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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2018 D-4338/2016

September 3, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,947 words·~30 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4338/2016 wiv

Urteil v o m 3 . September 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 / N (…).

D-4338/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea, welcher eigenen Angaben zufolge der ethnischen Minderheit der Bilen angehört – ersuchte am 26. September 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er am 30. September 2014 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Die Befragung wurde nicht in seiner Muttersprache Bilen, sondern in Tigrinya geführt (vgl. act. A4: Befragungsprotokoll). Am 14. März 2016 fand die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen statt, welche in Bilen geführt wurde. Bei dieser Gelegenheit wurden dem Beschwerdeführer unter anderem nochmals Fragen zum Herkunftsort und den Umständen seiner Ausreise gestellt, namentlich Fragen zu seinem exakten Reiseweg innerhalb Eritreas (vgl. act. A17: Anhörungsprotokoll). Im Rahmen der Befragung und der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende vor: Er stamme aus dem Dorf B._______, welches in der Region der Stadt C._______ gelegen sei ([…] südwestlich von D._______), wo er bei seinen Eltern und mit seinen (…) Geschwistern aufgewachsen sei. Die Schule habe er nach der fünften respektive schon nach der dritten Klasse verlassen, weil diese nichts getaugt habe, weil kaum Schulunterricht stattgefunden habe, respektive da er in der elterlichen Landwirtschaft habe mitarbeiten müssen. Er sei zur Zeit des Schulabbruchs zirka 15 Jahre alt gewesen und er habe von da an als Hirte die Tiere seiner Familie gehütet. Seine Familie habe damals noch Ziegen, Schafe und Kühe besessen. Als Hirte habe er gearbeitet, bis er die Heimat zirka im (…) 2013 verlassen habe. In der Zwischenzeit sei sein Vater verstorben, weshalb seine Familie heute nur noch zwei Kamele habe. Seine Mutter besitze aber nach wie vor das elterliche Haus und betreibe Landwirtschaft auf einem Stück Land, welches der Familie von der Verwaltung per Los zugeteilt worden sei. Seine Heimat habe er verlassen, weil er keine Waffe habe tragen wollen respektive um dem Militärdienst zu entgehen. Dazu führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung aus, er sei geflüchtet, weil es Razzien gegeben und er befürchtet habe, er könnte mitgenommen werden. Dabei gab er auf Frage nach dem Erhalt eines Aufgebots für den Militärdienst an, etwas Schriftliches habe er nie bekommen, jedoch hätten die Razzien ab (…) 2013 sehr zugenommen, worauf er umgehend geflohen sei (vgl. dazu act. A4 Ziff. 7.01). Im Rahmen der Anhö-

