Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4402/2011
Urteil v o m 2 . Oktober 2012 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien
A._______, geboren am(…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 / N _______.
D-4402/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 3. Oktober 2010 auf dem Luftweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 7. Dezember 2010 illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. Am 13. Dezember 2010 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Befragungen zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (C._______, Jaffna-Disktrikt). Am 30. Juni 2011 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt (Anhörung). C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei zusammen mit einem Kollegen am 24. August 2010 von der Polizei angehalten und mitgenommen worden, als sie sich auf dem Rückweg von einer Beerdigung befunden hätten. In deren Lager sei er verhört und geschlagen worden, weil sie ihm vorgeworfen hätten, Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportiert und auf andere Weise unterstützt zu haben. In der Folge sei er noch vier- bis fünfmal im Lager der Armee verhört worden, wobei er jeweils einen oder mehrere Tage festgehalten worden sei. Das letzte Mal sei er gar fünf oder sechs Tage von den Soldaten festgehalten worden. Um diesen Behelligungen zu entgehen, habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen. D. Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 – eröffnet am 9. Juli 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D.a Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens widersprüchlich ausgesagt. So habe er bei der Kurzbefragung ausgesagt, anlässlich der Beerdigung hätten sie die Asche des Verstorbenen in einen Teich hinter dem Tempel geschüttet, deshalb sei seine Kleidung nass ge-
D-4402/2011 wesen. Dies habe zur Festnahme geführt. Bei der Anhörung hingegen habe er angegeben, sie hätten die Asche ins Meer geschüttet (vgl. Akten der Vorinstanz A12/8 S. 3). Ferner habe anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, da er wegen der Beerdigung nasse Kleider getragen habe, habe ihm die Polizei bei der Festnahme vorgeworfen, Anhänger der LTTE über das Meer transportiert zu haben (vgl. A1/10 S. 5). Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, man habe ihm vorgeworfen, Mitglieder der LTTE mit dem Motorrad befördert zu haben (vgl. A12/8 S. 4). Aufgrund dieser Widersprüche bezüglich des angeblichen Grundes seiner Festnahme würden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers auftauchen. Diese Zweifel würden, wie nachfolgend dargelegt werde, bezeichnenderweise durch widersprüchliche Aussagen zu den behaupteten Behelligungen erhärtet. Anlässlich der Kurzbefragung habe der Beschwerdeführer nämlich angegeben, er sei einen Tag lang festgehalten worden, als er das erste Mal ins Militärlager mitgenommen worden sei (vgl. A1/10 S. 5), währendem er bei der Anhörung im Widerspruch dazu erklärt habe, er sei zwei bis drei Tage festgehalten worden (vgl. A12/8 S. 3). Ferner wolle er gemäss seinen Aussagen bei der Kurzbefragung abgesehen von der ersten Mitnahme, zweimal zu Hause von Soldaten mitgenommen worden sein. Die anderen Male hätten ihn Dritte informiert, dass er sich im Militärlager melden müsse (vgl. A1/10 S.5). Bei der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, er sei häufig bereits anlässlich der Entlassung aus dem Camp aufgefordert worden, sich wieder zu melden (vgl. A12/8 S. 3 f.). Weiter habe er bei der Kurzbefragung angegeben, am 10. September 2010 sei er letztmals im Militärlager festgehalten worden (vgl. A1/10 S. 5). Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, dies habe sich letztmals zwei Tage bevor er sein Dorf am 1. Oktober 2010 verlassen habe, ereignet (vgl. A12/8 S. 4). Diese Widersprüche bezüglich zentraler Punkte in seinen Vorbringen habe der Beschwerdeführer auch auf entsprechende Vorbehalte hin nicht aufzulösen vermocht (vgl. A12/8 S. 5). Deshalb könne nicht geglaubt werden, dass sich das von ihm Behauptete tatsächlich ereignet habe. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. August 2011 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren an: Es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in den vom BFM zitierten Dienstreisebericht des BFM vom Herbst 2010 sowie allfällige weitere verwendete Länderinformationen zu gewähren. Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer eine angemessene
D-4402/2011 Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei die Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sie die Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 aufzuheben und es sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Es sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem die angefochtene Verfügung in Kopie, drei Ausdrucke von Google-Maps sowie insgesamt 21 Berichterstattungen von Medien und verschiedenen Organisationen sowie weitere Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka übermittelt. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 11. August 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2011 ergänzte der Beschwerdeführer die Art. 7, 8 und 20 der Beschwerde vom 8. August 2011. Dabei legte er eine Kostennote ins Recht sowie zwei Referenzschreiben in Kopie und übermittelte 11 weitere Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka. Auf die entsprechenden Ausführungen und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich bis am 25. Juli 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka ver-
