Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4408/2020
Urteil v o m 1 0 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Yosina Giovanna Koster, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2020 / N_______.
D-4408/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am (...) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 10. April 2018 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Im Rahmen der BzP brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe stets in B._______ gelebt und sei dort (Nennung Dauer) zur Schule gegangen. In seiner Heimat gebe es keine Zukunft, da dort ständig Unruhen herrschten und gekämpft werde. Er sei im (...) von Leuten, welche für die Regierung arbeiteten, aufgefordert worden, für die Polizei tätig zu sein. Da er dies abgelehnt habe, hätten ihn diese während seiner Arbeit – als er gerade ein Auto gewaschen habe – festgenommen und während (Nennung Dauer) inhaftiert. Er habe sein Heimatland am (...) verlassen. A.c Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei im Quartier C._______ in B._______ zur Welt gekommen, aber im Flüchtlingslager D._______ aufgewachsen und habe dort (Nennung Dauer) die Schule besucht. Im Jahr (...) sei er innerhalb von (...) Monaten insgesamt drei Mal von Angehörigen der F._______ aufgefordert worden, mit diesen zusammenzuarbeiten und am Krieg teilzunehmen. Da er dies jeweils abgelehnt habe, hätten die Milizen ihn viermal mit dem Tod bedroht, falls er nicht mit ihnen kooperiere. In der Folge sei er während (Nennung Dauer) untergetaucht respektive habe er sich zuhause versteckt. Nachdem er festgestellt habe, dass sein Leben in Gefahr und er in seinem Wohngebiet nicht sicher sei, sei er im (...) aus seiner Heimat geflüchtet. A.d Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Identitätsdokumente oder anderweitige Dokumente zu den Akten. A.e Aufgrund von Zweifeln an der Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in B._______ wurde im Auftrag der Vorinstanz am (...) ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA kam gestützt darauf in ihrer landeskundlichkulturellen und linguistischen Analyse vom (...) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich nicht im Distrikt C._______, B._______, Südsomalia, sondern höchstwahrscheinlich in E._______, G._______, Nordsomalia sozialisiert worden sei.
D-4408/2020 A.f Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse und gab ihm den Werdegang sowie die Qualifikation der sachverständigen Person bekannt. Gleichzeitig informierte sie ihn über die Möglichkeit, die Gesprächsaufzeichnung anzuhören, und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 22. Juli 2020 eine Stellungnahme einzureichen. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Mit Stellungnahme vom 28. Juli 2020 (Eingang beim SEM am 29. Juli 2020) verwies der Beschwerdeführer zunächst auf organisatorische Schwierigkeiten, die es ihm verunmöglicht hätten, den Eingabetermin vom 22. Juli 2020 zu wahren. Weiter stellte er seine Lebensstationen in korrigierter Form dar und nahm zu den Feststellungen in der durchgeführten Analyse Stellung. Als Beweismittel gab er (Nennung Beweismittel) zu den Akten. C.b Das SEM bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2020 den Erhalt seiner Stellungnahme und teilte ihm mit, dass diese im Asylentscheid nicht mehr habe berücksichtigt werden können, jedoch auf den Ausgang seines Asylverfahrens und den bereits versendeten Asylentscheid keinen Einfluss gehabt hätte, selbst wenn sie im Entscheid noch direkt hätte gewürdigt werden können. D. Mit Eingabe vom 2. September 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Asylentscheid des SEM vom 30. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei das Verfahren zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
D-4408/2020 zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei ihm Einsicht in die Akten der Herkunftsanalyse der Vorinstanz im erstinstanzlichen Asylverfahren zu gewähren. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. E. Mit Eingabe vom 8. September 2020 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) nach. F. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 23. September 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 8. Oktober 2020 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 8. Oktober 2020 bezahlt. G. Mit einer als "Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 23. September 2020" betitelten Eingabe vom 13. Oktober 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Erörterungen des Bundesverwaltungsgerichts in der erwähnten Zwischenverfügung und wiederholte die Wichtigkeit einer Möglichkeit zur Einsichtnahme und Überprüfung von Lingua-Analysen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
