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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2022 D-4379/2021

April 19, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,392 words·~17 min·5

Summary

Asylverfahren (Übriges) | Festellung Opfer von Menschenhandel; Verfügung des SEM vom 1. September 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4379/2021

Urteil v o m 1 9 . April 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Angola, vertreten durch MLaw Joana Mösch, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellung Opfer von Menschenhandel; Verfügung des SEM vom 1. September 2021 / N (…).

D-4379/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ausgefüllten Personalienblatt gab er an, er sei angolanischer Staatsangehöriger, heisse C._______ und sei am (…) geboren. Er habe Angola 2019 verlassen und sei im selben Jahr in die Schweiz gelangt. Identitätspapiere reichte er keine ein. B. Am 5. Juni 2020 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Diese teilte dem SEM mit Schreiben vom 9. Juni 2020 mit, dass Hinweise auf eine Menschenhandelsproblematik vorliegen würden, und beantragte, dem Beschwerdeführer eine Ruhe- und Bedenkfrist einzuräumen. Am 12. Juni 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer eine Ruhe- und Bedenkfrist von dreissig Tagen. Am 18. Juni 2020 wurde durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für den Beschwerdeführer errichtet. Am 10. Juli 2020 ersuchte die Rechtsvertretung um Verlängerung der Ruhe- und Bedenkfrist und am 27. Juli 2020 um Sistierung des Asylverfahrens bis zum Abschluss des bei den Strafbehörden des Kantons D._______ hängigen Strafverfahrens betreffend Menschenhandel. Am 31. Juli 2020 verwies das SEM das Asylgesuch ins erweiterte Verfahren und teilte den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu. Im Hinblick auf die Prüfung des Fristverlängerungsgesuchs vom 10. Juli 2020 respektive des Sistierungsantrags vom 27. Juli 2020 forderte das SEM die Rechtsvertretung am 5. August 2020 auf, einen Arztbericht oder einen Bericht der Institution, in welcher der Beschwerdeführer untergebracht sei, einzureichen. Mit Schreiben vom 7. August 2020 teilte die Rechtsvertretung mit, dass die zwischenzeitlich erfolgte Zuweisung ins erweiterte Verfahren im Sinn des Beschwerdeführers sei. C. C.a Anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 4. Mai 2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er stamme aus E._______. Seinen Vater kenne er nicht und seine Mutter sei gestorben, als er (…) Jahre alt gewesen sei. Er habe seither bei seinem (…) und dessen Frau gelebt. Mangels finanzieller Mittel sei er nie zur Schule gegangen. Seine Mutter habe (…) und er habe mit (…) zum Lebensunterhalt beigetragen. Sein (…) habe ihm Lesen und