D-4402/2011 nehmen zu lassen. Über die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. I. I.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. Dabei verwies er im Wesentlichen auf seine diesbezüglichen Ausführungen in einem anderen ähnlichen Verfahren und legte die entsprechende Stellungnahme ins Recht. Zudem reichte er 12 weitere Dokumente zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka ein. Bezüglich seines bereits in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorbringen, wonach er nach seiner Reise in die Schweiz dreimal von der Armee bei seinen Eltern gesucht worden sei, und diese dabei zu Schaden gekommen seien legte er ein sri-lankisches Arztzeugnis und eine ärztliche Spitalüberweisung ins Recht und stellte weitere Beweismittel in Aussicht. Auf die Ausführungen in der Eingabe und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. August 2012 reichte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verletzungen seiner Eltern zwei Kopien einer "Diagnosis Card" eine Kopfverletzung betreffend, eine Kopie [einer Spitalüberweisung] und ein Arztzeugnis (…) im Original ins Recht. Dazu legte er vier Fotografien seiner Narben in Kopie zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
D-4402/2011 lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht sowie weitere Teile des rechtlichen Gehörs verletzt. 4. 4.1 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer/Markus
D-4402/2011 Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 295; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALD- MANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 4.2 In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist zudem von "Erkenntnissen" des BFM die Rede, wobei in diesem Zusammenhang auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden, unter anderem auf die Dienstreise vom Herbst 2010 zurückgehen. Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die Informationen,
D-4402/2011 welche aufgrund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden. 4.3 Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 gestützt hat, wäre es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochtenen Verfügung geschehen, wird dem Informationsanspruch des Beschwerdeführers nicht gerecht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise setzt vielmehr voraus, dass ihm diese zumindest in Form einer schriftlichen Zusammenfassung zugänglich gemacht werden. Dabei hat diese Zusammenfassung alle wesentlichen Aspekte wiederzugeben, welche für die aufgrund der Dienstreise getroffenen Einschätzungen von konkreter Bedeutung sind. 4.4 Das BFM hat sich auf den Dienstreisebericht des BFM vom September 2010 in der angefochtenen Verfügung gestützt (siehe Erwägung E. 3.2 vorstehend), nähere diesbezügliche Ausführungen jedoch unterlassen. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tathttp://links.weblaw.ch/BVGE-2008/14 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/27
D-4402/2011 bestand und Rechtsanwendung zukommt (vgl. BGE 133 I 201 und BGE 132 V 387), und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265; vom BVGer bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat das BFM im Rahmen eines anderen hängigen Verfahrens, bei welchem der gleiche Rechtsvertreter tätig war, mit Schreiben vom 29. November 2011 angewiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 schriftlich zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Daraufhin übermittelte das BFM mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010. 4.6 Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu bis am 25. Juli 2012, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingaben vom 25. Juli 2012 sowie vom 8. August 2012 liess er sich diesbezüglich vernehmen. Angesichts der dem Beschwerdeführer gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann der vorliegende Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). . 5. Mit der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im Verlauf des Beschwerdeverfahrens werden weitere Verfahrensmängel gerügt, die sich insbesondere auf die Erhebung des Sachverhalts durch die Vorinstanz beziehen. Soweit diese im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Dienstreise des BFM vom September 2010 stehen, ist darauf nicht mehr einzutreten (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter 4.). Auf die übrigen Rügen und die damit verbundenen prozessualen Anträge wird nachfolgend eingegangen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, er sei mit einem Bekannten zur Bestattungszeremonie von dessen verstorbener Grossmutter unterwegs gewesen, als sie auf dem Rückweg von der Armee verhaftet und hernach getrennt worden seien (vgl. die vorstehenden http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/1%20S.15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/1%20S.15 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/38%20S.7 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/27 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/27