D-4408/2020 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Begründungspflicht) sowie eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsabklärung. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). 4.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestünden Hinweise auf eine fehlerhafte Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA. Diese Fehler seien nur schwer zu erkennen, da hierfür entscheidende Informationen aus dem
D-4408/2020 Gutachten fehlten. Die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person seien deshalb nicht nachvollziehbar und verunmöglichten eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag zur Edition des LINGUA-Gutachtens und zur allfälligen Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde mit Zwischenverfügung vom 23. September 2020 abgewiesen. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen in der erwähnten Zwischenverfügung sind zu bestätigen. Wie dort ausgeführt wurde, dürfen LINGUA-Berichte und die Identität der damit betrauten sachverständigen Personen aufgrund überwiegender öffentlicher und privater Interessen (Art. 27 VwVG) geheim gehalten werden. Die Rechtsprechung hat sich ausführlich dazu geäussert, wie sich die grundsätzlich für zulässig befundene Geheimhaltung des LINGUA- Berichtes und der Identität der damit betrauten sachverständigen Person mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) vereinbaren lässt. So muss der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des LINGUA-Berichtes vor Erlass der Verfügung Kenntnis gegeben werden (Art. 28 VwVG); zudem muss ihr Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 30 Abs. 1 VwVG). In Bezug auf die sachverständige Person besteht der Anspruch, dass Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes im umstrittenen Herkunftsland sowie der Werdegang, auf welchen sich die Sachkompetenz abstützt, vollständig offengelegt werden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2; Urteil des BVGer E-5100/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 6.4).
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der obgenannten Vorgehensweise eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des LINGUA-Gutachtens sowie den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person offengelegt und ihm diesbezüglich vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör gewährt. Die wiederholt geäusserte Kritik an dieser – sich an der ständigen Rechtsprechung orientierenden – Vorgehensweise bleibt unbehelflich. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Oktober 2020 auf seinen Einwand, er sei während der Herkunftsanalyse unter Druck gesetzt worden, was in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 23. September 2020 als blosse Parteibehauptung qualifiziert worden sei, Bezug nimmt und anführt, dass für eine schlüssige und gerechte Bearbeitung der Beschwerde gerade eine erweiterte Einsicht in die Analyse notwendig sei, vermag er nicht zu überzeugen. So wies er in seiner verspätet eingereichten Stellungnahme an keiner Stelle auf Unregelmässigkeiten während der Analyse hin und sah sich auch nicht veranlasst, im Rahmen des ihm gewährten recht-
D-4408/2020 lichen Gehörs vom 3. Juli 2020 von der Gelegenheit, die Gesprächsaufzeichnung beim SEM anzuhören, Gebrauch zu machen. Dies hätte ihm gegebenenfalls die Möglichkeit eröffnet, die angeblichen Druckversuche oder weitere Unregelmässigkeiten zu konkretisieren, anstatt diese lediglich pauschal zu behaupten. Mit seinen weiteren Ausführungen im Schreiben vom 13. Oktober 2020 übt der Beschwerdeführer sodann appellatorische Kritik an den Darlegungen der erwähnten Zwischenverfügung sowie am Prozess der LINGUA-Analyse als solchen, was jedoch keine Änderung des in der Zwischenverfügung vom 23. September 2020 vertretenen Standpunktes zu bewirken vermag. So ist seit Ergehen dieser Zwischenverfügung keine wesentliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Ferner ist die vorinstanzliche Begründung hinreichend abgefasst. In der angefochtenen Verfügung sind die wesentlichen Überlegungen vorhanden, von denen sich das SEM – auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Herkunft und Biographie – leiten liess und die zum Schluss der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen führten. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Wie die vorliegende Beschwerde denn auch zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich. 4.1.3 Weiter sind dem Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass infolge von Schwierigkeiten bei der Befragung oder Übersetzungsproblemen der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt worden wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 23. September 2020 hingewiesen werden. Angesichts fehlender Hinweise und des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, wobei er von der Möglichkeit, Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen, Gebrauch machte (vgl. act. A17/15, S. 14), vermag der Hinweis in der Beschwerdeschrift (S. 4), er habe sich während der Anhörung nicht wohl gefühlt und sei mit der Übersetzung nicht einverstanden gewesen, habe diese Bedenken aber aus Angst vor allfälligen, ihm nicht bekannten Konsequenzen nicht geäussert, an der Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls keine Zweifel entstehen zu lassen. Sein blosser Verdacht, dass die Übersetzung fehlerhaft gewesen sei, lässt sich anhand der Akten nicht erhärten. Angesichts der Tatsache, dass die Dolmetscher angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten und es ihnen insbesondere verwehrt ist,
D-4408/2020 Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen und es im Übrigen dem Mitarbeiter des SEM obliegt, die Anhörung zu leiten und durchzuführen, ist die Kritik an der Arbeit des im Rahmen der Anhörung eingesetzten Übersetzers als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer vermag auch aus seiner blossen Mutmassung, die Unterschrift des Dolmetschers auf Seite 14 des Anhörungsprotokolls scheine im Nachhinein durchgestrichen worden zu sein, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aufgrund des Schriftbildes und Schriftzuges der Unterschrift wertet das Gericht diesen Einwand als blosse Schutzbehauptung. 4.2 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG sowie denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, so bezüglich der (Nennung
D-4408/2020 Dauer) Haft im (...), welche er in der Anhörung erst auf Vorhalt erwähnt habe. Da dieses Ereignis (Nennung Zeitraum) vor seiner Ausreise geschehen sei und er dieses weder in der BzP noch in der Anhörung von sich aus als Ausreisegrund genannt habe, fehle zwischen diesem und seiner Flucht ohnehin der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang. Der Vorfall sei daher, selbst wenn er geglaubt würde, nicht asylrelevant. Sodann habe er die Aufforderung der F._______ zur Teilnahme am bewaffneten Kampf und die damit einhergehenden Drohungen in der BzP trotz konkreter Nachfrage zur Problemen mit Privatpersonen oder privaten Gruppierungen mit keinem Wort erwähnt. Die entsprechenden Schilderungen in der Anhörung seien überdies unsubstanziiert, knapp und oberflächlich ausgefallen. Ferner sei die zeitliche Darstellung der Ereignisse widersprüchlich und überdies realitätsfremd. Es erstaune zudem, dass er noch mindestens sieben Monate zuhause verbracht habe, obwohl die Anrufer der F._______ ihm gesagt hätten, sie wüssten, wo er wohne und sich verstecke. Auch stehe dazu in Widerspruch sein Vorbringen, dass er die letzten (Nennung Zeitraum) vor seiner Ausreise keine Drohanrufe mehr erhalten habe. Auch unter Berücksichtigung seiner knappen Schulbildung hätte zumindest auf die konkreten Nachfragen deutlich mehr Substanz in seinen Schilderungen erwartet werden dürfen. Ausserdem habe er seine Fluchtroute im Rahmen der BzP gänzlich anders dargestellt als in der anschliessenden Anhörung. Er vermöge daher weder die angeführte Vorverfolgung noch seine Darstellung der Ausreise glaubhaft zu machen. Weiter seien die Unruhen, Kämpfe und die fehlende Sicherheit in Somalia auf die allgemeine Lage und den bewaffneten Konflikt zurückzuführen und stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 6.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in der Rechtsmitteleingabe mit den zentralen vorinstanzlichen Erwägungen, wonach seine Asylgründe (Aufzählung Asylgründe) wegen unsubstantiierter, vager, widersprüchlicher und nachgeschobener Aussagen unglaubhaft seien, nicht ansatzweise auseinander. Diesbezüglich rügt er somit keine Rechtsverletzung, obwohl ihm eine rechtliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung möglich gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 4). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist denn auch nicht zu beanstanden. Das SEM hat einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es die geltend gemachten Asylgründe weder als glaubhaft noch als asylrelevant erachtet. Eine Verletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG lässt sich den Akten nicht entnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
