Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4376/2012/sps
Urteil v o m 11 . September 2012 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien
A._______, geboren am …, Nigeria, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2012 / N ….
D-4376/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Nigeria – am 6. November 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf er vom BFM am 15. November 2011 summarisch befragt und am 6. August 2012 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er dabei zu seiner Person ausführte, er stamme aus einer Ortschaft in der Nähe der Stadt X._______ (… im Südosten von Nigeria gelegen), wo er nach zwölf Jahren Primar- und Sekundarschule seinen Mittelschulabschluss erlangt habe, dass er danach während fünf Jahren in Y._______ (…) Wirtschaftswissenschaften studiert habe, bis er sein Studium wegen seiner Probleme habe abbrechen müssen, dass er in diesem Zusammenhang respektive als Grund für sein Asylgesuch zur Hauptsache vorbrachte, nachdem sein Vater – ein Politiker, welcher auch ein eigenes Baumaterialgeschäft gehabt habe – im Juni respektive im März oder April 2004 von seinen Gegnern ermordet worden sei, sei auch er von diesen Leuten entführt und gefoltert worden, wobei er nur dank seiner Flucht dem sicheren Tod entgangen sei, dass er dabei unter anderem darlegte, er sei damals von drei respektive von vier Männern entführt worden, und zwar zwei Wochen nach der Auffindung der Leiche seines Vaters, am Tag seiner Beerdigung, respektive eine Woche oder einen Monat nach dessen Beerdigung (vgl. …), dass er aus diesem Grund im April 2004 von Y._______ nach Lagos gegangen sei, von wo er auf Anraten seines Onkels seine Heimat verlassen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung auf die Frage nach seinem Reiseweg ausführte, er sei im April 2004 von Y._______ nach Lagos gereist, von wo er im Juni 2004 auf dem Landweg in Richtung Libyen aufgebrochen sei, von wo er schliesslich im August 2004 auf dem Seeweg Italien erreicht habe (vgl. act. A8 Ziff. 5.02), dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, bis auf ein paar Tage in Frankreich habe er sich während der letzten sieben Jahre immer in Italien aufgehalten, wo er ohne Papiere in Z._______ gelebt habe und von wo er
D-4376/2012 jetzt in die Schweiz gekommen sei, da die Verhältnisse in Italien schlecht seien und er dort trotz jahrelangem Aufenthalt keine Papiere bekomme, dass er anlässlich der Kurzbefragung auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reisepapiere angab, er habe in seiner Heimat über einen 2004 in Lagos ausgestellten Pass sowie über eine ebenfalls in Lagos ausgestellte Identitätskarte verfügt, seine Papiere jedoch bei seiner Mutter zurückgelassen, weshalb er diese jetzt nicht mehr beschaffen könne, da der Kontakt zur Mutter seit langem abgerissen sei (vgl. …), dass er demgegenüber im Rahmen der einlässlichen Anhörung vorbrachte, er habe mit Sicherheit noch nie einen heimatlichen Pass oder eine Identitätskarte besessen, sondern höchstens eine Schüleridentitätskarte, mithin er seine gesamte Reise ohne jegliche Papiere absolviert habe (vgl. …), dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2012 – eröffnet am 11. August 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Nigeria anordnete, dass das Bundesamt in seinem Entscheid vorab festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine rechtsgenüglichen Papiere eingereicht worden und für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Original lägen keine entschuldbaren Gründe vor, dass das Bundesamt im Anschluss daran festhielt, aufgrund massgeblicher Widersprüche im Sachverhaltsvortrag erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft (offensichtlich) nicht und seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2012 (Poststempel) mit einer Eingabe ans BFM gelangte, welche sowohl ein englischsprachiges Akteneinsichtsgesuch als auch eine englischsprachige Beschwerde (ohne Begründung) umfasste, dass diese Eingabe am 22. August 2012 vom BFM ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
D-4376/2012 dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2012 antragsgemäss die vorinstanzlichen Akten in Kopie zugestellt wurden, zumal er diese vom Bundesamt noch nicht erhalten hatte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass er gleichzeitig – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – zum Nachreichen einer Beschwerdeverbesserung und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde (vgl. dazu Art. 52 Abs. 1-3 sowie Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 31. August 2012 (Poststempel) eine Beschwerdeverbesserung nachreichte und gleichzeitig ein Gesuch um Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten stellte, dass er in seiner Eingabe namentlich vorbrachte, er wolle in der Schweiz bleiben, da er hier sicher sei, zumal ihm bekannt sei, dass er in seiner Heimat nach wie vor von Seiten jener hinterhältigen Menschen den Tod zu fürchten habe, welche bereits seinen Vater getötet hätten und von welchen er entführt worden sei, was damals zur Verletzung seines rechten Armes geführt habe,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D-4376/2012 dass auf die Beschwerde einzutreten ist, da der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er fristgerecht eine Eingabe nachgereicht hat, welche den grundlegenden Anforderungen an eine Beschwerde respektive Beschwerdeverbesserung genügt (Art. 110 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1-3 VwVG), auch wenn die Beschwerdeverbesserung in Englisch statt in einer Amtssprache des Bundes nachgereicht wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
D-4376/2012 dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur fristgerechten Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt ist, da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFM kein rechtsgenügliches Papier eingereicht hat (vgl. dazu auch BVGE 2007/7), dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass vielmehr aufgrund seines offenkundig widersprüchlichen Aussageverhaltens zur Frage der Existenz und des Verbleibs seiner Reise- und Identitätspapiere davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu Recht auf massgebliche Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers verweist, dass diesbezüglich insbesondere auf die Widersprüche bezüglich Auffinden der Leiche des Vaters, Zeitpunkt der Entführung und Anzahl der Entführer zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht gelungen ist, seine angeblichen Erlebnisse substanziiert und realitätsnah zu schildern,
D-4376/2012 dass es dem Beschwerdeführer alleine mit dem Festhalten an seinen Gesuchsvorbringen nicht gelingt, die offenkundigen Mängel in seinen Schilderungen zu erklären, geschweige denn die diesbezüglichen Schlüsse des BFM umzustossen, dass ferner die Narben und Verletzungen des Beschwerdeführers nichts an dieser Beurteilung zu ändern vermögen, zumal diese auch einen anderen Ursprung haben können, dass aufgrund der vorliegenden Akten von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, und die angegebenen Fluchtgründe als offenkundig haltlos zu erkennen sind, dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
D-4376/2012 dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – welcher soweit ersichtlich über eine überdurchschnittliche Ausbildung verfügt und aus relativ vermögenden Verhältnissen stammen dürfte – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, woran auch die geltend gemachte Behinderung am rechten Arm nichts ändert, dass letztlich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, mithin die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Aktenlage ausser Betracht fällt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass ein Gesuch um Ratenzahlung eines nicht vertretenen Beschwerdeführers praxisgemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, welches vorliegend jedoch angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4376/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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