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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2019 D-4387/2018

December 6, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,127 words·~31 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4387/2018

Urteil v o m 6 . Dezember 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A.________, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 / N (…).

D-4387/2018 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger türkischer Ethnie, aus der Provinz B._______ stammend, im September 2015 legal sein Heimatland. Am (…). Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am nachfolgenden Tag ein Asylgesuch. B. Am (…). Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ C._______ zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (…). Oktober 2016 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen sowie am (…). Juni 2018 eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus D._______, Provinz B._______, und habe dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern gelebt. Nach seinem Gymnasiumsabschluss und dem Leisten des Militärdienstes habe er im familieneigenen (…) gearbeitet und sei manchmal mit einem LKW unterwegs gewesen. Im Jahr 1385 (2006) sei es an mehreren Orten in der Region zu Kundgebungen und Protesten gekommen. Er selber habe an einer solchen in seiner Heimatstadt teilgenommen. Viele Protestierende, darunter auch er, seien festgenommen und beschimpft worden. Dank relevanter Beziehungen seines Vaters sei er am Folgetag freigekommen. Nachdem er ein Formular ausgefüllt und sich verpflichtet habe, sich nicht mehr politisch zu betätigen, sei es zu keinen weiteren Problemen mit den iranischen Behörden gekommen. Seit dem Jahr 1391 (2012/2013) habe er erneut begonnen, sich für die Belange von Südaserbaidschan zu interessieren, habe Geleichgesinnte auf verschiedenen Internetplattformen kennengelernt und sich mit ihnen ausgetauscht. Insbesondere habe er angefangen, sich für den Unterricht in seiner Muttersprache, für die Freilassung von politischen Gefangenen sowie für andere Menschenrechte einzusetzen, indem er eine Internetseite betrieben und auf dieser Beiträge geteilt habe, ohne dabei jedoch selber eigene Artikel zu verfassen. Zudem habe er zwei Facebook-Profile, auf seinen eigenen Namen lautend, mit geteilten pro-südaserbaidschanischen Beiträgen gespeist. Zur selben Zeit sei er einige Male als Reiseführer in

D-4387/2018 der Türkei tätig gewesen und habe Mitglieder der Organisation […][{…}]) kennengelernt. In der Folge sei er der im Iran verbotenen Organisation beigetreten und habe zwei Mal an Kundgebungen in E._______ vor der (…) teilgenommen, wobei Filmaufnahmen entstanden und Ausschnitte beider Kundgebungen vom Fernsehsender (…) ausgestrahlt worden seien. Er sei jeweils nach den Kundgebungen wieder in den Iran zurückgekehrt. Zeitgleich habe er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren, habe sich mit Personen protestantischen Glaubens getroffen und diese zu Hause besucht. Er habe jedoch deswegen im Iran keine Probleme gehabt, da er sich nur fünf Mal privat im Rahmen von Hauskirchenanlässen in G._______ getroffen habe. In der Schweiz nehme er regelmässig an Hauskreisen und auch an Anlässen von (…) teil. Im fünften Monat des Jahres 1394 (August 2015) sei eine Flugblätterverteilaktion geplant gewesen, welche von (…) von der Türkei aus in die Wege geleitet worden sei. Er und einige seiner Kollegen seien daran beteiligt gewesen. Bevor es jedoch zur Verteilung der Flugblätter mit politisch motiviertem Inhalt gekommen sei, seien die bei ihm zu Hause in einem Lagerraum deponierten Flugblätter vom Etilaat gefunden und beschlagnahmt worden. Sein Schwager habe ihn an die Behörden verraten, um sich und seine Familie zu schützen. Dieser habe ihn jedoch umgehend telefonisch warnen können. Deshalb sei er zu einer Schwester, welche in F._______ lebe, geflüchtet und habe sich, ohne weitere Konsequenzen durch die Behörden zu erfahren, bei ihr verstecken können. Ungefähr zwei Wochen nach diesem Vorfall sei er ausgereist, da er befürchtet habe, gefangen genommen zu werden, da in Südaserbaidschan bereits viele politisch aktive Personen verhaftet worden seien. Er legte eine Identitätskarte (Shenasnameh), den Militärausweis, seinen Führerschein, ein Schreiben des Vereins (…), datiert vom (…) Februar 2014, sowie einen USB-Stick mit verschiedenen Videos und Fotos seiner politischen Aktivitäten ins Recht. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 – eröffnet am 30. Juni 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,

