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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2009 D-4316/2006

March 5, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,000 words·~20 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2005

Full text

Abtei lung IV D-4316/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Lisa Etter-Steinlin, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM 20. Oktober 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4316/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. August 2003 auf dem Landweg in Richtung B._______. Nach einem (...) Aufenthalt in C._______ gelangte er über ihm unbekannte Länder am 31. August 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 1. September 2003 suchte er in D._______ um Asyl nach. Am 2. September 2003 wurde er in der dortigen Empfangsstelle erstmals befragt und am 14. Oktober 2003 durch die zuständige Behörde des Kantons E._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger turkmenischer Ethnie und schiitischer Glaubensrichtung aus F._______ in der Provinz G._______ (Zentralirak). Im Zeitraum von (...) habe er in der Republikanischen Garde Saddam Husseins gedient. Nach dem Sturz des Baath-Regimes seien in seinem Quartier zwei ehemalige Angehörige der Garde von Privatpersonen umgebracht worden. Weil er dasselbe Schicksal befürchtet habe, habe er seinen Heimatstaat Anfang August 2003 verlassen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 - eröffnet am 21. Oktober 2005 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So könne dem Heimatstaat des Beschwerdeführers eine allfällige Verletzung seiner Schutzpflicht und Schutzfähigkeit nicht vorgeworfen werden. Der irakische Staat und seine Behörden seien grundsätzlich schutzwillig. Es könne von einem Staat nicht erwartet werden, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreife. Im Irak sei die Schutzfähigkeit der Behörden aufgrund der zahlreichen Anschläge zusätzlich einge- D-4316/2006 schränkt. Dennoch sei die geltend gemachte Befürchtung vor Übergriffen durch Dritte nicht asylbeachtlich. C. Mit Eingabe vom 21. November 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung unter Kostenund Entschädigungsfolge, es seien die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben; das Asylgesuch sei gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde das Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung und eine Pressemitteilung der (...) zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Zudem wurde festgestellt, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Nichtgewährung des Asyls, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der Wegweisung richte; in Bezug auf die Anfechtung der Wegweisung als solche wurde darauf hingewiesen, dass diese nur aufgehoben werden könnte, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestünde; mangels entsprechender Begründung würden die Rechtsbegehren sinngemäss auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls beschränkt betrachtet; somit sei die Verfügung des BFM, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme betreffe, in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Videokassette mit handschriftlicher Kurzbeschreibung des Inhalts; Haftbefehl vom (...) im Original mit beglaubigter Übersetzung; vier Todeszeugnisse im Original mit beglaubigter Übersetzung; je eine beglaubigte Übersetzung der Identitätskarte Nr. (...), des irakischen Nationalitätenausweises Nr. (...) und des Militärdienstabschluss-Ausweises Nr. (...); Foto mit Notunterkunft der Eltern des Beschwerdeführers. Gemäss den Todesscheinen seien die Personen am 4. Juni 2003 erschossen wor- D-4316/2006 den. Es handle sich um die vom Beschwerdeführer erwähnten Tötungen, bei zwei der Opfer um Nachbarn von ihm. Auf der Videokassette seien diese Tötungen dokumentiert; als Täter würden Kurden erwähnt, welche die beabsichtigten, die Turkmenen aus der Stadt F._______ zu vertreiben. Im Haftbefehl seien unter anderen die vier Todesopfer und der Beschwerdeführer aufgelistet. Der turkmenische Bevölkerungsteil von F._______ würde ausgegrenzt. Deshalb hätten die Eltern die Stadt in Richtung H._______ verlassen müssen, wo sie in äusserst bescheidenen Verhältnissen hausen würden. F. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 wurde eine Kopie eines Umschlags zu den Akten gereicht, wonach der Haftbefehl und die vier Todeszeugnisse (vgl. Bst. E) dem Beschwerdeführer aus (...) zugestellt worden seien. G. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2005 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. H. Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 erkundigte sich der Beschwerdeführer durch seine mittlerweile neu bestellte Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 5. März 2007 teilte ihm das inzwischen zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht mit, dass mit einer Erledigung in den nächsten Wochen nicht gerechnet werden könne. I. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig, teilte er mit, dass sein Bruder im (...) entführt worden sei und seine Familie für dessen Freilassung, welche nach einem Monat erfolgt sei, ein Lösegeld von (...) habe bezahlen müssen. Die Familie müsse seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak alle paar Monate umziehen, beispielsweise nach I._______ und in andere Städte. Trotz dieser ständigen Wanderung sei sein Bruder entführt worden. Der Beschwerdeführer würde versuchen, noch ein Schreiben seiner D-4316/2006 Familie über das letzte Vorkommnis beziehungsweise die Entführung und den Freikauf beizubringen. J. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 verwies das Bundesverwaltungsgericht auf sein Schreiben vom 5. März 2007 und teilte dem Beschwerdeführer zusätzlich mit, dass beim Gericht mit Bezug auf irakische Staatsangehörige Abklärungen grundsätzlicher Natur in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Gang seien, welche verbindliche Angaben über einen Urteilstermin verunmöglichten. K. Mit einer weiteren Vernehmlassung vom 22. Oktober 2008 hielt das Bundesamt an der von ihm beantragten Abweisung der Beschwerde fest. Zur Begründung verwies es auf seine Erwägungen und führte zusätzlich Folgendes aus: Der Haftbefehl und die vier Todesscheine seien vom BFM einer internen Analyse unterzogen worden. Beim Haftbefehl handle es sich um ein internes Dokument, welches als solches nicht bestimmt sei, an die gesuchte Person zu gelangen; ferner seien derartige Dokumente - wie auch Todesscheine - im Irak erfahrungsgemäss leicht käuflich; aufgrund dessen sei der Beweiswert der eingereichten Dokumente grundsätzlich als gering einzustufen; hinzu komme, dass es sich bei der Vorlage des Haftbefehls um eine Kopie handle; entsprechend seien dem Formular keine allgemein bekannten Echtheitsmerkmale wie beispielsweise Papierqualität, Format und Druckverfahren zu entnehmen; behördliche Formulare seien, insbesondere im Zentralirak im Jahr 2002 noch unter Saddam Husseins Regime, aber kaum auf kopierten Formularen ausgestellt worden; im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb die vorgedruckte Jahreszahl auf der Kopie 2002 laute, diese im Stempel aber handschriftlich mit 2003 eingetragen worden sei. Bei den Todesscheinen könne das Format als Echtheitsmerkmal betrachtet werden. Demgegenüber würden die Fälschungsmerkmale überwiegen: Bei den Dokumenten handle es sich lediglich um Kopien beziehungsweise Computerausdrucke; die Nummern der Todesscheine seien in arabischen statt in indischen Ziffern gesetzt, was zumindest im Jahr 2003 im Irak unüblich gewesen sei; die Todesscheinnummern seien alle aufkopiert statt im Hochdruckverfahren angebracht; die Stempel seien ebenfalls aufkopiert und kaum lesbar. D-4316/2006 L. In seiner nach Fristerstreckung erfolgten Stellungnahme vom 25. November 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Möglicherweise seien Dokumente im Irak erfahrungsgemäss leicht käuflich. Beim Haftbefehl des Beschwerdeführers treffe dies nicht zu, da er dieses Dokument so eingereicht habe, wie es ihm ausgehändigt worden sei. Die Vorinstanz habe auch nicht vorgebracht, dass der Haftbefehl gekauft worden sei. Ihre allgemeine Aussage beziehe sich somit nicht auf den eingereichten Haftbefehl. Somit sei davon auszugehen, dass dieser nicht käuflich erworben worden sei, wie auch vom Beschwerdeführer bekräftigt werde. Dasselbe gelte auch in Bezug auf die Todesscheine. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob es sich bei der Vorlage dieser Dokumente um Kopien handle. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz festgehalten habe, auf der Kopie stünde die vorgedruckte Jahreszahl 2002, welche im Stempel jedoch mit 2003 eingetragen worden sei. Demgegenüber sei auf der beglaubigten Übersetzung die Jahreszahl 2002 nicht ersichtlich. Schliesslich habe die Vorinstanz festgehalten, dass die Nummern der Todesscheine in arabischen statt in indischen Ziffern gesetzt seien, was im Jahr 2003 im Irak zumindest unüblich gewesen sei. Demgegenüber wisse der Beschwerdeführer nicht, wie die Nummern auf den Todesscheinen vor dem Jahr 2002 gesetzt worden seien. Todesscheine würden nie im Original ausgehändigt. Die Originale würden dem Einwohneramt abgegeben und bei diesem aufbewahrt. Ob die Todesscheinnummern aufkopiert seien oder nicht, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers. Dass die Stempel kaum lesbar seien, liege an diesen selbst. Auch auf schweizerischen Dokumenten seien Stempel teilweise nicht lesbar. Die Einwände der Vorinstanz müssten allesamt negiert werden, wogegen die eingereichten Beweismittel geeignet seien, die Gefahr einer asylbeachtlichen Verfolgung glaubhaft zu machen. M. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm vom Kanton E._______ eine Aufenthaltsbewilligung B ereilt worden sei, nachdem der Kanton eine solche wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls beantragt und das BFM dem zugestimmt habe. Mithin bleibe im Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen habe. Aufgrund dieses Umstands wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Mit- D-4316/2006 teilung gesetzt, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Für den Fall des Rückzugs wurde eine Verfahrenserledigung ohne Kostenauflage in Aussicht gestellt. N. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. O. Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Foto seines ermordeten Cousins (...) samt Todesschein im Original und Übersetzung sowie Zustellcouvert zu den Akten. Die Foto und der Todesschein seien dem Beschwerdeführer von einem Bruder zugestellt worden. Der Cousin sei für den Bruder des Beschwerdeführers gehalten und im (...) entführt worden. Der Grund für diese Entführung habe darin gelegen, dass die Familie des Beschwerdeführers und dieser selbst den Irak verlassen hätten. Die Entführer seien nicht bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). D-4316/2006 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, als konkreten Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass etwa Mitte Juli 2003 im Quartier (...) in F._______ zwei Personen auf offener Strasse erschossen worden seien, die ebenfalls in der Republikanischen Garde Dienst geleistet hätten, wobei es sich bei den Tätern um Kurden ge- D-4316/2006 handelt hätte. Es sei absolut nachvollziehbar, dass es in den auf den Zusammenbruch des Regimes von Saddam Hussein im April 2003 folgenden Monaten zu Racheakten an Personen gekommen sei, welche als Unterstützer desselben gegolten hätten. Auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten, privaten Videoband seien eine Protestkundgebung gegen die Ermordung turkmenischer ehemaliger Nationalgardisten zu sehen. Diese Kundgebung sei gewaltsam aufgelöst worden. Auch existiere eine schwarze Liste mit Personen, welche für das Regime von Saddam Hussein gearbeitet hätten. Darin sei auch der Beschwerdeführer verzeichnet, welcher diese Liste demnächst erhalten soll und sie dann als Beweismittel nachreichen würde. Zudem würden die Turkmenen im Rahmen der Änderung der Machtverteilung systematisch benachteiligt. So würden offenbar in F._______ lebende Turkmenen systematisch vertrieben. Auch die Familie des Beschwerdeführers hätte ihr Haus vor etwa sechs Monaten verlassen müssen und würde seither ausserhalb der Stadt in Zelten leben. Diese systematische Vertreibungspolitik würde auch durch die zu den Akten gereichte Pressemitteilung der (...) belegt. Schliesslich wurde sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit des irakischen Staates bezweifelt. Unter den gegebenen Umständen sei die vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund angeführte und immer noch andauernde Verfolgung beziehungsweise Gefährdung dem irakischen Staat zuzurechnen (vgl. Beschwerde, S. 4-6). 4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung mit dem in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2006 Nr. 18 veröffentlichten Urteil von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach die von einer asylsuchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimatoder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, wenn dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist. Aufgrund der damit verbundenen grundsätzlichen Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung kann die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der Begründung verweigert werden, Übergriffe durch Drittpersonen könnten nicht dem Staat zugerechnet werden, sondern bei Bejahung solcher Nachteile seitens von Drittpersonen ist zu prüfen, ob der Betroffene auf dem Gebiet seines Heimatsstaats Schutz vor der Art von Verfolgung finden kann. Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten D-4316/2006 Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat ab, und in diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Nach der Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat beziehungsweise allenfalls ein Quasi- Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten. 4.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.3.1 Vorliegend kann die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung offen gelassen werden. Zum einen wurde dessen Befürchtungen und der allgemeinen Situation im Zentralirak durch die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme Rechnung getragen. Zum andern ist zum heutigen Zeitpunkt, selbst wenn eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung damals zu bejahen gewesen wäre, eine solche (auch) aufgrund der inzwischen im Irak eingetretenen Veränderungen zu verneinen. 4.3.2 Zwar sind interethnische und interreligiöse Spannungen zwischen den im Irak lebenden ethnischen und religiösen Gruppierungen (z. B. Kurden, Turkmenen, Arabern, Roma, Yeziden, Shabak, Assyrern, Chaldäern, Armeniern) zu verzeichnen. In Gebieten mit gemischt ethnischer oder religiöser Bevölkerungszusammensetzung berichten Angehörige der Minderheitsgruppen von Diskriminierung, erzwungener Assimilation und Gewalt. Die Spannungen betreffen namentlich auch Gebiete, die zuvor im Fokus der Zwangsarabisierungspolitik des ehemaligen irakischen Regimes standen, insbesondere die Provinzen I._______, Ninive, G._______ oder Diyala, in denen sich kurdische Interessengruppen aktiv für eine Einbindung in die autonomen kurdischen Gebiete im Nordirak stark machen. Personen, die als D-4316/2006 Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, sind seit dem Sturz des Regimes ebenfalls Drohungen ausgesetzt und Opfer von Gewalthandlungen, da sie für unter der Saddam-Diktatur verübte Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und ehemals häufig Schlüsselpositionen in der früheren Armee oder den früheren Sicherheits- und Geheimdiensten inne hatten. Am ehesten betroffen sind Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei oder dieser nahe stehende Personen. Täterschaft und Tatmotiv sind dabei vielschichtig und reichen von Racheakten vormals Unterdrückter und Verfolgter bis hin zu "lediglich" kriminellen Akten. Ehemalige Baathisten werden dabei unter Umständen pauschal und unabhängig von ihrer Position für Menschenrechtsverletzungen während des Saddam-Regimes verantwortlich gemacht oder der Unterstützung des andauernden Widerstandes verdächtigt. Zugeschrieben werden die Gewalthandlungen vor allem schiitischen Milizen, Angehörigen staatlicher Sicherheitskräfte, Kriminellen, Familienmitgliedern ehemaliger Baath-Opfer sowie Auftragstätern. Insgesamt ist die Sicherheitslage in den zentralirakischen Provinzen trotz einzelner Verbesserungen von einer weitverbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet. Zudem muss im Zentralirak der Sicherheits- und Justizapparat insgesamt als nicht schutzfähig erachtet werden (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4-6.8). 4.3.3 Indes ist im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und Befürchtungen Folgendes zu beachten: Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben und den von ihm eingereichten Beweismitteln vom (...) an Militärdienst geleistet. Am (...) wurde er als (...) von der Republikanischen Garde entlassen. Im Jahr (...) hat er während zweier Monate als Reservist gedient; auch sein Bruder (...) habe - allerdings während eines kürzeren Zeitraums - bis zum Jahr (...) bei der Republikanischen Garde gedient. Bei seiner Rückkehr nach F._______ habe der Beschwerdeführer immer seine Uniform getragen, insbesondere wenn er zu Amtsstellen gegangen sei, zumal er damit eine besondere Behandlung erfahren habe. Er sei in seinem Quartier für seinen Dienst bei der Republikanischen Garde bekannt und verhasst gewesen und als Verräter angesehen worden (vgl. A8/14, S. 8). Im Gegensatz zum Beschwerdeführer wurde sein Bruder (...) trotz seiner ehemaligen Zugehörigkeit zur Republikanischen Garde nicht behelligt. Der Beschwerdeführer hat die von ihm in der Beschwerde in D-4316/2006 Aussicht gestellte schwarze Liste nicht nachgereicht. Der Beweiswert des von ihm nachgereichten Haftbefehls ist sehr gering. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom 22. Oktober 2008 zu verweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. K), die sich nach einer Überprüfung als zutreffend erweisen, woran die Einwände in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. November 2008 nichts zu ändern vermögen (vgl. Sachverhalt, Bst. L). Die vier vom Beschwerdeführer erwähnten getöteten Personen standen in keiner näheren Beziehung zu ihm. Sie sollen für Saddam Hussein gedient haben. Zwei von ihnen sollen ebenfalls der Republikanischen Garde angehört haben. Sie sind dem Beschwerdeführer nicht persönlich bekannt und wurden von diesem nur deshalb als Nachbarn bezeichnet, weil sie aus demselben Quartier stammten wie er (vgl. A8/14, S.8). Ein Zusammenhang zwischen der in der Eingabe vom 25. Oktober 2007 erwähnten Entführung eines Bruders des Beschwerdeführers durch unbekannte Täter im (...), für dessen Freilassung die Familie ein Lösegeld von (...) habe bezahlen müssen, und den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Daran vermag auch das weitere in diesem Zusammenhang stehende Vorbringen in der Eingabe vom 23. Januar 2009 nichts zu ändern, wonach am 21. Oktober 2008 der Cousin (...) des Beschwerdeführers umgebracht worden sei; (...) sei für einen Bruder des Beschwerdeführers gehalten und im (...) entführt worden; der Grund für die Entführung liege darin, dass der Beschwerdeführer und seine Familie den Irak verlassen hätten. Dieses Vorbringen steht insofern in Widerspruch zum Vorbringen vom 25. Oktober 2007, als es sich beim Opfer der Entführung im (...) um einen Bruder und nicht um einen Cousin gehandelt habe und das Opfer nicht getötet, sondern nach einem Monat gegen Bezahlung eines Lösegelds freigelassen worden sei; zudem war zuvor auch keine Rede davon, dass die Familie des Beschwerdeführers den Irak verassen, vielmehr ihren Wohnsitz innerhalb ihres Heimatstaat (mehrmals) gewechselt habe. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den geltend gemachten Diskriminierungen und der im selben Zusammenhang eingereichten Pressemitteilung (...) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, umso weniger als darin in erster Linie von einem Beschuss der überwiegend von Turkmenen bewohnten Stadt J._______ durch amerikanische Streitkräfte die Rede ist. Nach dem Gesagten hätte aufgrund der Aktenlage die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch kurdische Täter zum Zeitpunkt der Ausreise allenfalls aufgrund des Umstandes nicht mit absoluter Sicherheit D-4316/2006 verneint werden können, dass er als ehemaliger Angehöriger der Republikanischen Garde in seinem Quartier - nicht zuletzt durch sein eigenes Verhalten, indem er seine Uniform auch nach der Entlassung noch getragen habe - bekannt war. Mithin könnte allenfalls von einer auf lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen bezogenen Furcht des Beschwerdeführers die Rede sein. Solchen Verfolgungsmassnahmen könnte er sich indes durch Wegzug in einen anderen Teil, überwiegend durch Turkmenen besiedelten Teil des Iraks entziehen und dadurch auch das Risiko von allfälligen Übergriffen durch Kurden minimieren. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich zum einen die politischen Rahmenbedingungen im Irak seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung beziehungsweise der Beschwerdeerhebung vom 21. November 2005 verbessert haben. Zum andern ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung bezogen auf das gesamte Gebiet des Zentraliraks zumindest zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht relevant und ist seine Furcht vor einer derartigen Verfolgung objektiv unbegründet. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung des BFM vom D-4316/2006 20. Oktober 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, und ihm im Dezember 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (B- Bewilligung; vgl. Bst. M), ist die Anordnung der Wegweisung gegenstandslos geworden. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4316/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: (...)) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 15

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