Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D431/2011 Urteil v om 3 1 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), Irak, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010 / N .
D431/2011 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 23. September 2010 auf dem Landweg und gelangte am 11. Oktober 2010 unkontrolliert in die Schweiz, wo er im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 18. Oktober 2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörung vom 6. Dezember 2010 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus N._______ in der Provinz Mossul. Etwa ein Jahr lang habe er als Leibwächter für einen kurdischen Offizier im Dienst der Amerikaner gearbeitet. In der Folge habe er am 1. Januar 2010 einen ersten Drohbrief von Terroristen der "MujaheddinGruppe" erhalten. Darin sei er aufgefordert worden, seine Arbeit einzustellen. Er habe das Schreiben jedoch nicht ernst genommen und weiter gearbeitet. Deswegen sei es zu einer Auseinandersetzung mit dem Vater gekommen, der ihn darum gebeten habe, die Arbeit wegen der Drohung aufzugeben. Daraufhin sei er mit dem Drohbrief zur Polizei in N._______ gegangen. Die Behörden hätten jedoch nichts unternehmen können, weil die Täter unbekannt gewesen seien. Am 20. September 2010 habe er einen zweiten Drohbrief erhalten. Darin sei er mit dem Tode bedroht worden. Aus Furcht sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich bis zur Ausreise am 23. September 2010 am Arbeitsort auf der Militärbasis aufgehalten. Mit einem Auto sei er durch das Gebiet der kurdischen Regionalregierung bis an die Grenze zur Türkei gefahren, die er zu Fuss überquert habe. Von der Türkei aus sei er im Versteck eines Lastwagens an einen unbekannten Ort gelangt, wo er den Lastwagen gewechselt habe. Mit letzterem sei er bis in die Schweiz gefahren. A.b. Am 27. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer über seine landeskundlichkulturellen Kenntnisse zu der von ihm geltend gemachten Herkunft befragt. Darüber wurde mit Datum vom 9. Dezember 2010 eine LINGUAExpertise erstellt. A.c. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung der O._______ Militärbasis in Kopie zu den Akten.
D431/2011 B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 – eröffnet am gleichen Tag stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermittelten nicht den Eindruck, dieser habe selbst und tatsächlich im Zentrum des Geschehens gestanden. Seine Darstellung einer Bedrohung durch Drohbriefe falle offensichtlich vage und diffus aus. So habe er sich lediglich auf Schilderungen äusserer Begebenheiten beschränkt. Demgegenüber fehlten anschauliche und nachvollziehbare Aussagen darüber, wie er die Zeit der Gefährdung persönlich erlebt habe. Auch die Darstellung, wonach er das Drohschreiben nicht ernst genommen und deshalb weiterhin zur Arbeit gegangen sei, müsse als realitätsfremd gewertet werden. Des Weiteren vermöge es nicht zu überzeugen, dass vor dem Hintergrund der angegebenen Arbeit auf einer Militärbasis zu seinem persönlichen Schutz einzig die Ausreise in Betracht gezogen worden wäre. Insbesondere vermöchten die Vorbringen nicht das konkrete Vorgehen bei der illegalen Ausreise – noch dazu ohne jegliche Identitätsdokumente – zu begründen. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer nichts Substanzielles zu entgegnen vermocht. Die Zweifel bestätigten sich aufgrund der vagen Beschreibungen der behaupteten Tätigkeit als Leibwächter. Er vermöge keine konkreten Angaben zur Ausbildung, zur Truppenstärke der Militärbasis und zu seiner angeblichen Bewaffnung mit einer "Nato"Waffe zu machen, obwohl er ein Jahr lang dort gearbeitet haben wolle. Die diesbezüglichen Aussagen seien offensichtlich vage und unsubstanziiert. An den Erwägungen des BFM vermöge auch das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern, da es sich als Kopie einer Echtheitsprüfung entziehe und erfahrungsgemäss solche Dokumente im Heimatstaat des Beschwerdeführers leicht nachgemacht oder käuflich erworben werden könnten. Im Übrigen widersprächen sich seine Vorbringen zum Fehlen der Reisepapiere. So habe er noch anlässlich der BzP gesagt, er habe die Identitätskarte bei den Eltern gelassen. Bei der Anhörung hingegen habe er zu Protokoll gegeben, diese sei am Arbeitsort geblieben. Darüber hinaus seien auch die Angaben zur Ausreise nicht substanziiert ausgefallen, weil der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin keine nachvollziehbaren Angaben zur angeblichen Reise im Versteck eines Lastwagens habe machen können. Bei dieser Sachlage stehe fest, dass