D-4408/2020 Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. Betreffend die der Stellungnahme vom 28. Juli 2020 beigelegten Unterlagen (Nennung Beweismittel) ist festzuhalten, dass auf dem Foto der – von der Seite zu sehende – Kopf und ein kleiner Teil des Oberkörpers mutmasslich des Beschwerdeführers zu erkennen sind. Der (mutmassliche) Beschwerdeführer trägt eine Tarnweste und ein Gewehr über der Schulter. Diese Aufnahme lässt keinen eindeutigen Rückschluss darüber zu, wann, wo und in welchem Zusammenhang sie gemacht wurde. Doch auch bei einem tatsächlich absolvierten Militärdienst lässt sich die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Herkunftsanalyse vorgebrachte Dienstzeit, die gemäss Angaben in der Stellungnahme zwischen dem 21. und 24. Lebensjahr des Beschwerdeführers, mithin in den Jahren (...) bis und mit (...) stattgefunden hätte, nicht mit seinen Ausreisegründen in Übereinstimmung bringen. Eigenen Angaben zufolge sei er nämlich im (...) von Leuten der Regierung festgenommen und drei Wochen inhaftiert worden, weil er sich geweigert habe, für die Polizei zu arbeiten respektive er sei im Jahr (...) wiederholt von der F._______ zur Mitarbeit beziehungsweise zum bewaffneten Kampf aufgefordert worden (vgl. act. A6/12, S. 8; A17/15, S. 10). Dies wäre aber gar nicht möglich gewesen, hätte er sich während dieser Zeit im Militärdienst befunden. Der eingereichte (Nennung Dokument) enthält zwei an die Schülerschaft gerichtete Mitteilungen von allgemeinem Interesse, weshalb sich daraus keine Hinweise auf den Beschwerdeführer und den behaupteten früheren Schulbesuch, welcher gemäss seinen Angaben in der Stellungnahme im Zeitraum (...) bis (...) gewesen sein müsste, ergeben. Ferner erweist sich das der Beschwerde beigelegte (Nennung Beweismittel) als blosse Farbkopie, welche nachträglich mit Stempeln versehen wurde, weshalb dem Dokument kein relevanter Beweiswert beigemessen werden kann. Sodann weisen die ebenfalls mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten weiteren Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Unter diesen Umständen braucht die allfällige Einreichung weiterer Beweismittel zum Schulbesuch in B._______ (vgl. Beschwerde S. 7) nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). 6.3 Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-4408/2020 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM führte bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs an, die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Identität, Herkunft sowie zur persönlichen und familiären Situation in Somalia seien ebenfalls unglaubhaft. Bei einer Grenzkontrolle habe er sich mit gefälschten Identitätsdokumenten ausgewiesen und unterschiedliche Personalien angeführt. In den Asylbefragungen habe er anderslautende Geburtsdaten und widersprüchliche Ausführungen zu seinem Lebenslauf, zu Verwandten und den Aufenthaltsorten angegeben. Während des Asylverfahrens habe er keinerlei Identitätsdokumente abgegeben und auch keinerlei Bemühungen zum Erhalt solcher Dokumente an den Tag gelegt. Auch die Ausführungen zu seiner Clanzugehörigkeit seien zweifelhaft ausgefallen. Die aus diesen Gründen in Auftrag gegebene LINGUA-Analyse habe ergeben, dass die biographischen Angaben während des Interviews von seinen vorherigen Äusserungen in den Befragungen stark abgewichen seien, so zu seinen Wohnorten, der Dauer seines Schulbesuchs und der Existenz eines geleisteten Militärdienstes. Der Experte sei aufgrund seiner Analyse zum Schluss gekommen, dass eine hauptsächliche Sozialisation im Distrikt C._______ in B._______ – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – unwahrscheinlich erscheine. Ein Aufenthalt im erwähnten Distrikt sei zwar möglich, jedoch nicht für so eine lange Zeit, wie vom Beschwerdeführer
D-4408/2020 vorgebracht. Wahrscheinlich sei – insbesondere aufgrund der linguistischen Analyse – vielmehr seine hauptsächliche Sozialisation in Nordsomalia. Aufgrund der Aktenlage sei es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer das SEM über seine Herkunft und Biographie getäuscht habe. Mit seinen Aussagen habe der Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und verunmögliche eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei demnach gemäss ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung in seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Zudem sei der Vollzug von Wegweisungen unter Umständen in die nördlichen Landesteile (G._______ und H._______) möglich und vorliegend als zumutbar zu qualifizieren. 