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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2009 D-4313/2009

July 9, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,459 words·~7 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-4313/2009 law/bah/wif {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juli 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4313/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie Ikwere aus B._______ im River State, am 17. August 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 28. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 26. Mai 2009 zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 27. Juli 2009 zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – in der Annahme, sie sei fristgerecht eingereicht, und mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) – einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni D-4313/2009 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen (vgl. act. A4/9 S. 4 und act. A11/14 S. 3), dass er ferner erklärte, er sei von einem Pfarrer, kostenlos und ohne kontrolliert worden zu sein, auf dem Luftweg nach Europa gebracht worden (vgl. act. A4/9 S. 4 und act. A 11/14 S. 10 f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, diese Angaben seien realitätsfremd, und zu Recht davon ausging, aufgrund dieser unglaubhaften Ausführungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Reise in die Schweiz echte Reisepapiere verwendet habe, die er den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt habe, und demnach für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er habe sich in einer Protestbewegung gegen die lokale Regierung engagiert, nachdem die versprochenen Investitionen von Petrodollars im River State ausgeblieben seien, und habe in diesem Zusammenhang im Juni und Juli 2008 an Demonstrationen teilgenommen, dass er sich am 15. Juli 2008 an der Zerstörung einer Ölpipeline beteiligt habe und aus seinem Dorf am 22. Juli 2008 geflohen sei, nachdem die Polizei angefangen habe, die Beteiligten festzunehmen, D-4313/2009 dass er sich ins Nachbardorf begeben habe, wo ihn der Pfarrer der katholischen Kirche beherbergt und schliesslich ausser Landes gebracht habe, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 28. August 2008 und der Anhörung vom 26. Mai 2009 sowie auf die Verfügung vom 25. Juni 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung darlegte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund widersprüchlicher und realitätsfremder Angaben zur angeblichen Zerstörung der Ölpipeline, zum dadurch angerichteten Schaden und zur Reaktion der Dorfbewohner, zu seiner Flucht vor der Polizei und zu seiner Ausreise auf dem Luftweg nicht glaubhaft, dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern nur rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei er als Flüchtling anzusehen, dass, selbst wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt habe sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant sind, zumal angesichts der mutwilligen Zerstörung einer Ölpipeline die nigerianischen Behörden nach seiner Person aus rechtsstaatlich legitimen Gründen fahnden würden, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-4313/2009 dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, welcher in Nigeria die Schule absolviert hat (vgl. act. A11/14 S. 4), schliessen lassen, zumal er dort neben seiner Mutter und Schwester (vgl. act. A4/9 S. 4; act. A11/14 S. 4) entgegen seiner diesbezüglich nicht glaubhaften Angaben (vgl. act. A11/14 S. 4) über zahlreiche weitere Bezugspersonen verfügen dürfte, die ihn bei einer Rückkehr im Bedarfsfall werden unterstützen können, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, D-4313/2009 dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 AsylG; Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-4313/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 7

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