D-4379/2021 Schreiben beigebracht. Er habe eine (…), wisse aber nicht, wo sie lebe; sie seien nach dem Tod der Mutter getrennt worden. Die Mutter habe noch (…) weitere Kinder zur Welt gebracht. Er habe diese aber nie gesehen. Er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt und wisse nicht, ob ein Geburtsschein existiere. Die fehlenden finanziellen Mittel seien der Grund gewesen, weshalb er keine Identitätskarte habe. (Respektive) er hätte eigentlich gratis Identitätspapiere bekommen sollen, aber dafür hätte er beide Elternteile gebraucht. Es sei nicht seine Entscheidung gewesen, Angola zu verlassen. Er habe dort keine Probleme gehabt und seine Mutter habe ihm von Problemen, die sie betroffen hätten, nichts erzählt. Er habe keine Ahnung, wie er in die Schweiz gelangt sei. Er könne sich nur daran erinnern, dass er eines Tages eingeschlafen sei, als er mit seinem (…) zusammen gewesen sei. Als er aufgewacht sei, habe er sich in einem Haus an einem ihm unbekannten Ort in der Schweiz befunden. Dort hätten ein Mann und eine jüngere Frau gelebt und diese hätten verlangt, dass er das Haus putze, und ihn geschlagen, wenn er sich geweigert habe. Das Paar habe sich mittels Zeichen mit ihm verständigt, da die beiden weder Portugiesisch noch Spanisch gekonnt hätten. Er habe das Haus nicht verlassen dürfen. Nach zwei oder drei Jahren habe er von dort fliehen können, als die Haustür einmal nicht richtig verschlossen gewesen sei. Er sei davongerannt, dann in ein Tram oder einen Bus gestiegen und nach dem Aussteigen von einer Frau, die ihn angesprochen und Portugiesisch gekonnt habe, ins BAZ gebracht worden. Er schätze, dass er bei der Einreise in die Schweiz etwa (…) oder (…) Jahre alt gewesen sei. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er sei aber bei einem Jugendpsychiater und seinem Hausarzt in Behandlung. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass eine Überprüfung seiner Fingerabdrücke ergeben habe, dass für ihn unter den Personalien A._______, geboren am (…), von Angola, ein Schengen-Visum beantragt und auch ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass er darüber nichts wisse und ihm der besagte Name nichts sage. C.b Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bisher keinen Kontakt zu seinem (…) in Angola aufgenommen und gedenke auch nicht, dies zu tun. Dieser habe ihm zwar das Lesen beigebracht, ihn aber nicht zur Schule geschickt, obwohl er selbst (…) gewesen sei. Auch zu seiner (…) habe er keinen Kontakt; er wisse nach wie vor nicht, wo sie lebe. Seine Mutter sei gestorben, als sie (…). Sein (…) sei Alkoholiker gewesen und habe seine Mutter und manchmal auch ihn geschlagen. Er würde es

D-4379/2021 dem (…) und dessen Frau zutrauen, dass sie ihn in die Schweiz geschickt hätten, um hier illegal zu arbeiten. Bei einer Rückkehr nach Angola fürchte er sich davor, dass sich das Ganze wiederholen und er in ein anderes Land zu anderen Leuten geschickt werden könnte. D. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, die Personalien im ZEMIS auf A._______, geboren am (…), anzupassen. Sofern er mit der Datenanpassung nicht einverstanden sei, würde der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen, und die von ihm genannten Angaben als Zweitidentität aufgeführt. Es führte aus, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer sich unter Vorlage eines auf die Personalien A._______, geboren am (…), ausgestellten Reisepasses auf der (…) Botschaft in Luanda (Angola) ausgewiesen und ein Schengen-Visum beantragt habe, das ihm am (…) 2020 ausgestellt worden sei. Die ihm auf der (…) Botschaft am (…) 2020 abgenommenen Fingerabdrücke seien mit den ihm in der Schweiz abgenommenen Fingerabdrücken identisch. Er habe sich folglich im (…) 2020 nicht wie vorgebracht in der Schweiz, sondern in Angola befunden. Zudem hätten die von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden getätigten Ermittlungen keinen konkreten Hinweis auf eine mutmassliche Täterschaft ergeben, und der von ihm angegebene Sachverhalt habe nicht bestätigt werden können. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung gehe das SEM von einer Identitätstäuschung aus, zumal kein Grund ersichtlich sei, weshalb er mittels eines nicht ihm zustehenden respektive gefälschten Passes einen Visumsantrag hätte stellen sollen, und er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, die seine Angaben bestätigen würden. Es gewährte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör. E. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Altersschätzung des (…) vom (…) 2021 zu den Akten und erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 12. August 2021 mit der beabsichtigten Datenänderung nicht einverstanden. Er sei sich seiner Identität sicher und könne sich nicht erklären, wie sein Fingerabdruck für eine andere Identität Verwendung gefunden habe. Das SEM lasse ausser Acht, dass er eine schwer traumatisierte, minderjährige Person sei, die als Opfer von Menschenhandel klassifiziert worden sei. Zudem sei die Ausreise aus Angola nicht seine

