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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2012 D-4414/2011

August 17, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,139 words·~21 min·3

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4414/2011

Urteil v o m 1 7 . August 2012 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

1. A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), dessen Ehefrau 2. C._______, geboren (…), und deren gemeinsames Kind 3. D._______, geboren (…), Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (…).

D-4414/2011 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am 20. April 2010 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 30. April 2010 vom BFM im Transitzentrum (heute: EVZ) F._______ befragt (Kurzbefragung) und am 20. Mai 2010 am selben Ort zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung).

A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführende 1 geltend, er stamme aus G._______. Im Jahre 2006 sei er in H._______ von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gezwungen worden, an einer zweiwöchigen Ausbildung teilzunehmen. Im Januar 2009 sei er von dieser Organisation mitgenommen und gezwungen worden, für sie Waffen, Leichen und Verletzte zu transportieren. Im Februar 2009 sei es ihm gelungen zu fliehen, worauf er zu seiner Frau und seiner Schwiegermutter nach I._______ gegangen sei. Zu Dritt hätten sie sich kurz darauf nach J._______ begeben, wo sie von der Armee verhaftet worden seien. Nach zwei Tagen hätten sie das Camp gegen Bezahlung wieder verlassen können. In der Folge seien sie zu einer Bekannten seiner Schwiegermutter nach K._______ gereist. Dort sei er am 5. April 2009 von unbekannten Männern festgenommen und in ein Camp der sri-lankischen Armee gebracht worden, wo er unter Misshandlungen über seine Beziehungen zu den LTTE befragt worden sei. Zudem habe man ihn gezwungen, ein schriftliches Geständnis zu unterschreiben, wonach er ein Mitglied dieser Organisation sei, obwohl das nicht zutreffe. Seine Schwiegermutter habe über ihre Bekannte die Organisation PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) kontaktiert und gegen Bezahlung am 26. April 2009 seine Freilassung erwirken können. Ein Mitglied der PLOTE habe ihn dann nach K._______ zurückgebracht. Zusammen mit seiner Frau und seiner Schwiegermutter habe er sich anschliessend nach L._______ zu einem Kollegen begeben, wo er sich versteckt habe. Gemäss der Bekannten seiner Schwiegermutter sei er in K._______ weiterhin gesucht worden. Da er befürchtet habe, erwischt und getötet zu werden, sei er am 10. November 2009 zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn nach Malaysia geflogen, wo sie sich bis am 17. April 2010 aufgehalten hätten. Anschliessend seien sie via Dubai nach Rom gereist, von wo sie mit einem Auto in die Schweiz gelangt seien.

D-4414/2011 Die Beschwerdeführende 2 machte im Wesentlichen geltend, sie sei einerseits wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist, andererseits, da sie von Unbekannten bedroht worden sei, weil sie auf Befehl der LTTE mit ihren Schülern an deren Anlässe getanzt habe. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 – eröffnet am 22. Juli 2011 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand beziehungsweise seien nicht asylrelevant. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 10. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, der angefochtene Entscheid vom 20. Juli 2011 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen. Zudem sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden eine englischsprachige Bestätigung der M._______ vom 30. Juli 2011, eine englischsprachige Bestätigung der Jaffna Police Station vom 19. Juli 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. August 2011 (in Kopie) eingereicht. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2011 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um

D-4414/2011 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde. E. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde den Beschwerdeführenden bekannt gegeben, dass der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka zu den Akten genommen worden sei. Diesbezüglich sowie zur Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka (BVGE 2011/24) wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, bis zum 23. Mai 2012 eine Stellungnahme einzureichen. F. Mit Eingabe vom 22. Mai 2012 liessen die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme einreichen. Auf deren Inhalt wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-4414/2011 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit – abgesehen von den formellen Rügen – lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachgekommen, da sie in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Daher sei die angefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21