8.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnete diesbezüglich im Wesentlichen, das SEM zähle zwei Regionen in Somalia auf, in die er zurückkehren könne, obschon er in keiner dieser Regionen über ein wie auch immer geartetes Beziehungsnetz verfüge. Ein Vollzug der Wegweisung in den Norden komme gemäss der Rechtsprechung aber nur dann in Frage, wenn die betroffene Person über enge Verbindungen zur Region verfüge, die den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichten. Dies sei hier nicht der Fall. 8.3 Die Vorinstanz hat für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs durch die Fachstelle LINGUA eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse durchführen lassen. Dieser Analyse sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (BVGE 2014/12 E. 4.2) nicht eingehalten worden wären. Die Analyse ist ferner fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Da der Bericht die inhaltlichen Qualitätsanforderungen erfüllt und aufgrund des Werdeganges – welcher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde – die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln ist (vgl. dazu auch obige E. 4.1.2), kommt dem Fazit des Berichts, der Beschwerdeführer sei höchstwahrscheinlich nicht im Distrikt C._______ in B._______, Südsomalia, sondern in E._______, Nordsomalia, sozialisiert worden, erhebliches Gewicht zu. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch seine Aussagen zu den vorgebrachten Asylgründen sowie zu den Umständen seiner Ausreise – soweit nicht asylirrelevant, so insbesondere hinsichtlich der Folgen des Bürgerkriegs – unsubstanziiert, vage und widersprüchlich ausgefallen und teilweise als nachgeschoben zu erachten sind (vgl. E. 6.2). Seine Vorbringen
D-4408/2020 auf Beschwerdeebene vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Ferner ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2020 zu seinen Lebensstationen respektive seinen Aufenthalten bis zu seinem 24. Lebensjahr äusserte (vgl. act. A26/4), welche jedoch im Widerspruch zu seinen sämtlichen bisherigen, bereits unterschiedlich geschilderten Angaben im vorinstanzlichen Verfahren inklusive der Herkunftsanalyse stehen. So gibt er darin erstmals an, lediglich die (Nennung Zeitraum) Lebensjahre in B._______ verbracht und anschliessend bis zu seinem (...) Lebensjahr in E._______ (G._______) gelebt zu haben, um als (...)-jähriger wieder nach B._______ zurückzukehren, wo er (Nennung Dauer) die Schule besucht habe und anschliessend (Nennung Dauer) im Militärdienst gewesen sei (vgl. act. A6/12, S. 3; A17/15, S. 4 ff., A23/9, S. 2). Überdies hat der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht oder Bemühungen zum Erhalt derselben getätigt, die es erlauben würden, Rückschlüsse auf seine Identität (vgl. dazu Art. 1a AsylV 1) zu geben. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Seine diesbezüglichen Aussagen und seine offensichtlich fehlende Bereitschaft, entsprechende Dokumente erhältlich zu machen, lassen in der Tat den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden seine tatsächliche Identität oder zumindest seine effektive Herkunft bewusst vorenthält, was ebenso Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen lässt. 8.4 Mit der Vorinstanz geht das Gericht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht, seine wahre Herkunft zu verheimlichen. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vermag er nicht in Frage zu stellen (vgl. E. 4.1.2 und 8.3). Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern oder wie vorliegend, in hypothetischen Herkunftsregionen innerhalb eines Landes zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-627/2020 vom 26. Februar 2020 E. 7.2). Dabei bleibt anzufügen, dass selbst bei An-
D-4408/2020 nahme der geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit ein Wegweisungsvollzug nicht in ganz Somalia ausgeschlossen wäre, sondern ein solcher unter Umständen in die nördlichen Landesteile erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben in der Stellungnahme vom 28. Juli 2020 über (Nennung Zeitraum) im Norden Somalias gelebt hat, dort über Verwandte verfügt und der Aktenlage zufolge höchstwahrscheinlich auch sozialisiert wurde (vgl. act. A26/4, S. 1 sowie E. 8.3). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG sowie Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. Oktober 2020 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-4408/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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