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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2012 D-4346/2012

August 29, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,967 words·~15 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4346/2012

Urteil v o m 2 9 . August 2012 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt, Anwaltsbüro Schaltegger und Späti (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2012 / N (…).

D-4346/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 25. August 2011 verliess und über verschiedene Länder in die Schweiz gelangte, wo er am 12. September 2011 um Asyl nachsuchte, dass er gleichentags mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde (vgl. Vorakten A 2/1), dass der Beschwerdeführer am 27. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör zum Resultat des Fingerabdruckvergleichs mit den österreichischen Behörden gewährt wurde, wonach er unter der Identität B._______, im Zusammenhang mit der Fahndung wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz am 26. Januar 2009 daktyloskopiert wurde, dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 8. August 2012 direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe nach dem Tod seines Bruders im Januar 2009 die Schule in O. abbrechen müssen, dass die Eltern wegen dem Tod des Bruders auch kurz hintereinander verschieden seien, dass er (der Beschwerdeführer) sich in der Folge einer Entführerbande angeschlossen habe, dass er nach der Teilnahme an mehreren Entführungen und der Festnahme und Tötung von Bandenmitgliedern aus O. habe fliehen müssen, dass er sich einer neuen Gang angeschlossen und am 12. August 2011 in J. an der Entführung des Vaters des Fussballers M.O. teilgenommen habe,

D-4346/2012 dass er mit seinen Kollegen das Opfer nach K. gebracht habe, dass die Bande bei der Geldübergabe aufgeflogen sei und alle Mitglieder ausser er und sein Chef festgenommen worden seien, dass sein Chef ihm vor diesem Hintergrund die Ausreise ermöglicht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2012 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass es im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem festhielt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geschilderten Geschichte in Bezug auf Nigeria gemäss erkennungsdienstlichen Abklärungen unter anderer Identität in Österreich aufgehalten habe und er dieses Abklärungsergebnis im Rahmen des rechtlichen Gehörs lediglich als Fehler bezeichnet habe, dass er bezeichnenderweise weder im Stande gewesen sei, seinen Aufenthaltsort in Nigeria nach dem Tod der Familienmitglieder anzugeben, noch die angebliche Verfolgung durch die nigerianischen Behörden sowie den Ablauf der Entführung von M.O. detailliert zu beschreiben, noch habe er gewusst, ob in Nigeria ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, dass die Aussage, unter den Entführern von M.O. seien keine Armeeangehörige gewesen, tatsachenwidrig sei, dass der Kopie des Inserats "Wanted", welches seine Suche belegen soll, kein Beweiswert zukomme (undatiert, keine Angaben über den Urheber der Publikation, fehlerhafte Schreibweise des Vornamens des Beschwerdeführers und des Opfers),

D-4346/2012 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das gesundheitliche Problem (Bluthochruck) kein vollzugshemmendes Hindernis darstelle, da eine entsprechende Behandlung dieser Beschwerden in Nigeria gewährleistet sei und der Beschwerdeführer überdies medizinische Rückkehrhilfe beantragen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, die vorläufige Aufnahme in der Schweiz im Falle der Ablehnung des Hauptantrags und den Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-4346/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 563), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass der Beschwerdeführer vorliegend das Begehren stellt, es sei ihm Asyl zu gewähren (Gutheissung des Asylgesuchs), dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer summarischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines

D-4346/2012 Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an das BFM zurückzuweisen hat, dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Gewährung von Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist,

D-4346/2012 dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1- 5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/1 S.2 und 3) verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde den diesbezüglichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegen gesetzt wird, dass sich der Beschwerdeführer damit begnügt, lediglich zu zwei Begründungselementen des BFM Stellung zu nehmen (Angaben zum Studentenausweis und zur Bewältigung des Reisewegs von Nigeria nach Europa ohne gültige Papiere), dass in Berücksichtigung der vorinstanzlichen Argumentation insgesamt diese Begründungselemente zudem als von klar untergeordneter Bedeutung angesehen werden müssen, dass es dem Beschwerdeführer letztlich nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, dass entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen gültiger Reiseoder Identitätspapiere vorliegen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 8. August 2012 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine

D-4346/2012 Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/2 S. 3 ff.) zu verweisen ist, dass unter anderem die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde, wonach die zentrale Angst des Beschwerdeführers bei den Befragungen zu wenig zum Ausdruck gekommen sei beziehungsweise er habe im Laufe der Befragungen detailliert und glaubwürdig ausgesagt, die Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen, dass die Vorhalte des BFM zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten, dass es der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unterlässt, sich mit den ihm vom BFM vorgeworfenen Tatsachenwidrigkeiten und Unstimmigkeiten auseinanderzusetzen, mithin keine Klärung in den von ihm geltend gemachten Sachvortrag hineingebracht wird, sondern die behauptete Verfolgungssituation vielmehr als Konstrukt einer erfundenen Geschichte erscheinen lässt, dass vor diesem Hintergrund dem eingereichten Dokument ("Wanted"), welches die polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer belegen soll, beweisrechtlich keine Bedeutung beizumessen ist, dass nebst der leicht käuflichen Erwerblichkeit nigerianischer Dokumente in casu zudem festzuhalten ist, dass der die angebliche Suche des Beschwerdeführers auslösende Vorfall (Entführung von M.O) vor etwas mehr als einem Jahr stattgefunden hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung (27. September 2011) zu Protokoll gab, über telefonischen Kontakt zu einer Freundin in Nigeria zu verfügen, mithin der Zeitpunkt der Einreichung dieses Beweismittels somit nur schwerlich nachzuvollziehen ist, dass sich nicht zuletzt auch der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer versuche, die verbesserte Version eines

D-4346/2012 Suchbefehls einzureichen, nachdem hinsichtlich des bei der Vorinstanz eingereichten Dokuments (Kopie des Inserats "Wanted") diesem aufgrund diverser, explizit aufgezeigter Mängel der Beweiswert abgesprochen wurde, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 602, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-4346/2012 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass der junge, ledige Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung verfügt (abgeschlossene Sekundarschule) und gemäss seinen Angaben die Aufnahmeprüfung an der Universität abgelegt hat, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann (Freundin, Onkel, Tanten), was einer Reintegration förderlich ist, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (Bluthochdruck), worüber in der Beschwerde kein Wort verloren wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist

D-4346/2012 dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass demnach die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-4346/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Alfred Weber

Versand:

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