Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4353/2023
Urteil v o m 2 9 . September 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Türkei, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2023.
D-4353/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die volljährigen Beschwerdeführenden am 23. Juni 2023 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie geltend machten, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise in F._______, G._______, gelebt, wo der Beschwerdeführer B._______ als Bäcker im familieneigenen Betrieb gearbeitet habe, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, die türkische Polizei schikaniere ihre Familie seit Jahren, dass im August 2020 eine Razzia in ihrem Haus durchgeführt und der Beschwerdeführer misshandelt worden sei, dass der Vater des Beschwerdeführers H._______ festgenommen und für rund vier Tage inhaftiert worden sei, dass auch der Beschwerdeführer B._______ die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) unterstützt habe, gegen ihn bislang jedoch kein Strafverfahren anhängig gemacht worden sei, dass sie unter anderem mehrere den Vater des Beschwerdeführers betreffende Dokumente zu den Akten reichten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juli 2023 – eröffnet am 14. Juli 2023 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche vom 11. Oktober 2022 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. August 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien, dass die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
D-4353/2023 dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchten, dass der Beschwerde unter anderem ein USB-Stick, Fotografien eines handschriftlichen Schreibens in türkischer Sprache unbekannten Datums sowie eine Fotografie eines Dokumentes in türkischer Sprache unbekannten Datums und Herkunft beilagen, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 25. August 2023 abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 30. August 2023 innert Frist leisteten, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – nach Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
D-4353/2023 – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, wobei (teilweise sinngemäss) gerügt wird, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt, indem auf der fünften Seite der angefochtenen Verfügung ein Teil der Begründung fehle und die Vorinstanz die (erst) auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel noch nicht berücksichtigt habe, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, dass die Vorinstanz die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel in ihrem Entscheid offensichtlich nicht berücksichtigen konnte, zumal diese – wie in der Beschwerdeschrift denn auch eingestanden wird – auf Beschwerdeebene erstmals zu den Akten gereicht wurden, womit auch diesbezüglich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen ist, dass dem SEM auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen ist, zumal es den Beschwerdeführenden offenkundig problemlos möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten und es sich bei dem unvollständigen Satz auf der fünften Seite des Entscheides nicht um eine fehlende Begründung, sondern vielmehr um ein vernachlässigbares redaktionelles Versehen handelt, dass sich die formellen Rügen nach dem Gesagten als unbegründet erweisen, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
D-4353/2023 dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegenhalten, die Vorinstanz verkenne die Bedrohungslage, zumal ihr Schwager mittlerweile verhaftet worden sei und sie über Verwandte in der Türkei erfahren hätten, dass nach dem Beschwerdeführer B._______ gesucht werde, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Kern darauf beschränken, ihre aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen nochmals zu bekräftigen und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz ihrer Vorbringen aufzuwiegen, dass aufgrund der angeblich bei den Beschwerdeführenden stattfindenden Razzia im Jahr 2020 – dem vorgeblichen Grund ihrer Ausreise (vgl. Beschwerde S. 2) – weder auf eine aktuelle Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise noch eine andauernde oder zukünftige Verfolgungsgefahr zu schliessen ist, dass die geltend gemachten Nachteile bezüglich der allgemeinen Gewalt in F._______ keine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen, dass auch eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund des Vaters des Beschwerdeführers B._______ zu verneinen ist, zumal das Verfahren gegen den Vorgenannten mangels Beweisen eingestellt wurde (vgl. A30/13 F65), dass es sich bei den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verhaftungen und Misshandlungen ihrer Verwandten in der Türkei um unbelegte Parteibehauptungen handelt, dass die diesbezüglich auf Beschwerdeebene auf einem USB-Stick eingereichten Videoaufnahmen daran nichts zu ändern vermögen, zumal daraus nicht hervorgeht, wo und in welchem Zusammenhang die Aufnahmen entstanden und wer die abgebildeten – mehrheitlich nicht identifizierbaren – Personen sind, weshalb vorgenannten Beweismitteln kaum Beweiswert zukommt, dass für die auf Beschwerdeebene eingereichte Fotografie eines handschriftlichen und eines maschinell erstellten Dokumentes in türkischer
D-4353/2023 Sprache gleiches gilt, zumal die vorgenannten Beweismittel kaum respektive gar nicht leserlich sind und nicht im Original vorliegen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass zwar der Vollzug der Wegweisung in die G._______ aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1), in der angefochtenen Verfügung aber zutreffend ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführenden sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen können und ihnen eine solche innerstaatliche Aufenthaltsalternative zuzumuten ist, dass sie über ein grosses Beziehungsnetz in der Türkei verfügen (vgl. A30/13 F20, F24 ff. und A34/10 F11), welches sie nötigenfalls dabei
D-4353/2023 unterstützen kann, in einer anderen als ihrer Herkunftsprovinz Fuss zu fassen, zumal insbesondere der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise einige Zeit bei Verwandten in I._______ lebte (vgl. A30/13 F27 ff. und F49), dass die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage jung sowie gesund sind und insbesondere der Beschwerdeführer über jahrelange Berufserfahrung als Bäcker im elterlichen Betrieb verfügt (vgl. A30/13 F14, F22 ff. und A34/10 F48), dass denn auch das Wohl der sich weniger als zwölf Monate in der Schweiz befindenden Kleinkinder der Beschwerdeführenden mit einer Rückkehr in die Türkei offensichtlich vereinbar ist, was die Beschwerdeführenden denn auch nicht bestreiten, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4353/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne
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