D-4402/2011 Ausführungen unter C.). Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnisse über das weitere Schicksal seines Bekannten, bei den Verhören sei ihm jedoch gesagt worden, sein Bekannter habe alles zugegeben. Dieses Sachverhaltselement sei bei der Beurteilung des vorliegenden Falles von rechtserheblicher Bedeutung, das BFM habe es jedoch unterlassen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Dies rechtfertige die Aufhebung und Rückweisung des angefochtenen Entscheides an die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer versuche derzeit, seinen Bekannten ausfindig zu machen. In diesem Zusammenhang werde auch die Möglichkeit zur Einreichung dieser Beweismittel beziehungsweise eine entsprechende Frist beantragt. Da der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 30. Juni 2011 zu seinen Asylgründen zu keinem Zeitpunkt gefragt worden sei, ob in Sri Lanka seit seiner Ausreise im Herbst 2010 eine erneute Suche nach ihm stattgefunden habe, müsse die Feststellung des Sachverhalts durch das BFM auch in diesem Punkt als mangelhaft und unrichtig bezeichnet werden. Auch aus diesem Grund rechtfertige sich die Aufhebung und Rückweisung der angefochtenen Verfügung. Des weiteren habe es das BFM unterlassen mittels entsprechender Recherchen die Lage des Tempels in D._______ und die vom Beschwerdeführer beschriebene Route von seinem Wohnort dorthin zu eruieren sowie die örtlichen und religiösen Gegebenheiten anlässlich einer hinduistischen Trauerzeremonie in Betracht zu ziehen. Ebenso wenig habe es die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformationen über Sri Lanka geprüft. 6.2 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. KÖLZ/ HÄNER, a.a.O., Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheb-
D-4402/2011 lich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen des Beschwerdeführers zum einen offensichtlich unglaubhaft sind (siehe nachfolgend E. 8.) und sich seit dem Länderbericht der Vorinstanz die Lage in Sri Lanka nicht grundlegend geändert hat. Im Weiteren findet die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Partei (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es wäre demnach in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren nähere Ausführung über die Lage des Tempels in D._______, die Gepflogenheiten anlässlich einer hinduistischen Bestattungszeremonie sowie seiner aktuellen Gefährdungslage in Sri Lanka zu machen. Ebenso wäre es an ihm gewesen, sich umgehend nach dem Verbleib seines Kollegen zu erkundigen und die entsprechenden Personen in seiner Heimat zu kontaktieren, und die entsprechenden Ergebnisse dieser Abklärungen unverzüglich den Schweizer Asylbehörden mitzuteilen, was indes nicht geschehen ist. Das BFM hat deshalb zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet. Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach abgewiesen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, mit der angefochtenen Verfügung habe das BFM auch die Begründungspflicht verletzt. Die pauschale und minimalistische Ausführung des BFM, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka gebessert hätten, seien nichts weiter als eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht völlig ungenügend. 7.2 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was ge-
D-4402/2011 wissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) –, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat das BFM mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Der Umstand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als der Beschwerdeführer, stellt somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Ermessensüberschreitung dar, weshalb die entsprechenden Rügen nicht gehört werden können. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
D-4402/2011 8.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 8.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen: vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57
D-4402/2011 8.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen anlässlich der Befragungen "gut" (vgl. A 1/10 S. 8) beziehungsweise "sehr gut" verstanden haben will ( A 12/8 S. 1). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit zwar nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 9. 9.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers überwiegend mit Unglaubhaftigkeitselementen behaftet sind. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur bezüglich der geltend gemachten Gründe der Festnahme vom 24. August 2010, sondern auch bezüglich der Umstände der geltend gemachten Festnahme sowie der weiteren Behelligungen, widersprüchlich äusserte, und er weder widerspruchsfrei schildern konnte, an welchem Ort die Asche des Verstorbenen verstreut worden sein soll, noch wie er die Anhänger der LTTE transportiert haben will (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter D.). An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Bei dieser Sachlage kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 9.2 Bei dieser Sachlage kann auch seine auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung nicht geglaubt werden, wonach er nach seiner Reise in die Schweiz dreimal von der Armee bei seinen Eltern gesucht worden sei, http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/7
