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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2015 D-4446/2015

September 24, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,361 words·~17 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4446/2015

Urteil v o m 2 4 . September 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Christa Grünig.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, alias B._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (…).

D-4446/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM ihr anlässlich der Befragung zur Person am 26. Juni 2015 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte, dass sie dabei im Wesentlichen ausführte, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, ihr Ziel sei die Schweiz gewesen, es gebe in Italien keinerlei Hilfe und als Frau könne sie dort alleine nicht gut leben, ausserdem sei sie krebskrank, dass das SEM ihr daraufhin das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährte und sie dabei im Wesentlichen ausführte, Brustkrebs zu haben und deswegen in Eritrea in medizinischer Behandlung gewesen zu sein sowie im Sudan und Äthiopien Schmerzmittel bekommen zu haben, dass sie ausserdem manchmal auf der rechten Seite gelähmt sei, ausserdem habe sie ständig Bauchschmerzen, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Juli 2015 – eröffnet am 5. August 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe per Fax und mit Postaufgabe vom 12. August 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, subeventualiter

D-4446/2015 sei sie Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, subsubeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, vor Erlass der Verfügung die für die Überstellung nach Italien notwendigen Garantien einzuholen und diese der Beschwerdeführerin im Rahmen der Entscheideröffnung entsprechend transparent zu machen, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass mit Schreiben vom 13. August 2015 eine Ergänzung zur Beschwerde vom 12. August 2015 eingereicht wurde und dabei zwei medizinische Berichte vom (…) sowie ein Foto ins Recht gelegt wurden, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben im Wesentlichen vorbringen liess, das SEM habe im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Krebserkrankung seine Abklärungspflicht und somit das rechtliche Gehör verletzt, dass ihre minderjährige Schwester (C._______, geboren (…), N […]) vor rund zwei Wochen in die Schweiz eingereist sei, dass die Schwester der Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit ein nationales Verfahren erhalten dürfte und die Schweiz gestützt auf Art. 6 Bst. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) dazu verpflichtet sei, die Geschwister – vorliegend die Beschwerdeführerin – zu ermitteln und im Rahmen der Familienzusammenführung das Kindeswohl zu berücksichtigen,

D-4446/2015 dass bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien weitere Abklärungen unter dem Aspekt des Kindeswohls (z.B. Einholen von Auskünften bei der beizuordnenden Vertretung für die Schwester) zu tätigen seien, weshalb der Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt unvollständig erstellt und die Verfügung unzulässig sei, dass sodann eine gemeinsame Wegweisung der beiden Geschwister nach Italien nicht mit Art. 6 Bst. 4 Dublin-III-VO vereinbar beziehungsweise gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 unzulässig oder zumindest unzumutbar sei, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage sei, ihre minderjährige Schwester zu unterstützen, dass vorliegend das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, zu berücksichtigen sei, dass für weitere Einzelheiten auf die Akten verwiesen wird, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. August 2015 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte und das SEM einlud, bis am 31. August 2015 eine Vernehmlassung einzureichen, dass das SEM mit Stellungnahme vom 26. August 2015 an seinen Erwägungen vollumfänglich festhielt und ausführte, die Krebserkrankung sei in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden, zudem sei dem mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht keine eindeutige Diagnose zu entnehmen, dass die Anwesenheit der Schwester der Beschwerdeführerin nichts an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin ändere, dass das in der Beschwerde zitierte Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vorliegend keine Bewandtnis habe, da es sich auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien beziehe und zum Schluss komme, die Überstellung ohne vorgängige Garantien im Einzelfall seitens der italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sowie die Wahrung der Einheit der Familie würde gegen Art. 3 EMRK verstossen,

D-4446/2015 dass eine Wegweisung der minderjährigen Schwester der Beschwerdeführerin beziehungsweise eine gemeinsame Wegweisung nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilde, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. August 2015 das Doppel der Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zukommen liess und diese aufforderte, bis am 7. September 2015 eine Replik einzureichen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. September 2015 um Verlängerung der Frist bis am 10. September 2015 infolge Arbeitsüberlastung ersuchte, dass am 10. September 2015 eine Replik eingereicht wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das am 7. September 2015 gestellte Gesuch um Fristerstreckung abzuweisen ist, da Arbeitsüberlastung keinen zureichenden Grund im Sinne