D-4387/2018 lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Juli 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2018, welche dem Beschwerdeführer am 12. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-4387/2018 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-4387/2018 4. 4.1.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, sie zweifle am Wahrheitsgehalt der Beschlagnahmung der für die Verteilung vorgesehenen Flugblätter des Beschwerdeführers aufgrund verschiedener widersprüchlicher Aussagen und gehe davon aus, dass er dadurch sowie wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten keiner asylrelevanten Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt sei. Zudem sei auch wegen seines christlichen Glaubens nicht von einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden auszugehen.

4.1.2 Bezüglich der geplanten Flugblätterverteilaktion sei es zu widersprüchlichen Aussagen gekommen, ohne dass diese aufgelöst werden konnten. So habe er in der Bundesanhörung zu den Asylgründen dargelegt, er habe die Flugblätter von einem Freund namens H._______ erhalten. Kurz bevor die Verteilung der Flugblätter habe erfolgen können, seien diese vom Etelaat in seiner Abwesenheit in seinem Elternhaus beschlagnahmt worden. Dagegen habe er in der ergänzenden Anhörung erklärt, die Flugblätter seien in einem Lager in der Nähe der Wohnung seiner Schwester gefunden worden, wobei sein Freund H._______ nichts mit den Flugblättern zu tun gehabt habe. Zudem seien seine Schilderungen rund um die Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung der Flugblätter vage ausgefallen und würden jeglicher persönlicher Aspekte und Realkennzeichen entbehren. Es werde zwar nicht bezweifelt, dass er sich in (…) politisch betätigt und politisch gefärbte Nachrichten im Internet geteilt habe. Jedoch sei nicht ersichtlich, dass er deswegen ernsthafte Nachteile erlitten habe, da er sich noch rund ein Jahr nach der Ausstrahlung der Kundgebung im Fernsehen problemlos im Heimatland aufgehalten habe. Auch weise das Schreiben vom (…). Februar 2014 des Vereins (…) Unstimmigkeiten gegenüber seinen Aussagen auf. So könne es nicht sein, dass in diesem Schreiben bestätigt worden sei, dass er bereits zu Beginn des Jahres 2014 behördlich im Heimatland gesucht werde und er sich einer Inhaftierung habe entziehen können. Aus seinen Angaben während der beiden Befragungen gehe hingegen hervor, dass er erst nach der Beschlagnahmung der Flugblätter im August 2015 gesucht worden sei. Weiter werde diese Annahme, er habe keine ernsthaften Probleme mit den Behörden gehabt, dadurch verstärkt, dass er rund drei Wochen nach der Konfiszierung der Flugblätter habe legal mit seinem eigenen Pass ausreisen können. Hätten die heimatlichen Behörden tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an ihm, hätte er nicht ohne Weiteres ausreisen können. Insgesamt würden seine

