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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2008 D-446/2007

February 28, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,088 words·~20 min·3

Summary

Asylverfahren (Übriges) | Vollzug der Wegweisung

Full text

Abtei lung IV D-446/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Februar 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Sri Lanka, und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Samuel Häberli, c/o Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Langstrasse 64, 8004 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2006 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-446/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. September 2006 und gelangten am 27. November 2006 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 5. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie der direkten Anhörungen vom 15. Dezember 2006 durch das BFM machten die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien srilankische Staatsangehörige tamilischer Herkunft und hätten vom Jahre 1986 an in C._______ (Jaffna, Nordprovinz) gelebt. Im Jahre 1977 sei der Beschwerdeführer im Rahmen landesweiter Übergriffe auf Tamilen von Singhalesen verprügelt worden und empfinde seither grosse Angst. Dabei sei es indessen nicht geblieben, sei doch im Jahre 1995 beziehungsweise 1998 ihr Haus im Laufe militärischer Auseinandersetzungen zwischen der srilankischen Armee (SLA) und Aktivisten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) bombardiert und teilweise zerstört worden. Des Weiteren habe er als Tabakhändler Steuern an die LTTE abführen müssen. Zu alledem habe sich auch noch ihr Adoptivsohn in der Zeit zwischen April und Juni 2005 aus freien Stücken der LTTE angeschlossen, weil ihn die Nachbarn der Adoption wegen gehänselt hätten. In der Folge seien bewaffnete Angehörige anderer Bewegungen zu Hause erschienen und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, ihnen den Adoptivsohn auszuliefern. Andernfalls werde er mitgenommen und erschossen. Zusätzlich seien sie zur Zahlung von Geld aufgefordert worden. Darüber hinaus seien auch Angehörige der SLA zu Hause aufgekreuzt, um sich nach dem Aufenthaltsort ihres Adoptivsohnes zu erkundigen. Im August 2006 hätten Armeeangehörige ihre Identitätskarten beschlagnahmt und ihnen mitgeteilt, sie bekämen sie erst nach der Auslieferung des Adoptivsohnes an die Armee wieder zurück. Dementsprechend hätten sie befürchtet, wegen ihres Adoptivsohnes von der SLA umgebracht zu werden, weshalb sie schliesslich am 10. August 2006 ihr Dorf verlassen und sich nach D._______ begeben hätten. Dort hätten sie sich bis am 15. September 2006 aufgehalten und anschliessend mit einem Schlepper nach Colombo begeben. Am 25. September 2006 hätten sie den Heimatstaat von Negombo aus auf dem Seeweg verlassen. D-446/2007 B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte das BFM die Asylgesuche ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten im Verlauf des Verfahrens zu zahlreichen wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, weshalb ihre Vorbringen unglaubhaft seien. Des Weiteren erachtete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich. In seinen diesbezüglichen Erwägungen führte das BFM insbesondere aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) könne nicht angewandt werden, weil die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Was die allgemeine Lage betreffe, so sei im Februar 2002 ein unter Vermittlung Norwegens ausgehandeltes unbefristetes Waffenstillstandsabkommen in Kraft getreten. Nach einer Phase der Stabilisierung sei der mit grossen Hoffnungen eingeleitete Friedensprozess erlahmt und der Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE erneut politisch und militärisch eskaliert. Zwar sei das Waffenstillstandsabkommen formell noch in Kraft, doch sei es sowohl im Norden als auch im Osten Sri Lankas zu schweren Gefechten zwischen Kämpfern der LTTE und den Regierungstruppen gekommen. Diese Kämpfe hätten zu Fluchtbewegungen und zu einer Vielzahl von Opfern auch unter der Zivilbevölkerung geführt. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung sei eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Norden und Osten Sri Lankas stark erschwert. Zwar habe sich auch im Süden und Westen des Landes die humanitäre und politische Situation aufgrund der Tsunami-Vertriebenen, der jüngsten militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärft. Trotzdem könne von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesem Gebiet nicht gesprochen werden. Gestützt auf die mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit könnten sich die Beschwerdeführer somit in einem anderen Teil ihres Heimatstaats ansiedeln, beispielsweise in D._______, wo sie sich einige Zeit vor ihrer Ausreise aufgehalten und Verwandte hätten oder im Grossraum Colombo, wo inzwischen die Mehrheit der D-446/2007 Stadtbevölkerung aus Tamilen bestehe. Folglich erachte das BFM eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Beschwerde vom 17. Januar 2007 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Verfügungsdispositivs. Des Weiteren sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen, und schliesslich sei den Beschwerdeführern die Leistung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen. In der Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt im Hinblick auf allfällige Wegweisungshindernisse unzutreffend beurteilt. So handle es sich bei den vom BFM monierten Widersprüchen weitestgehend um unwesentliche Details, nicht aber um wesentliche Widersprüche im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung. Es dürfte sich somit gerade nicht um Vorbringen handeln, welche die Beschwerdeführer lediglich konstruiert oder auswendig gelernt hätten. Es sei dementsprechend von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer auszugehen, zumal diese in den Kontext der tatsächlichen Ereignisse passten. Die Beschwerdeführer seien „zwischen die Fronten“ geraten und von diversen Kriegsfraktionen unter Druck gesetzt worden. Aufgrund des LTTE-Engagements ihres Adoptivsohnes bestünde im Falle einer Rückschaffung insbesondere ein besonders hohes Risiko von Verfolgungsmassnahmen seitens der SLA. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung in der heutigen Situation als generell unzumutbar zu erachten, da in Sri Lanka (wieder) offener Krieg herrsche. Die Sicherheitslage habe sich für das gesamte Land in den letzten zwölf Monaten immens verschlechtert. In Anbetracht der Aktivitäten der LTTE wie auch der srilankischen Regierung liege gegenwärtig eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne der Rechtsprechung vor. Dies müsse zur Feststellung der (generellen) Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Sollte das Gericht die Einschätzung einer Situation allgemeiner Gewalt nicht teilen, müsse geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung infolge von Ethnie und (geographischer) Herkunft der Beschwerdeführer noch als zulässig und zumutbar beurteilt werden könnte. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 wies der Instruktionsrich- D-446/2007 ter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 13. Februar 2007 fristgerecht geleistet. E. In der Folge beauftragten die Beschwerdeführer einen Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Interessen. Mit Eingabe vom 13. Februar 2007 unterzog dieser die Erwägungen der Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 des Bundesverwaltungsgerichts einer kritischen Würdigung. F. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführern wurde die Vernehmlassung zur Kenntnis ohne Replikrecht gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-446/2007 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 2. Februar 2007 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde gemäss den Anträgen nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Dezember 2006, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen D-446/2007 wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 4.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführer nach Sri Lanka vollzogen werden kann oder ob stattdessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die unter Erwägung 4.1 einleitend erwähnten drei Vollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 5.1 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real D-446/2007 risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Dies kann indessen den Beschwerdeführern in casu nicht gelingen, weil ihre Schilderungen – entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift – durchaus wesentliche Widersprüche enthalten. So schilderte der Beschwerdeführer beispielsweise das angebliche Bedrohungsszenario insofern widersprüchlich, als ihn die Unbekannten zunächst nicht nur mit Geldforderungen, sondern auch mit dem Tod bedroht haben sollen (vgl. A1/10 S. 5), während anlässlich der Anhörung vom 15. Dezember 2006 demgegenüber nur noch von einer Geldforderung beziehungsweise der Auslieferung des Adoptivsohnes die Rede war (vgl. A9/18 S. 7). Darüber hinaus wusste die Beschwerdeführerin nichts von einer Geldforderung zu berichten (vgl. A2/9 S. 5). Ferner soll die Ehefrau – gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers – die Zerstörung ihres Hauses miterlebt haben, habe sie sich doch in unmittelbarer Nähe des Hauses bei ihrer Schwester aufgehalten und die Flucht ergriffen, als sie den Fluglärm gehört habe (A9/18 S. 5, 6). Demgegenüber hielt sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits im Vannigebiet auf (A2/9 S. 5). Ferner beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage, wie oft „diese Leute von den anderen Bewegungen“ zu ihr nach Hause gekommen seien, insofern widersprüchlich, als sie zunächst von fünf bis sechs, kurz darauf aber von elf bis dreizehn Besuchen sprach (vgl. A9/18 S. 14). Bei dieser Sachlage vermögen die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zum einen nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen wird. Zum anderen ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer – entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift – zu verneinen, weshalb keine konkrete Gefahr ersichtlich ist, wonach den Beschwerdeführern im Falle einer Rückschaffung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Des Weiteren lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine D-446/2007 konkrete Gefährdung darstellt und aus diesem Grund nicht zumutbar ist. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise aufgrund einer medizinischen Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.3 Bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich sowohl die politische Situation als auch die Sicherheitslage im Verlaufe des letzten Jahres deutlich verschlechtert hat. Damit einhergehend ist seit dem letzten Jahr ein Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen, darunter namentlich der Fälle von verschwundenen Personen und der politischen Morde, zu verzeichnen. Die Tamilengebiete im Norden und Osten des Landes leiden nach wie vor unter fehlender Sicherheit und schlechten bis katastrophalen humanitären Bedingungen. Das im Februar 2002 abgeschlossene Waffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE wurde über die Jahre immer brüchiger. Massgeblicher Faktor dieser Entwicklung war nicht zuletzt die Abspaltung des LTTE-Ostkommandanten Karuna von der Wanni-Führung im März 2004. Die Ermordung von Aussenminister Lakshman Kadirgamar im August 2005 war schliesslich der Wendepunkt, der eine anhaltende Verschlechterung der Lage einleitete. In der Folge erklärte die Regierung den Ausnahmezustand und setzte die so genannten Emergency Regulations (ER) in Kraft, welche den Sicherheitskräften vermehrte Kontroll- und Eingriffsrechte einräumen. Im April 2006 versuchten die LTTE den hochrangigen General S. F. zu ermorden. Die Regierung reagierte darauf mit schweren Luftangriffen auf LTTE-Gebiete im Osten des Landes. Ende Juli 2006 löste die Schliessung einer wichtigen Wasserschleuse durch die LTTE die erste Bodenoffensive der Armee im Gebiet von Trincomalee aus. Die LTTE ihrerseits startete im August 2006 einen Angriff auf die Jaffna-Halbinsel, der jedoch von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde. Dies bedeutete faktisch das Ende des Waffenstillstandes. Ein vorläufig letzter Versuch, die Konfliktparteien zu neuen Friedensverhandlungen zu bewegen, scheiterte im Oktober 2006. Im Dezember 2006 wurden die ER nach dem missglückten Selbstmordanschlag auf den Bruder des Staatspräsidenten verschärft. Die srilankische Armee ist bestrebt, die LTTE im Vanni-Gebiet zu isolieren und bombardiert dieses Gebiet regelmässig. D-446/2007 Die LTTE ist indessen inzwischen zur Guerilla-Taktik übergegangen und hat mit dem Überraschungsangriff mittels Leichtflugzeug auf den Luftwaffenstützpunkt beim internationalen Flughafen von Colombo im März 2007 gezeigt, dass sie über ein gefährliches Eskalationspotenzial verfügt. Der als nationalistischer Hardliner bekannte Präsident Rajapakse sowie die Regierung, deren Mitglieder mehrheitlich der Partei des Präsidenten, der Sri Lankan Freedom Party (SLFP), angehören, setzen derzeit auf eine militärische anstatt eine politische Lösung des ethnischen Konfliktes und haben den Waffenstillstand anfangs Januar 2008 auch formell aufgehoben. Die Regierung versucht ausserdem, die Tamilengebiete im Norden und Osten des Landes auseinander zu dividieren. So wurde beispielsweise der im Jahr 1987 festgelegte provisorische Zusammenschluss zwischen der Nord- und der Ostprovinz durch einen Gerichtsentscheid rückgängig gemacht. Dieses Vorgehen wurde begünstigt durch die militärische Niederlage der LTTE im Osten. Der Sieg der srilankischen Armee und die damit einhergehende Vertreibung der tamilischen Rebellen aus dem Osten des Landes ermöglichte der Regierung, die gesamte Ostprovinz - nach über 14 Jahren - wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Nach dem Zurückdrängen der Rebellen im Osten konzentriert sich der Bürgerkrieg auf die Nordprovinz. Angriffe auf die Stellungen des jeweiligen Gegners gehören zur Tagesordnung. Seit dem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs zu Beginn des Jahres 2006 sind in Sri Lanka so viele Menschen eines gewaltsamen Todes gestorben wie während der blutigsten Zeit des Bürgerkrieges in den 1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttausende sind zur Flucht getrieben worden. Die mit der Überwachung des Waffenstillstandsabkommens ins Leben gerufene SLMM (Sri Lanka Monitoring Mission) schätzt, dass im Zeitraum von November 2005 bis Februar 2007 gegen 4'000 Personen dem Bürgerkrieg zum Opfer gefallen sind. Angesichts der weitverbreiteten Feindseligkeiten, der schlechten Sicherheitslage und der Menschenrechtsverletzungen im Norden und Osten Sri Lankas charakterisierte das UNHCR die Lage bereits im Jahr 2006 als eine Situation allgemeiner Gewalt und als ernsthafte Störung der öffentlichen Sicherheit und sprach danach von einer weiteren Verschärfung der Lage. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in Fortführung der von der ARK entwickelten Praxis in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Kilinochchi, D-446/2007 Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als unzumutbar zu erachten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6). 5.5 Die Beschwerdeführer stammen eigenen Angaben zufolge aus C._______ (Jaffna-Stadt, Nordprovinz). Die Herkunft der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz ist in Anbetracht der von ihnen eingereichten Identitätskarten als erstellt zu erachten. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet als unzumutbar zu qualifizieren. Somit bleibt im Hinblick auf die Verschlechterung der Sicherheitslage zu prüfen, ob es Tamilen aus der Nordprovinz zuzumuten ist, sich in einer anderen Region ihres Heimatlandes - namentlich im Grossraum Colombo - niederzulassen. Die Antwort auf diese Frage hängt im Wesentlichen von ihrer finanziellen Situation, von einem qualifizierten Beruf oder eventueller Unterstützung durch dortige Freunde oder Verwandte ab. Die meisten der vom Bürgerkrieg nach Colombo vertriebenen Tamilen leben jedoch in ärmlichen Verhältnissen. Zudem kann nicht von einer grundsätzlich spielenden Solidarität unter der tamilischen Bevölkerungsgruppe ausgegangen werden, da die Tamilen in Sri Lanka keine kulturell oder sozial homogene Gruppe darstellen. Zwischen den Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes und den Tamilen aus dem zentralen Hochland sind sowohl sprachliche als auch kulturelle Unterschiede auszumachen. In Colombo muss deshalb ebenfalls zwischen den „einheimischen“ und den aus dem Norden und Osten zugezogenen Tamilen unterschieden werden. Bei der Frage des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden aus Sri Lanka ist deshalb eine sorgfältige Prüfung aller oben dargelegten massgeblichen Faktoren vorzunehmen. Es bedarf besonders begünstigender, d.h. positiver individueller Umstände, damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchenden in den Grossraum Colombo und Umgebung im heutigen Zeitpunkt als zumutbar qualifiziert werden kann. Bei der Beurteilung begünstigender Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht namentlich das Vorliegen eines tragfähigen Familien- oder sonstigen Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als massgebend. Die Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden ist in den vergangenen Jahren stets vom Vorliegen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller im Grossraum Colombo ausgegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt keine Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele ta- D-446/2007 milische Bürgerkriegsflüchtlinge zu Freunden oder Verwandten nach Colombo oder in die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete im Süden des Landes geflohen sind. Personen ohne Kontakte in Colombo dürften sich in Colombo kaum beziehungsweise höchstens für kurze Zeit aufhalten, nachdem dort keine Flüchtlingslager existieren und es keine Unterstützung für diese meist völlig mittellosen Personen gibt. Eine Rückkehr in den Grossraum Colombo ist bei dieser tamilischen Bevölkerungsgruppe in noch erhöhtem Masse in Frage gestellt als bei den von dort stammenden Tamilen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7 ff.). Erstere werden in aller Regel über keine engeren Verwandten oder Bekannten in Colombo verfügen, die ihnen bei der Wiederintegration als soziales Netz eine Unterstützung und eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Ohne tragfähiges Beziehungsnetz werden sie auch in aller Regel keiner legalen Arbeit nachgehen können, was ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass die aus dem Norden und Osten stammenden Tamilen einer erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt wären, zumal davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valablen Grund respektive keine Rechtfertigung für ihren Aufenthalt vorweisen können. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Wie sich aus den Akten ergibt, sind die Eltern sowie ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers sowie eine Schwester der Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer Heimatregion wohnhaft. Hingegen lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführer ausserhalb ihrer Heimatregion über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen. Sie wären im Falle einer Wohnsitznahme in Colombo vielmehr weitgehend auf sich alleine gestellt, zumal die engere Verwandtschaft fernab lebt. Insgesamt ist daher festzustellen, dass den Beschwerdeführern innerhalb ihres Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. D-446/2007 5.6 Aufgrund einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6. Daraus folgt, dass die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2006 aufzuheben sind. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dementsprechend ist der am 13. Februar 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall sind die erst vom 14. Februar 2007 an - vertretenen Beschwerdeführer mit ihren Begehren durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 600.-- festgesetzt. D-446/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Entscheiddispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 19. Dezember 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 13. Februar 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters (eingeschrieben; Beilage: Formular « Zahladresse ») - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 14

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