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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2009 D-4421/2009

July 16, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,777 words·~14 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-4421/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4421/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein katholischer Igbo mit letztem Wohnsitz in X._______ (...), seinen Heimatstaat Nigeria eigenen Angaben zufolge am 22. August 2008 auf dem Luftweg verliess und am 23. August 2008 in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum U._______ um Asyl nachsuchte, von wo aus er ins Empfangs- und Verfahrenszentrum V._______ transferiert wurde, dass das BFM am 4. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum V._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens mittels Verfügung des BFM vom 5. September 2008 dem Kanton W._______ zugewiesen wurde, dass ihn das BFM am 25. Mai 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in Y._______ (...) geboren und habe dort sechs Jahre lang die Primarschule besucht, dass er danach am (...) sechs Jahre lang eine Ausbildung als Elektriker gemacht und anschliessend als Selbstständiger gearbeitet habe, dass in der Region, aus der er stamme, die Regierung eine Erdöl- Pipeline gebaut habe, was zur Folge gehabt habe, dass die Landschaft zerstört worden sei, dass dies insbesondere die Arbeit bzw. die Ernten der Bauern beeinträchtigt habe und auch seine Eltern Bauern und damit direkt betroffen gewesen seien, dass den Einwohnern als Entschädigung für diese Nachteile kostenloser Schulunterricht versprochen worden sei, D-4421/2009 dass die Regierung dieses Versprechen nicht gehalten habe, weshalb die Dorfbewohner wütend geworden seien, dass sich das ganze Dorf versammelt habe, um dagegen etwas zu unternehmen, dass die Jugendlichen deshalb beschlossen hätten, die Pipeline zu zerstören, dass sie am 3. Juli 2008 zu graben angefangen und die Pipeline schliesslich einige Tage später erreicht und zerstört hätten, dass die Regierung deshalb eine Kampftruppe ("Firing Squad") dorthin geschickt habe, die dann wahllos Leute erschossen und die Leichen mitgenommen habe, dass es ihm zusammen mit vielen anderen gelungen sei, in den Wald zu flüchten, dass er von dort aus seinem Onkel eine Nachricht habe zukommen lassen können, wo er sich befinde, dass sein Onkel dann zu ihm in den Wald gekommen und mit ihm nach Z._______ gegangen sei, von wo aus er am 22. August 2008 in einem Flugzeug das Land verlassen habe, dass ihn ein Mann begleitet habe, der für ihn Reisedokumente ("ein grünes Büchlein") dabei gehabt habe, dass er in einem ihm unbekannten Land gelandet sei, von wo aus er mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, D-4421/2009 dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben und sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, dass er sich seit der Einreichung seines Asylgesuches um Dokumente bemüht habe, dass seine Aussage, nicht zu wissen, mit welchen Papieren er gereist sei, weil der Schlepper dies für ihn erledigt habe, nicht geglaubt werden könne, weil es eine Tatsache sei, dass erwachsene Personen auf einem Flug ihre Reisepapiere selbst vorzuweisen hätten, dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen von Asylsuchenden entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausführte, diesbezüglich habe er unsubstanziierte Angaben gemacht, dass seine Aussagen bezüglich der Grabungen sowie zum Zwischenfall mit den Sicherheitskräften sehr oberflächlich und vage seien, dass er beispielsweise auf entsprechende Nachfrage hin nicht gewusst haben wolle, wie viele Jugendliche bei den Grabungen ungefähr beteiligt gewesen sein sollen und er auch keine beteiligte Person mit Namen habe nennen können, dass einfache und allgemein gehaltene Schilderungen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen liessen, so dass seine Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien, dass seine Schilderung insbesondere die vertiefende Substanz sowie eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen liessen, die von ihm zu erwarten gewesen wäre, wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte, dass seine diesbezüglichen Darlegungen zudem jeglicher Realitätsmerkmale entbehrten, dass er sich schliesslich bezüglich seiner Angaben zu seiner Familie widersprochen habe, D-4421/2009 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus diesen Gründen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand hielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-4421/2009 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-4421/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei mit dem Flugzeug und dem Zug interkontinental gereist, ohne selber einen Ausweis vorzeigen zu müssen, nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen können, dass sich der Beschwerdeführer zudem offensichtlich in keiner Weise um den Erhalt von Identitätspapieren bemühte, und auch weiterhin nicht gewillt ist, solche zu beschaffen, dass er lediglich angab, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl. act. A1/9, S. 3), dass er im Jahr 2004 zwar eine ID beantragt, diese aber nie erhalten habe (vgl. act. A1/9, S. 3 und act. A9/14, S. 3), dass er sich bezüglich Identitätsdokumenten ausserdem auch widersprach, D-4421/2009 dass er beispielsweise bei der Erstbefragung angab, er habe einen Schülerausweis gehabt (act. A1/9, S. 3), diese Aussage anlässlich der direkten Anhörung jedoch bestritt (vgl. act. A9/14, S. 3), dass er dazu ausführte, solche Dokumente seien in seinem Dorf nicht geschätzt und auch nicht üblich, dass diese Aussage der allgemeinen Erfahrung widerspricht, dass der Beschwerdeführer demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Identitätspapieren geltend machen kann, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 25. Mai 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangs- und Verfahrenszentrum V._______ am 4. September 2008 protokollierte Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 25. Mai 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt wiederholt, dass er erneut vorbringt, aufgrund seiner Beteiligung an der Zerstörung der Ölpipeline drohe ihm Verfolgung durch die Regierungsbehörden, dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des BFM nichts Konkretes oder Substanziiertes entgegenhält, sondern sich mit der Behauptung begnügt, er erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, weshalb anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, D-4421/2009 dass bereits das BFM an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten und befürchteten Nachteile aufgrund derer widersprüchlichen, realitätsfremden und unsubstanziierten Schilderung zweifelte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Anschlags auf die Pipeline in den wesentlichen Punkten derart vage und undifferenziert sind, dass sie nicht den Eindruck vermitteln können, er habe das Geschilderte selbst erlebt, dass er beispielsweise weder sagen konnte, wie lange er sich auf der Flucht im Wald aufgehalten habe, wann die Truppen gekommen seien und wieviele Leute ungefähr an dem Anschlag beteiligt gewesen seien, dass er darüber hinaus auch keinen einzigen Namen der mitbeteiligten Dorfbewohner nennen konnte, dass seine Vorbringen somit jeglicher Details entbehren, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zudem zu weiteren wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht hat, dass er beispielsweise auf die Frage nach Familienmitgliedern anlässlich der Kurzbefragung angab, er habe zwei Schwestern und einen Bruder (vgl. act. A1/9, S. 3), bei der zweiten Anhörung jedoch erklärte, nur einen Bruder zu haben (act. A9/14, S. 4), dass er auf die Frage, ob er noch weitere Verwandte habe, nur antwortet, einige davon seien gestorben, er könne aber nicht sagen wann (act. A9/14, S. 4), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht glaubhaft sind, weshalb – wie vom BFM richtigerweise festgestellt – ihre Asylrelevanz grundsätzlich gar nicht mehr geprüft werden müsste, dass trotzdem angefügt werden kann, dass auch wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers geglaubt werden könnten, eine allfällige Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen Sachbeschädigung rechtsstaatlich legitim wäre und daher nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden könnte, D-4421/2009 dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung D-4421/2009 ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – um einen jungen und gesunden Mann handelt, der über eine gute Ausbildung als Elektriker sowie jahrelange Berufserfahrung als Selbstständiger verfügt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen, dass deshalb keine Gefahr besteht, er gerate nach einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und D-4421/2009 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4421/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax und Kurier) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 13

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