D-4379/2021 Idee gewesen. Es sei daher nachvollziehbar, dass er über den Ausreiseprozess keine Informationen geben könne. F. Am 17. August 2021 änderte das SEM die Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS auf A._______, geboren am (…). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. G. Mit Verfügung vom 1. September 2021 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm (Dispositivziffern 4-6). Des Weiteren stellte es fest, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Personendaten im ZEMIS wie folgt lauten würden: "A._______, geboren am (…), alias F._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), Angola" (Dispositivziffer 7). Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer (Dispositivziffer 8). H. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, die Personalien im ZEMIS auf F._______, geboren am (…), abzuändern, sowie um Feststellung, dass er Opfer von Menschenhandel sei, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. I. Das Beschwerdeverfahren wurde mit der Verfahrensnummer D-4379/2021 eröffnet und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. Oktober 2021 den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin hinsichtlich des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens fest, dass

D-4379/2021 sich die Beschwerde vom 1. Oktober 2021 gegen die vom SEM verfügte Datenerfassung im ZEMIS richte (Dispositivziffer 7), und darüber hinaus um Feststellung der Menschenhandelsopfereigenschaft des Beschwerdeführers ersucht werde. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs, die Anordnung der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 1-6) seien hingegen unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Des Weiteren stellte sie fest, dass die Beschwerdeanträge separat zu behandeln seien (Feststellung Menschenhandelsopfereigenschaft: Verfahren D-4379/2021; Datenänderung im ZEMIS: Verfahren D-4414/2021). K. Die Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Februar 2022 antragsgemäss die Akten des Strafverfahrens mit dem Beschwerdeführer als Geschädigtem. L. Nach Durchführung eines Schriftenwechsels im Verfahren D-4414/2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS mit Urteil D-4414/2021 vom 28. Februar 2022 ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.Vm. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und hat als Adressat der angefochtenen Verfügung grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher insofern zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Ob grundsätzlich überhaupt ein Anspruch auf formelle Feststellung durch das SEM, eine asylsuchende Person sei ein Opfer von Menschenhandel, besteht – mithin dem Beschwerdeführer diesbezüglich ein schutzwürdiges

D-4379/2021 Interesse zukommt –, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, zumal sich die Parteien in dem im Verfahren D-4414/021 betreffend Datenänderung im ZEMIS durchgeführten Schriftenwechsel auch zum Beschwerdeantrag betreffend Feststellung der Menschenhandelsopfereigenschaft des Beschwerdeführers geäussert haben. 4. Hinsichtlich des Gegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ersuchte – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – in seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2021 um Datenänderung im ZEMIS und um Feststellung, dass er Opfer von Menschenhandel sei. Der Datenänderungsantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren D-4414/2021 behandelt (Urteil vom 28. Februar 2022 [Abweisung der Beschwerde]). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nunmehr der Antrag des Beschwerdeführers um Feststellung der Menschenhandelsopfereigenschaft zu prüfen. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2021 festgestellt, blieben die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs, die Anordnung der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 1-6 der Verfügung des SEM vom 1. September 2021) in der Beschwerde vom 1. Oktober 2021 unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner (Replik-)Eingabe im Verfahren D-4414/2021 vom 15. November 2021, wonach er (implizit) auch die Gewährung des Asyls habe beantragen wollen, nichts zu ändern. Massgeblich sind die in der Beschwerde vom 1. Oktober 2021 formulierten Rechtsbegehren. Die Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2021 bezeichnete den Beschwerdebetreff mit "Datenänderung im ZEMIS" (vgl. Beschwerde S. 1 unten) und enthält Ausführungen zu "Identität und ZEMIS" (vgl. Beschwerde S. 7 ff.) und "Opfer von Menschenhandel" (vgl.

D-4379/2021 Beschwerde S. 10 ff.), mithin zu den beiden gestellten Beschwerdeanträgen (Datenänderung im ZEMIS und Feststellung der Menschenhandelsopfereigenschaft). Auf eine (implizite) Beantragung der Asylgewährung kann daraus nicht geschlossen werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob das SEM verpflichtet gewesen wäre, in seiner Verfügung, mit der es die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein Opfer von Menschenhandel sei. 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach der Ankunft in der Schweiz für ein Paar zwei oder drei Jahre habe arbeiten müssen, bis er aus deren Haus habe entkommen können, und nicht sagen könne, wie er von Angola hierher gelangt sei, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Laut Auskunft der kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, vor der Asylgesuchstellung in der Schweiz festgehalten worden zu sein, ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Anfangsverdachts von Menschenhandel eingeleitet hätten, hätten die Ermittlungen keinen konkreten Hinweis auf eine mutmassliche Täterschaft ergeben, und der vom Beschwerdeführer angegebene Sachverhalt habe nicht bestätigt werden können, weshalb das Strafverfahren nicht weiterbearbeitet werde. Der Beschwerdeführer sei folglich nicht als Menschenhandelsopfer klassifiziert worden. Durch polizeiliche Ermittlungen und Abklärungen des SEM habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sich im (…) 2020 nachweislich nicht in der Schweiz, sondern in Angola aufgehalten habe, und aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung sei davon auszugehen, dass er die Schweizer Behörden über seine Identität getäuscht habe. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass es dem Beschwerdeführer bei der Ankunft im BAZ gesundheitlich nicht gut gegangen sei, und dass er auf schwierige Ereignisse zurückblicken dürfte, aber das SEM gehe wie die Staatsanwaltschaft davon aus, dass sich das Ganze nicht so zugetragen habe, wie von ihm geltend gemacht. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf den Beschwerdeantrag um Feststellung der Menschenhandelsopfereigenschaft in der Beschwerde vom 1. Oktober 2021 im Wesentlichen geltend, er sei als Opfer von Menschenhandel anerkannt worden und dies sei in Verfügungsform festzuhalten. Ihm sei eine Erholungs- und Bedenkfrist gewährt worden und er sei von der Organisation G._______ über Monate als Menschenhandelsopfer

D-4379/2021 behandelt worden. Zwar habe das SEM mit ihm keine Befragung zur Identifikation als Opfer von Menschenhandel (OMH-Befragung) durchgeführt, aber dies sei angesichts der besagten Behandlung durch G._______ plausibel. Das Strafverfahren, in dem er ausgesagt habe, sei mangels Beweisen eingestellt worden, könne aber bei neuen Erkenntnissen zur bislang unbekannten Täterschaft wiederaufgenommen werden. Aus der Einstellung des Strafverfahrens könne daher nicht geschlossen werden, dass er nicht als Opfer von Menschenhandel zu klassifizieren sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2021 im Verfahren D-4414/2021 führte das SEM betreffend den Beschwerdeantrag um Feststellung der Menschenhandelsopfereigenschaft des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass es zum gleichen Schluss wie die Strafverfolgungsbehörde gelangt sei, nämlich, dass davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Sachverhalt nicht so zugetragen habe, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Bei den Befragungen im Asylverfahren seien dem Beschwerdeführer OMH-spezifische Fragen gestellt worden und das SEM habe festgestellt, dass dessen Aussagen insgesamt und insbesondere betreffend die Umstände der Ausreise aus Angola äusserst dürftig und nicht überzeugend seien. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nachweislich in Luanda aufgehalten, als er laut seinen Angaben in der Schweiz Zwangsarbeit verrichtet habe. Aufgrund dieser Ungereimtheiten komme das SEM nicht umhin, in Zweifel zu ziehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer von Menschenhandel handle. Allein aus der Gewährung einer Erholungs- und Bedenkzeit sowie der Behandlung als Menschenhandelsopfer durch die Organisation G._______ könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die betreffende Person tatsächlich als ein Opfer von Menschenhandel zu klassifizieren sei. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete diesbezüglich in seiner Replik im Verfahren D-4414/2021 vom 15. November 2021 im Wesentlichen, dass er die Ausreise aus Angola nicht selbst beschlossen und organisiert habe, womit der Sachverhalt, unabhängig von der Frage, wie sich die Ausreise tatsächlich gestaltet habe, OMH-Tatbestandselemente aufweise. Es könne im Übrigen von ihm als UMA nicht erwartet werden, dass er seine Ansprüche wie ein Erwachsener geltend mache. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er als Opfer von Menschenhandel klassifiziert worden sei (vgl. Beschwerde vom 1. Oktober