D-4446/2015 von Art. 22 Abs. 2 VwVG darstellt, weshalb die Eingabe vom 10. September 2015 gemäss den Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt wird, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 17. Juni 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 7. Juli 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin- III-VO), dass die Beschwerdeführerin selber ausführte, in Italien registriert worden zu sein, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in

D-4446/2015 dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass gemäss Art. 16 Dublin-III-VO – falls ein Antragssteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils mit rechtmässigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat angewiesen ist oder sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil mit rechtmässigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat auf die Unterstützung des Antragsstellers angewiesen ist – die Mitgliedstaaten in der Regel entscheiden, den Antragssteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben, dass den Akten kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Schwester und der Beschwerdeführerin entnommen werden kann und das vorgebrachte Abhängigkeitsverhältnis sodann auch nicht substantiiert dargelegt wurde, dass – sofern tatsächlich ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde – nicht begründet wird, inwiefern die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, ihre Schwester zu unterstützen, dass die Beschwerdeführerin volljährig ist, weshalb sie sich nicht auf die für Minderjährige vorgesehenen Garantien von Art. 6 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 Dublin-III-VO berufen kann, dass in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK festzuhalten ist, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz stützt, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit

D-4446/2015 Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.), dass zurzeit weder die Schwester noch die Beschwerdeführerin selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, weshalb diese aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten kann, dass selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin und ihre Schwester hätten in Eritrea als Familie gelebt und es bestünde eine spezielle Abhängigkeit zwischen ihnen, eine Trennung keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt, da sich die Beschwerdeführerin bis zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde nur zwei Monate in der Schweiz aufgehalten hat, ihre Anwesenheit lediglich zum Zweck der Prüfung ihres Asylgesuchs erlaubt gewesen ist, und dieser kurze Aufenthalt in der Schweiz ihr nicht ermöglicht haben dürfte, eine starke familiäre Beziehung in der Schweiz zur eben erst eingereisten Schwester aufzubauen (vgl. Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13), dass im Übrigen gemäss Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragssteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, dass gemäss Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragsstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates berücksichtigen, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäss Art. 22 und 25 Dublin-III-VO stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragsstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dass erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurde, die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin sei nun in die Schweiz eingereist, weshalb in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO ohnehin nicht weiter auf dieses Vorbringen einzugehen ist, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 26. August 2015 zu verweisen ist, wonach dieser Umstand nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-281 http://links.weblaw.ch/BGE-135-I-143

D-4446/2015 dass Italien sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag und keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, sie geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,

D-4446/2015 dass sie sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann, dass bei der ärztlichen Inspektion an der rechten Brust-Hautoberfläche ein rundovaler Tumor festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin sodann zwei medizinische Berichte vom (…) sowie ein Foto in Kopie zu den Akten legte, dass gemäss diesen Berichten bislang keine Mammographie durchgeführt wurde und die Beschwerdeführerin an die dermatologische Abteilung verwiesen wurde, dass gemäss Rechtsprechung des EGMR aus Art. 3 EMRK kein Anspruch auf Verbleib in einem Signatarstaat abgeleitet werden kann, um in den Genuss der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu kommen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und allfällige Behandlungen oder Operationen auch dort durchgeführt werden können, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden erforderlichenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände

D-4446/2015 informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wie dies das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwog, dass im Weiteren festzuhalten bleibt, dass der EGMR sich in seinem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, konkret mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinandersetzte und aufzeigte, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind, dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen einzuholen wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor (vgl. auch Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13), dass demzufolge der in der Beschwerde gestellte Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, bei den italienischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass sie nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Betreuung erhalte, abzuweisen ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung – insbesondere auf eine Ermessensunterschreitung – (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass in Anbetracht dieser Erwägungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge fehlender Abklärungen durch das SEM nicht feststellbar ist und die diesbezüglichen Rückweisungsanträge abzuweisen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist

D-4446/2015 und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4446/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig

Versand:

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