D-4338/2016 rung brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, er habe seine Heimat verlassen, nachdem er im (…) 2013 ein Schreiben der Behörden bekommen habe, in welchem es um den Militärdienst gegangen sei. Sein Vater sei zu ihm aufs Feld gekommen und habe ihm gesagt, er habe ein Schreiben von der Regierung bekommen. Er sei daraufhin wütend auf seinen Vater geworden, da dieser das Schreiben überhaupt entgegengenommen habe. Das Schreiben habe er nicht einmal gelesen, darin sei es aber laut seinem Vater um den Militärdienst gegangen. Was aus dem Schreiben geworden sei, wisse er nicht. Wegen dem Schreiben sei er jedoch unruhig geworden, worauf er innert einer Woche von zuhause weggegangen sei. Weshalb er gerade zu jenem Zeitpunkt ein Schreiben der Behörden bekommen habe, wisse er nicht, die Regierung verschicke aber jedes Jahr schriftliche Vorladungen an jene, welche die Schule abgebrochen hätten. Weil er weggegangen sei, sei sein Vater später für zwei Wochen inhaftiert worden (vgl. zum Ganzen act. A17 F. 90 ff.). Zum Schluss der Anhörung machte der Beschwerdeführer auf Vorhalt von Widersprüchen zwischen seinen heutigen Angaben und jenen anlässlich der Befragung geltend, er habe im Rahmen der Befragung sowohl vom erhaltenen Schreiben als auch von Razzien berichtet. Heute habe er vergessen, auch die Razzien zu erwähnen. Damals habe es tatsächlich auch solche gegeben, nicht nur schriftliche Vorladungen, und er habe seine Heimat aus der Angst verlassen, mitgenommen zu werden. Anlässlich einer Razzia sei auch ihr Haus durchsucht worden, was er jedoch nicht miterlebt habe, da er die meiste Zeit am Berg bei den Tieren gewesen sei. Als Hirte sei er nur einmal die Woche zuhause gewesen. Er wisse daher nicht, wie oft ihr Haus durchsucht worden sei, das letzte Mal sei aber kurz vor seiner Ausreise gewesen (vgl. zum Ganzen act. A17 F. 209 ff.). Zu seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im (…) 2013 von seinem Heimatort B._______ innert zwei Wochen über E._______ (…) und F._______an die Grenze zum Sudan gelangt. Dabei habe er sowohl in E._______ als auch in F._______auf Plantagen nach Arbeit gefragt und an beiden Orten jeweils für einige Tage gearbeitet, um sich über die Gegend kundig zu machen. Zuletzt habe er zusammen mit einer Gruppe zu Fuss die Grenze zum Sudan passiert. Im Sudan habe er sich über Kassala nach Khartum begeben, von wo er – finanziert von seinem Vater – nach Libyen gelangt sei, von wo er nach Italien und anschliessend in die Schweiz gelangt sei. Für die Reisewegbeschreibungen im Einzelnen kann, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, auf die Akten verwiesen werden.

D-4338/2016 Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung angegeben hatte, selbst nie eine Identitätskarte besessen zu haben, reichte er Im Rahmen der Anhörung als Beweismittel eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten (ausgestellt in der Subzoba C._______ am (…) 1993; vgl. act. A17 F. 6). Dabei bekräftigte er, selbst nie eine Identitätskarte besessen zu haben. Gleichzeitig gab er an, er könne auch keinen Taufschein beschaffen, weil sich ihr Priester weigere, einen solchen auszustellen, wenn er nicht anwesend sei. Er habe aber Schulpapiere gehabt. Diese dürften allerdings nur noch schwer zu finden sein. Am 19. April 2016 reichte er über das für ihn zuständige kantonale Migrationsamt ein eritreisches Zeugnis für das Schuljahr 2005/2006 nach. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 – eröffnet am 13. Juni 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. Im Rahmen der Begründung dieses Entscheides erklärte das Staatssekretariat zunächst die Vorbringen über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse als unglaubhaft, wobei es auf die Unterschiede in den diesbezüglichen Angaben und Ausführungen anlässlich der Befragung vom 30. September 2014 und der Anhörung vom 14. März 2016 verwies. Dabei hielt das Staatssekretariat namentlich fest, die erheblichen Unterschiede in den Vorbringen liessen sich auch nicht damit erklären, dass die Befragung nicht in der Muttersprache Bilen, sondern in Tigrinya erfolgt sei, zumal sich der Beschwerdeführer in dieser Sprache durchaus habe verständigen können. Im Weiteren gelangte das Staatssekretariat zum Schluss, aufgrund seiner weitgehend unsubstanziierten und auch widersprüchlichen Angaben zu seiner Biographie, wie auch aufgrund seiner bloss lückenhaften Kenntnisse eritreischer Gegebenheiten, bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer noch bis zum Alter von (…) Jahren am geltend gemachten Herkunftsort B._______ gelebt habe. Aufgrund der Aktenlage sei vielmehr davon auszugehen, dass er seine Heimat schon viel früher als behauptet verlassen habe. Als ebenfalls unglaubhaft erkannte das Staatssekretariat sodann die Angaben und Ausführungen zur geltend gemachten, angeblich illegalen Ausreise, da die diesbezüglichen Beschreibungen Elemente aufwiesen, welche vor dem Hintergrund der geographischen Gegebenheiten vor Ort nur schwer oder gar nicht nachvollziehbar seien. Vor diesem Hintergrund gelangte das SEM zum Schluss, die widersprüchlichen und nachgeschobenen Elemente in den Asylvorbringen, die Abweichungen in den biographischen Angaben, das mangelhafte Wissen über Eritrea und