D-4387/2018 Schilderungen zur geltend gemachten Gefährdung im Heimatland den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. 4.1.3 Auch seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seien nicht geeignet, eine zukünftige Furcht vor staatlicher Verfolgung zu begründen. Exilpolitische Aktivitäten würden zwar das Interesse der iranischen Behörden wecken, dies jedoch vorwiegend bei einer öffentlichen Exponierung und einem gleichzeitig erweckten Eindruck, die politisch aktive Person stelle eine Gefahr für das politische System Irans dar. Da er in der Schweiz seine Tätigkeiten auf die Bewirtschaftung einer Website und dem Führen eines Facebook-Profils beschränke, sei davon auszugehen, dass er keiner qualifizierten exilpolitischen Aktivität nachgehe, zumal er keine eigenen Beiträge verfasse, sondern lediglich Beiträge von anderen teile. Daran würden auch die ins Recht gelegten Videos und Fotos nichts zu ändern vermögen. 4.1.4 Schliesslich ergebe eine Prüfung seiner geltend gemachten Konversion in Bezug auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Heimaltland, dass er sich weder öffentlich zum Christentum bekennen würde, noch eine missionarische Aufgabe wahrnehme, so dass es unwahrscheinlich sei, dass die iranischen Behörden über seine Konversion informiert seien. Zudem würde Konversion nicht selten als Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsbewilligung instrumentalisiert. Da diese Vorgehensweise auch den iranischen Behörden bekannt sei, werde dies in strafrechtlicher Hinsicht berücksichtigt und führe im Regelfall zu keiner asylrelevanten Verfolgung. Da anlässlich seiner Konversion keine Hinweise auf eine öffentliche Exponierung hindeuten würden, sei es ihm möglich, seinen Glauben auch im Iran weiterhin diskret und persönlich auszuüben. 4.1.5 Schliesslich verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz, über einen angemessenen Ausbildungsstand sowie mehrjährige Berufserfahrung, so dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland keiner existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Demensprechend seien keine Wegweisungshindernisse vorhanden. 4.2 4.2.1 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die unterschiedlichen Aussagen der beiden Anhörungen seien nicht widersprüchlich, vielmehr seien die Darlegungen als zueinander ergänzend zu betrachten. Zudem

D-4387/2018 müssten die sozialen sowie kulturellen Eigenheiten mitberücksichtigt werden. Er habe zwar jeweils im Plural gesprochen, habe jedoch nur sich selber gemeint, auch habe er die Zeitangaben relativiert und sich nicht auf eine konkrete Zeitspanne festgelegt. Schliesslich sei es wissenschaftlich bewiesen, dass kein Mensch in der Lage sei, bei einer erneuten Wiedergabe eines Ereignisses in genau derselben Weise zu erzählen. Auch müsse erwähnt werden, dass die Anhörungssprache das Persisch-Aserbaidschanische und nicht seine eigentliche Muttersprache, nämlich das Türkisch-Aserbaidschanische gewesen sei. Anlässlich eines ausführlichen Gesprächs mit seiner Rechtsbeiständin habe er detailliert erklärt, weshalb in der Schilderung rund um die Konfiszierung der Flugblätter keine Widersprüche entstanden seien. So verfüge sein Elternhaus über drei Etagen, in welchen sowohl er und seine Eltern als auch seine Schwester mit deren Familie gewohnt hätten, wobei sich der strittige Lagerraum in demselben Haus befinde. Da am Tag der Beschlagnahmung sein Vater und sein Schwager anwesend gewesen seien, hätten beide dem Etelaat Auskunft geben müssen. Weiter sei – entgegen der Meinung der Vorinstanz – der Inhalt des Schreibens des Vereins (…) korrekt. Er habe erst im November 2015 per Mail um die erwähnte Bestätigung gebeten. Dem Autor dieses Schreibens sei ein Tippfehler unterlaufen und er habe statt 2015, 2014 als Datum auf dem Schreiben aufgeführt. Um diesen Fehler zu belegen, habe er die diesbezügliche Korrespondenz vom (…). November 2015 sowie ein Entschuldigungsschreiben des verantwortlichen Autors vom (…). Juli 2018 beigelegt. 4.2.2 Zudem gehe aus seinen eingereichten Dokumenten eindeutig hervor, dass er exilpolitischen Aktivitäten in der Türkei und in der Schweiz nachgegangen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine veröffentlichten Texte auf dem Internet von der Vorinstanz als nicht öffentlich exponierte exilpolitische Tätigkeiten angesehen würden, gehe doch gemäss verschiedenen Berichten von Menschenrechtsorganisationen das iranische Regime systematisch gegen ethnische Minderheiten vor und beeinträchtige sie im Zugang zu Bildung, zum Arbeitsmarkt und zu politischen Ämtern. Jede Kritik am iranischen Staat werde mit willkürlichen Verhaftungen, einhergehend mit Folterungen während der Haft und mit drastischen Strafen sanktioniert. 4.2.3 Es sei ausserdem bekannt, dass die Religionsfreiheit im Iran nicht existiere. Wie die Vorinstanz bereits treffend in ihrem Entscheid dargelegt habe, gelte eine konvertierte Person als vom Glauben abtrünnig, worauf die Todesstrafe stehe. Da er bereits anlässlich seiner Bundesanhörung zu den Asylgründen unterbreitet habe, er sei Christ und habe sich später in

