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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2026 D-4338/2024

March 24, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,129 words·~21 min·9

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4338/2024

Urteil v o m 2 4 . März 2026 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Ronny Fischer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch MLaw Elsy Grivel, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024 / N (…).

D-4338/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme, am 14. Juni 2023 die Anhörung zu den Asylgründen und am 9. November 2023 sowie am 22. Februar 2024 eine ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei burundischer Staatsangehöriger und stamme aus der Provinz B._______. Sein Vater habe sich politisch für die Forces Nationales de Libération (FNL) beziehungsweise den Congrès national pour la liberté (CNL) engagiert und sei in der Zone C._______ für die Jugendbetreuung zuständig gewesen. Aufgrund des Vorwurfs, Waffen an Rebellen geliefert zu haben, sei sein Vater bereits im Januar (…) verhaftet und für mehrere Monate im Zentralgefängnis D._______ inhaftiert gewesen. Im Mai (…) sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen, bei der auch er selbst kurzzeitig festgenommen, jedoch gleichentags wieder freigelassen worden sei. In der Nacht des 15. Februar (…) sei sein Vater bei einem Überfall durch Geheimdienstmitarbeiter – unter ihnen der Provinzchef des Geheimdienstes – getötet worden. Er selbst habe durch ein Fenster fliehen können, als die Täter seinen Namen nannten. Nach der Beerdigung des Vaters sei er zu einer Geschäftspartnerin seines Vaters nach E._______ gezogen und habe dort ein Studium aufgenommen. Am (…) sei er in E._______ von denselben Personen, die seinen Vater getötet hätten, auf offener Strasse entführt worden. Er sei mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht, verhört und misshandelt worden. Nachdem er Tage später im Krankenhaus wieder zu sich gekommen sei, habe er sich bei einer Bekannten im Quartier F._______ versteckt gehalten. Trotz der Gefährdungslage sei er einmal heimlich zusammen mit einer Kollegin nach B._______ zurückgekehrt, um Geld vom Konto seines Vaters abzuheben. Nachdem im September (…) anlässlich einer Hausdurchsuchung erneut nach ihm gefragt und gesucht worden sei, habe er Burundi am (…) legal auf dem Luftweg verlassen und sei via Serbien am (…) in die Schweiz eingereist. Der Kontakt zu seiner Kollegin in Burundi sei im Oktober (…) abgebrochen, nachdem diese selbst ins Visier der Behörden geraten und geflohen sei. Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte er im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4).

D-4338/2024 B. Am 19. Juni 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 (eröffnet am 6. Juni 2024) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete den Vollzug an (Dispositivziffer 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2024 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut, forderte ihn auf, bis zum 5. August 2024 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen und hielt fest, dass über das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands nach Ablauf der in dieser Verfügung angesetzten Frist entschieden werde. G. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2024 die Kopie seiner Sozialhilfebestätigung zu den Akten reichte, hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um

D-4338/2024 Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mit Zwischenverfügung vom 5. August 2024 gut und ordnete ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 2. Dezember 2024 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht hinsichtlich der Beweiswürdigung der Identitätskarte sowie der Erklärungen zum eingereichten Arztbericht nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer

D-4338/2024 Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Damit eine Behörde ihrer Begründungspflicht nachkommt, ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3 Die angefochtene Verfügung entspricht diesen Voraussetzungen ohne Weiteres. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Hinsichtlich der Identitätskarte führte die Vorinstanz schlüssig aus, dass deren reguläre Ausstellung im Mai (…) gegen eine akute Verfolgung durch den Geheimdienst spreche. Diese Begründung ist logisch nachvollziehbar und erlaubte es dem Beschwerdeführer, diesen Punkt sachgerecht anzufechten. Ebenso wenig liegt eine Gehörsverletzung darin, dass sich die Vorinstanz nicht explizit mit jedem Detail der Rechtfertigungsversuche zu den Unstimmigkeiten im Arztbericht – etwa der behaupteten Vordatierung aus schulischen Gründen – auseinandergesetzt hat. Da die Vorinstanz bereits aufgrund der falschen Spitalbezeichnung und der generellen Ungereimtheiten zum Schluss der Unglaubhaftigkeit der beschwerdeführerischen Vorbringen gelangte, durfte sie die weitergehenden Erklärungen implizit verwerfen, ohne damit ihre Begründungspflicht zu verletzen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche aus Begründungspflicht und rechtlichem Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG), sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine Verletzung der Begründungspflicht vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.

