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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2009 D-4417/2009

July 16, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,434 words·~17 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung IV D-4417/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4417/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 25. April 2009 verlassen hat und über ihm unbekannte Länder per Flugzeug und Bahn am 27. April 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im A._______ vom 25. Mai 2009 sowie der direkten Anhörung vom 16. Juni 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______, gehöre der Ethnie der Igbo an und sei römisch-katholischen Glaubens, dass er im Jahr 2006 nach einem homosexuellen Erlebnis mit einem Dorfbewohner aus seinem Dorf vertrieben worden sei und sich nach B._______ begeben habe, wo er mit einem Mann aus dem Nachbardorf gelebt habe, dass er – in Abwesenheit seines Wohngenossen – am 5. April 2009 in seinem Zimmer homosexuellen Verkehr mit dem Sohn des Vermieters ausgeübt habe, wonach dieser am Anus zu bluten begonnen und geschrien habe, dass dies die Leute des Sohnes des Vermieters erfahren hätten, worauf Angehörige der OPC und der Vermieter den Beschwerdeführer gesucht hätten, weil man ihn und den Sohn des Vermieters der Schande bezichtigt habe, dass der Sohn des Vermietes von der OPC festgenommen worden und der Beschwerdeführer zu seinem Freund, mit dem er eine Beziehung gepflegt habe, geflohen sei und sich fortan dort versteckt habe, dass dem Beschwerdeführer zudem mit dem Tod gedroht worden sei und er neun Tage später telefonisch über die Ermordung seines verletzten Sexualpartners und die immer noch andauernde Suche nach seiner Person informiert worden sei, dass er mit den Behörden seines Heimatlandes keine Probleme habe, indessen dort nichts von der Suche der OPC-Leute nach seiner Person gemeldet habe, weil die Angehörigen der OPC trotzdem nach ihm suchen und ihn festnehmen würden, D-4417/2009 dass er eines Tages von seinem Gastgeber gefragt worden sei, ob er nach Europa reisen wolle, was er bejaht habe, dass er am 25. April 2009 von einem Freund dieses Mannes auf den Flughafen in B._______ gebracht worden sei, von wo aus er seine Reise in die Schweiz angetreten habe, dass er ohne Reise- und Identitätspapiere in die Schweiz gereist sei und – ausser einer in Nigeria gelassenen Identitätskarte – keine Identitätsdokumente besessen habe, dass er seine Identitätskarte mangels Verbindung ins Heimatland nicht beschaffen könne, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Juli 2009 – eröffnet am 6. Juli 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermöchten, weil er unterschiedliche Angaben über den Geburtsort und die Identitätskarte sowie tatsachenwidrige Vorbringen zum Erhalt der Identitätskarte zu Protokoll gegeben habe, dass zudem seine Aussagen über die Reise in die Schweiz oberflächlich und somit unglaubhaft ausgefallen seien, dass mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Minderjährigkeit zudem nicht glaubhaft ausgefallen sei, weil er offensichtlich unzutreffende Angaben zum Reiseweg gemacht habe, was den Beweiswert der Angaben zum Alter reduziere und weil die mit ihm durchgeführte Knochenaltersanalyse ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergeben habe, D-4417/2009 dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch Angehörige der OPC von der Regierung Nigerias nicht geduldet oder unterstützt würden, sondern der nigerianische Staat solche Vorbringen ahnde, dass seine Aussagen, er habe keine Anzeige gegen die OPC erstattet, weil er auch eine Festnahme befürchtet hätte, wenn er zur Polizei gegangen sei, und er könne nichts gegen die OPC anrichten, weil es sich um eine starke Gruppe handle, als Schutzbehauptungen aufzufassen seien, dass seine Angaben zur Homosexualität unglaubhaft und diejenigen zur Asylbegründung in wesentlichen Punkten substanzlos seien, dass er beispielsweise nicht habe erläutern können, wie die OPC von seinen sexuellen Aktivitäten mit dem später verletzten Sexualpartner oder woher die Auskunftsperson vom Tod dieses Sexualpartners habe erfahren können beziehungsweise ob die Polizei diesen Mord untersuche und die Medien darüber berichtet hätten, dass ihm auch unbekannt sei, was die Abkürzung OPC bedeute und um welche Gruppierung es sich dabei handle, dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus durch den Wegzug in einen andern Landesteil einer allfälligen Gefahr seitens Dritter hätte entziehen können und somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2009 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich beziehungsweise die Wegweisungsverfügung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, D-4417/2009 dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2009 übermittelt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte ergeben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen Angaben minderjährigen Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen Umständen ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit als prozessfähig zu erachten ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-4417/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), D-4417/2009 dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten und zu bestätigen sind, dass die am 26. Mai 2009 durch Dr. med. C._______ durchgeführte Handknochenanalyse ein Knochenalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder mehr ergeben hat, wozu dem Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Bundesanhörung vom 16. Juni 2009 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden sind (vgl. Akte A13/12 S. 3), dass der Beschwerdeführer geltend machte, auch andere Personen hätten ihn aufgrund seines Äusseren älter eingeschätzt und es sei für ihn in Ordnung, wenn man den Jahrgang 1991 aufschreibe, dass das BFM zu Recht ausführte, die behauptete Minderjährigkeit sei vorliegend nicht glaubhaft, dass er nämlich in tatsachenwidriger und widersprüchlicher Art und Weise erklärte, wie und warum er als Minderjähriger in Nigeria eine Identitätskarte beantragt und erhalten haben soll, dass er diesbezüglich zunächst ausführte, er habe die Identitätskarte Ende 2008 – im November oder Dezember – bekommen und sie fünf Monate davor beantragt (Akte A1/13 S. 4 f.), während er später vorbrachte, er habe die Identitätskarte Ende 2008 beantragt und sie nach fünf Monaten erhalten (Akte A13/12 S. 3), was sich miteinander nicht vereinbaren lässt, dass er zudem darlegte, er habe die Identitätskarte nicht auf einem Amt, sondern an einem Versammlungspunkt draussen erhalten und man habe ihm gesagt, es werde für ihn – trotz seiner Minderjährigkeit – eine solche ausgestellt, weil er gross gewachsen sei (Akte A1/13 S. 4), was indessen mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, da in Nigeria einerseits Identitätskarten ab dem Jahr 2003 bei einem der sechstausend Registrierungszentren und zudem an über 18-jährige Personen ausgestellt werden (vgl. Embassy of the Federal Republic of Nigeria, National Identity Cards for Nigerians, Nigeira Information Service Centre, Washington D.C., 20. Februar 2003, vgl. www.nigeriaembassyusa.org/022103_2.shtml und Federal Republic of Nigeria, Privacy International, PHR2006 – Federal Republic of Nigeria , 18. Dezember 2007, vgl. www.privacyinter-national.org ), http://www.nigeriaembassyusa.org/022103_2.shtml http://www.nigeriaembassyusa.org/022103_2.shtml http://www.privacyinternational.org/

D-4417/2009 dass auch die Angabe des Beschwerdeführers, der Wohnort sei nicht auf der Identitätskarte enthalten, sondern der Herkunftsort, nämlich sein Dorf, als tatsachenwidrig gilt, zumal die nigerianische Identitätskarte auch den Ort des Wohnsitzes enthält (vgl. Refworld, Nigeria: The issuance of national identity cards after 2003; description of the card; prevalence of false national ID cards; introduction of the new card [2003 – Juli 2008]), dass somit – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers – B._______ auf seiner Identitätskarte als Wohnort stehen müsste, weil der Beschwerdeführer angab, B._______ sei sein letzter Wohnort gewesen, dass insgesamt die Angaben des Beschwerdeführers über den Antrag und den Erhalt der Identitätskarte aufgrund widersprüchlicher und tatsachenwidriger Angaben nicht glaubhaft ausgefallen sind, dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers über die Gründe der Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren sowie die Reise in die Schweiz nicht glaubhaft sind, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, dass unter diesen Umständen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit insgesamt nicht als glaubhaft gelten kann, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, dass das BFM infolgedessen die Anhörung vom 16. Juni 2009 zu Recht ohne Vertrauensperson durchgeführt hat, was im Übrigen auch die anwesende Hilfswerksvertretung nicht beanstandet hat, dass es der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren unterlassen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs abzugeben, dass vorliegend auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten zu bejahen sind, dass der Beschwerdeführer angab, er habe seine Identitätskarte an seinem Wohnort zurückgelassen, weil er habe fliehen müssen, D-4417/2009 dass indessen diese Aussage angesichts seinem Vorbringen, er habe vor der Ausreise noch zwischen dem 5. und 25. April 2009 bei seinem Freund in der gleichen Stadt verbracht, nicht zu überzeugen vermag, zumal er – allenfalls mit der Hilfe seines Freundes – diese Identitätskarte vor der Abreise hätte besorgen können, dass er darüber hinaus im Hinblick auf die Beschaffbarkeit der Identitätskarte angab, er könne in seinem Heimatland nicht zur Familie Kontakt aufnehmen und habe die Telefonnummer des Mannes, bei dem er vor der Ausreise gelebt habe, vergessen, was angesichts des Zusammenlebens seit dem Jahr 2006 als reine Schutzbehauptung zu werten ist, dass zudem seine Angaben über die Umstände der Reise in die Schweiz substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind, dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er