D-4387/2018 der Schweiz taufen lassen, werde er von den iranischen Behörden als Abtrünniger angesehen. Deshalb bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland staatlicher Verfolgung wegen seines Glauben ausgesetzt sei. Schliesslich verfüge er auch über keine inländische Fluchtalternative, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzulässig sei. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

5.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten und wegen seiner Glaubensrichtung im Sinne von Vorfluchtgründen einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen ist respektive ob er die behauptete Verfolgung glaubhaft darzulegen vermochte.

D-4387/2018 5.3 5.3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein politisches Engagement im Heimatland Iran und in der I_______ grundsätzlich nicht bezweifelt. Er konnte nachvollziehbar und schlüssig darlegen, wie er sich seit ungefähr 1391 (2012) auf verschiedenen Internetplattformen für die Belange von Südaserbaidschan zu informieren begonnen und andere Gleichgesinnte kennengelernt hat. Nicht zu bezweifeln sind auch die von ihm erwähnten Bewirtschaftungen der Internetseiten und seines Facebook-Profils, auf welchen er verschiedene Beiträge und Neuigkeiten betreffend Südaserbaidschan geteilt hat (vgl. act. A12/18, F34, F53-54). Daneben sind auch seine Mitgliedschaft bei der Organisation (…) sowie die Teilnahme an den beiden Kundgebungen vor der (…) in E._______ in den Jahren 2013 und 2014 als glaubhaft einzustufen. Er konnte detailliert die Anliegen der Kundgebung wiedergeben und legte sein breites Wissen über die Diskriminierungen von aserbaidschanischen Personen im Iran ausführlich dar (vgl. act. A12/18, F56). Indessen sind gewisse Unstimmigkeiten in Bezug auf die Schreiben des Vereins (…) festzustellen. Dass es sich bei dem eingereichten Schreiben bezüglich des Datums um einen Tippfehler des Ausstellers gehandelt haben kann, ist insoweit nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer mit dem der Beschwerde beigelegten Ausdruck eines Chatverlaufs vom 27. November 2015 – und somit vor der Anhörung zu den Asylgründen – bereits auf den Fehler aufmerksam gemacht und bei der Organisation um Berichtigung ersuchte. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass dem eingereichten Schreiben der (…) lediglich ein geringer Beweiswert zuzuschreiben ist, insbesondere, weil der Beschwerdeführer selber darlegte, dass jedes Mitglied problemlos auf Wunsch eine solche Bestätigung von der Partei erhalten könne (vgl. act. 16/17, F45). Schliesslich ist im Zusammenhang mit seinen geltend gemachten politischen Aktivitäten festzuhalten, dass aus keinem der Anhörungsprotokolle hervorgeht, er sei aufgrund seiner politischen Onlineaktivitäten im Heimatland sowie der Teilnahme an den Kundgebungen in der I._______ den iranischen Behörden aufgefallen oder er habe deswegen Probleme bekommen. Überdies sind ihm nach den beiden Teilnahmen an den Kundgebungen in E._______ und den darauffolgenden ausgestrahlten Aufnahmen des Senders (…) sowie aufgrund seiner Internetaktivitäten keine asylrelevanten Nachteile entstanden, zumal er sich noch ein beziehungsweise zwei Jahre problemlos im Heimatland aufgehalten hat (vgl. act. A16/17, F 52; A12/18, F 56-60).

