sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigt wurde beziehungsweise wird, sich am Wiederaufbau dieser Organisation zu beteiligen. Er brachte weder bei den Befragungen noch zu einem späteren Zeitpunkt vor, er sei in einer Art und Weise aktiv gewesen, die es nahelegen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Es bestehen vor diesem Hintergrund keine Gründe zur Annahme, die sri-lankischen Sicherheitskräfte könnten ein über das routinemässige Interesse an aus dem Ausland zurückkehrenden Personen hinausgehendes Interesse an ihm ha-

D-4460/2020 ben, da er vor seiner Ausreise nicht ernsthaft im Verdacht stand, vergangene oder aktuelle Verbindungen zu den LTTE (gehabt) zu haben und sich für politische Interessen, namentlich den Wiederaufbau einer tamilischen Widerstandsorganisation, zu interessieren. Vielmehr lebte er eigenen Angaben zufolge das Leben eines unbescholtenen Bürgers, der keinerlei negative Erfahrungen mit den heimatlichen Behörden machte und auch nach seiner Rückkehr aus D._______ im Jahr 2015, wo er mehrere Jahre lang gelebt und gearbeitet habe, keine Schwierigkeiten hatte. Allein der Umstand, dass er in der Schweiz vergeblich um Asyl nachsuchte, und aus einem Land mit einer weitverzweigten tamilischen Diaspora nach Sri Lanka zurückkehren wird, vermag keine ihm drohende Verfolgung zu begründen. 6.2.2 Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka am 31. Januar 2019 und wurde vom SEM am 14. April 2020 zu seinen Asylgründen angehört. Auf die Frage, was nach seiner Ausreise aus Sri Lanka geschehen sei, antwortete er, es sei gar nichts vorgefallen (vgl. Anhörungsprotokoll 46/24 S. 21 F129). Am 7. August 2020 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab. Angesichts dieser Sachlage vermag das Vorbringen in der Beschwerde, er sei am 20. August 2020 zu Hause von Sicherheitsbeamten in Zivil gesucht worden, die seine Mutter über ihn befragt hätten, nicht zu überzeugen. Da die Mutter zudem von Unbekannten bedroht worden sei, habe sie am 26. August 2020 Anzeige erstattet. Es erscheint überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft, dass sich die Sicherheitsbehörden Sri Lankas, mit denen der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keine Probleme hatte, nach seiner rund eineinhalbjährigen Landesabwesenheit ausgerechnet rund drei Wochen nach Erlass des erstinstanzlich negativen Asylentscheids für ihn interessieren sollten. Das SEM führt in seiner Vernehmlassung in diesen Zusammenhang zu Recht aus, dass die beiden eingereichten Fotografien, auf denen kaum etwas zu erkennen ist, kein behördliches Interesse am Beschwerdeführer zu belegen vermögen. In diesem Zusammenhang ist auch die von der Mutter des Beschwerdeführers erstattete Anzeige zu sehen, deren Inhalt teilweise nicht mit den Ausführungen in der Beschwerde übereinstimmt. So sollen sich gemäss dem Auszug aus dem Polizeiinformationsbuch vom 26. August 2020 am 20. August 2020 Unbekannte bei der Mutter gemeldet haben, wogegen in der Beschwerde angegeben wird, es habe sich um Sicherheitsbeamte in Zivil gehandelt. Hinsichtlich der mit der Replik eingereichten Vorladung des Beschwerdeführers auf das Büro des CID in H._______ vom 15. August 2020 ist festzustellen, dass es sich um die Kopie eines Formulars handelt, das keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist, weshalb dessen Beweiskraft gering ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer zu einer Befragung vorgeladen worden

D-4460/2020 wäre, was angesichts dessen längerfristigen Abwesenheit nicht zu überzeugen vermag, bedeutete dies in keiner Weise, dass er in seiner Heimat von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht wäre. Auch die Angabe in der Replik, der Beschwerdeführer sei im September und Oktober 2020 noch je zweimal von Sicherheitsbeamten in Zivil gesucht worden, vermag vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts – insbesondere der Aussage des Beschwerdeführers, nach seiner Ausreise aus Sri Lanka Ende Januar 2019 habe sich nichts zugetragen, das relevant sei – nicht zu überzeugen. 6.3 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsaufnahme an das SEM zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer stand es offen, seinen Standpunkt darzulegen und weitere Beweismittel einzureichen. Eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers erweist sich als nicht notwendig, zumal diese im Zusammenhang mit Vorkommnissen, die sich nach seiner Ausreise aus dem Heimatland zugetragen haben sollen, angeboten wurde. Die entsprechenden Anträge sind demnach abzuweisen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-4460/2020 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-4460/2020 8.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend erwähnt – wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka und die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil

D-4460/2020 des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern. Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen. 8.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Aussagen gemäss über eine sehr gute Schulbildung und besuchte vier Jahre lang als externer Student die Universität. Während seines mehrjährigen Aufenthalts in D._______ arbeitete er als (…) und in Sri Lanka bestritt er seinen Lebensunterhalt als Journalist (vgl. Anhörungsprotokoll 46/24 S. 6 f.). Gemäss seinen Angaben leben seine Mutter, seine vier Geschwister (ein weiterer Bruder befinde sich in M._______ sowie einige Onkel und Tanten in Sri Lanka (vgl. Anhörungsprotokoll 46/24 S. 4). Damit verfügt er in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er nach einer Rückkehr – sofern notwendig – bei der Suche nach einer Arbeitsstelle und der Reintegration zurückgreifen kann. Seinen Angaben gemäss leben alle seine Geschwister in wirtschaftlich guten Verhältnissen (vgl. Anhörungsprotokoll 46/24 S. 5) und aufgrund seiner guten Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrungen wird es auch ihm möglich sein, sich wieder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schaffen, sodass nicht zu befürchten ist, er werde nach einer Rückkehr in die Heimat nicht in der Lage sein, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und deshalb in eine existenzielle Notlage geraten. Sollte der Beschwerdeführer es vorziehen, sich nicht in seiner Herkunftsregion (Distrikt C._______) niederzulassen, stünde es ihm aufgrund seiner überdurchschnittlichen Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrungen offen, sich in einer anderen Region Sri Lankas, so zum Beispiel im Grossraum Colombo, eine Existenz aufzubauen. 8.4.4 Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit

D-4460/2020 weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Ergänzend anzufügen ist, dass es sich bei der Corona-Pandemie – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4460/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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D-4460/2020 — Bundesverwaltungsgericht 07.12.2020 D-4460/2020 — Swissrulings