Abtei lung IV D-4443/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4443/2010 Sachverhalt: A. Am 22. März 2010 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dazu wurde er am 6. April 2010 durch das BFM im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 12. April 2010 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt D._______), wo er bis im Jahre 1995 auch gelebt habe. Anschliessend sei er in den Distrikt E._______ gezogen, wo er im September 2001 von der Special Task Force (STF) festgenommen, für drei Tage inhaftiert und misshandelt worden sei, da er Plakate bei sich getragen habe. Mit der Hilfe seines Schuldirektors sei er ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Im Jahre 2004 sei er nach C._______ zurückgekehrt, wo er bei seiner Grossmutter gelebt habe. In den Jahren 2004 und 2005 habe er am Heldentag der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) teilgenommen. Ebenfalls im Jahre 2004 oder 2005 habe er einmal mit einem Kollegen Plakate der LTTE aufgehängt. Ansonsten habe er keinen Kontakt zur LTTE gehabt. Im Februar 2006 sei er von der srilankischen Armee festgenommen, für dreizehn Tage inhaftiert und während dieser Zeit auch misshandelt worden, da in seiner Nähe eine Bombe explodiert sei. Mit Unterstützung eines entfernten Verwandten sei er ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Von März bis August 2006 habe er bei einem Verwandten in Colombo gewohnt; anschliessend sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt. Im Jahre 2008 sei sein Kollege F._______, der Mitglied der LTTE gewesen sei, von der srilankischen Armee festgenommen worden. Bei F._______ habe sich zu dieser Zeit sein PC befunden, auf dem sehr viele Fotos gespeichert gewesen seien, auf denen er - der Beschwerdeführer - zusammen mit seinen Kollegen, die zum Teil im Jahre 2007 erschossen worden seien, zumal sie teilweise etwas mit der LTTE zu tun gehabt hätten, zu sehen gewesen sei. Aus diesem Grund habe ihn die srilankische Armee wahrscheinlich verdächtigt, Mitglied der LTTE zu sein, weshalb sie ihn früh morgens am 8. Juni 2009, als er sich bei seinem Onkel aufgehalten habe, bei sich zu Hause und bei seiner Arbeitsstelle gesucht habe. Nachdem seine Mutter seinen Onkel telefonisch darüber informiert habe, sei er von seinem Onkel kurz darauf nach G._______ gebracht worden, da er befürchtet habe, von der D-4443/2010 srilankischen Armee getötet zu werden, wie das einigen seiner Kollegen passiert sei. Im November 2009 sei er mit dem Bus nach H._______ gefahren, wo er bei seinem Schlepper gewohnt habe. Dort habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass er Mitte Januar 2010 von der srilankischen Armee erneut zu Hause in C._______ gesucht worden sei. Am 18. März 2010 sei er mit der Hilfe seines Schleppers unter Verwendung eines fremden Reisepasses von Colombo nach Italien geflogen, von wo er mit dem Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle am 22. März 2010 in die Schweiz gelangt sei. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine auf seinen Namen ausgestellte srilankische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 - eröffnet am 19. Mai 2010 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich seien. So habe er einmal erklärt, er wisse nicht, warum er gesucht werde, während er an anderer Stelle angegeben habe, er werde gesucht, weil er für die LTTE gearbeitet habe, seine Kollegen dies getan hätten und ein verhafteter Kollege Dokumente von ihm auf dem PC gehabt habe. Auch innerhalb der Anhörung habe er widersprüchliche Aussagen gemacht, da er zuerst deklariert habe, er habe am 8. Juni 2009 noch gearbeitet, um dann zu sagen, er sei an jenem Tag schon um 8 Uhr morgens geflohen. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers logisch nicht nachvollziehbar. So sei nicht einzusehen, warum er nach Juni 2009 monatelang nicht mehr gesucht worden sei, dann jedoch wieder während seines Aufenthalts in H._______. Der Beschwerdeführer sei überdies nicht in der Lage gewesen, einen logischen Zusammenhang zwischen dem angeblichen Tod seiner Kollegen und seinen eigenen Problemen herzustellen, sondern zähle in erster Linie zahlreiche Personen auf, ohne konkret auf sie und die Verbindung zu ihm selbst einzugehen. Ausserdem seien die Aussagen D-4443/2010 des Beschwerdeführers unsubstanziiert. Insbesondere sei er nicht in der Lage zu sagen, wo er im Jahre 2006 inhaftiert gewesen sei, obwohl er zwei Wochen an diesem Ort zugebracht habe. Ebenso unsubstanziiert seien seine Aussagen zur Haft im Jahre 2001. Zudem könne er weder sagen, wie viele Leute ihn gesucht hätten, noch was mit seinen Kollegen passiert sei oder warum man ihn habe verhaften wollen. Auch zum Tod des Kollegen, der 2008 umgebracht oder verhaftet worden sei, könne er kaum Angaben machen. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit seiner Wegweisung festzustellen und als Folge davon, ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 17. Juni 2010 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 12. Juli 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 9. Juli 2010 beim Gericht ein. D-4443/2010 E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel zu den Akten reichen: srilankischer Geburtsregisterauszug (in Kopie, inklusive englischer Übersetzung), Todesandachts-Büchlein für F._______ (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung), Andachtsanzeige für I._______ (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung) sowie zwei Todesanzeigen bezüglich J._______ (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-4443/2010 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist nach Durchsicht der Akten festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, unbegründet ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Suche nach seiner Person durch die srilankische Armee vom 8. Juni 2009 in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. Beispielsweise machte er anlässlich der Kurzbefragung geltend, er wisse nicht, warum er von der srilankischen Armee gesucht werde (Akten BFM A 1/12, S. 7 f.), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, er werde wahrscheinlich gesucht, weil er verdächtigt werde, Mitglied der LTTE zu sein, zumal die srilankische Armee seinen Computer bei F._______ beschlagnahmt habe, auf dem sich Bilder befunden hätten, die ihn mit LTTE-Mitgliedern zeige (Akten BFM A 8/11, S. 3, 8). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, diesen Widerspruch aufzulösen D-4443/2010 (vgl. S. 8, 10). Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst bei der Anhörung erwähnte, verschiedene Tätigkeiten für die LTTE ausgeübt zu haben (Akten BFM A 8/11, S. 4), obwohl er bereits anlässlich der Kurzbefragung gefragt worden war, ob er irgendetwas gemacht habe, weswegen er von der srilankischen Armee gesucht werden könnte (Akten BFM A 1/12, S. 7). Überdies sagte der Beschwerdeführer bei der Anhörung zuerst aus, er sei am 8. Juni 2009 nach der Arbeit zu seinem Onkel nach Hause gegangen, wo dieser ihm mitgeteilt habe, dass er gesucht werde (Akten BFM A 8/11, S. 5), wohingegen er wenig später in der Anhörung vorbrachte, er habe nur bis am 7. Juni 2009 gearbeitet, da ihm sein Onkel am 8. Juni 2009 schon vor der Arbeit mitgeteilt habe, dass man nach ihm suche (Akten BFM A 8/11, S. 6). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche durch die srilankische Armee vom 8. Juni 2009 ist im srilankischen Kontext nicht nachvollziehbar, da gemäss seinen eigenen Angaben sein Kollege F._______ schon im Jahre 2008 von der srilankischen Armee verhaftet und dabei sein (des Beschwerdeführers) Computer beschlagnahmt worden ist. Es ist davon auszugehen, dass die Armee beziehungsweise die srilankischen Behörden schon viel früher begonnen hätten, nach dem Beschwerdeführer zu suchen, wäre die angebliche Suche vom 8. Juni 2009 tatsächlich auf die Verhaftung von F._______ beziehungsweise die Beschlagnahmung des Computers zurückzuführen, wie dies vom Beschwerdeführer vermutet wird. Im Weiteren ist seine Behauptung in der Beschwerde, beim Kontroll posten in K._______ sei lediglich der Wagen des Onkels, nicht aber die ID-Karten des Onkels, seiner drei Kinder und seine eigene kontrolliert worden, in Berücksichtigung der strengen Sicherheitskontrollen in Sri Lanka realitätsfremd und demnach als unglaubhaft zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der gesamten Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgebrachte Suche nach seiner Person durch die srilankische Armee glaubhaft zu machen. 5.3 Bezüglich der beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen vom Jahre 2001 beziehungsweise 2006 ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass seine diesbezüglichen Ausführungen sehr unsubstanziiert ausgefallen sind. D-4443/2010 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Glaubhaftigkeit dieser beiden vorgebrachten Inhaftierungen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu bejahen wäre, zumal es schon am sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Inhaftierungen und seiner am 18. März 2010 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka fehlen würde. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Er vermag mit seinen Beschwerdevorbringen sowie den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weswegen die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis D-4443/2010 möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der D-4443/2010 diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Festzustellen ist, dass sich seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils die Sicherheitssituation in Sri Lanka nicht grundlegend geändert hat. Obwohl der Bürgerkrieg nach einem Vierteljahrhundert im Jahre 2009 ein Ende gefunden hat, werden die Sicherheitsmassnahmen von den srilankischen Behörden nur sehr langsam gelockert. Die politische Situation ist insbesondere im Osten und Norden des Landes, aber auch in Colombo nach wie vor äusserst angespannt und die weitere Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als vollkommen offen bezeichnet werden. 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz von Sri Lanka (D._______), weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts der oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten ist. 7.3.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaat liche Aufenthaltsalternative besteht. 7.3.5 Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist vorliegend zu bejahen. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer von März bis August 2006 bei einem Verwandten in Colombo gewohnt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Colombo erneut bei diesem Verwandten wohnen kann, bis er eine eigene Wohngelegenheit gefunden hat. D-4443/2010 Zudem ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer während seines fünfmonatigen Aufenthalts in dieser Stadt zu weiteren Personen freundschaftliche Beziehungen aufgebaut hat. Der Beschwerdeführer verfügt somit in Colombo über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, das ihn bei einer Rückkehr dorthin unterstützen kann. Überdies ist aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte ersichtlich, dass diese in Colombo ausgestellt wurde, woraus zu schliessen ist, dass er dort über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügte. Auch dies deutet darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer ohne grössere Probleme (erneut) in Colombo niederlassen kann. Ausserdem hat der Beschwerdeführer eine gute Schulbildung (A-Level abgeschlossen), und verfügt über Berufserfahrung, weshalb anzunehmen ist, er könne sich im Grossraum Colombo niederlassen und sich dort sowohl beruflich als auch wirtschaftlich integrieren. Dabei wird er im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung seiner Mutter sowie seiner Geschwister zählen können, die im Norden und Osten von Sri Lanka sowie in Kanada leben (vgl. Akten BFM A 1/12, S. 4). Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der 30-jährige Beschwerdeführer zudem gesund. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- D-4443/2010 schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. Juli 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-4443/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 9. Juli 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13