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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2010 D-4386/2010

July 9, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,071 words·~10 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Full text

Abtei lung IV D-4386/2010 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juli 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A.__________, geboren (...), Tunesien, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 7. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4386/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2010 – eröffnet am 10. Juni 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. März 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B.__________ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2010 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 18. Juni 2010 vorsorglich aussetzte, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Juni 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 abwies D-4386/2010 und dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gab, dass das BFM am 2. Juli 2010 eine Stellungnahme einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich wird, warum das BFM von der Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) und von einer zweiwöchigen Frist zur Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO ausging, dass das BFM in der Vernehmlassung diesbezüglich ergänzend ausführt, der Beschwerdeführer habe zuvor bereits in Deutschland ein erstes Asylgesuch gestellt und Italien habe bereits am 4. März 2010 D-4386/2010 der Übernahme des Beschwerdeführers aus Deutschland zugestimmt, weshalb es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne von Art. 16 Abs. Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO handle und es deshalb von einer zweiwöchigen Frist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II- VO für die Antwort aus Italien ausgegangen sei, dass damit hinreichend geklärt ist, weshalb das BFM von der Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ausging, und es somit von einer stillschweigenden Zusage Italiens im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ausgehen durfte, dass die Beschwerde diesbezüglich keine Rüge enthielt, weshalb auf eine Einholung einer Replik verzichtet werden kann, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht jedoch geltend machte, das BFM habe seine Verfügung mangelhaft begründet, weil es sich weder zur Frage des Selbsteintrittrechts noch zu derjenigen der humanitären Klausel in genügender Form geäussert habe, dass betreffend den Selbsteintritt und die humanitäre Klausel in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs feststellbar ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem D-4386/2010 einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin- II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben und zweier Eurodac-Treffer am 28. Oktober 2008 nach Italien einreiste und am 29. Januar 2010 erstmals in Deutschland um Asyl nachsuchte, dann aber untertauchte und in der Schweiz am 14. März 2010 ein weiteres Asylgesuch stellte, dass die deutschen Behörden das Zuständigkeitsverfahren einleiteten und die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchten, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen von Deutschland am 4. März 2010 zustimmten, dass demnach die Frage der Zuständigkeit bereits geklärt ist und Italien gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass demnach das BFM, wie in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten, die zuständigen italienischen Behörden am 19. April 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine still schweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte, D-4386/2010 dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende wie in der Beschwerde erwähnt in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation Arciconfraternita seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass der Beschwerdeführer im Übrigen bereits anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso am 7. April 2010 mitteilte, er habe in Italien die Hilfe von Caritas in Anspruch nehmen können (vgl. act. A1/14 S. 9), dass unter diesen Umständen, ungeachtet der Einwände des Beschwerdeführers, wonach er in Italien auf die Strasse gestellt worden sei und er anschliessend weder eine Unterkunft, Verpflegung noch eine medizinische Versorgung erhalten habe und auf sich alleine gestellt gewesen sei, keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, D-4386/2010 dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ersichtlich sind, weshalb entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt und zu einer diesbezüglichen Begründung gehabt, weshalb verzichtet werden kann, darauf näher einzugehen, dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen von Familienmitgliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 15, K4, S. 120), dass sich der Beschwerdeführer indessen in der Schweiz und damit in einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die sogenannte humanitäre Klausel von Art. 15 Dublin-II- VO vorliegend nicht zum Tragen kommt und demnach für das BFM keine Veranlassung bestand, sich damit in der Entscheidbegründung auseinanderzusetzen, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), D-4386/2010 dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde retrospektiv betrachtet nicht als aussichtlos bezeichnet werden kann, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4386/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 2. Juli 2010 zur Kenntnisnahme) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 9

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