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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2019 D-4358/2018

December 11, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,826 words·~19 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4358/2018

Urteil v o m 11 . Dezember 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 / N (…).

D-4358/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger (…) Ethnie aus der Stadt B._______ in der (…) Provinz, gelangte eigenen Angaben zufolge am (…) 2015 illegal in die Schweiz und suchte noch am selben Tag um Asyl nach. Am 2. Oktober 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen (sog. Befragung zur Person [BzP]). Am 2. August 2017 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, als er (…) Jahre alt gewesen sei, habe seine Familie B._______ verlassen und sei nach D._______ im Bezirk E._______ in der Provinz B._______ gezogen, wo sie landwirtschaftlichen Grundbesitz habe. Er habe mit seiner (…) und seiner (…) im selben Haushalt gelebt. Nebst den Einkünften aus der Landwirtschaft habe sein im F._______ wohnhafter Bruder seine Mutter finanziell unterstützt. Seine (…) Schwestern seien verheiratet und lebten in B._______. Zudem halte sich eine Tante in G._______ auf. Anlässlich der Anhörung erklärte er, er sei seit kurzem mit einer in B._______ ansässigen Cousine verlobt. Im Jahr (…) sei er mit seiner Schwägerin von D._______ nach H._______ gezogen. Dort habe er die letzten (…) Schuljahre absolviert. Danach habe er aus Interesse an der Armee die Aufnahmeprüfung für die Militärakademie in H._______ erfolgreich abgelegt. Sein Studium habe er im Jahr (…) begonnen. Er habe in der Akademie gewohnt, bereits einen Lohn und alles, was sonst zum Leben notwendig gewesen sei, dort erhalten. Am (…) 2015 habe er das Studium erfolgreich abgeschlossen. Daraufhin habe er – laut seinen Angaben bei der BzP – bis zu seiner Ausreise keine Tätigkeit ausgeübt beziehungsweise – seinen Aussagen anlässlich der Anhörung zufolge – nach einem (…)-tägigen Urlaub zu Hause seine Arbeit beim Militär in I._______, Provinz J._______, angetreten. Seine Hauptaufgabe habe darin bestanden, Informationen über die Taliban zu sammeln, welche das Gebiet um den Armeestützpunkt weitgehend kontrolliert hätten. Dazu seien Zivilpersonen als Quellen rekrutiert worden, die dem Militär gegen Bezahlung Informationen über die Aktivitäten der Taliban geliefert hätten. Einer dieser Informanten sei ein (…) in I._______ gewesen. Wenn sie sich getroffen oder miteinander telefoniert hätten, hätten sie Spitznamen verwendet. Sein Vorgänger beim Geheimdienst habe diesem Informanten verschiedene persönliche Daten sowie