D-4338/2016 die tatsachenwidrigen Elemente in den Reisewegbeschreibungen erhärteten den Verdacht, dass vom Beschwerdeführer sein letzter Aufenthaltsort verschleiert werde. Den Wegweisungsvollzug erklärte das SEM vor diesem Hintergrund als zulässig, zumutbar und als möglich. Diesbezüglich hielt das Staatssekretariat fest, es sei nicht Sache der Asylbehörden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn – wie im Falle des Beschwerdeführers – die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme. Für die vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen ist, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, auf die Akten zu verweisen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung machte der Beschwerdeführer vorab geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass vom SEM die Befragung (vom 30. September 2014) nicht in seiner Muttersprache Bilen, sondern in Tigrinya geführt worden sei, zumal er anlässlich der Gesuchseinreichung auf dem Personalienblatt ausdrücklich auf seine Muttersprache hingewiesen habe. Aus den Akten gehe sodann deutlich hervor, dass es dadurch im Rahmen der Befragung zu gravierenden Verständigungsproblemen gekommen sei, beispielsweise bei der Frage nach den in Eritrea verwendeten Noten und Münzen. Darüber hinaus ergebe sich auch aus dem Anhörungsprotokoll (vom 14. März 2016), dass es im Rahmen der Befragung zu grossen Verständigungsproblemen gekommen sei. So habe er im Rahmen der Anhörung gleich an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass anlässlich der Befragung wohl falsch übersetzt worden sein müsse und er die Befragung wirklich nicht gut verstanden habe. Auch habe er im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen, dass er sehr wohl schon im Rahmen der Befragung ein Aufgebot für den Nationaldienst erwähnt habe. Alleine der Umstand, dass er zu einer Befragung in Tigrinya eingewilligt und das Protokoll der Befragung nach dessen Rückübersetzung unterzeichnet habe, vermöge nichts an der Mangelhaftigkeit der Befragung zu ändern. Nachdem die Vorinstanz ihn nicht in seiner Muttersprache be-

D-4338/2016 fragt habe, habe diese sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Schliesslich habe das SEM auch zu Unrecht die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel gezogen und damit seine Asylgründe nicht korrekt gewürdigt. Unter Berücksichtigung der sprachlichen Schwierigkeiten im Rahmen der Befragung habe er nämlich sehr wohl insgesamt plausibel darlegen können, dass er in B._______ als Hirte gelebt habe und er aufgrund eines Aufgebots für den Nationaldienst illegal aus seiner Heimat ausgereist sei. Damit habe er nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund des Aufgebots zum Militärdienst und seiner anschliessenden Flucht der Gefahr ausgesetzt gewesen sei, jederzeit verhaftet und zum Militärdienst eingezogen zu werden. Falls wider Erwarten nicht von einer konkreten Gefährdung im Ausreisezeitpunkt ausgegangen werden sollte, sei jedenfalls zu prüfen, ob er in seiner Heimat wegen seiner illegalen Ausreise asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Da die eritreischen Behörden illegal ausgereisten Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellten und diese schwer bestraften, erfülle er zumindest die Flüchtlingseigenschaft. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, bei einer Gesamtwürdigung spreche jedenfalls nichts dafür, dass er seine Heimat legal hätte verlassen können. Nach diesen Ausführungen erklärte der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug als sowohl unzulässig als auch unzumutbar, da ihm im Falle einer Rückkehr in die Heimat eine Bestrafung wegen seiner illegalen Ausreise und eine umgehende Zwangsrekrutierung drohe. Für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen ist, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, auf die Akten zu verweisen D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 wurde den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) entsprochen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