D-4338/2024 4.4 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise eingehenderen Begründung nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Am Ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 und D-7146/2014 vom 12. Mai 2015, BVGE 2007/19 E. 3.3 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1). 5.4 5.4.1 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingshttps://www.swisslex.ch/doc/aol/f6f553e0-74ab-449e-8ec4-7866703a3c28/e8f08574-029f-4d59-8938-1a2257fed308/source/document-link

D-4338/2024 eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 5.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Entführung vom (…) rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht Widersprüche bezüglich der von ihm getragenen Augenbinde konstruiert, welche auf sprachliche Missverständnisse oder Übersetzungsungenauigkeiten zurückzuführen seien. Dieser Einwand stösst ins Leere. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung explizit angab, seine Augen seien erst nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug verbunden worden (vgl. SEM-act. 16/12 F32). In den späteren Anhörungen korrigierte er diese Aussage dahingehend, dass sein Gesicht bereits während der Fahrt zugedeckt gewesen sei (vgl. SEM-act. 23/15 F76; 27/13 F35). Diese Diskrepanz lässt sich nicht allein mit einer ungenauen Übersetzung erklären, zumal der Beschwerdeführer auf mehrfache explizite Nachfrage hin unterschiedliche Versionen des Tathergangs präsentierte (vgl. SEMact. 16/12 F32; 23/15 F76 f.; 27/13 F35 f.). Zudem gab der von seiner damaligen Rechtsvertretung begleitete Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Anhörungen auf entsprechende Nachfrage jeweils zu Protokoll, dass er die dolmetschende Person und den Ablauf verstehe (vgl. SEM-act. 23/15 F3; 27/13 F5). Aktenkundig ist ferner, dass weder er noch seine Rechtsvertretung während der Befragungen oder im Nachgang zu diesen Verständnisprobleme rügten oder Übersetzungsungenauigkeiten korrigierten. Dass nun erstmals auf Beschwerdeebene sprachliche Missverständnisse und Übersetzungsmängel geltend gemacht werden, erscheint als prozesstaktisches Manöver mit dem Ziel, die vorinstanzlich festgestellten inhaltlichen Widersprüche in den beschwerdeführerischen Vorbringen nachträglich zu plausibilisieren. Ein solches Vorgehen verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV) und verdient keinen Rechtsschutz. Schwerer wiegt jedoch, dass die Schilderung der Fahrt inhaltlich nicht mit dem behaupteten Zustand der visuellen Deprivation (durch verbundene Augen oder Gesichtsabdeckung) in Einklang zu bringen ist. So will der Beschwerdeführer trotz angeblich verdeckter Augen in der Lage gewesen sein, detailliert anzugeben, wie die Täter im Auto positioniert waren und