D-4414/2011 5 infolge Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. 5.4 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Mit Ausnahme der UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 finden sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit bezeichnete Länderberichte oder -informationen, in welche das BFM den Beschwerdeführenden hätte Einsicht gewähren können. Allgemeine Länderinformationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, sind gemäss ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift geht aus den Akten nicht hervor, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid auf Erkenntnisse gestützt hätte, die sie von ihrer Dienstreise im Herbst 2010 gewonnen hat, weswegen sie auch nicht verpflichtet gewesen wäre, diesbezügliche Unterlagen in der Verfügung zu erwähnen beziehungsweise den Beschwerdeführenden hierzu Akteneinsicht zu gewähren. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 8. Mai 2012 den BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka zur Stelhttp://links.weblaw.ch/EMARK-2004/38

D-4414/2011 lungnahme zustellte. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Internet –, weswegen diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben. Insgesamt liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vor, da das BFM nicht gehalten war, die verwendeten allgemein zugänglichen Länderinformationen im beantragten Ausmass detailliert offenzulegen. Der gestellte Antrag, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stützte, mittels Quellenangaben offenzulegen, ist daher abzuweisen. 5.5 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende bewaffneten des Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorge-

D-4414/2011 nommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 6.3.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.

Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren der Beschwerdeführenden, der Entscheid vom 20. Juli 2011 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der

D-4414/2011 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nicht gelungen. Die Beschwerdeführenden gehören keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihnen drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, da erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente bestehen, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass zahlreiche Asylbewerber unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Bewertung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2012 sowie die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-4414/2011 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni- Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lehttp://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818

D-4414/2011 bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 6.3.3 Der Beschwerdeführende 1 stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er von Geburt bis 1994 und von 1998 bis 2005 zusammen mit seiner Familie wohnte. Zwischen 1994 und 1998 und von Februar 2009 bis zu seiner Ausreise im November 2009 hielt er sich in der Nähe der Stadt Vavuniya auf (BFM-Akten A 1/13 S. 1 f., A 10/18 S. 2 f.). Die Beschwerdeführende 2 stammt aus dem Vanni-Gebiet, wo sie bis zum Februar 2009 fast ausschliesslich wohnte. Von Februar 2009 bis zur ihrer Ausreise im November 2009 hielt sie sich in der Nähe der Stadt Vavuniya auf (A 2/13 S. 1 f., A 11/16 S. 2). Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführende 1 zu Protokoll, seine Eltern, drei seiner Brüder sowie seine Schwester hätten vor 2006 in N._______ (Distrikt Jaffna) gelebt. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt, weshalb er nicht wisse, wo sie sich aufhielten. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Behauptung des Beschwerdeführenden 1, er habe keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern und Geschwistern, als unglaubhaft zu werten ist, zumal er schon unglaubhafte Aussagen zu seinen Fluchtgründen geltend machte. Er belegt sodann in keiner Weise, inwiefern er sich um eine Kontaktaufnahme mit seinen Verwandten in Jaffna bemüht hätte, weshalb die Annahme berechtigt ist, er stehe mit seinen Eltern und Geschwistern nach wie vor in Kontakt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise darauf, dass sich Letztere nicht mehr im Distrikt Jaffna aufhalten, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor dort wohnen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter, zwei Tanten und ein Onkel der Beschwerdeführenden 2 im Distrikt Vavuniya leben. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass die jungen Beschwerdeführenden 1 und 2 über eine gute Schulbildung verfügen sowie berufliche Erfahrungen als (…) und als (…) erwerben konnten. Es erweist sich somit, dass die – gemäss den Akten – gesunden Beschwerdeführenden die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegwei-

D-4414/2011 sungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllen. Sie werden nach der Rückkehr in ihr Heimatland auf die Unterstützung ihrer in den Distrikten Jaffna und Vavuniya lebenden Angehörigen zählen können und bei ihnen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden. Zudem werden die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Zukunft in der Lage sein, sich dank ihrer guten Schulbildung und ihren beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Bei der Reintegration werden die Beschwerdeführenden zudem im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung der zwei in Kanada lebenden Onkel der Beschwerdeführenden 2 zählen dürfen, da sie von diesen schon bei der Ausreise unterstützt wurden. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten können die Beschwerdeführenden überdies beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift sowie der Stellungnahme vom 22. Mai 2012 ist somit nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34

D-4414/2011 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Den Beschwerdeführenden kann nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird ihre prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 9. August 2011 hinreichend belegt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführenden sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihnen trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4414/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

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