D-4338/2016 F. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil vom SEM der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt erfasst und sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei. In dieser Hinsicht macht er geltend, die Befragung vom 30. September 2014 sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht in seiner Muttersprache, sondern in der ihm weitgehend fremden Sprache Tigrinya geführt worden, wodurch es zu massgeblichen Verständigungsproblemen gekommen sei. Die vom SEM festgestellten Widersprüche in seinen Sachverhaltsangaben schreibt er vollumfänglich diesem Umstand zu. Diese Vorbringen sind indes aufgrund der Aktenlage als unbegründet zu erkennen. Dem Beschwerdeführer ist dabei zunächst entgegenzuhalten, dass er anlässlich der Gesucheinreichung vom 26. September 2014 angegeben hatte, er spreche

D-4338/2016 neben seiner Muttersprache Bilen auch Tigrinya (vgl. act. A1: Personalienblatt). Vor diesem Hintergrund war das SEM durchaus berechtigt, eine Befragung in Tigrinya anzusetzen. Zwar machte der Beschwerdeführer in der Folge sowohl eingangs als auch im Verlauf der Befragung geltend, er würde sich in der kommenden Anhörung lieber in seiner Muttersprache Bilen ausdrücken, da er Tigrinya nicht so gut respektive bloss mittelmässig spreche (vgl. act. A4, Bst. h und Ziff. 1.17.01-1.17.04). Mit Blick auf den gesamten Inhalt der protokollierten Befragung – welche als umfassend bezeichnet werden darf – spricht jedoch nichts dafür, er hätte sich bei dieser Gelegenheit nicht vollständig und korrekt ausdrücken können. Der Beschwerdeführer war im Rahmen der Befragung vielmehr in der Lage, zu praktisch jedem befragten Aspekt ausführliche Angaben und Ausführungen zu machen. Nur schon mit Blick darauf deutet nichts auf das Vorliegen ernsthafter Verständigungsprobleme (vgl. in diesem Zusammenhang auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 36 E. 4b). Soweit ersichtlich kam es denn auch an bloss zwei Stellen zu minderen Verständigungsproblem, was allerdings mit Blick auf den jeweiligen Sachzusammenhang nicht erstaunt. So konnte dem Beschwerdeführer zunächst nicht auf Anhieb erklärt werden, dass allfällige Dokumente aus Eritrea auch „eingescannt und gemailt“ werden können (vgl. a.a.O., Ziff. 4.07 [am Ende]). Zum andern schien der Beschwerdeführer eine Frage nach der Stückelung von eritreischen Münzen und Geldscheinen nicht zu verstehen, als ihm vom SEM eine Serie von länderspezifischen Fragen gestellt wurde (vgl. a.a.O., Ziff. 6.01 [zweite von sieben länderspezifischen Fragen]). Zwar kam es gemäss Aktenlage auch im Rahmen der summarischen Befragung zu den Gesuchsgründen zu einem Moment der Stille, indem der Beschwerdeführer eine Folgefrage zunächst unbeantwortet liess (vgl. a.a.O., Ziff. 7.01 [dritte und vierte Frage]). Es spricht jedoch nichts dafür, der Beschwerdeführer hätte an dieser Stelle die Frage nicht verstanden, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, er sei sich an dieser Stelle unschlüssig gewesen, was er geeigneter Weise antworten solle (vgl. nachfolgend, E. 4.2). Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung, den Dolmetscher hinreichend verstanden zu haben (vgl. a.a.O., Ziff. 9.02), wie auch die Vollständigkeit des Protokolls. Nach dem Gesagten lassen sich die erkennbaren Widersprüche im Sachverhaltsvortrag (vgl. nachfolgend, E. 4.2) nicht einer angeblich ungenügenden Verständigung zuschreiben. Es ist auch weder eine Gehörsrechtsverletzung noch anderweitig Bedarf an zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalts erscheint vielmehr als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

D-4338/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich im Rahmen seiner Beschwerde als Refraktär dar, und er verlangt vor diesem Hintergrund die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen Ausreise. Es besteht jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt – weder Anlass zur Annahme, er habe im Zeitpunkt seiner angeblich im (…) 2013 erfolgten Ausreise in direktem Kontakt mir den heimatlichen Militärbehörden gestanden, noch ist einer allfälligen illegalen Ausreise aus Eritrea flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen.