D-4338/2024 wer ihn wohin schlug (vgl. SEM-act. 23/15 F87; 27/13 F36). Solche spezifischen räumlichen Zuordnungen setzen eine visuelle Wahrnehmung voraus, die bei einer effektiven Abdeckung des Gesichts oder einer Augenbinde sachlogisch ausgeschlossen wäre. Die Erklärung in der Beschwerde, er habe dies lediglich gespürt, vermag angesichts der Präzision der Zuordnung und der behaupteten Paniksituation nicht zu überzeugen. Vielmehr entspricht die Schilderung, er habe ein Funkspruch von Polizisten gehört (vgl. SEM-act. 23/15 F77), einem stereotypen Narrativ ohne individuelle, autobiographische Realkennzeichen wie etwa spezifische Gerüche, Geräusche oder unerwartete Komplikationen. Die Aussagen bleiben in diesem Punkt auffallend detailarm und wirken konstruiert sowie an die jeweilige Fragestellung angepasst. 5.4.3 Auch die Rügen bezüglich der geltend gemachten Hospitalisierung vermögen die Glaubhaftigkeitsvorbehalte nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, im Krankenhaus «(…)» behandelt worden zu sein, während der eingereichte ärztliche Bericht (vgl. BM 6) vom «(…)» stammt. Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, die Namensähnlichkeit und der traumatisierte Zustand des Beschwerdeführers würden diese Verwechslung erklären, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich um zwei distinkte, örtlich voneinander getrennte Institutionen in E._______ handelt. Dass ein Patient nach einem siebentägigen Aufenthalt nicht weiss, in welchem Spital er sich befand, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Spitäler würden zusammenarbeiten (vgl. SEM-act. 23/15 F85), wurde von der Vorinstanz durch einfache Internetrecherchen widerlegt und ist als Schutzbehauptung zu werten. Zudem ist das Vorbringen in der Beschwerde, die Diskrepanz in der Namensnennung der Spitäler sei geradezu als Indiz für die Echtheit der Ausführungen zu werten, sachlogisch nicht nachvollziehbar. Vielmehr lässt die Vorlage eines Dokuments, das nicht zum geschilderten Aufenthaltsort passt, den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer entweder nie hospitalisiert war oder ein Gefälligkeitsdokument erhältlich gemacht hat, ohne auf die Details zu achten. Erschwerend kommt hinzu, dass der ärztliche Bericht auf den (…) datiert ist, während der Behandlungsaustritt bereits im Juli (…) erfolgt sein soll (vgl. BM 6; SEM-act. 23/15 F83). Die wechselnden Erklärungen des Beschwerdeführers zum Erhalt des Berichts (zuerst nach Entlassung erhalten, dann später durch Dritte beschafft, dann wieder selbst mit nach Hause genommen; vgl. SEM-act. 23/15 F81 ff.) unterstreichen den Eindruck eines nicht erlebten Sachverhalts zusätzlich. Es fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörungen detaillierten Nachfragen zu kritischen Punkten – wie hier zu den Umständen der

D-4338/2024 Hospitalisierung oder der Identität der Verfolger – wiederholt mit dem Hinweis auf plötzlich auftretende gesundheitliche Beschwerden (Migräne, Kopfschmerzen) auswich (vgl. SEM-act. 23/15 F5, 79). Mangels ärztlicher Belege für eine organische Ursache ist dieses Verhalten geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Geltendmachung der Beschwerden funktional eingesetzt wurde, um sich bei drohenden Widersprüchen der Befragung zu entziehen. 5.4.4 Auch hinsichtlich der Identitätskarte und der Rückkehr in die Heimatregion zum Zweck einer Banktransaktion verstrickt sich der Beschwerdeführer in unauflösbare Widersprüche. Einerseits macht er geltend, er habe wegen der massiven Bedrohung durch den Geheimdienst seine Heimatregion nicht mehr betreten können und sich versteckt halten müssen (vgl. SEM-act. 27/13 F60; 23/15 F75). Andererseits will er zur Bank in B._______ gefahren sein, um Geld abzuheben (vgl. SEM-act. 16/12 F32; 23/15 F73; 27/13 F41, 54). Damit dieser Bankbesuch und die damit verbundene Geldtransaktion überhaupt möglich war, benötigte der Beschwerdeführer zwingend einen amtlichen Ausweis (vgl. SEM-act. 27/13 F42, 54). Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, er habe die Identitätskarte nicht persönlich abgeholt, sondern über eine Kontaktperson organisieren lassen, steht im Widerspruch zu den ausweisbiometrischen Realitäten. Eine burundische Identitätskarte erfordert zwingend die Abgabe von Fingerabdrücken und ein Foto (vgl. SEM-act. 27/13 F62, wo der Beschwerdeführer den Prozess für Ausweisdokumente selbst zutreffend beschreibt). Dass die Identitätskarte seinen Fingerabdruck trägt (BM 3), er aber für die Beantragung nicht persönlich bei der Behörde vorstellig geworden sein will (vgl. SEM-act. 27/13 F60), ist nicht plausibel. Es erscheint verwaltungstechnisch ausgeschlossen, dass eine Drittperson oder ein Amtsträger einen fremden Fingerabdruck auf einer offiziellen Urkunde platziert, ohne dass der Antragsteller physisch anwesend ist. Daraus kann gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung entweder persönlich dort war, was das Vorbringen einer tatsächlich existierenden Verfolgungssituation in Frage stellt, oder das Dokument ist irregulär zustande gekommen, was dessen Beweiswert erheblich schmälert. Darüber hinaus erweist sich die Schilderung des Bankbesuchs selbst als in sich hochgradig widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gab an, der Bankdirektor habe während seiner Anwesenheit telefonisch den Ortsvorsteher kontaktiert, um den Tod des Vaters zu verifizieren (vgl. SEM-act. 27/13 F54). Dieser Ortsvorsteher ist jedoch Teil jener lokalen Verwaltungsstruktur, von der der Beschwerdeführer behauptet, sie trachte ihm – gemeinsam mit dem Geheimdienstchef – nach dem Leben (vgl. SEM-act. 16/12 F32). Dass