D-4387/2018 5.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit den deponierten Flugblättern ergaben sich verschiedene Unstimmigkeiten. So argumentierte die Vorinstanz zu Recht, dass er sich während den beiden Anhörungen in wesentlichen Punkten zum Tathergang widersprochen hat. In der Bundesanhörung legte er dar, anlässlich der geplanten Flugblattverteilaktion im fünften Monat 1394 (August 2015) ungefähr 800 Flugblätter erhalten zu haben, welche er bei sich zu Hause versteckt habe. Noch bevor es zur eigentlichen Verteilung der Flugblätter gekommen sei, seien während seiner Abwesenheit Beamte des Etelaat zu ihm nach Hause gekommen und hätten die Flugblätter beschlagnahmt. Während eines weiteren Besuches vier Tage später hätten seine Eltern den Beamten erklärt, er (der Beschwerdeführer) sei nicht zuhause. Er sei zu dieser Zeit bereits bei seiner Schwester in F._______ gewesen und habe sich vor den Behörden verstecken können (vgl. act. A12/18, F34). Während der ergänzenden Anhörung legte er hingegen dar, er habe mit Freunden die Flugblätter vorbereitet und einen Teil in einem Lager in der Nähe der Wohnung seiner Schwester versteckt (vgl. act. A16/17, F 36). Beamte des Etelaat hätten die versteckten Flugblätter gefunden und konfisziert. Darüber sei er von seinem Schwager telefonisch informiert worden, da dieser ihn habe verraten müssen, um nicht selber ins Visier der Behörden zu geraten (vgl. act. A16/17, F 54). Diese ersten Ungereimtheiten lassen sich zwar gerade noch mit der in der Beschwerdeschrift ausgeführten Darstellung des dreistöckigen Familienhauses und der Tatsache, dass seine Eltern als auch seine verheiratete Schwester mit ihrem Ehemann im selben Haus gewohnt haben, erklären. Indessen lässt sich der weit wesentlichere Widerspruch zu den verschiedenen Angaben der Namen der Personen, welche die Flugblätteraktion initiiert haben sollen, weder mit dem soziokulturellen Hintergrund (anderen sprachlichen Gepflogenheiten) noch der divergierenden Anhörungssprache bei den Anhörungen (wobei das Türkisch- Aserbaidschanische die Anhörungssprache war und das Persisch-Aserbaidschanische die eigentliche gesprochene Sprache des Beschwerdeführers) begründen, zumal dieses Ereignis prägnant und fluchtauslösend gewesen ist. Auch durch die Tatsache, dass zwischen den beiden Anhörungen ungefähr zwei Jahre liegen, vermag die diametral voneinander abweichenden Aussagen nicht zu erklären. So ist es nicht nachvollziehbar, dass seine ausführliche Darstellung anlässlich der Befragung zu den Asylgründen ein völlig anderes Bild als die Vorbringen während der ergänzenden Anhörung ergibt, nämlich, dass H._______ die Aktion der Flugblattverteilung in die Hand genommen und die Flugblätter an die anderen Beteiligten abgegeben habe (vgl. act. A12/18, F71, 73). Diese Darstellung des Ereignisses stellt einen erheblichen Widerspruch zu seiner Version anlässlich