D-4402/2011 wobei die Armeeangehörigen seine Eltern angegriffen hätten und diese sich in ärztliche Behandlung hätten begeben müssen. Daran vermögen auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Arztzeugnisse in Kopie und im Original nichts zu ändern. Da die vom Beschwerdeführer gegen ihn gerichtete behauptete Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügt, kann darauf verzichtet werden, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen, zumal die Ursachen der in den Arztzeugnissen angeführten Verletzungen nicht mit Bestimmtheit eruiert werden können. 9.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit asylbeachtlicher Verfolgung rechnen, zumal er von den sri-lankischen Behörden verdächtigt worden sei, Mitglieder der LTTE transportiert zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass er die diesbezüglich geltend gemachten Behelligungen nicht glaubhaft darlegen konnte. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Kurzbefragung geltend gemacht, er habe Sri Lanka legal über den Flughafen Colombo verlassen können. Dies macht deutlich, dass sich keine konkreten Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer ergeben haben, da eine Ausreise über den Flughafen Colombo (…), dem einzigen internationalen Flughafen Sri Lankas, im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrelevante Verfolgung spricht. Auch die Tatsache, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat und er sich hier seit Dezember 2010 aufhält, vermag seine Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht wahrscheinlich zu machen, da aus den Verfahrensakten keinerlei Anhaltspunkte hervorgehen, die darauf schliessen liessen, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten hat. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer verschiedene Narben hat, lässt ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht als gefährdet erscheinen, zumal diese nicht eindeutig auf ihren Ursprung schliessen lassen. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift gehört der Beschwerdeführer somit keiner der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppe an, weshalb er in Sri Lanka auch aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. 9.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, wes-
D-4402/2011 halb die Vorinstanz sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie auf die weiteren Eingaben und auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 10. 10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-4402/2011 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
D-4402/2011 auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sowie die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.5 11.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.5.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/2
D-4402/2011 Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1). 11.5.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm in der Rechtsmittelschrift zitierten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sie überwiegend vor dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts publiziert wurden. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Gemäss den Akten wohnte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Oktober 2010 zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester in B._______, C._______, (E._______), ausserhalb des Vanni-Gebiets, (vgl. A1/10 S. 1; A12/8 S. 2). Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, dass die El-
D-4402/2011 tern des Beschwerdeführers mittlerweile in F._______ B._______ leben würden. Unter diesen Umständen ist – entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, da seine Familie noch immer im Raum B._______ lebt. Seine Eltern werden den jungen Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und allenfalls bei der Arbeitssuche unterstützen können. Auch werden im vorliegenden Verfahren keinerlei Beweis für die fehlende Möglichkeit der Eltern, den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen, beigebracht. Dieser verfügt über eine elfjährige Schulbildung (vgl. A 1/10 S. 2) und fand vor seiner Ausreise sein Auskommen als Besitzer eines Traktors, mit welchem er verschiedene Arbeiten ausgeführt hat (vgl. a.a.O.). Bei der Reintegration wird er im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung seiner nahen Verwandten zählen können, die in Sri Lanka (seine Eltern, seine Schwester sowie sein Onkel, welcher seine Ausreise organisiert hat [vgl. A1/10 S. 3 und A12/8 S. 3]), in der Schweiz (sein Bruder G._______ [vgl. A1/10 S. 3) und in Frankreich (seine Brüder H._______ und I._______ [a.a.O]) leben. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Entgegen den Vorbringen des aktenmässig gesunden Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
D-4402/2011 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen und es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des sich aus dem im Beschwerdeverfahren produzierten Aktenumfang ergebenden erhöhten Aufwands sind diese auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum vorinstanzlichen Länderbericht vom 22. Dezember 2011 zu Sri Lanka nicht schon durch die Vorinstanz, sondern erst durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme durch den Beschwerdeführer geheilt. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE zu ermässigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 600.– erscheint angemessen. 14. Unter Hinweis auf Ziff. 4 des Dispositivs bzw. Ziff. 10.3 der Erwägungen des Urteils D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 ist festzustellen, dass mit der in jenem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags als abgegolten zu erachten ist. Im vorliegenden Verfahren ist demnach keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-4402/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: