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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2011 D-44/2011

January 12, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,200 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2010

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-44/2011 Urteil vom 12. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, alias A._______, geboren Y._______, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2010 / N_______.

D-44/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat�staat im Mai 2007 verliess und über B._______, wo er sich fünf Monate auf�gehalten habe, C._______, D._______, E._______, F._______, wo er neun Mo�na�te geblieben sei, und Italien, wo er sich während eines Jahres und sie�ben Monaten aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht habe, welches von den italienischen Behörden negativ beurteilt worden sei, am 17. Juli 2010 unter Umgehung der Grenz�kontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im G._______ um Asyl nachsuchte und dort am 6. August 2010 summarisch befragt wurde, dass gemäss einer Aktennotiz (vgl. A6/1) der Beschwerdeführer seiner Be�treuungsperson gemeldet habe, beim Aus�füllen des Personalien�blattes am 17. Juli 2010 ein falsches Geburtsjahr – (...) statt (...) – an�gegeben zu haben (vgl. A2/1), und er darauf hingewiesen worden sei, er könne dies bei der Befragung zur Person ändern, dass eine am 22. Juli 2010 beim Beschwerdeführer gleichwohl durch�ge�führte Knochenalterbestimmung ein Alter von über 18 Jahren ergab und gleichzeitig festgehalten wurde, dass sich das tatsächliche Kno�chenalter in erheblicher Weise vom behaupteten Alter des Beschwer�de�führers unterscheide, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am Z._______ in H._______ von den italienischen Be�hörden daktylosko�pisch erfasst worden war, dass er anlässlich der Kurzbefragung im G._______ vom 6. August 2010 zur Begründung seines Asylge�suchs geltend mach�te, er habe zusammen mit seinem Vater ein eigenes Geschäft betrieben und sie seien eines Tages von den Behörden aufgefordert worden, die Preise ihrer Waren zu senken, was sie jedoch verweigert hätten, worauf das Militär erschienen sei und im W._______ das Geschäft zwangsweise geschlossen habe, dass sie das Geschäft im W._______ dennoch wieder geöffnet hätten, worauf sie von Angehörigen des Militärs überfallen worden seien, diese seinen Vater getötet und ihn selber verletzt hätten, weshalb er sich während (...) in Spitalpflege habe begeben müssen,

D-44/2011 dass ihm sein älterer Bruder geraten habe, das Land zu verlassen und nicht mehr nach Guinea zurückzukehren, worauf er sich nach B._______ begeben habe und in der Folge über mehrere Länder in Richtung Europa weitergereist sei, dass dem Beschwerdeführer am Ende der Befragung im G._______ das rechtliche Ge�hör zum Umstand gewährt wurde, wonach mutmass�lich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegwei�sungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht ein�ge�treten wer�de, dass der Beschwerdeführer angab, er habe in Italien ein Asylgesuch ein�gereicht, er wolle jedoch nicht dorthin zurückkehren, da sein Ge�such durch die italienischen Behörden bereits abgelehnt und sein ge�sund�heitliches Problem (Nennung des gesundheitlichen Problems) dort nicht behandelt wor�den sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM am 22. November 2010 Italien um Übernahme des Be�schwerdeführers ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 - eröffnet am 31. Dezember 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset�zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge�such nicht ein�trat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Be�schwerdefrist anord�ne�te, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent�scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aus�hän�di�gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be�schwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, ein Eurodac-Vergleich und die Aussagen des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass dieser am Z._______ illegal in H._______, Italien, eingereist sei und gleichentags in I._______ ein Asylgesuch ge�stellt habe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi�schen der Schweizerischen Eidgenossen�schaft und der

D-44/2011 Europäi�schen Ge�meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu�ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De�zem�ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen�schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Um�set�zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kri�terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe�gen ge�stell�ten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers innert der festgelegten Frist nicht beantwortet hät�ten, von einer Zustimmung zum Ersuchen ausgegangen werden kön�ne, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dessen Aussagen jedoch die Rückführung nach Italien nicht zu ver�hin�dern vermöchten, zumal Italien ein Rechtsstaat sei, der zur Behand�lung eines möglichen Asylgesuchs verpflichtet sei, wo die Menschen�rech�te respektiert würden und wo sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner persönlichen Si�tuation beziehungsweise hinsichtlich allfälliger ge�sundheitlicher Schwie�rigkeiten an die dafür kompetenten italieni�schen Behörden wenden könne, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2011 (Post�stem�pel) Be�schwerde gegen diese Verfügung einreichte und die Auf�he�bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung sowie – sinngemäss – die An�weisung an die Vorinstanz, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben, be�antragte, dass er in prozessua�ler Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir�kung der Beschwerde er�such�te,