D-4387/2018 der ergänzenden Anhörung dar, in welcher er ausführt, neben ihm J._______ und K._______, zwei weitere Freunde, an der Aktion beteiligt gewesen seien und J._______ ihnen die Flugblätter gebracht habe (vgl. act. A16/17, F57-59). Es seien keine anderen Personen an der Aktion beteiligt gewesen (vgl. act. A16/17, F65). Ein Parteimitglied namens H._______ habe er zwar gekannt, dieser sei jedoch nicht an der Flugblätterverteilaktion beteiligt gewesen (vgl. act. A16/17, F67, 99). 5.3.3 Nach dem Gesagten qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen seines fluchtauslösenden Ereignisses als unglaubhaft, dies auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich noch während rund drei Wochen, ohne von den iranischen Behörden gesucht zu werden, im Heimatland aufgehalten hat und in der Folge legal ausreisen konnte. Wäre er tatsächlich behördlich gesucht worden, wäre indessen anzunehmen gewesen, dass es bei seiner Ausreise zu Problemen gekommen wäre. Schliesslich erstaunt es, dass nach der Beschlagnahmung der Flugblätter in seinem Elternhaus keine der dort wohnhaften Familienangehörigen befragt worden seien. Seine Erklärung hierzu, dass sein Schwager, in dessen Lagerraum die Flugblätter gefunden worden seien, nur aufgrund der Aussagen, er habe nichts damit zu tun, in Ruhe gelassen worden sei, überzeugt nicht. Weiter greift die Erklärung, der Beschwerdeführer sei trotz angeblichem Verdacht nicht gesucht worden, da die Behörden wissen würden, dass er nicht mehr im Dorf lebe und ihn deswegen nicht mehr gesucht hätten, nicht (vgl. act. A16/17, F18, 90-93). Schliesslich verneinte er die Frage, ob ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (vgl. act. A16/17, F88). 5.3.4 Die Vorinstanz stellte ihrem Entscheid die Glaubhaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers nicht explizit in Frage, schloss jedoch missionarische Aktivitäten in der Schweiz aus. Auch das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt seine Glaubensänderung nicht, zumal er sich bereits anlässlich seines Asylantrags beziehungsweise auf dem von ihm ausgefüllten Personalienblatt als Christ bezeichnete. Darüber hinaus ist jedoch festzuhalten, dass er lediglich fünf Mal an heimlichen Versammlungen im Rahmen von Hauskreisen teilgenommen hat und zudem ausdrücklich erwähnte, wegen seinem Glauben im Heimatland keine Probleme erfahren zu haben (vgl. act. 12/18, F89). 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass seine politischen Aktivitäten vom Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt werden und seine Konversion als glaubhaft zu qualifizieren ist. Indes kann dem Beschwerdeführer

D-4387/2018 nicht geglaubt werden, dass er wegen einer gescheiterten Verteilaktion von Flugblättern mit regimekritischem Inhalt von den heimatlichen Behörden gesucht worden sein soll. Mithin sind keine Vorfluchtgründe festzustellen. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt sind die geltend gemachten Nachfluchtgründe zu prüfen. Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten von den iranischen Behörden verfolgt und inhaftiert zu werden, da ihn diese wegen der Exponiertheit seiner Aktivitäten als Regimegegner betrachten würden. Anderseits legte er dar, aufgrund seiner Konversion im Heimatland die Todesstrafe zu befürchten.

6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 6.3 6.3.1 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran wird als grundsätzlich prekär angesehen. Die iranischen Behörden unterdrücken die Meinungsäusserungsfreiheit systematisch, wobei sie häufig weder die eigene Verfassung noch die Gesetze respektieren. Nicht-Muslime werden auf gesetzlicher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, welche rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28, E.7.3). Zudem ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Ausland zurückschrecken. Dies kann insbesondere bei politisch aktiven Iranerinnen und Iranern relevant sein (vgl. dazu Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 sowie E-5292/2014

D-4387/2018 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es gibt auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden, wobei daraus nicht hervorgeht, ob dies auch für die Schweiz gilt (vgl. Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Iran: House Churches and Converts, Februar 2018; Al Jazeera, UK: Families opening doors to refugees, 18. Juli 2016). 6.3.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist der Auffassung, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Iran per se die Abschiebung eines iranischen Staatsangehörigen nicht verhindert. Daher muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die persönlichen Umstände, insbesondere die Konversion vom Islam zum Christentum in der Schweiz, mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht. (vgl. EGMR, A. vs. Switzerland, vom 19. Dezember 2017, Nr. 60342- 16). 6.3.3 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt jedoch grundsätzlich zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann asylrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5). 6.4 Vorliegend wird die Glaubhaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers nicht bezweifelt, weshalb sich die Frage stellt, inwiefern er bei einer

