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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2008 D-4427/2008

July 9, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,418 words·~12 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-4427/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juli 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4427/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Nigeria am 3. Mai 2008 verliess und mit dem Bus in eine ihm unbekannte Stadt reiste, von wo aus er seine Reise mit verschiedenen Transportmitteln (Flugzeug, Taxi sowie Zug) via ihm unbekannte Länder fortsetzte und am 4. Mai 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 14. Mai 2008 im D._______ befragt und am 13. Juni 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er sei in Nigeria in einem Schrein aufgewachsen, dessen Anhänger zur Erlangung von Macht und Geld Babys und kleine Kinder geopfert hätten, dass er ohne Eltern aufgewachsen sei, sich jedoch drei ältere Frauen um ihn gekümmert hätten und er später im Schrein gedient und unterschiedliche Arbeiten ausgeführt habe, dass er von der Dorfältesten unter anderem erfahren habe, seine Eltern seien am Tag seiner Geburt vom Schrein getötet worden, dass im Januar 2008 der Führer des Schreins gestorben sei und er dessen Nachfolge hätte antreten sollen, dass ihm die Dorfälteste gesagt habe, bereits früher hätten die Menschen im Schrein nach alten Traditionen gelebt, aber erst unter der Leitung des letzten Führers seien auch Menschen geopfert worden, weshalb er diesen Missbrauch stoppen und den Schrein zerstören müsse, dass sie ihm das Vorgehen beziehungsweise das Ritual zur Zerstörung des Schreins erklärt habe und er unter Einhaltung des Rituals den Schrein zerstört habe, indem er das in einem Topf vergrabene "Jou- Jou", welches die Kraft des Schreins beinhalte, ausgegraben und in den Fluss geworfen habe, D-4427/2008 dass ein zerstörter Schrein gemäss Tradition nur mit dem Blut desjenigen, der ihn zerstört habe, wieder aufgebaut werden könne, weshalb er sein Heimatland habe verlassen müssen, dass die Fachstelle LINGUA des BFM gestützt auf ein am 19. Mai 2008 mit dem Beschwerdeführer geführtes Telefongespräch eine Herkunftsanalyse erstellte, dass der Beschwerdeführer gemäss LINGUA-Analyse vom 8. Juni 2008 definitiv in Nigeria sozialisiert worden ist, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2008 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass seine Schilderungen betreffend sein verwendetes Reisedokument aufgrund der divergierenden Angaben als unglaubhaft zu qualifizieren seien und er sich nebst minimalsten Angaben zu seinen verwendeten Ausweispapieren in stereotype Aussagen geflüchtet habe, dass der Beschwerdeführer zudem keine konkreten Angaben zu seinem Reiseweg, insbesondere zur Ankunft und Weiterreise in Europa habe machen können, was darauf hinweise, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, seine wahren Reiseumstände offenzulegen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu den asylbegründenden Vorbringen festhielt, die detailreichen Ausführungen zu den Ritualen innerhalb des Schreins seien als glaubhaft zu werten, die Schilderungen zu den verfolgungsspezifischen Bereichen jedoch als sehr dürftig und unsubstanziiert qualifizierte, so habe sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung der Zerstörung des D-4427/2008 Schreins sowie seiner Flucht auf ein paar wenige standardisierte und stereotyp wirkende Sätze beschränkt, welche deshalb als unglaubhaft einzustufen seien, dass der Beschwerdeführer auch immer darauf verwiesen habe, ihm hätten Dritte gesagt, was er zu tun habe, so seien Dritte für seinen Schutz besorgt gewesen und Dritte hätten alles für ihn organisiert, was den Eindruck erwecke, er schiebe durch diese Verweise auf Dritte bewusst Leute vor, um konkreten Antworten ausweichen zu können, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht geglaubt werden könnten, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 und 7 AsylG nicht erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 D-4427/2008 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird, dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt D-4427/2008 ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er könne keine Dokumente beschaffen und wisse auch nicht, wen er diesbezüglich kontaktieren könnte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, für seine Ausreise ein "sehr kleines Papier" benutzt zu haben, welches einen anderen Namen, jedoch sein Bild enthalten haben (vgl. A 1/12, S. 8), dass er demgegenüber in der Direktbefragung zu Protokoll gab, für seine Reise in die Schweiz ein Büchlein mit Foto sowie ein kleineres Papier - "wie eine Identitätskarte mit Foto" - benutzt zu haben, welche beide das Foto einer anderen Person, die ihm ähnlich gesehen habe, aufgewiesen hätten (vgl. A 15/14, S. 3), D-4427/2008 dass er nicht wisse, aus welchem Land die Ausweise stammen würden und welches Geburtsdatum darin eingetragen gewesen sei, und er sich lediglich an den eingetragenen Namen "Gbenga" erinnern könne (vgl. A 15/14, S. 3), dass der Beschwerdeführer zum Reiseweg, zu den durchquerten Ländern und Ortschaften, zur benutzten Fluggesellschaft sowie zur Abflug- und Zieldestination keinerlei Angaben machen konnte und mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, dass ein solches Verhalten als Hinweis zu werten ist, der Beschwerdeführer wolle seine wahren Reiseumstände gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen nichts entgegenbringt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer rudimentären Wiederholung der aktenkundigen Vorbringen erschöpft, D-4427/2008 dass indessen in Abweichung zu seinen protokollierten Aussagen, wonach der Schrein mit dem Blut des Täters wieder hergestellt werden könne, auf Beschwerdeebene erstmals zwei Möglichkeiten dargelegt werden, wonach der Beschwerdeführer, falls er erwischt würde, entweder den Schrein selber wieder herzustellen hätte oder dieser aus dem Blut des Täters wieder hergestellt werden müsste, dass diese Ausführungen in der Beschwerde nicht ansatzweise geeignet sind, die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen, sondern im Gegenteil die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale weiter bestärken und zu keiner vom BFM abweichenden Beurteilung führen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb- D-4427/2008 rigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Nigeria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). D-4427/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N 508 319) - das E._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 10

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