D-4338/2024 ein angeblich zur «Eliminierung» ausgeschriebener Verfolgter es zulässt, dass seine Anwesenheit durch einen Telefonanruf bei der lokalen Behörde offenbart wird, und er die Bank anschliessend unbehelligt mit einer grossen Summe Bargeld verlassen kann, erscheint mit einer ernsthaften Verfolgungsgefahr sachlogisch unvereinbar. 5.4.5 Zweifel an der Glaubhaftigkeit der beschwerdeführerischen Vorbringen ergeben sich überdies aus den chronologisch nicht in Einklang zu bringenden Angaben zur Passbeschaffung. Der Beschwerdeführer schilderte in der dritten Anhörung detailreich, er sei nach seinem Schulabschluss beziehungsweise nach der zweiten Hausdurchsuchung (die im August stattfand) zusammen mit seinem Vater zur Passbehörde gegangen, um die Formulare einzureichen und sich fotografieren zu lassen (vgl. SEM-act. 27/13 F62 ff.). Dieser Ablauf erscheint denklogisch ausgeschlossen. Der Vater des Beschwerdeführers wurde gemäss dessen eigenen Angaben bereits am (…) getötet (vgl. SEM-act. 16/12 F32). Es war dem Beschwerdeführer somit faktisch unmöglich, im August (…) – oder auch im August (…), sofern ein Irrtum im Jahr vorliegen sollte – gemeinsam mit dem im Februar (…) verstorbenen Vater Behördengänge zu erledigen. Sollte die Passbeschaffung bereits im August (…) erfolgt sein, so liesse sich vor dem Hintergrund der geltend gemachten Verfolgungsgefahr wiederum nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer nach der Ermordung seines Vaters und der angeblichen unmittelbaren Todesdrohung im Februar (…) nicht umgehend unter Nutzung dieses Passes ausreiste, sondern noch acht Monate im Land verblieb (vgl. SEM-act. 16/12 F32). Ein solches Zuwarten erscheint mit der geltend gemachten existenziellen Bedrohungslage und dem behaupteten subjektiven Verfolgungsdruck nicht vereinbar. 5.4.6 Soweit der Beschwerdeführer ferner rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Fehlen von Originaldokumenten bemängelt, da der Kontakt zu seiner Kontaktperson in Burundi abgebrochen sei, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer verfügte unbestrittenermassen bis Oktober (…) über Kontakt zu dieser Person (vgl. Beschwerde S. 9). Er hätte somit über mehrere Monate hinweg die Möglichkeit gehabt, sich die bei ihr verbliebenen Unterlagen zusenden zu lassen. Dass er dies unterliess und die Vorinstanz auch nach der expliziten Aufforderung im März (…) nicht zeitgerecht über allfällige Beschaffungshindernisse informierte, fällt in seinen Verantwortungsbereich (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c AsylG). Zudem erscheint es lebensfremd, dass er lediglich ein Foto der Identitätskarte, aber kein Foto seines angeblich verlorenen Reisepasses auf dem Mobiltelefon gespeichert haben will (vgl. SEM-act. 27/13 F13 ff.). Dies gilt umso mehr, als der