D-4387/2018 allfälligen Rückkehr ins Heimatland aufgrund seiner (aktiven und nach aussen hin sichtbaren) Glaubensüberzeugung einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt wäre. Obwohl er sich bereits im Iran für das Christentum interessiert hat und die dortigen Hauskreise während vier bis fünf Malen besuchte, sei es – seinen Aussagen zufolge – im Heimatland wegen seines Glaubens zu keinerlei Schwierigkeiten gekommen (vgl. act. A12/18, F89). In der Schweiz nehme er regelmässig an Hauskreisen für Iraner in Farsi bei L._______ im M._______ sowie an Aktivitäten bei (…) teil (vgl. act. A12/18, F101-103). Seinen Aussagen hierzu ist zu entnehmen, dass sich seine Glaubensaktivitäten auf die intimen Hauskreisanlässe beschränken. Eine Exponierung, ein öffentliches Zelebrieren seines Glaubens oder gar missionarische Tätigkeit ist zu verneinen, zumal er angibt, während den regelmässigen Hauskreisversammlungen sowie bei (…) neben Beten lediglich Musik gespielt und anschliessend gemeinsam gegessen zu haben (vgl. act. A12/18, F104). Deshalb ist vorliegend eine öffentliche Bekanntheit seiner Konversion und somit in dieser Hinsicht ein subjektiver Nachfluchtgrund auszuschliessen sowie eine Gefährdung in seinem Heimatland in Bezug auf seine Konversion zu verneinen. 6.5 Wie bereits dargelegt, ist es bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen (vgl. E. 6.3.1). Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch die exilpolitischen Aktivitäten eine ernsthafte Gefahr im Sinne des Asylgesetzes entsteht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konzentrieren sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden tatsächlich zwischen politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 6.5.1 Bezüglich seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer neben dem Teilen von Beiträgen und Videos auf seinem Facebook-Profil eine Internetseite betreibt. Seiner Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass er auf dieser Videos sowie interessante Beiträge und Zitate kopiere und danach dort veröffentliche. Weiter ist

D-4387/2018 den beiden eingereichten Filmausschnitten auf dem USB-Stick zu entnehmen, dass es sich dabei um Aufnahmen aus dem Ausland, auf welchen der Beschwerdeführer kurz zu sehen ist, handelt. Anhand der Aktenlage muss geschlossen werden, dass es sich um die beiden Kundgebungen in E._______ handeln muss. Dabei ist erneut festzuhalten, dass er deswegen im Iran keinen Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt war. Auch aus den beigelegten Fotos auf dem Video anlässlich einer Teilnahme an einer Demonstration (Ort unbekannt) ist nicht zu entnehmen, inwiefern er sich deswegen exilpolitisch exponiert hat, zumal daraus nicht hervorgeht, ob und allenfalls wo diese Fotos und in welchem Zusammenhang publiziert wurden. Ferner ist aus einer (undatierten sowie nicht übersetzten) Veröffentlichung seines Fotos inklusive eines Kommentars sowie seines Namens auf www.güneyzerbycanCesi.com nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um eine exponierte politische Aktivität handeln soll. Der Vollständigkeit halber sei nochmals darauf hinzuweisen, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten weder im In- noch im Ausland Nachteilen durch die iranischen Behörden ausgesetzt oder deswegen verfolgt worden wäre (vgl. E.5.3.1). Schliesslich ist zu anzumerken, dass obwohl er sowohl in der Anhörung zu den Asylgründen als auch in der Beschwerdeschrift erwähnte, dass mehrere Mitglieder der (…) inhaftiert worden seien, er trotz einer zweijährigen Mitgliedschaft keinerlei Probleme deshalb mit den iranischen Behörden gehabt hat. Zwar legte er dar, Meldungen und Artikel über Aserbaidschan auf einer Internetseite für den Verein (…) seit seinem Aufenthalt in der Schweiz zu verfassen. Diese blossen Behauptungen wurden jedoch mit keinen Beweismitteln dargelegt (vgl. act. 16/17, F38-40). 6.6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zeit eine begründete Furcht droht, aufgrund seiner Konversion oder seiner politischen Aktivitäten in asylrechtlich relevanter Weise in seinem Heimatland verfolgt zu werden. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

http://www.güneyzerbycancesi.com/

D-4387/2018 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.4 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.5 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-4387/2018 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.7.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018). 8.8 Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Maturabschluss sowie über mehrere Jahre Berufserfahrung. Zudem leben mehrere Familienangehörige sowie Freunde im Iran, welche ihm bei einer Reintegration behilflich sein können. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr eine Anstellung finden und seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten kann. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.9 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-4387/2018 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 31. August 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4387/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

D-4387/2018 — Bundesverwaltungsgericht 06.12.2019 D-4387/2018 — Swissrulings