D-44/2011 dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Ver�zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen an�führ�te, seine Schutzbedürftigkeit sei in Italien nicht erkannt worden, ob�wohl er sehr gute Gründe dafür vorgebracht habe, und bei einer Rück�kehr nach Italien müsse er dort ohne Hilfe irgendwie überleben, was als menschenunwürdig zu erachten sei, zumal die Le�bens�be�dingungen in Italien beinahe so schlimm seien wie in Griechenland, dass in Italien kein Zugang zu medizinischer Versorgung bestehe und er befürchte, bei einer Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes nicht die erforderliche Be�hand�lung zu erhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. Januar 2011 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Januar 2011 beim Bundesver�waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end�gül�tig über Beschwerden ge�gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent�scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge�set�zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun�desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen, an der Befragung zur Person korrigierten Angaben am X._______ geboren wurde und mithin volljährig ist, weshalb ihm zum nachträglich erstellten Knochenaltergutachten, in welchem er als über 18-jährig bezeichnet wird (vgl. A9/1), das rechtliche Gehör nicht zu gewähren war, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging und dieses Vorgehen von ihm in seiner Rechtsmitteleingabe nicht beanstandet wird, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be�sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be�ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung

D-44/2011 der Be�schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be�schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un�vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter�li�cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be�zie�hungs�weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine sol�che handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be�gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif�ten�wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über�prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be�schwer�deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor�instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens�entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent�schei�dun�gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl�suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch�führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu�ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

D-44/2011 dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers und die Einleitung eines Asylverfahrens in Italien fest�stehen und er diesen Sachverhalt auch nicht bestreitet, dass somit Italien für die Prüfung seines am 17. Juli 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest�legung der Kriteri�en und Verfah�ren zur Bestimmung des Mit�glied�staats, der für die Prü�fung eines Asylan�trages zuständig ist, den ein Staats�an�gehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat ge�stellt hat [Dublin-II-VO], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kom�mis�sion vom 2. September 2003 mit Durch�führungsbestimmungen zur Ver�ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 22. No�vember 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 7. De�zember 2010 un�beantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Itali�ens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Ver�fris�tung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbe�son�dere geltend macht, in Italien beim Zugang zu einer Unterkunft und zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt zu sein und er die Zeit mit anderen Asylsuchenden auf der Strasse verbringen müsse, was einen grossen Teil der Leute depressiv werden lasse, dass er ferner bei einer Verschlimmerung seiner Krankheit nicht wisse, was er tun müsse respektive könne, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht�linge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen�rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten An�haltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultieren�den völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Un�terbringung von den italie�ni�schen Behörden bevorzugt behandelt wer�den und sich –

D-44/2011 neben den staat�lichen Strukturen – auch zahlreiche pri�vate Hilfs�organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Be�treuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass es diesbezüglich dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich allenfalls mittels einer Hilfsorganisation respektive juristischer Hilfe um die Durchsetzung seiner Ansprüche zu bemühen, dass überdies davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer erhalte in Italien bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung seiner nicht näher substanziierten gesundheitlichen Schwierigkeiten, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er�sicht�lich sind, der Be�schwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszu�gehen ist, das BFM hätte Ver�anlassung zu einem Selbst�eintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die ent�sprechenden Be�dingungen näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl�gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts�be�wil�ligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol�chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei�sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem�nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über�stel�lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi�gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass�nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus�länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

D-44/2011 dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Er�wägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vor�liegenden Sachver�halts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb�lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan�gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor�gängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wir�kung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re�gle�ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent�schä�di�gun�gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be�schwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite),

D-44/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer�legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän�dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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