D-4379/2021 2021 S. 10). Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer als potentielles Opfer von Menschenhandel identifiziert wurde, die Abklärungen des SEM und der Strafverfolgungsbehörden aber nicht zur Erkenntnis geführt haben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein Menschenhandlungsopfer sei. Das SEM und die Strafverfolgungsbehörden sind vorliegend der Identifizierungspflicht gegenüber einem möglicherweise Menschenhandelsbetroffenen und den sich aus dem für die Schweiz am 1. April 2013 in Kraft getretenen Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (EKM, SR 0.311.543) ergebenden Verpflichtungen nachgekommen (vgl. dazu BVGE 2016/27). Die Vorinstanz räumte dem Beschwerdeführer eine Ruhe- und Bedenkzeit ein und verwies das Asylgesuch ins erweiterte Verfahren, nachdem die Rechtsvertretung sie informiert hatte, dass der Beschwerdeführer möglicherweise Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden sein könnte und die Strafverfolgungsbehörden ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hätten. Der Beschwerdeführer wurde mithin durch die Schweizer Behörden als potentielles Opfer von Menschenhandel identifiziert und ihm wurden die vorgesehenen Schutz- und Unterstützungsmassnahmen gewährt sowie die Zusammenarbeit mit den ermittelnden Strafverfolgungsbehörden ermöglicht. Die von den Strafverfolgungsbehörden getätigten Abklärungen ergaben jedoch keinen konkreten Hinweis auf eine mutmassliche Täterschaft und der vom Beschwerdeführer im Strafverfahren dargelegte Sachverhalt konnte nicht bestätigt werden, weshalb das Strafverfahren betreffend Menschenhandel eingestellt wurde. Seitens der Strafverfolgungsbehörden wurde der Beschwerdeführer somit nicht als tatsächliches Menschenhandelsopfer identifiziert. Auch im Asylverfahren wurde dem Beschwerdeführer als potentiellem Opfer von Menschenhandel umfassend Gelegenheit zur Darlegung seiner entsprechenden Vorbringen gegeben (vgl. EB UMA vom 4. Mai 2021, Anhörung vom 15. Juni 2021, schriftliche Stellungnahme vom 12. August 2021), es wurden Abklärungen zu seiner physischen und psychischen Gesundheit vorgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten A46, A47, A53; hierzu auch BVGE 2016/27 E. 9.2) und das SEM hat die besagten Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Entscheid vom 1. September 2021 geprüft. Weder das Asyl- noch das Strafverfahren haben ergeben, dass der Beschwerdeführer, der als potentielles Menschenhandelsopfer identifiziert wurde, tatsächlich ein Opfer von Menschenhandel sei. Entgegen der in der Beschwerde vom 1. Oktober 2021 geäusserten Auffassung wurde das Bestehen der Opfereigenschaft somit nicht festgestellt. Solches lässt sich aufgrund der Aktenlage auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht feststellen, zumal angesichts der er-

D-4379/2021 kennungsdienstlichen Abklärungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im (…) 2020 nicht wie angegeben zur Verrichtung von Zwangsarbeit in der Schweiz, sondern in Angola war. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist das Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2021 betreffend Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein Opfer von Menschenhandel sei, abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – sowie sie Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet – Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es ist ihm jedoch antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und folglich ist von der Kostenerhebung abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4379/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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