D431/2011 der Beschwerdeführer lediglich Asylgründe konstruiert habe, und es sei auch nicht plausibel, dass er aus den geltend gemachten Gründen persönliche Probleme mit seinem Vater habe. Die Vorbringen seien unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. Dementsprechend erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Somit könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im vorliegenden Fall erachte das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Deshalb sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. C.a. Mit Eingabe vom 12. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ohne die erforderlichen Rechtsbegehren und ohne eine Beschwerdebegründung beim Bundesverwaltungsgericht ein. C.b. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2011 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und bis zum 17. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. C.c. C.c.a. Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung vom 15. Dezember 2010 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei auf die
D431/2011 Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.c.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Beweismittel ein: eine IDKarte, Zustellpapiere von DHL, die Farbkopie einer Arbeitsbestätigung, eine EMail vom 13. Februar 2011, einen Farbausdruck der MitarbeiterID seines Vorgesetzten, einen Farbausdruck der irakischen ID seines Vorgesetzten sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung. C.c.c. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2011 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und räumte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 600. ein. C.c.d. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 2. März 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D431/2011 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen unter E. 6 – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
D431/2011 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Option einer legalen Ausreise habe ihm wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht offen gestanden. Er habe aber in der Zwischenzeit seine Identitätskarte und eine Kopie seiner Arbeitsbestätigung erhältlich gemacht und eingereicht. Das BFM spreche der Arbeitsbestätigung den Beweiswert für seine Tätigkeit als Leibwächter mit dem schlichten Hinweis ab, es handle sich um eine Kopie, welche ohne Weiteres nachgemacht oder käuflich erworben werden könne. Indessen mache es sich die Vorinstanz mit dieser Argumentation zu einfach, zumal sie die Möglichkeit gehabt hätte, die Echtheit und den Beweiswert des Beweismittels durch eine Botschaftsabklärung zu evaluieren. Ausserdem habe ihm sein ehemaliger Vorgesetzter eine EMail geschickt, in der sein einjähriges Beschäftigungsverhältnis als Leibwächter bestätigt werde. Auch die übrigen Einwände, die das BFM seiner Tätigkeit als Leibwächter entgegenhalte, könne er nicht verstehen. Er sei ein einfacher Leibwächter gewesen und habe deshalb keine grosse Ahnung von den genauen Strukturen der amerikanischen Organisation gehabt, für die er gearbeitet habe. Auch die Ausbildung sei relativ einfach gewesen und habe vor allem den Umgang mit der Waffe und die körperliche Ertüchtigung beinhaltet. Das alles habe er bereits anlässlich seiner Anhörung gesagt. Dementsprechend erwiesen sich seine Vorbringen zu seiner Tätigkeit als Leibwächter als glaubwürdig, zumal sie auch noch durch ein Beweismittel untermauert seien. Auch die übrigen Einwände des BFM gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vermöchten nicht zu überzeugen. Was etwa den Widerspruch bezüglich des Hinterlegungsorts seiner Identitätskarte anbelange, so handle es sich nicht um einen wesentlichen Punkt im Sinne der Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11 ff.). Des Weiteren könne gemäss der im Grundsatzentscheid
D431/2011 BVGE 2008/12 anerkannten Schutztheorie die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Gefährdet seien namentlich Iraker, die für die multinationalen Truppen und ausländischen Unternehmen sowie internationale und humanitäre Organisationen tätig seien. Dementsprechend stehe fest, dass die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle der Rückkehr nach Mossul wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner Opfer eines tödlichen Angriffs zu werden, durchaus begründet sei. Er könne nämlich von den zentralirakischen Behörden keine Schutzgewährung erwarten, da im Zentralirak, zu dem auch Mossul gehöre, vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols und einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur ausgegangen werden müsse. 5.2. 5.2.1. Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Wie sich aufgrund der Akten ergibt, sind schon die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz unglaubhaft ausgefallen. So ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, er sei auf der Reise von der Türkei in die Schweiz mit zwei Lastwagen unterwegs gewesen, wobei er zusammen mit zwei weiteren Personen drei Tage im Laderaum des ersten Fahrzeugs und ungefähr weitere sieben Tage im Laderaum eines zweiten Lastwagens verbracht habe. In dieser Zeit habe der Chauffeur das Essen gebracht. Einmal hätten sie in einem Wald aussteigen müssen, um in den zweiten Lastwagen umzusteigen. Ansonsten hätten sie nichts machen können, und dies sei alles, was er über diese Reise zu berichten wisse (A12/14 F36 – F40 S. 4 und 5). Diese unsubstanziierten oder wirklichkeitsfremden Schilderungen zeichnen sich insbesondere durch fehlende Realkennzeichen aus, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, dem Beschwerdeführer fehlte die Möglichkeit, bei seinen Schilderungen auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückzugreifen. Insbesondere ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz in einem Wald aus dem Lastwagen aussteigen und in die Stadt laufen müssen (A2/10 Ziff. 17 S. 7). Derartige wirklichkeitsfremde Vorbringen und Unstimmigkeiten bezüglich des Reisewegs lassen durchaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der
D431/2011 Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert. 5.2.2. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei während eines Jahres Leibwächter gewesen. Indessen lassen seine Vorbringen im Rahmen der BzP wie auch der Direktanhörung nicht den Eindruck aufkommen, dass er jemals in dieser Funktion tätig gewesen ist, zumal die diesbezüglichen Vorbringen unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen sind. So machte er anlässlich der BzP geltend, er sei zu diesem Job gekommen, weil er den oben erwähnten kurdischen Offizier im Dienste der Amerikaner gekannt habe. Dieser habe ihm eines Tages gesagt, er solle für ihn arbeiten (A2/10 Ziff. 15 S. 6). Davon ist indessen im Protokoll der Direktanhörung keine Rede mehr. Jedenfalls beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, wie man im Irak Leibwächter werde, dahingehend, man müsse zu den Amerikanern gehen und sie anfragen, ob man für sie arbeiten könne. Dann werde man bei ihnen registriert (A12/14 F74 S. 8). Da aufgrund der Akten nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe sich unentgeltlich als Leibwächter betätigt (A2/10 Ziff. 8 S. 2), erweisen sich seine Antworten als nicht nachvollziehbar. So antwortete er beispielsweise auf die Frage, um welche Organisation es sich gehandelt habe, es sei ein amerikanischer Posten bei N._______ gewesen. Anlässlich der Direktanhörung bestätigte der Beschwerdeführer zwar seinen Arbeitseinsatz bei einer "amerikanischen Organisation" (A12/14 F79 S. 8), war jedoch ausserstande, die Firma zu bezeichnen. Indessen ist eine Person, die in einem von Arbeitslosigkeit dominierten Umfeld einen Arbeitsvertrag hat, noch dazu bei einer amerikanischen Organisation, typischerweise in der Lage, die Firma des Arbeitgebers korrekt und vollständig zu benennen. Ausserdem ist ein Leibwächter auch im Irak in der Lage, seine Waffe zu beschreiben, etwa den genauen Waffentyp sowie das Kaliber zu nennen (vgl. demgegenüber A12/14 F82 S. 9). Der Beschwerdeführer scheiterte an dieser Aufgabe, weshalb sein Anstellungsverhältnis als Leibwächter unglaubhaft erscheint. An dieser Betrachtungsweise vermögen auch die zahlreichen Beweismittel, die der Beschwerdeführer zu den Akten reichte, nichts zu ändern, lassen sich doch derartige Papiere beliebigen Inhalts ohne Weiteres beschaffen. Sie weisen dementsprechend keinen Beweiswert auf, weshalb im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Erhebung weiterer Beweise im Irak, beispielsweise auf eine Botschaftsabklärung, verzichtet werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich die an die Anstellung als Leibwächter anknüpfende Verfolgungssituation als unglaubhaft.
D431/2011 5.2.3. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5.3. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.4. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9. S. 733 mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 21). 6. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4). Demnach ist, solange die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterbesteht, kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben. Entsprechend ist auf den Eventualantrag, es sei die angefochtene
D431/2011 Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit (und Unzumutbarkeit) seines Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D431/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 2. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: