Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4450/2017
Bundes Urteil v o m 1 8 . August 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Georgien, c/o SEM, Bundeszentrum (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. August 2017 / N (…).
D-4450/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Georgien – am 13. Juli 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass vom SEM am 14. Juli 2017 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer vor der Schweiz bereits in vier anderen europäischen Staaten als Asylantragsteller aufgehalten hatte (Asylantrag in Deutschland verzeichnet per 9. Februar 2016, in den Niederlanden per 16. April 2016, in Luxemburg per 21. September 2016 und in Belgien per 12. Januar 2017), dass vom SEM im Weiteren aufgrund einer Abfrage des zentralen europäischen Visumssystems (CS-VIS) festgestellt wurde, dass ihm ehemals von Deutschland ein Schengen-Visum ausgestellt worden war (am 18. Januar 2016 von der Botschaft in Tiflis, gültig vom 25. Januar 2016 bis zum 24. Februar 2016 und für eine einmalige Einreise), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung seine georgische Identitätskarte vorgelegt hat (ausgestellt am […] 2017), welche im Rahmen einer Dokumentenprüfung als echt erkannt wurde, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2017 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. dazu act. 7: Protokoll der Befragung zur Person), dass er dabei vorgängige Antragstellungen zuerst in Deutschland und dann in den Niederlanden, in Luxemburg und in Belgien bestätigte, wobei er angab, er sei sowohl von den Niederlanden als auch von Luxemburg nach Deutschland rücküberstellt worden, dass er demgegenüber in Zusammenhang mit seiner Antragstellung in Belgien am 12. Januar 2017 geltend machte, von diesem Staat sei er nicht nach Deutschland rücküberstellt worden, sondern nach rund drei Monaten Aufenthalt in Belgien habe er das dortige Asylverfahren abgebrochen, worauf er mit der Unterstützung der belgischen Behörden auf dem Luftweg in seine Heimat zurückgekehrt sei, dass er dabei auf Nachfrage hin vorbrachte, wann genau er nach Georgien zurückgekehrt sei, wisse er nicht mehr, aber er habe sich sicherlich während drei Monaten in seiner Heimat aufgehalten (vgl. a.a.O., Ziff. 2.06),
D-4450/2017 dass er im Anschluss daran geltend machte, er sei am 12. Juli 2017 – ausgestattet mit einem neuen Reisepass – auf dem Luftweg von Georgien in die Schweiz eingereist, indem er von Tiflis (…) nach Zürich geflogen sei, wo er leider seinen neuen Reisepass versehentlich zusammen mit seinem Ticket weggeworfen habe (vgl. a.a.O., Ziff. 4.02 und 5.01), dass er auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen vorbrachte, er ersuche in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen um Asyl, zumal er sich hier behandeln lassen wolle (vgl. a.a.O., Ziff. 7.01 und 8.01 [Mitte]), dass er dabei auf Nachfrage hin über ein behandlungsbedürftiges Rückenleiden berichtete (vgl. a.a.O., Ziff. 8.02) dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten verwiesen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer abschliessend gegen eine Wegweisung in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren aussprach, insbesondere gegen eine Wegweisung nach Deutschland, da er dort nicht zu seinen Gesuchsgründen angehört worden sei, sondern er nur drei Tage nach seiner Gesuchseinreichung von Deutschland zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei (vgl. a.a.O., Ziff. 8.01), dass das SEM am 28. Juli 2017 mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Deutschland gelangte, dass diesem Ersuchen von Deutschland mit Erklärung vom 1. August 2017 entsprochen wurde (gestützt auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 2. August 2017 (eröffnet am 7. August 2017) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin- Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, dass das Staatssekretariat gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Voll-
D-4450/2017 zug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. dass das SEM in seinem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss gelangte, aufgrund der Aktenlage sei weder die Zuständigkeit Deutschlands in Zweifel zu ziehen, wo der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum gestellt habe, noch seien Gründe ersichtlich, welche gegen eine Überstellung in diesen Staat sprechen würden, dass das Staatssekretariat in seinen diesbezüglichen Erwägungen zum einen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zwischenzeitliche Rückkehr in die Heimat mangels Substanziierung des Vorbringens und Widersprüchlichkeit der Angaben als unglaubhaft erklärte, dass das Staatssekretariat zum andern die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme als nicht entscheidrelevant erkannte, da diese auch in Deutschland behandelt werden könnten, wo der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. August 2017 (Poststempel) Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch beantragt, dass er in dieser Hinsicht zunächst geltend macht, in seinem Fall sei zu Unrecht ein Dublin-Verfahren durchgeführt worden, da er per Flugzeug von Georgien direkt in die Schweiz gekommen sei, dass er in diesem Zusammenhang unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 7. Juni 2016 in Sachen Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Rechtssache C-63/15; Grosse Kammer) im Wesentlichen vorbringt, er könne sich mit Recht darauf berufen, in seinem Fall sei die Bestimmung des zuständigen Staates rechtsfehlerhaft erfolgt, dass er sodann gegen eine Überstellung nach Deutschland einwendet, dort seien nach seinem Gesuch vom 9. Februar 2016 seine gesundheitlichen Probleme überhaupt nicht behandelt worden, sondern er habe in Deutschland innert nur drei Tagen einen Wegweisungsentscheid erhalten, und da er heute an noch viel grösseren Rückenschmerzen leide, sei eine Überstellung nach Deutschland als überaus problematisch zu erkennen,
D-4450/2017 zumal ihm in Deutschland eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohe, weshalb das SEM einen Selbsteintritt in Anwendung der Souveränitätsklause zu prüfen habe, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, weil er bedürftig sei, und insbesondere um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin, da er über keine juristischen Kenntnisse verfüge und er mangels Sprachkenntnissen in seiner Ausdrucksweise eingeschränkt sei, was ihm eine ordentliche Beschwerdeführung erschwere, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
D-4450/2017 dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge und gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank seinen ersten Antrag um Gewährung internationalen Schutzes am 9. Februar 2016 in Deutschland gestellt hat, wobei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, er habe den Ausgang des dortigen Asylverfahrens nicht abgewartet, sondern er sei von dort in die Niederlande, nach Luxemburg und später nach Belgien weitergereist, wo er ebenfalls Asylanträge stellte, dass aufgrund der am 9. Februar 2016 in Deutschland erfolgten Asylantragstellung dieser Staat für den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. dazu Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), jedenfalls solange der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertragsstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. dazu Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass sich der Beschwerdeführer offenkundig auf die letztgenannte Bestimmung berufen will, nachdem er im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, er habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz sicherlich drei Monat in seiner Heimat aufgehalten, und er auf Beschwerdeebene bekräftigt, ein Dublin-Verfahren müsse ausser Betracht fallen, da er direkt von Georgien kommend in die Schweiz eingereist sei, dass allerdings aufgrund der Aktenlage das Vorbringen über eine angeblich länger als drei Monate dauernde Rückkehr in die Heimat – wie vom SEM zu Recht erkannt – nicht überzeugen kann, dass der Beschwerdeführer zunächst weder das Datum seiner angeblich von Belgien unterstützten Rückkehr nach Georgien nennen kann, noch er in diesem Zusammenhang zu nachvollziehbaren Detailschilderungen in der Lage ist,
D-4450/2017 dass er darüber hinaus auch keine stichhaltigen Beweismittel vorgelegt hat, welche für einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt in der Heimat vor der erneuten Gesucheinreichung sprechen würde, dass daran auch die Vorlage einer neue Identitätskarte (ausgestellt am […] 2017) nichts zu ändern vermag, zumal er diese auch über eine georgische Auslandvertretung erhalten haben kann, dass auch das Vorbringen über eine Einreise in die Schweiz angeblich über den Flughafen Zürich nicht zu überzeugen vermag (angeblich nach einer Flugreise von Georgien […] in die Schweiz), auch wenn Staatsangehörige von Georgien seit dem 28. März 2017 für einen Kurzaufenthalt im Schengen-Raum (max. 90 Tagen innert 180 Tagen) kein Visum mehr benötigen, sofern sie über eine biometrischen Pass verfügen, dass das Vorbringen deshalb nicht zu überzeugen vermag, da der Beschwerdeführer weder mindeste Unterlagen zum angeblich genutzten Flug noch den für eine visumsfreie Einreise zwingend benötigten biometrischen Reisepass vorgelegt hat (welcher im Übrigen am Flughafen Zürich anlässlich der Einreise elektronisch erfasst worden wäre), dass er in diesem Zusammenhang zwar behauptet, seinen neuen Reisepass habe er am Flughafen leider versehentlich zusammen mit seinem gesamten Reiseunterlagen weggeworfen, was jedoch nicht überzeugen kann, da dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu erkennen ist, dass nach dem Gesagten nichts dafür spricht, die Zuständigkeit Deutschlands für den Beschwerdeführer (nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) wäre wegen eines mehr als dreimonatigen Aufenthalts ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Vertragsstaaten erloschen (gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), und Deutschland seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer mit Erklärung vom 1. August 2017 ausdrücklich anerkannt hat, dass bei dieser Sachlage die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass vom Beschwerdeführer gegen eine Wegweisung nach Deutschland zwar eingewendet wird, er habe dort eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung zu gewärtigen, jedoch weder aufgrund seiner Vorbringen noch aufgrund der Aktenlage Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in sein Erstasylland sprechen würden,
D-4450/2017 dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Deutschland seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass aufgrund der Aktenlage ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer – ein (…)-jähriger Mann mit einem hohen Bildungsgrad (vgl. dazu act. A7 Ziff. 1.17.04), welcher sich während der letzten zwei Jahre schon in den verschiedensten europäischen Staaten aufgehalten hat – sei durchaus in der Lage, in Deutschland gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, und ebenso, von Deutschland werde ihm eine hinreichende Lebensgrundlage zur Verfügung gestellt und eine ausreichende medizinische Versorgung garantiert, zumal die anders lautende Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen, dass daher keine zwingenden Gründe gegen eine Wegweisung ersichtlich sind, welche im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.2) eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO erfordern würden, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde, dass sich das SEM sodann auf eine bloss summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, da der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nicht dem Kreis der besonders verletzlichen Personen zuzurechnen ist, auch wenn er gesundheitliche Probleme respektive ein Rückenleiden geltend gemacht hat, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angeblich verstärkten Rückenschmerzen jedoch insofern Rechnung zu tragen ist, als
D-4450/2017 dass das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen sind, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen Behörden von Deutschland als sogenannten Medizinalfall anzumelden, womit sichergestellt wird, dass eine notwendige Behandlung auch nach der Überstellung gewährleistet ist (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 10. August 2017 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass sich mit vorliegendem Entscheid die Frage nach einer Erteilung der aufschiebenden Wirkung (gemäss Art. 107a AsylG) nicht mehr stellt, dass das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach und bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4450/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewiesen, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen Behörden von Deutschland als Medizinalfall anzumelden. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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