habe für die Reise in die Schweiz nichts bezahlt, dass er ferner nicht angeben konnte, über welche Örtlichkeiten seine Reise geführt habe oder mit welchen Flug- respektive Zuggesellschaften er gereist sei, dass somit aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über die Reise in die Schweiz auch nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere, dass der Beschwerdeführer zudem auf dem Personalienblatt (Akte A2/2) einen anderen Geburtsort angab als in den Befragungen, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegebene Erklärung, er habe das Personalienblatt nicht selber ausgefüllt, nicht zu überzeugen vermag, da er das Formular gestützt auf die Angabe auf dem Formular selber entgegen seinen nachträglichen Äusserungen selber ausgefüllt hat, dass darüber hinaus eine fremde Person kein Interesse gehabt hätte, einen falschen Geburtsort einzutragen, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund nicht zu überzeugen vermag, D-4417/2009 dass der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Reise- und Identitätsdokumenten vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermag, zumal der Beschwerdeführer nur die bereits als unglaubhaft qualifizierten Aussagen wiederholte, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche sine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – sollte ihnen geglaubt werden können – zu Recht als nicht relevant im Sinne des Gesetzes qualifizierte, da der Beschwerdeführer allfälligen Nachstellungen seitens der OPC mit der Verlegung seines Wohnsitzes in einen andern Teil seines Heimatlandes hätte ausweichen können, dass sein Einwand, er habe in einem andern Teil Nigerias niemanden, nicht zu überzeugen vermag, zumal er die Reise in die Schweiz ebenfalls ohne Bezugsperson in der Schweiz antrat und es ihm leichter fallen würde, sich an einem andern Ort in seinem Heimatland und in seiner eigenen Kultur zurecht zu finden, dass sich der Beschwerdeführer zudem – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – entgegen seinen Äusserungen – an die nigerianischen Polizeibehörden wenden kann, da diese als schutzwillig und schutzfähig zu betrachten sind und deshalb die von ihm beschriebenen Nachstellungen seitens der OPC als kriminelle Handlungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ahnden und verfolgen werden, dass somit keine überzeugenden Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, es würde ihm von Seiten der D-4417/2009 nigerianischen Behörden kein Schutz gewährt werden, weshalb seine Vorbringen als haltlos zu erachten sind, dass ferner – in Übereinstimmung mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung – die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft und auch deshalb als haltlos zu erachten sind, dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass insbesondere auf die substanzlosen Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Homosexualität und der damit begründeten Verfolgung hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder angeben konnte, was OPC bedeutet noch in der Lage war, abgesehen von der Angabe, die OPC bringe Kriminelle und Leute, die Tabus gebrochen hätten, um, nähere Informationen über diese Gruppierung zu Protokoll zu geben, dass er auch die Zusammenhänge seiner eigenen Vorbringen nicht herzustellen vermochte, wobei er insbesondere nicht detailliert und nachvollziehbar darlegen konnte, wann, wie, wo und unter welchen Umständen er persönlich von der Suche nach seiner Person erfahren haben will, dass in Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation die Angabe des Beschwerdeführers, es gebe in B._______ keine bestimmten Treffpunkte für homosexuelle Männer (Akte A13/12 S. 5), nicht zu überzeugen vermag, zumal davon auszugehen ist, dass Homosexuelle wissen, wie und wo sie Kontakte zu Menschen mit der gleichen Neigung herstellen können, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, D-4417/2009 dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen als haltlos zu erachten sind, dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er könne nicht zu seiner Familie D-4417/2009 zurückkehren und habe niemanden in Nigeria, da er infolge seiner Homosexualität verstossen worden sei, dass indessen die Angaben des Beschwerdeführers über seine Homosexualität nicht geglaubt werden können, weshalb auch die geltend gemachte Verstossung zu bezweifeln ist, dass diese Aussagen zudem – im Hinblick auf das üblicherweise grosse soziale Beziehungsnetz im weiteren Sinn unter nigerianischen Staatsangehörigen – nicht zu überzeugen vermögen und vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland ein soziales Beziehungsnetz – allenfalls eines im weiten Sinne, auf das er im Fall einer Rückkehr zurückgreifen könne, dass er zudem aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner bisherigen Erfahrungen als Hilfsarbeiter in der Lage sein wird, sich um Arbeit zu bemühen, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite) D-4417/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 14

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