D-4358/2018 eine Fotografie von ihm zukommen lassen. Eines Tages sei das Mobiltelefon des Informanten ausser Betrieb gewesen. Da dies sehr ungewöhnlich gewesen sei, habe er es seinem Kommandanten mitgeteilt. Ungefähr eine Woche später sei er von diesem Mobiltelefon angerufen worden, wobei sich jemand vom (…), also von den Taliban, gemeldet habe. Diese Person habe ihn beschimpft und beschuldigt, ein Spion der Amerikaner und Ungläubiger zu sein. Er sei auch mit dem Tod bedroht worden, wobei man ihm gesagt habe, dass er sich nirgendwo in Afghanistan verstecken könne, da sie überall seien. Tags darauf habe er einen weiteren Drohanruf erhalten. Als er dies dem Kommandanten gemeldet habe, habe ihm dieser vorgeworfen, er hätte die Quelle auffliegen lassen. Mit der Begründung, jeder sei selber für seine Sicherheit verantwortlich, habe es der Kommandant abgelehnt, Soldaten für seine Sicherheit abzustellen. Etwa zwei Tage später sei er, mit mehreren Fahrzeugen dienstlich zum Dorf K._______ unterwegs, von Taliban angegriffen worden. Er habe den Überfall abwehren können, doch sei ihm klar gewesen, dass die Taliban gewusst hätten, dass er zu jenem Zeitpunkt in einem bestimmten Fahrzeug unterwegs sei. Der Angriff sei gezielt gegen ihn gerichtet gewesen, zumal die Taliban darüber von seinem zuvor gefangen genommenen und gefolterten Informanten erfahren hätten. Noch am Abend des gleichen Tags sei der dritte Drohanruf der Taliban erfolgt. Am darauffolgenden Morgen habe er seinen Kommandanten um Rat gefragt, da er nun extreme Angst verspürt habe. Der Kommandant habe erwidert, er könne nicht für seine Sicherheit garantieren. Daraufhin habe er um eine kurze Auszeit gebeten. Diese sei abgelehnt worden, weil er seinen Dienst erst vor etwa zwei Monaten angetreten habe. Nach dem besagten Überfall hätten die Taliban den Informanten, nachdem sie diesen eine Woche lang gefoltert hätten, umgebracht und sich der Leiche entledigt. Soldaten hätten ihm vom Leichenfund berichtet. Daraufhin sei er ohne Erlaubnis seiner Vorgesetzten von I._______ nach H._______ gefahren. Dort habe er wegen der Vorfälle beim Verteidigungsministerium Anzeige erstattet und um Versetzung ersucht. Die Behörde habe ihm erklärt, dass sie seine Sicherheit nicht gewährleisten könne und es weder möglich sei, ihm eine Stelle in H._______ zu geben, noch ihn dort einzuquartieren. Da das Verteidigungsministerium bereits darüber informiert gewesen sei, dass er sich unerlaubt von seiner Einheit entfernt habe, sei ihm eine Frist von vier oder fünf Tagen gewährt worden, um sich wieder bei seiner Einheit einzufinden. Bei dieser Sachlage sei ihm keine andere Lösung als die Ausreise offen gestanden. Am (…) 2015 sei er via L._______ illegal in F._______ gereist. (…) Tage später hätten ihn die (…) Behörden nach Afghanistan zurückgeschafft. Ein oder zwei Tage später sei ihm mithilfe seines Bruders im F._______ die erneute Ausreise dorthin gelungen. In der

D-4358/2018 Folge sei er in die Schweiz weitergereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er vom Militär bereits am Flughafen verhaftet werden, da Desertion Verrat sei. Er würde zunächst in ein Gefängnis gebracht und müsste anschliessend eine sehr hohe Geldbusse bezahlen. Daraufhin würde er zu seiner alten Einheit zurückgeschickt. Bei einer Rückkehr wäre sein Leben auch seitens der Taliban in Gefahr, weil diese durch den getöteten Informanten im Besitz seiner privaten Angaben seien und ihn überall im Land ausfindig machen und umbringen würden. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: seine Tazkara, seinen Militärausweis, (…) Dokumente betreffend seine Studienzeit an der Militärakademie, (…) Fotografien betreffend Einsatz bei der Armee sowie eine Karte der (…)bank für das Konto, auf das sein Lohn einbezahlt worden sei. Des Weiteren erklärte er, er habe nie einen Reisepass beantragt oder besessen. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2018 seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien Wegweisungshindernisse in Bezug auf Unzulässigkeit festzustellen und der Beschwerdeführer als Folge davon als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel reichte er eine E-Mail mit (…) Fotografien ein. D. Mit Schreiben vom 6. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

D-4358/2018 E. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2018 hielt der Instruktionsrichter fest, der in der Schweiz vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. In diesem Zusammenhang wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der Bedürftigkeit bislang nicht erbracht habe. Schliesslich ersuchte er die Vorinstanz, bis zum 25. September 2018 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Nach erstreckter Frist reichte das SEM am 28. September 2018 eine Vernehmlassung ein. G. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2018 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. H. Am 15. Oktober 2018 replizierte der Beschwerdeführer. I. Am 7. Oktober 2019 fragte die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die gesundheitliche Situation der (…) des Beschwerdeführers an, ob dieser bald mit einem (positiven) Urteil rechnen dürfe. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 27. November 2019 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-4358/2018 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist Auf die Beschwerde ist somit – unter nachfolgender Einschränkung (vgl. E. 3) – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 26. Juni 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer

D-4358/2018 vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m. w. H.). Aus diesen Gründen ist der in der Beschwerdebegründung formulierte Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers festzustellen, unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt. Deshalb ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Ereignisse nach Abschluss der Militärakademie im (…) 2015 bis zu seiner Ausreise in F._______ am (…) 2015 glaubhaft zu machen. Seine Behauptung, Afghanistan verlassen zu haben, weil er aus der afghanischen Armee geflohen sei und andererseits, weil er von den Taliban mit dem Tode bedroht worden sei, sei aufgrund seiner unplausiblen, nachgeschobenen und teilweise widersprüchlichen Aussagen gemäss Art. 7 AsylG als unglaubhaft

D-4358/2018 zurückzuweisen. Demnach erübrige sich eine Überprüfung seiner Vorbringen auf ihre asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG hin. 5.2 Das SEM führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei bei der BzP gefragt worden, ob er die Universität abgeschlossen habe. Er habe dies bejaht und den (…) 2015 als Abschlussdatum genannt. Die Anschlussfrage, ob er in Afghanistan eine Arbeit ausgeübt habe, habe er verneint. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung ausgeführt, nach der Beendigung des Studiums und einem Urlaub einen (…) Monate dauernden Einsatz beim Militär geleistet zu haben. Der Umstand, dass er den militärischen Einsatz in I._______ erst anlässlich der Anhörung erwähnt habe, obwohl es sich dabei um das zentrale Sachverhaltselement seiner Asylvorbringen handle, erhärte die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Soweit dagegen in der Beschwerde eingewandt wurde, die Dolmetscherin habe ihn bei der BzP gefragt, ob er einen Beruf gehabt habe, er darauf geantwortet habe, die Militärakademie besucht zu haben, und von der Dolmetscherin unterbrochen und nicht mehr danach gefragt worden sei, als er die Provinz J._______ erwähnt habe, ist dieser bereits anlässlich der Anhörung vorgebrachte Rechtfertigungsversuch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als (offenkundige) Schutzbehauptung zu werten. So lässt sich dem BzP-Protokoll nichts zum Beleg dieser Behauptung entnehmen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die Dolmetscherin damals hätte unterbrechen sollen. Auch seine weiteren Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Zwar erklärte er im Zusammenhang mit der eingereichten Bankkarte (vgl. act. […]), ihm sei während seines Studiums an der Militärakademie monatlich ein Lohn ausbezahlt worden und auch während seiner Zeit beim Militär habe er einen solchen erhalten (vgl. act. […]). Dazu wurde in der Beschwerde ergänzt, nach dem Studium sei ab (…) bis (…) 2015 (…) Mal Lohn auf sein Konto überwiesen worden. Dies hätte man auf dem Kontoauszug sehen können. Da er aber kein solches Dokument zu den Akten reichte und seine Bankkarte diesbezüglich keinen Nachweis zu erbringen vermag, bleiben seine Aussagen unbelegt. In der Beschwerdeschrift wurde unter Bezugnahme auf die eingereichte E-Mail zudem eingewandt, der Beschwerdeführer habe seiner Rechtsvertreterin Fotografien von seinen Einsätzen in I._______ gesandt, um seine Position beim Verteidigungsministerium beziehungsweise Militär zu bekräftigen. Auf den Fotografien sei er im Militäranzug mit dem Zeichen seines Ranges ("[…]") abgebildet. Einen solchen Anzug dürften nur Militärangehörige, nicht aber Studenten des Militärs tragen. Daraus vermag er nichts zu seinen Gunsten