D-4338/2016 4.2 Im Rahmen der Befragung vom 30. September 2014 hatte der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage hin ausdrücklich verneint, vor seiner Ausreise aus Eritrea ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben. An dieser Stelle berichtete er vielmehr über seine zunehmende Furcht vor einer Rekrutierung im Rahmen einer behördlichen Razzia, da es im (…) 2013 zunehmend zu solchen gekommen sei. Im klaren Gegensatz dazu berichtete er gut eineinhalb Jahre später – im Rahmen der Anhörung vom 14. März 2016 – vor allem über den angeblichen Erhalt eines Schreibens, mittels welchem er von den Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Seinen ursprünglichen Bericht über angeblich im (…) 2013 zunehmend laufende Razzien, welche ihn zur Flucht veranlasst hätten, nahm er erst wieder auf, nachdem er vom SEM auf das Vorliegen von Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag hingewiesen wurde. Dieses Aussageverhalten kann nicht überzeugen, zumal – wie vorstehend aufgezeigt – kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre in irgendeiner Form in seinem Sachverhaltsvortrag eingeschränkt gewesen. Im Rahmen der Anhörung berief er sich zwar mehrmals darauf, im Rahmen der Befragung wohl etwas nicht verstanden zu haben. Der jeweilige Sachverhaltszusammenhang lässt jedoch ohne weiteres erkennen, dass er sich dieses Vorbringens jeweils im Sinne einer Schutzbehauptung bedient hatte (vgl. act. A17, F. 14 [nach Vorhalt seiner Pflicht zur Vorlage von Originalausweisen], F. 38 ff. [nach Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben zum Schulbesuch] und F. 47 [nach Vorhalt von unzutreffenden Ortsangaben]). Nicht anders verhält es sich mit dem Vorbringen gegen Ende der Anhörung, entgegen des klar anders lautenden Protokolls habe er schon im Rahmen der Befragung vom Erhalt eines Schreibens berichtet (vgl. a.a.O., F. 207 ff.). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Verlauf der Anhörung auch sukzessive ausbaute, was ebenfalls nicht überzeugen kann. Hatte er im Rahmen der Befragung noch in eher allgemeiner Weise über laufende Razzien berichtet, vergass er diesen Punkt anlässlich der Anhörung zunächst, nur um gegen Schluss der Anhörung geltend zu machen, es sei tatsächlich sogar bei ihm zuhause zu Razzien gekommen, und zwar mehrmals, worüber er aber nichts zu berichten wisse, da er jeweils auf dem Feld respektive am Berg gewesen sei. Es darf indes davon ausgegangen werden, dass die Eltern und Geschwister dem Beschwerdeführer überaus detailliert berichtet hätten, wäre es jemals zu einer behördlichen Razzia in deren Haus gekommen. Mit dem klar ersichtlichen Wechsel in seinen Vorbringen hat der Beschwerdeführer einen massgeblichen inneren Widerspruch geschaffen, zumal im eritreischen Kontext der Frage danach, ob einer Person ein Aufgebot der

D-4338/2016 zuständigen Militärbehörden zugestellt wurde, durchaus wesentliche Bedeutung zukommen kann. Aufgrund der Aktenlage ist zu schliessen, dies sei dem Beschwerdeführer nach anderthalb Jahren Aufenthalt in der Schweiz bewusst geworden, weshalb er seinen Sachverhaltsvortrag im Rahmen der Anhörung in diese Richtung angepasst habe. Es ist daher mit dem SEM von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu den angeblich ausreiserelevanten Umständen auszugehen. Nach dem Gesagten spricht nichts dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von den heimatlichen Behörden konkret angesprochen worden wäre. Ersichtlich ist lediglich seine allgemeine Ablehnung der eritreischen Nationaldienstpflicht, aufgrund welcher er seine Heimat verlassen habe. Da insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise einer konkret anstehenden Rekrutierung entzogen hätte, geschweige denn, dass er aus dem Militärdienst desertiert wäre, sind keine glaubhaften Hinweisen auf eine asylrelevante Verfolgungssituation im Ausreisezeitpunkt ersichtlich. 4.3 Nach dem Gesagten bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea erfüllt, worauf er sich im Weiteren beruft. Es ist mithin zu prüfen, ob er in seiner Heimat nur schon deswegen mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea mutmasslich ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich verlassen hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal – wohl auch durch den massiven "Braindrain", mit welchem sich Eritrea derzeit konfrontiert sehe – ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könnten. Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates

D-4338/2016 konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%- Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten Motiven einer harten Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe nicht die Frage der Flüchtlingseigenschaft, sondern die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es daher neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1) Im Falle des Beschwerdeführers ist das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren klarerweise zu verneinen, da einerseits – wie vorstehend ausgeführt – die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und andererseits aufgrund der Aktenlage auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer weist unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf. Er stellt sich aufgrund der Aktenlage lediglich als ein junger Mann dar, welcher seine Heimat verlassen hat, um dem eritreischen Nationaldienst auszuweichen, wie tausende andere junge Eritreer und Eritreerinnen auch. Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit

D-4338/2016 seiner Reiswegbeschreibungen und seiner Angaben zum behaupteten Ausreiszeitpunkt (angeblich […] 2013) letztlich offen bleiben. 4.4 Nach vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen ist. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Falle des Beschwerdeführers ist der Wegweisungsvollzug indes unter keinem Titel als unzulässig zu erkennen. 6.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-

D-4338/2016 den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich demgemäss nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK und vorliegend auch Art. 4 EMRK). 6.2.2 Vom Beschwerdeführer wurde namentlich geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig zu erkennen, da ihm im Falle einer Rückkehr in die Heimat sein Einzug in den eritreischen Nationaldienst drohe. Hierzu ist festzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden ist (vgl. dazu Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hat das Gericht zunächst festgehalten, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. E. 6.1.4). Ferner hat das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Dabei ist das Gericht nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend hat das Gericht festgestellt, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.5.2).

D-4338/2016 In rechtlicher Hinsicht hat das Gericht sodann festgestellt, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Ausserdem stehen die Berichte über Misshandlungen oft in Zusammenhang mit Desertion. Beim Beschwerdeführer handelt es sich indes klarerweise nicht um einen Deserteur. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im vorerwähnten Grundsatzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch von einem „real risk“ einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst geht das Gericht nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst. 6.2.3 Der Ordnung halber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im vorgenannten Grundsatzurteil lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilt hat – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens mit Eritrea – und die Frage der

D-4338/2016 Zulässigkeit zwangsweiser Rückschaffung explizit offen gelassen wurde (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.7). 6.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich indes der Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar. 6.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. Urteil D-2311/2016, E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein. 6.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 ist das Gericht im Weiteren zum Schluss gelangt, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. E. 6.2.3). Auch sei nicht überwiegend wahrscheinlich, im Nationaldienst von ernsthaften Übergriffen betroffen zu sein, da nicht von flächendeckenden Misshandlungen und sexuellen Übergriffen im Nationaldienst auszugehen sei (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt demgemäss – anders als geltend gemacht – nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in

D-4338/2016 Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. E. 17.2). Die vorliegend ersichtlichen Einzelfallumstände sprechen indes nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen mittlerweile (…)-jährigen Mann, welcher gemäss Aktenlage gesund ist und dessen Kernfamilie – seine Mutter und drei Geschwister – weiterhin im Heimatdorf leben, wo die Familie Landwirtschaft betreibt. Auch wenn seine Familie laut dem Beschwerdeführer seit dem Tod des Vaters kaum noch Viehwirtschaft betreibt, so verfügt er doch am Heimatort weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz, indem er zu seiner Mutter und seinen Geschwistern zurückkehren kann. Es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, zusammen mit seiner Familie wiederum in der Landwirtschaft zu arbeiten. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. 6.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea technisch ohne weiteres möglich und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, über die für ihn zuständige Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Mit Blick darauf erweist sich als unerheblich, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist; die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG) entgegen. 6.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

D-4338/2016 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Da er keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist sein Aufwand abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar ist demnach aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes für amtliche Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG (von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter) auf Fr. 800.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4338/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 800.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-4338/2016 — Bundesverwaltungsgericht 03.09.2018 D-4338/2016 — Swissrulings