D-4338/2024 Reisepass für die unbestrittenermassen legal auf dem Luftweg erfolgte Ausreise (vgl. SEM-act. 16/12 F32) zwingend notwendig war und damit im Vergleich zur Identitätskarte das für die Flucht weit wichtigere Dokument darstellte. Die erst auf Beschwerdeebene nachgeschobene Erklärung zum Kontaktabbruch vermag das Fehlen der Beweismittel nicht zu rechtfertigen und erscheint als verfahrenstaktische Schutzbehauptung. 5.4.7 Zutreffend verneint hat die Vorinstanz auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung. Hinweise zum Vorbringen, der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund der Aktivitäten seines Vaters im Fokus des Geheimdienstes, wurden nicht dargelegt und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Der Vater des Beschwerdeführers war lediglich auf lokaler Ebene in der Zone C._______ tätig (vgl. SEM-act. 16/12 F32; 23/15 F38). Dass der burundische Nachrichtendienst (National Intelligence Service; SNR) Monate nach dem Tod des Vaters dessen Sohn, der über kein eigenes politisches Profil verfügt und sich zu Ausbildungszwecken in E._______ aufhielt (vgl. SEM-act. 16/12 F16, 32), mit dem Tod bedrohen sollte, erscheint weder logisch noch plausibel. Konkrete Hinweise auf eine Kollektivhaftung («Sippenhaft») in dieser Intensität wurden denn auch weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie anderweitig ersichtlich. Die Darstellung, der Geheimdienstchef persönlich habe den Beschwerdeführer zufällig auf der Strasse in E._______ erkannt und entführt (vgl. SEMact. 16/12 F32; 27/13 F35), trägt zudem Züge einer stereotypen, dramaturgisch überhöhten Erzählung, die typisch für nicht erlebnisbasierte Schilderungen ist. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein regionaler Geheimdienstchef persönlich nächtliche Patrouillen in der Hauptstadt durchführt, dabei ohne konkreten Anlass einen spezifischen Studenten kontrolliert und diesen anschliessend festnimmt. Dass ein ranghoher Geheimdienstbeamter eine Zufallsverhaftung auf offener Strasse eigenhändig durchführt, anstatt hierfür reguläre Polizeikräfte aufzubieten oder die Festnahme seinen Begleitern zu überlassen, erscheint realitätsfremd. Die Personifizierung der Bedrohung in einer einzigen Figur, die an sämtlichen Stationen der Verfolgung (Hausdurchsuchung, Tötung des Vaters, Entführung des Beschwerdeführers) physisch präsent gewesen sein soll, wirkt konstruiert. Es fehlt an den für reale Erlebnisse typischen, detailreichen und in sich konsistenten Schilderungen von Nebensächlichkeiten oder psychischen Vorgängen. 5.4.8 Schliesslich spricht der Umstand der legalen Ausreise über den Flughafen E._______ im Oktober (…) (vgl. SEM-act. 16/12 F32) massgeblich gegen eine staatliche Verfolgung. Der internationale Flughafen wird

D-4338/2024 engmaschig überwacht, wobei insbesondere der Nachrichtendienst eine ständige Präsenz unterhält (vgl. US Department of State, 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Burundi, 03.04.2024, <https:// www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/ burundi/>, abgerufen am 20.01.2026). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich als Sohn eines Staatsfeindes und angeblicher Unterstützer von Rebellen im Visier des SNR und namentlich eines Geheimdienstchefs gewesen wie behauptet, wäre eine unbehelligte Ausreise unter Nutzung des eigenen Reisepasses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen. Dass eine Person, nach der angeblich auf höchster Ebene gefahndet wird, die mehrfachen Sicherheitskontrollen und die elektronische Passkontrolle ohne Systemalarm passieren kann, ist nach allgemeiner Erfahrung auszuschliessen. Die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente vermögen dieses starke Indiz gegen eine Verfolgung nicht zu entkräften. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr nach Burundi ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Mangels entsprechender Rügen prüft das Gericht die Wegweisung sowie deren Vollzug nur auf offensichtliche, insbesondere zwingende völkerrechtliche Hindernisse hin (Art. 3 EMRK). Solche Hindernisse sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 1 AIG (Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Möglichkeit) in der angefochtenen Verfügung zutreffend geprüft und mit überzeugender Begründung verneint (vgl. angefochtene Verfügung S. 11 ff.). Das Gericht schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an; auf Wiederholungen kann verzichtet werden. Die Verfügung ist somit auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-4338/2024 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 8.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. August 2024 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Kostennote vom 2. Dezember 2024 werden ein Arbeitsaufwand von 12.45 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 56.40 ausgewiesen. Da seit der Einreichung der Kostennote keine prozessualen Handlungen der rubrizierten Rechtsvertreterin aktenkundig geworden sind und die Kostennote angemessen erscheint (vgl. Art. 8 VGKE), ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 3'093.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4338/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der rubrizierten Rechtsvertretung wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'093.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Ronny Fischer

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