D-4358/2018 abzuleiten, zumal auf den Fotografien das erwähnte Rangzeichen nicht erkennbar ist. 5.3 Dass er den geltend gemachten Militäreinsatz tatsächlich geleistet habe, wird in der Beschwerdefrist auch damit begründet, dass im eingereichten Militärausweis lediglich ein Ausstellungsdatum ([…]) vermerkt (vgl. act. […]) und das Dokument unbefristet sei, wogegen im Ausweis der Militärakademie (vgl. act. […]) "für Studenten" stehe und dieser ein Ablaufdatum enthalte. Auch mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer seinen angeblichen militärischen Einsatz in I._______ nicht glaubhaft zu machen. Der Militärausweis kann lediglich als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer – wie auch in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird – eine Stelle beim Verteidigungsministerium angetreten hat. Demgegenüber wurde der militärische Einsatz in I._______ und die daraus abgeleitete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft eingeschätzt. So hielt sie dazu zutreffend Folgendes fest: Dass der Vorgänger des Beschwerdeführers dem Informanten angeblich ein ganzes Dossier mit dessen genauen Angaben samt einer Fotografie seiner Person überlassen habe, widerspreche den geheimdienstlichen Grundregeln der Sicherheit und Risikovermeidung. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer auf Nachfrage genannte Begründung sei unsinnig. Seine Behauptung, der Informant habe den Taliban verraten, wann und in welchem Fahrzeug er unterwegs zum Dorf K._______ gewesen sei, entbehre der inneren Logik. Insbesondere habe er erklärt, er sei etwa zwei Tage, nachdem er dem Kommandanten den ersten Anruf der Taliban und das Auffliegen des Informanten gemeldet habe, am Nachmittag auf dem Weg nach K._______ von den Taliban angegriffen worden (vgl. act. […]). An anderer Stelle habe er aber zu Protokoll gegeben, den ersten Drohanruf eine Woche nach dem Ausschalten des Mobiltelefons erhalten zu haben (vgl. a.a.O., […]). Somit – so das SEM – habe sich der Informant, als der Beschwerdeführer mit einem (...) nach K._______ unterwegs gewesen sei, bereits mindestens eine Woche in Gewahrsam der Taliban befunden, was wiederum bedeute, dass er nichts von seinem Plan für jenen Nachmittag habe wissen können. Diesen Erwägungen der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen. 5.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist nach dem Gesagten zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er nach Abschluss der Militärakademie im (…) 2015 eine Stelle beim Verteidigungsministe-

D-4358/2018 rium angetreten hat. Dagegen ist sein Vorbringen, er sei bei einem Militäreinsatz von den Taliban angegriffen worden und befinde sich immer noch in deren Visier, als unglaubhaft einzuschätzen. 5.5 In der Beschwerdeschrift wurde weiter vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Deserteur und habe zudem seine Waffe nicht ordnungsgemäss seinem Vorgesetzten oder seiner Abteilung zurückgegeben. Gemäss Art. 18 des afghanischen Militärgesetzes werde ein Soldat, der sich unerlaubt von der Front entferne oder seine Waffe nicht einsetze, mit einer Gefängnisstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft. Dazu hielt das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend fest, dass es sich selbst bei Wahrunterstellung nicht um einen asylrelevanten Sachverhalt handle, da gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge seien. Es handle sich dabei vielmehr um eine strafrechtlich legitime Verfolgung seitens der staatlichen Organe. Dagegen wurde in der Replik unter Bezugnahme auf Satz 2 der erwähnten Gesetzesbestimmung eingewandt, dass die Bestrafung, die den Beschwerdeführer erwarte, unverhältnismässig sei, da ihm eine hohe Haftstrafe drohe und er während der Haft unmenschlichen, unter Art. 3 Abs. 1 AsylG fallenden Behandlungen ausgesetzt werden würde. Da es sich dabei um durch nichts belegte Behauptungen handelt, vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Abgesehen davon ist kaum davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen Deserteur handelt (vgl. E. 5.4). Es besteht durchaus auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung im Verteidigungsministerium – mit oder ohne Kündigung – aufgegeben hat. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

D-4358/2018 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellte den Eventualantrag, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 6.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 6.3 Der Beschwerdeführer begründete seinen Eventualantrag mit keinem Wort. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) zu verneinen. 7. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 26. Juni 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig bezüglich der Ziffern 1–3 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28

D-4358/2018 hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Die Kostenbefreiung wird auf Antrag einer Partei gewährt, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer vorliegend die prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4358/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer , das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer

Versand:

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